Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung



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Transkript:

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2014, Az. 14-0311.40/233 Teil A Allgemeine Zuständigkeiten für Tarifbeschäftigte im schulischen und außerschulischen Bereich Zuständigkeiten Die Bestimmungen nach 4 der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO) und der Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort (KMZuVO) sind in entsprechender Anwendung ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen für Tarifbeschäftigte im schulischen und außerschulischen Bereich für die Zuständigkeit heranzuziehen, soweit nicht abweichende tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen. Teil B Beurlaubungen und Freistellungen Hinsichtlich der Zuständigkeit für Beurlaubungen und Freistellungen insbesondere nach - der KMZuVO in der jeweils geltenden Fassung, - 4 der BeamtZuVO in der jeweils geltenden Fassung, - der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) in der jeweils geltenden Fassung, - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt: Beamtinnen und Beamte Bei Beamtinnen und Beamten gelten 4 BeamtZuVO und die KMZuVO in der jeweils geltenden Fassung. 1

1. Schulleiterinnen und Schulleiter I Tarifbeschäftigte Lehrkräfte 1.1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen sind zuständig für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ihrer Schule für Entscheidungen über 1.1.1. Arbeitsbefreiung nach 29 TV-L bis zur Dauer von fünf Arbeitstagen, 1.1.2. die Befreiung von der Arbeitsleistung zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes abweichend zu 29 Absatz 1 e) bb) TV-L unter den in 45 V. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Voraussetzungen, 1.1.3. Sonderurlaub nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 (GBl. S. 530) bis zur Dauer von fünf Arbeitstagen, 1.1.4. die Gewährung von Freizeit gegen Vorarbeiten bzw. Nachholen des Unterrichts und sonstiger Dienstpflichten bis zur Dauer von drei Tagen, 1.1.5. die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach 3 Absatz 3 TV-L, 1.1.6. Nebentätigkeiten nach 3 Absatz 4 TV-L, 1.1.7. die Bewilligung der nach dem Grad der Behinderung bzw. Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte- ArbeitszeitVO), 1.2 Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen Gymnasien, öffentlichen Beruflichen Schulen und öffentlichen Heimsonderschulen sind ferner zuständig für die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach 9 Absatz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG). 2. Staatliche Schulämter Die Staatlichen Schulämter sind zuständig für 2.1 Entscheidungen nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 für die tarifbeschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen in ihrem Schulamtsbezirk. 2.2 Entscheidungen für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Schulleiterinnen und Schulleiter an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen in ihrem Schulamtsbezirk über die 2.2.1. Festlegung der Mutterschutzfrist nach 3, 4 und 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG), 2.2.2. Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach 9 Absatz 4 ArbPlSchG, 2

2.2.3. Bewilligung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach 28, 29 TV-L und Sonderurlaub nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 (GBl. S. 530) bei einer Dauer von 6 bis 10 Arbeitstagen, 2.2.4. Elternzeit nach 15, 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), 2.2.5. Gewährung von Freizeit gegen Vorarbeiten bzw. Nachholen des Unterrichts und sonstiger Dienstpflichten mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen, 2.2.6. zusätzliche Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach 5 Absatz 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Ist eine tarifbeschäftigte Lehrkraft sowohl an einem öffentlichen Gymnasium oder einer öffentlichen Beruflichen Schule als auch an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- oder Sonderschule tätig, so ist für die in Nummern 2.2.1 bis 2.2.6 genannten Aufgaben die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Bei einer hälftigen Abordnung liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, die für die Stammschule zuständig ist. 3. Regierungspräsidien Die Regierungspräsidien sind zuständig für 3.1 Entscheidungen nach Nummer 1 für die tarifbeschäftigten Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Gymnasien, öffentlichen Beruflichen Schulen und öffentlichen Heimsonderschulen, 3.2 Entscheidungen für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Gymnasien, öffentlichen Beruflichen Schulen und öffentlichen Heimsonderschulen über die 3.2.1. Festlegung der Mutterschutzfrist nach 3, 4 und 6 MuSchG, 3.2.2. Bewilligung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach 28, 29 TV-L und Sonderurlaub nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 (GBl. S. 530) bei einer Dauer von 6 bis 10 Arbeitstagen, 3.2.3. Elternzeit nach 15, 16 BEEG, 3.2.4. Gewährung von Freizeit gegen Vorarbeiten bzw. Nachholen des Unterrichts und sonstiger Dienstpflichten mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen, 3.2.5. zusätzliche Schwerbehindertenermäßigung in besonderen Ausnahmefällen nach 5 Absatz 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. II Ergänzende Regelungen 1. Für die Beurlaubung von beamteten Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern aus wichtigem persönlichen Grund nach 29 Absatz 1 Nummer 1 AzUVO ist hinsichtlich der Anlässe sowie der Dauer der Beurlaubung nach 29 TV-L zu verfahren. 29 Absätze 2 und 3 AzUVO bleiben unberührt. 3

2. Für beamtete Lehrkräfte und Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Nummern 1.1.4, 2.2.5 und 3.2.4 dieses Teils entsprechend. Teil C Abwesenheit bei Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit sowie bei Arbeitsverhinderung von Lehrkräften Auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes (LBG) und der sich daraus ergebenden Rechtsgedanken sowie des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wird Folgendes bestimmt: Abwesenheitsblatt 1. An der Schule ist über jede Lehrkraft ein Abwesenheitsblatt gemäß Anlage für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen, soweit Zeiten der Abwesenheit anfallen. Eine elektronische Führung ist zulässig, wenn die Sicherung der Daten sichergestellt ist. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu Personalaktendaten sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) sind entsprechend anzuwenden. 2. Die Abwesenheitsblätter und die ärztlichen Bescheinigungen verbleiben an der Schule. Sie sind außerhalb des Nebendatenbestands als Teildatenbestand zu führen (vgl. 88 Absatz 1 LBG). 3. Im Falle der Versetzung der Lehrkraft ist der Teildatenbestand der aufnehmenden Schule zu übermitteln. 4. Die Abwesenheitsblätter und die ärztlichen Bescheinigungen sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des Vorgangs abgeschlossen ist, zu löschen (vgl. 86 Absatz 6 LBG). I Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit 1. Jede Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Dies gilt für Tarifbeschäftigte auch für die Zeiten während der Schulferien. Beamte haben während der Schulferien diese Mitteilung zu machen, soweit die Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Dritte (mit-)verursacht wurde. 2. Eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen 2.1 von Beamtinnen und Beamten, wenn die Dienstunfähigkeit länger als eine Woche dauert, 2.2 von Tarifbeschäftigten, falls die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert; dies gilt auch für Zeiten während der Schulferien ( 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Die ärztliche Bescheinigung ist spätestens am ersten dem Ablauf der genannten Fristen folgenden allgemeinen Arbeitstag vorzulegen; dieser kann auch innerhalb der Schulferien liegen. 4

3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, im Einzelfall die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, ist unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. II Meldungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter an die Schulaufsicht und an das Landesamt für Besoldung und Versorgung 1. Die Abwesenheit einer Lehrkraft ist der oberen Schulaufsichtsbehörde auf dem Dienstweg zu melden, wenn 1.1 die Vertretung der Lehrkraft nicht anderweitig geregelt werden kann, 1.2 die Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Dritte (mit-)verursacht wurde; dies gilt auch für die Zeiten während der Schulferien, 1.3 die Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit häufiger auftritt oder bereits länger als sechs Wochen andauert. Eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung ist der Meldung anzuschließen. 2. Unabhängig von Nummer 1 ist bei tarifbeschäftigten Lehrkräften der Eintritt jeder Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung sowie die Wiederaufnahme der Arbeit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie der oberen Schulaufsichtsbehörde auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bzw. auf dem dafür eingerichteten elektronischen Meldeweg zu melden. Dies gilt auch für die Zeiten während der Schulferien. Teil D Teilzeitbeschäftigung und Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge Auf der Grundlage von 69, 72, 73 Landesbeamtengesetz (LBG) wird Folgendes bestimmt: Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge 1. Die Bewilligung richtet sich nach 72 und 73 LBG. 2. Inhaberinnen und Inhabern von Funktionsstellen kann grundsätzlich nur Urlaub nach 72 Absatz 2 Nummer 2 LBG (sog. Altersurlaub) bewilligt werden. I Teilzeitbeschäftigung 1. Teilzeitbeschäftigung ist in jeder Zwischenstufe von mindestens einem halben Deputat bis zu einem um eine Wochenstunde gekürzten vollen Deputat möglich, soweit in Nummer 4 nichts anderes bestimmt ist. Deputate können auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Die Belange der Teilzeitbeschäftigten sind bei der Verteilung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen. 2. Die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 % eines Deputats zur Betreuung und Pflege richtet sich nach 69 Absatz 1 i. V. m. 69 Absatz 2 LBG. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Für die Berechnung des 5

Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung werden Bruchteile von Wochenstunden auf halbe oder ganze Wochenstunden aufgerundet. Im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend. 3. Die Bewilligung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit richtet sich nach 69 Absatz 3 LBG i. V. m. 42 Absatz 1 Satz 2 und 3 AzUVO. Eine Bewilligung über das Ende der Elternzeit hinaus ist nur nach Nummer 2 zulässig. Für die Berechnung des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung werden Bruchteile von Wochenstunden auf halbe oder ganze Wochenstunden aufgerundet. Im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend. 4. Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter, Fachberaterinnen und Fachberater sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an öffentlichen Gymnasien und öffentlichen Beruflichen Schulen reduzieren bei einer Teilzeitbeschäftigung ihre Unterrichtsverpflichtung, hingegen nicht die mit der Funktion verbundenen Aufgaben. Die Funktionsaufgaben müssen in vollem Umfang wahrgenommen werden. Schulleiterinnen und Schulleiter stellen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Präsenz der Schulleitung sicher. Job- Sharing ist bei den in Satz 1 genannten Funktionen grundsätzlich möglich. II Dauer der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung 1. Die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung nach Abschnitt II Nummern 2 und 3 oder Beurlaubung nach Abschnitt I muss im Regelfall ein ganzes Schuljahr umfassen (Mindestbewilligungszeitraum), soweit in 72 Absatz 2 Nummer 2 LBG (sogenannter Altersurlaub) und 74 Absatz 2 Satz 2 (Teilzeitbeschäftigung in Pflegezeit) nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen, die während des Schuljahres beginnt, verkürzt sich der Zeitraum bis zum Ende dieses oder einem der nächsten Schuljahre entsprechend. 69 Absatz 9 und 72 Absatz 3 LBG gelten entsprechend. 2. Eine Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen ist im Regelfall "bis auf weiteres" zu beantragen und zu bewilligen. 3. Soweit abweichend von Nummer 1 oder Nummer 2 eine kürzere bzw. zeitlich begrenzte Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beantragt wird, ist dies zu begründen. 4. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von mehrjähriger Dauer oder "bis auf weiteres" bewilligt worden ist, kann sie auf Antrag nachträglich jeweils zum Ende eines Schuljahres abgekürzt bzw. in ihrem Umfang verändert werden. 69 Absatz 10 und 72 Absatz 4 bleiben unberührt. 5. Der Beginn einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach 69 Absatz 4 und 72 Absatz 2 LBG ist grundsätzlich auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien und das Ende grundsätzlich auf den Tag vor dem Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien festzulegen. IV. Freistellungsjahr 1. Lehrkräften wird auf der Grundlage des 69 Absatz 5 LBG die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in der Weise eröffnet, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr (Freistellungsjahr) zusammengefasst wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindes- 6

tens drei und darf höchstens acht Jahre betragen. Das Freistellungsjahr ist grundsätzlich direkt im Anschluss an die Ansparphase zu gewähren. Es kann auf Antrag der Lehrkraft auch für einen späteren Zeitraum bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum (Ansparphase bis Abschluss Rückgabephase) darf die Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschreiten. Abschnitt III Nummer 5 gilt entsprechend. 2. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nach den allgemeinen Regelungen gilt Nummer 1 entsprechend. Die Hälfte des Regelstundenmaßes darf im Durchschnitt des Bewilligungszeitraumes nicht unterschritten werden. 3. Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen sind von dieser Form der Teilzeitbeschäftigung (Freistellungsjahr) grundsätzlich ausgenommen. Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn sich der Eintritt in den Ruhestand an das Freistellungsjahr unmittelbar anschließt (Ruhestand kraft Gesetzes) oder sich die Versetzung in den Ruhestand nach dem erklärten Willen der Lehrkraft unmittelbar anschließen soll (Antragsruhestand). 4. Für den Zeitraum, in dem die Lehrkräfte vollbeschäftigt sind, gelten für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung die Regelungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte. Bei Lehrkräften, die nach den allgemeinen Regelungen teilzeitbeschäftigt sind, gelten für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung die Regelungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. V. Altersteilzeit 1. Der Beginn einer Altersteilzeit nach 70 Absatz 2 Nummer 1 LBG (Teilzeitmodell) ist entweder auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien oder den 1. Februar und das Ende auf den Tag vor Beginn des Ruhestands in den Sommerferien oder den 31. Januar festzulegen. 2. Der Beginn einer Altersteilzeit nach 70 Absatz 2 Nummer 2 LBG (Blockmodell) ist so festzulegen, dass die Freistellungsphase am 1. Februar, am 1. August oder am 1. September beginnt. Ist mit dem Antritt der Altersteilzeit eine Änderung von über drei Stunden des bisherigen Beschäftigungsumfangs verbunden, ist der Beginn der Altersteilzeit entweder auf den ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien oder auf den 1. Februar festzulegen. Sofern mit dem Antritt der Altersteilzeit keine Änderung bzw. eine Änderung von nicht mehr als drei Stunden des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs verbunden ist, kann der Beginn der Altersteilzeit abweichend festgelegt werden. 3. Die Altersteilzeit erstreckt sich bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. 3.1 Beim Eintritt in der Ruhestand auf Antrag nach 40 Absatz 1 LBG kann im Falle der Altersteilzeit 3.1.1 im Teilzeitmodell der Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Schulhalbjahres oder zum Schuljahresende erfolgen, 3.1.2 im Blockmodell der Eintritt in den Ruhestand mit dem Abschluss der Freistellungsphase zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. 7

4. Für die Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleitern gelten Abschnitt II Nummer 4 Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5. Altersermäßigung und Schwerbehindertenermäßigung richten sich nach dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang. V Zeitpunkt der Antragstellung 1. Durch Bekanntmachung im Amtsblatt Kultus und Unterricht wird der Zeitpunkt mitgeteilt, wann Anträge auf Teilzeit und Beurlaubung bzw. Abkürzungs- und Änderungsanträge hiervon für das folgende Schuljahr der Schulleitung und den oberen Schulaufsichtsbehörden vorliegen müssen. 2. Dies gilt nicht für Anträge auf Teilzeit und Beurlaubung nach 69 Absätze 1 bis 3 und 72 Absatz 1 LBG, sofern die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. In diesen Fällen ist der Antrag unverzüglich, bei Elternzeit grundsätzlich spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf zu stellen. VI Tarifbeschäftigte Lehrkräfte Die Regelungen dieses Teils sind entsprechend auch auf Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis anzuwenden, soweit nicht abweichende tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen bestehen. Teil E Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft. I Außerkrafttreten Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft: - Verwaltungsvorschrift Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen vom 16.12.2005, Az. 14-0311.40/212, - Verwaltungsvorschrift Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesreisekostengesetz und der Landestrennungsgeldverordnung vom 10.02.1995, Az. I/4-0371.020/7. 8