Paulo dos Santos UN-Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung Wenn Eltern nach der Schule fragen... / 08. Juni 2016 Dr. Günter Bell Behindertenbeauftragter der Stadt Köln
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Artikel 2: Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten Folie 2
UN-Behindertenrechtskonvention Warum eine Behindertenrechtskonvention, wenn es doch bereits eine Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gibt? Sind Menschen mit Behinderung etwa keine Menschen? Behindertenrechtskonvention schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen Folie 3
Entstehung der UN- Behindertenrechtskonvention Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN BRK) am 13. Dezember 2006 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet Ende 2008 durch Bundestag und Bundesrat ratifiziert seit März 2009 in Deutschland gültig Folie 4
Nichts über uns ohne uns Niemals zuvor war bei den Verhandlungen zu einem Menschenrechtsübereinkommen die Zivilgesellschaft so intensiv beteiligt Erfahrungen, die Menschen mit Behinderungen weltweit gemacht haben, sind in die konkrete Ausgestaltung der UN-Behindertenrechtskonvention eingebracht worden Folie 5
SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. = individuelles Defizit UN BRK Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren ihre volle und wirksame Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft behindern können. Folie 6
Inhalte der UN BRK Artikel 1: Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Folie 7
Inhalte der UN BRK Artikel 7: Kinder mit Behinderungen (1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. Artikel 24: Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen Folie 8
Staatenbericht zum Umsetzungsstand der UN-BRK Alle Vertragsstaaten der UN BRK sind verpflichtet, Staatenberichte zum Umsetzungsstand der Konvention einzureichen. Sie berichten von den Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Konvention umzusetzen. Geprüft werden die Staatenberichte vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im August 2011 den 1. Staatenbericht zur Umsetzung der UN BRK vorgelegt. Folie 9
Abschließende Bemerkungen UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Zu diesem Staatenbericht hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im April 2015 seine Abschließenden Bemerkungen veröffentlicht. Nach einer kurzen Heraushebung positiver Aspekte benennt der Ausschuss zahlreiche kritische Punkte und formuliert Empfehlungen, wie Deutschland die Umsetzung der UN-BRK verbessern sollte. Folie 10
Abschließende Bemerkungen UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Großteil der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in dem Bildungssystem des Vertragsstaats segregierte Förderschulen besucht. Folie 11
Abschließende Bemerkungen UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, umgehend eine Strategie, einen Aktionsplan, einen Zeitplan und Zielvorgaben zu entwickeln, um in allen Bundesländern den Zugang zu einem qualitativ hochwertigen, inklusiven Bildungssystem herzustellen, einschließlich der notwendigen Finanzmittel und des erforderlichen Personals auf allen Ebenen; im Interesse der Inklusion das segregierte Schulwesen zurückzubauen, und empfiehlt, dass Regelschulen mit sofortiger Wirkung Kinder mit Behinderungen aufnehmen, sofern dies deren Willensentscheidung ist; Folie 12
Abschließende Bemerkungen UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, dafür Sorge zu tragen, dass auf allen Bildungsebenen angemessene Vorkehrungen bereitgestellt werden und vor Gericht rechtlich durchsetzbar und einklagbar sind; die Schulung aller Lehrkräfte auf dem Gebiet der inklusiven Bildung sowie die erhöhte Barrierefreiheit des schulischen Umfelds, der Schulmaterialien und der Lehrpläne und die Bereitstellung von Gebärdensprache in den regulären Bildungseinrichtungen, einschließlich für Postdoktoranden, sicherzustellen. Folie 13
Aktionsplan der Landesregierung am 3. Juli 2012 von der Landesregierung beschlossen Maßnahmen der Landesregierung, mit denen die UN BRK in NRW umgesetzt werden soll Folie 14
Aktionsplan der Landesregierung Inklusion Ich bin fest davon überzeugt: Inklusion kann und wird gelingen, nicht von heute auf morgen, aber Tag für Tag ein Stück auf dem Weg zu einer Gesellschaft für alle. (Hannelore Kraft, Ministerpräsidentin des Landes NRW) Aber was ist Inklusion? Folie 15
Kritik: Punkte (Menschen) und Kreise (Institutionen; hier: Schulen) verändern sich nicht Folie 16
Inklusion Obwohl sich Inklusion auf alle Lebensbereiche bezieht, wird diese Forderungen vor allem auf den Bildungsbereich bezogen. Aber was ist gemeint? o Kinder mit Behinderung besuchen die Regelschule. o Kinder mit Behinderung besuchen eine Schule für Alle. o Kinder besuchen eine Schule für Alle. Folie 17
Inklusionsplan für Kölner Schulen Der Begriff der Inklusion wird grundsätzlich in einem alle Kinder umfassenden Sinne verstanden: nicht ausschließlich das gemeinsame Lernen von Menschen mit und ohne Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf, sondern die Entwicklung individualisierten Lernens aller Schülerinnen und Schüler - also auch unter Berücksichtigung von Hochbegabung, Gender, Migrationshintergrund etc. - sind in den Blick zu nehmen. Die vorliegenden Ratsaufträge sowie auch die Komplexität der Aufgabenstellung eines Inklusionsplans für Kölner Schulen führt hier zunächst zu einer Fokussierung auf die Frage, wie ein inklusives Schulsystem unter besonderer Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entstehen kann. Folie 18
Paulo dos Santos Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 19