Artenschutzbeitrag. zur 1. Änd. B-Plan 45 Innenstadt-östlicher Teil. der Stadt Kaltenkirchen

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Transkript:

Artenschutzbeitrag zur 1. Änd. B-Plan 45 Innenstadt-östlicher Teil der Stadt Kaltenkirchen Auftraggeber: Stadt Kaltenkirchen Bau- und Planungsabteilung Holstenstraße 14 24568 Kaltenkirchen Verfasser: Freie Landschaftsarchitektin bdla Ochsenzoller Straße 142a 22848 Norderstedt Tel.: 0 40 / 52 19 75-0 Bearbeitung: Dörte Thurich, Dipl. Biol. Stand: 15. April 2015

B-PLAN 45, 1. Ä. KALTENKIRCHEN, ARTENSCHUTZ 1 1 Anlass und Aufgabenstellung Für die Änderung des B-Planes 45 der Stadt Kaltenkirchen Innenstadt-östlicher Teil ist ein Gebäudeabriss im Bereich der Grundstücke Schützenstaße 1 und 3 sowie Glockengießerwall 2 vorgesehen. 4 2 1 3 Abb. 1: Lage und Zuordnung der Gebäude (Quelle: Google Earth) Gemäß 44 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch den Abriss der Gebäude artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entstehen. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote werden als Tötungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1), Störungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 2) und Verbot des Beschädigens der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3) zusammengefasst. Relevante Tierarten sind Fledermäuse und Vögel, die in dem Gebäudebestand vorkommen könnten. 2 Methodik Am 25.03.15 wurde eine Besichtigung der Gebäude im Hinblick auf Vögel und Fledermäuse durch den Sachverständigen Dipl. Biol. Björn Leupolt 1 durchgeführt. Die 1 Leupolt, B. 2015: Gebäudeüberprüfung (Vögel und Fledermäuse) bezüglich der geplanten Abrisse der Gebäude Schützenstraße 1-3 und Glockengießerwall 2 in Kaltenkirchen. Unveröff. Gutachten. 6 S.

B-PLAN 45, 1. Ä. KALTENKIRCHEN, ARTENSCHUTZ 2 Ergebnisse liegen als Kurzgutachten vor und werden im Folgenden dargestellt. Die Gebäude wurden innen und außen begangen, um mögliche bestehende Quartiere / Nester oder Hinweise für einen zurückliegenden Besatz zu finden. Das Gebäude 2 (vgl. Abbildung 1) inklusive Dachboden war verschlossen und nicht begehbar. Das Gebäude Nr. 4 am Glockengießerwall konnte nur von außen begutachtet werden, da es noch bewohnt ist. 3 Ergebnisse Fledermäuse Die Begehung mit Untersuchung des Gebäudebestandes auf gegenwärtige oder vergangene Nutzungen erbrachte keine Hinweise auf einen Fledermausbesatz. Es wurden auch keine Spuren wie z.b. Kot, Fraßreste oder Urinspuren gefunden. Der Dachboden im Gebäude 3 konnte nicht begangen werden, hier war nur eine teilweise Einsicht vom Gebäude 1 aus möglich. Die Keller der Gebäude 2 und 3 wurden begangen. Aufgrund der klimatischen Bedingungen und der fehlenden Hang- / Versteckmöglichkeiten besteht hier nur ein geringes Potenzial für Winterquartiere. Auf den Dachböden wurden zwar keine Spuren von Fledermäusen gefunden, insgesamt kann aber ein Potenzial für Sommerquartiere nicht ausgeschlossen werden. Vögel Auf der Westseite des Gebäudes 2 wurde ein Spatzenpaar beim Nestbau unter den Dachziegeln auf der Höhe der Regenrinne beobachtet. Auf dem Dachboden des Gebäudes 1 wurden mindestens 10 Skelette von Tauben sowie alte Nester mit Eihüllen gefunden. Möglicherweise wurde der Einflug während der Brutzeit verschlossen, so dass die Tiere auf dem Dachboden keine Ausflugmöglichkeit mehr hatten und verhungert bzw. verdurstet sind. An der Ostseite des Gebäudes 2 befinden sich Vertiefungen an der Mauer, von denen ein Anwohner berichtete, dass dort Dohlen brüten würden. Es wurde durch den Gutachter zwar kein Ein- oder Ausflug gesichtet, aber zwei Dohlen kamen in der Nähe vor. 4 Artenschutzrechliche Prüfung Tötungsverbot gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 In Bezug auf die Fledermäuse ist ein Potenzial für Winterquartiere als gering erachtet worden und Hinweise auf einen früheren Besatz mit Fledermäusen wurden nicht gefunden. Es besteht auf den Dachböden allerdings ein Potenzial für

B-PLAN 45, 1. Ä. KALTENKIRCHEN, ARTENSCHUTZ 3 Sommerquartiere. Um Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen zu vermeiden, ist für den Abriss ein Zeitraum zu wählen, in dem sich keine Fledermäuse im Gebäude befinden. Bei einem Vorkommen von Sommerquartieren sind die Tiere häufig noch bis in den Herbst aktiv und beziehen einzelne Tageseinstandsquartiere oder Balzquartiere. Ab ca. November (bei kühlerer Witterung auch früher) sind die Fledermäuse dann überwiegend in die Winterquartiere abgewandert. Daher sollte ein Abriss erst ab November bis ca. Ende Februar erfolgen. Da allerdings kein Hinweis auf einen ehemaligen Besatz vorliegt, kann es auch durchaus sein, dass die Gebäude überhaupt keine Funktion für Fledermausquartiere übernehmen. Sollte ein Abriss vor November notwendig sein, kann auch unmittelbar vor dem geplanten Abriss eine Kontrolle auf Fledermausbesatz erfolgen. Hierzu ist das Auslegen von Horchboxen auf den Dachböden notwendig. Ein möglicher Besatz ist durch einen Fledermausgutachter zu überprüfen. Wird durch den Sachverständigen kein Hinweis durch die Horchboxen gefunden, ist ein zügiger Abriss vorzunehmen, damit es nicht in der Zwischenzeit möglicherweise doch zu einer temporären Besiedlung kommt. Da in den Gebäuden Brutaktivitäten von Spatzen nachgewiesen wurden und möglicherweise auch Dohlen ein Gebäude als Brutplatz nutzen, sind die Gebäude in jedem Fall erst nach der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel durchzuführen. Diese ist in der Regel ab dem 1. August beendet. Nach dieser Zeit sind die Jungen flügge und können bei Gefahr fliehen. Sollte dann auch die erneute Kontrolle auf Fledermäuse keinen Hinweis erbringen, könnten die Gebäude ab 1. August frühestens abgerissen werden. Störungsverbot gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 Störungen sind im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur relevant, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fortpflanzungserfolg signifikant und nachhaltig zurückgeht. Durch die innerörtliche Lage ist das Plangebiet bereits vielfältigen Störungen durch beispielsweise Licht oder Lärm sowie der Anwesenheit durch Menschen ausgesetzt. Eine Störung tritt durch den Abriss der Gebäude nur kurzzeitig auf und wird durch das potenzielle Vorkommen von an Störungen gewöhnten Kulturfolgern nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen. Verbot des Beschädigens oder Zerstörens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind alle Orte im Gesamtlebensraum einer Art, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Geht die Funktion einer Lebensstätte dauerhaft verloren, ist von einem Verbotstatbestand auszugehen. Für

B-PLAN 45, 1. Ä. KALTENKIRCHEN, ARTENSCHUTZ 4 Vorhaben gem. 15 BNatSchG bzw. 18 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, wie im vorliegenden Fall, gelten die Sonderregelungen gem. 44 Abs. 5 BNatSchG. Demnach liegt kein Verstoß gegen das Verbot vor, wenn trotz Beschädigung einzelner Ruhe- und Fortpflanzungsstätten die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. D.h. durch einen Vorrat an potenziell nutzbaren Habitaten im lokalen Umfeld sind durch Verschiebungen keine Bestandsrückgänge der betroffenen Arten zu erwarten. Es wird damit vorausgesetzt, dass artspezifisch innerhalb eines Aktionsraums weitere Ruhe- und Fortpflanzungsstätten erreicht werden können. Für die Fledermäuse ist lediglich von einem Potenzial für temporär genutzte Tagesquartiere oder kleinere Wochenstuben auszugehen, da die Untersuchung keine Hinweise auf Fledermausspuren, einen gegenwärtigen oder vergangenen Besatz ergeben hat. Der Verlust einzelner Quartiere dieser Art löst aber im Regelfall kein Zugriffsverbot aus, da die benötigten Habitatstrukturen im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen (LBV-SH 2011 2, S. 40). Durch die innerstädtische Lage mit weiterem Gebäudebestand ist davon auszugehen, dass es gleichwertige Quartiere im räumlichen Zusammenhang gibt. Die Gebäude weisen keine besonderen Strukturen auf, die eine besondere Habitatfunktion für Fledermäuse begründen. Insofern ist kein artenschutzrechtlicher Ausgleich nötig. Auch für die Vögel ist von einer allgemeinen Bedeutung als Brutplatz in den Gebäuden auszugehen. Die Gebäude erfüllen eine Funktion als Brutplatz für einzelne und ungefährdete Vogelarten wie Haussperling und wahrscheinlich Dohle. Hinweise auf Kolonien von Vögeln wurden nicht gefunden und ein Potenzial für gefährdete Arten mit speziellen Habitatansprüchen ist in der Innenstadtlage nicht zu erwarten. Auch weitere gebäudebrütende Vögel wie Hausrotschwanz oder Star könnten potenziell vorkommen. Die potenziell vorkommenden Arten zeigen sich in der Brutplatzwahl flexibel, da sie jährlich neue Nester bauen, und können bei einem Abriss in der nächsten Brutperiode auf andere Gebäude oder Strukturen ausweichen. 5 Fazit Aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich folgende Vermeidungsmaßnahmen: 2 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Hrsg.) (LBV-SH) 2011: Fledermäuse und Straßenbau- Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang

B-PLAN 45, 1. Ä. KALTENKIRCHEN, ARTENSCHUTZ 5 Ein Abriss der Gebäude ist ohne Einschränkung vom 1.11 bis zum 28.2 eines Jahres möglich Sollte ein früherer Abriss der Gebäude notwendig sein, ist dieser frühestens ab 1. August nach der Brut- und Aufzuchtzeit von Vögeln möglich. Allerdings ist unmittelbar vor dem Abriss eine Kontrolle auf Fledermausbesatz durch einen Sachverständigen durchzuführen. Hierbei ist für einen Zeitraum von einigen Tagen ein Einsatz von Horchboxen auf den Dachböden notwendig. Sollte die Kontrolle Hinweise auf Fledermäuse ergeben, sind weitere Maßnahmen wie ggf. das Verschließen von Einfluglöchern zur nächtlichen Aktivitätszeit der Fledermäuse (also bei Abwesenheit der Fledermäuse in den Gebäuden) zu ergreifen, die mit dem Fledermausgutachter abzustimmen sind. Durch die vorangestellten Maßnahmen werden Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG vermieden, so dass keine artenschutzrechtlichen Ausnahmen erforderlich sind.