Internetrecht. Grundlagen für Shop- und Webseitenbetreiber. von Annegret Mayer Leiterin Rechtsabteilung Händlerbund e.v. Rechtsanwältin / LL.

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Transkript:

Internetrecht Grundlagen für Shop- und Webseitenbetreiber von Annegret Mayer Leiterin Rechtsabteilung Händlerbund e.v. Rechtsanwältin / LL.M

Herzlich Willkommen!

Themen: 1.Vorvertragliche Informationspflichten a)vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen b)insbesondere: Impressum, wesentliche Eigenschaften der Ware c)exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen d)platzierung der Informationen im Online-Shop e)besondere vorvertragliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Button Lösung aktuell 2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht a)14-tägige Widerrufsfrist und Fristbeginn b)erklärung des Widerrufs c)widerrufsformular auf der Webseite d)rücksendefrist und Zurückbehaltungsrecht e)rückerstattung des Kaufpreises und Hinsendekosten f)kosten der Rücksendung g)wertersatz h)ausschluss- und Erlöschensgründe 3. Nachvertragliche Informationspflichten 4. Verhalten bei Abmahnungen 3

ecommerce Vertrag im elektronischer Geschäftsverkehr 312i BGB, Art. 246c EGBGB Verträge zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, bei deren Abschluss sich der Unternehmer der Telemedien bedient: Telemedien - Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste E-Mail Instant Messaging Chat nicht dazu gehören telefonisch geschlossene Verträge Ausnahme 312i Abs. BGB: ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossene Verträge bezieht sich auch auf Verträge zwischen Unternehmern 4

ecommerce Fernabsatzvertrag 312c BGB Abs. 1 Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer... und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatzorganisierten Vertriebsoder Dienstleistungssystems erfolgt. zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln 5

ecommerce Fernabsatzvertrag 312c BGB Abs. 2 Fernkommunikationsmittel... sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS 6

Übersicht neue Rechtslage Informationspflichten im ecommerce Informationspflichten im Fernabsatz Art. 246a 1, 3, 4 EGBGB (vor- und nachvertragliche Pflichten) Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246c EGBGB (vorvertragliche Pflichten) Infopflicht vor Abgabe der Vertragserklärung ( 312b Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 246a 4 EGBGB) Infopflicht nach Abgabe der Vertragserklärung ( 312f Abs. 2 BGB i.v.m. Art. 246a EGBGB) Allgemeine Pflichten ( 312i BGB i.v.m. Art. 246c EGBGB) Besondere Pflichten ( 312j BGB i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB) gegenüber Verbrauchern gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gegenüber Verbrauchern ( Button-Lösung ) 7

1. Vorvertragliche Informationspflichten a) bei Fernabsatzverträgen: Identität des Unternehmers, Ort der Niederlassung, Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in angemessenem Umfang, die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, (...) alle zusätzlichen Lieferkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen den Gesamtpreis; ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten, die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, 8

1. Vorvertragliche Informationspflichten die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren, gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, gegebenenfalls Verhaltenskodizes, die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, gegebenenfalls die Mindestdauer des Vertrages, 9

1. Vorvertragliche Informationspflichten gegebenenfalls die Bedingungen der Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheit die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, gegebenenfalls Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, gegebenenfalls ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular, gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, den Ausschluss des Widerrufsrechtes, das vorzeitig Erlöschen des Widerrufsrechtes. 10

1. Vorvertragliche Informationspflichten b) im elektronischen Geschäftsverkehr: über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, Vertragstextspeicherung, wie mit technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können, Vertragssprache, einschlägigen Verhaltenskodizes und die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. 11

1. Vorvertragliche Informationspflichten Speziell: Anbieterkennung (Impressum) Rechtsgrundlagen: 5 Telemediengesetz (TMG) Art. 246a 1 EGBGB 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Das Impressum muss für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar (auf jeder Seite sichtbar) sein. 12

1. Vorvertragliche Informationspflichten Einzelunternehmer (keine Eintragung im Handelsregister) Mario Mustermann Marios Mustershop (Phantasiename bzw. geschäftliche Bezeichnung) Musterstr. 1 01234 Musterhausen Deutschland Telefon: 0123-1234567 Email: mustermario@123.de USt-ID-Nr.: DE 123456789 Nicht zulässig sind: 1. die Abkürzung des Vornamens 2. die Bezeichnung Inhaber ( Mustershop Inh.... ) 3. die Bezeichnung Firma oder Fa. 4. die Bezeichnung als Geschäftsführer oder GF Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum ist bei Fernabsatzverträgen Pflicht. Im Übrigen ist die Bereitstellung von Kontaktformularen an Stelle der Telefonnummer nur zulässig, wenn eine schnelle Rückantwort (innerhalb von ca. 30-60 Minuten) sicher gestellt werden kann. Soweit Sie dies nicht gewährleisten können, ist ihre Telefonnummer im Impressum zur Verfügung zu stellen. Telefax ist keine Pflichtangabe. 13

1. Vorvertragliche Informationspflichten Speziell: Was gehört bei einer Ware zu den wesentlichen Eigenschaften? Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.08.14, 5 W 14/14 Beschreibung eines Sonnenschirms auf der Bestellübersichtsseite...ohne dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, nämlich das Material des Gestells, den Stoff und das Gewicht zur Verfügung zu stellen... Dass dieser gesetzlichen Verpflichtung nur durch solche angeben Genüge getan werden kann, die im Laufe des Bestellvorganges selbst- unmittelbar vor Abgabe der Bestellung (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.b. in der Produktübersicht, gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung. Die Maße, die Form und die Farbe des Sonnenschirms beschreiben seine wesentlichen Merkmale hingegen nur unzureichend. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellen daneben z.b. das Material des Bezugsstoffs und das Material des Gestells einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts einerseits z.b. die Regenbeständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die wesentlichen Merkmale eines Sonnenschirmes notwendigerweise auf diese Angaben beschränken. 14

1. Vorvertragliche Informationspflichten Beim Verkauf von Waren - insbesondere bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs ist eine katalogartige Kurzbeschreibung in aller Regel ausreichend. Grundsätzlich sollten folgende Eigenschaften aufgeführt werden: Bezeichnung des Produkts; (Hersteller des Produkts); Abbildung des Produkts; Typ/ Ausführung des Produkts; Maße/ Mengenangabe des Produkts; gegebenenfalls Farbe des Produkts; charakteristische Qualitätsmerkmale des Produkts; Zustand des Produkts (z.b. neu, Gebraucht, B-Ware, Auslaufmodell, ggf. Beschreibung vorhandener Mängel); bei Gebrauchtware der von der Neuware abweichende Erhaltungszustand; wichtige technische Daten (z.b. die Pflichtangaben zur Energiekennzeichnung bei weißer Ware ); gesetzliche vorgeschriebene Kennzeichnungen (z.b. Textilkennzeichnung). Folgende Faustregel : Je preiserheblicher eine Eigenschaft ist, desto eher ist es mitzuteilen. 15

1. Vorvertragliche Informationspflichten Was ist unwesentlich? Keine wesentlichen Eigenschaften der Ware sind solche, die keinen Bezug zur Brauchbarkeit der Ware haben, wie zum Beispiel: X die Geschichte der Herstellung des Produktes; X (die Bedingungen bei der Herstellung und dem Vertrieb des Produktes); X (Arbeits- oder Umweltschutzbedingungen bei der Herstellung des Produktes); X ein Hinweis, dass das Tropenholz, aus welchem die angebotenen Gartenmöbel hergestellt sind, aus einer Plantage stammt ; X persönliche Daten, wie Alter und Geschlecht des Herstellers. Testergebnisse, die das Produkt erzielt hat, gehören nach unserer Auffassung ebenfalls nicht zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware, da diese Information für den Käufer zwar interessant sind, jedoch nicht Gegenstand der Einigung zwischen Verkäufer und Käufer sein müssen, damit ein Vertrag überhaupt zustande kommt. Für Wasch- und Pflegehinweise bei Textilien gilt nach unserer Auffassung nichts anderes. Sie sind in Deutschland (anders als beispielsweise in Österreich) nicht gesetzlich vorgeschrieben, dienen als Hinweis für die Pflege der Produkte und sind in der Regel keine wesentliche Eigenschaft der Ware. Nur im Einzelfall bei außergewöhnlichen Pflegeerfordernissen kann dies anders der Fall sein. 16

1. Vorvertragliche Informationspflichten Beispiel: Bekleidungsgegenstände 17

1. Vorvertragliche Informationspflichten Beispiel: Handwerksprodukte 18

Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen c) Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB ( 305 ff. BGB): für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender bei Abschluss eines Vertrags stellt; liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden; wirksame Einbeziehung in das Vertragsverhältnis erforderlich. Sind AGB erforderlich? AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben oder zwingend erforderlich aber: im Online-Geschäft drängt sich die Verbindung von Informationspflichten (Verbraucherinformationen) und AGB geradezu auf. 19

Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen Wirksame Einbeziehung Im Onlinegeschäft ist für die wirksame Einbeziehung erforderlich, dass der Käufer (z.b. durch eine entsprechende deutlich sichtbare Schaltfläche) erkennen kann, dass der Verkäufer AGB verwendet und er diese AGB ohne weiteres aufrufen kann. Aber beachten Sie: Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. (BGH, Urteil vom 14.06.06 - I ZR 75/03) Ein Abhaken der AGB ist demnach nicht erforderlich. 20

Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen Häufige Fehler Schriftformregelung bei Änderung der AGB Änderungs- und Selbstbelieferungsvorbehalte Einschränkungen des Widerrufsrechtes Haftungsbeschränkungsklauseln Rügepflichten bei Mängeln Gerichtsstand- oder Erfüllungsortregelungen Salvatorische Klauseln 21

1. Vorvertragliche Informationspflichten d) Platzierung der Informationen im Online-Shop in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise klar und verständlich, lesbar (Art. 246 a 4 Abs. 2 EGBGB) müssen als solche erkennbar sein BGH, Urteil vom 20.07.06 - I ZR 228/03 -: Um den Anforderungen des 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.s. von 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Empfehlung für Online-Shop - Schaltflächen: Impressum (Datenschutzerklärung) AGB/Verbraucherinformationen Widerrufsbelehrung (Widerrufsformular) Zahlung und Versand gegebenenfalls zusätzlich: Batterieentsorgung 22

Beispiel 23

1. Vorvertragliche Informationspflichten e) Bestellübersichtseite - Button - Lösung ( 312j Abs. 2 BGB) gegenüber Verbrauchern unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise Erforderliche Informationen (Bestellübersichtsseite): die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang (Nr. 1); den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (ggf. Berechnungsgrundlage) einschließlich aller Steuern und Abgaben, sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können (Nr. 4); im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrages den Gesamtpreis (Nr. 5); gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge (Nr. 11); gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht (Nr. 12). 24

unmittelbar bevor zeitlicher und räumlicher Aspekt Zeitlich: Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. 25

Bestellsituation ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht Wenn der Verbraucher eine Schaltfläche betätigen muss, um seine Bestellung abzugeben, erfüllt der Unternehmer seine Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 nur dann, wenn diese Schaltfläche mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen ist. Geeignet sind: zahlungspflichtig bestellen kostenpflichtig bestellen zahlungspflichtigen Vertrag schließen kaufen Nicht geeignet: Anmeldung weiter bestellen Bestellung abgeben 26

Der Bestellbutton 1. Der Bestellbutton mit entsprechender, unmissverständlicher Beschriftung muss am Ende des Bestellvorgangs angebracht sein. Unterhalb des Bestellbuttons dürfen keine weiteren Informationen zur Bestellung erteilt werden. Nicht zulässig ist eine dazwischentretende Abfrage oder die Erteilung weiterer Informationen (Adressdaten, Zahlungsinformationen usw.), da diese den unmittelbaren Zusammenhang unterbrechen. 2. Es muss weiter sichergestellt werden, dass der Button und die oben genannten Pflichtinformationen bei üblicher Bildschirmauflösung auf einen Blick erkennbar sind. 3. Ohne Zahlungspflicht-Button kommt kein Vertrag zustande. ( 312j Abs. 4 BGB ) 27

Gestaltungsvorschlag für Online-Shops zahlungspflichtig bestellen 28

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht a) 14-tägige Widerrufsfrist und Fristbeginn einheitliche Widerrufsfrist in der EU - 14 Tage 355 (2) BGB Rückgaberecht entfällt ersatzlos Fristbeginn gemäß 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf: a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat 29

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht Fristbeginn bei nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten: 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Zeitpunkt des Vertragsschlusses Fristbeginn bei Dienstleistungen: 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt des Vertragsschlusses Voraussetzung für den Fristbeginn: ( 356 Abs. 3, Art. 246 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1, S.2 EGBGB) Vor Abgabe der Vertragserklärung muss die ordnungsgemäße Belehrung über Fristen Bedingungen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Musterwiderrufsformular erfolgen. Achtung: LG Bochum, Beschluss vom 06.08.14 I-13 O 102/14 Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E- Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. 30

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht Folgen einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Belehrung: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist nach 356 (2) Nr.1 und 2 BGB bzw. nach Vertragsschluss ( 355 (2) S. 2BGB). Die Frist beträgt dann insgesamt 12 Monate und 14 Tage. Danach erlischt das Widerrufsrecht, das unendliche Widerrufsrecht entfällt. Wird innerhalb der 12 Monate die Belehrung über das Widerrufsrecht nachgeholt, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt zu laufen. 31

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht b) Erklärung des Widerrufs ( 355 Abs. 1 S. 2 BGB) der Widerruf muss eindeutig gegenüber dem Unternehmer erklärt werden (kein kommentarloses Rücksenden der Ware; keine Ausübung Widerrufsrecht durch Nichtannahme der Lieferung) Verbraucher soll dazu entweder (a) das zwingend vom Unternehmer (Art. 246a, 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) zur Verfügung zu stellende Musterwiderrufsformular (vgl. nächste Folie) oder b) eine entsprechende andere eindeutige Erklärung verwenden. Neu: Widerruf ist formlos möglich, also auch per Telefon, d.h. auch die Telefonnummer darf ab dem 13.6.2014 in die Widerrufsbelehrung eingefügt werden, aber Beweislast für erfolgten Widerruf trägt der Verbraucher, daher ist zu empfehlen, dass der Widerruf in Textform (schriftlich, per Fax, per E-Mail) ausgeübt wird. Beachte: Es ist ausreichend für die Erklärung des Widerrufs, wenn der Verbraucher der zurückgesendeten Ware eine eindeutige Erklärung beifügt, die seinen Willen den Vertrag zu widerrufen deutlich zu erkennen gibt. Unbedingt Paketannahme! 32

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht 33

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht c) Widerrufsformular auf der Webseite ( 356 Abs. 1 S. 1, 2. HS BGB) Zusätzlich kann der Unternehmer auf seiner Webseite das Muster- Widerrufsformular oder ein adäquates Widerrufsformular zur Verfügung stellen, über welches der Verbraucher alternativ durch Ausfüllen und Versenden des digitalen Formulars seinen Widerruf ausüben kann. Keine Pflicht zur Bereitstellung eines solchen Formulars durch Unternehmer. Keine Pflicht zur Nutzung eines solchen Formulars durch den Verbraucher. Bei Nutzung hat der Unternehmer dem Verbraucher aber den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also z.b. per E-Mail) zu bestätigen. 34

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht d) Rücksendefrist und Zurückbehaltungsrecht ( 355 Abs. 3 S. 1 i.v. m 357 Abs. 1, 4 BGB) Kaufpreiserstattung binnen 14 Tagen ab Zugang des Widerrufs beim Unternehmer Verbraucher ist verpflichtet, die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab Ausübung des Widerruf zurückzusenden Beachte neu: Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers (bis Ware beim Unternehmer ankommt bzw. Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat); gilt nicht, wenn die Abholung der Ware durch Unternehmer erfolgt. 35

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht e) Rückerstattung Kaufpreis und Hinsendekosten ( 357 Abs. 1, 2, 3 BGB) empfangene Leistungen sind zurückzugewähren; der Unternehmer ist nun auch gesetzlich verpflichtet, im Widerrufsfall die Hinsendekosten zu tragen; zusätzliche Kosten für eine ausdrücklich gewünschte andere Lieferung als die angebotene günstigste Standardlieferung müssen nicht erstattet werden (z.b. für Expresslieferung); für die Rückzahlung muss der Unternehmer das selbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, Ausnahme: ausdrückliche andere Vereinbarung (individuell, nicht über AGB) und dem Verbraucher entstehen durch diese Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten 36

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht f) Kosten der Rücksendung (Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB i.v.m. 357 Abs. 6 S. 1 BGB) der Verbraucher trägt im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung, wenn er vom Unternehmer über diese Rechtsfolge informiert wurde unabhängig von der Höhe des Bestellwerts 40 - Klausel ist entfallen! keine gesonderte Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher in den AGB ist anders als bislang mehr erforderlich die Höhe der Rücksendekosten muss im Vorfeld benannt werden, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg (= nicht paketversandfähige Ware) zurückgesendet werden können das bedeutet, dass der Verbraucher anders als bislang auch nicht paketversandfähige Waren an den Unternehmer zurücksenden muss Selbstverständlich ist es weiter möglich, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung trägt Belehrung in der Widerrufsbelehrung erforderlich 37

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht g) Wertersatz ( 357 Abs. 7 Nr. 1 und 2 BGB) Kein Wertersatz mehr für gezogene Nutzungen, sondern nur noch Wertersatz für den Wertverlust der Ware. Voraussetzung: der Wertverlust ist im Rahmen der Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen durch übermäßige Nutzung (= mehr als zur Prüfung notwendig ist) aufgetreten Belehrung im Rahmen der Widerrufsbelehrung als weitere Voraussetzung für Wertersatz erforderlich 38

2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht h) Ausschluss- und Erlöschensgründe vom Widerrufsrecht (Art. 246a 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, 312g Abs. 2, 356 Abs. 4, 5 BGB) Neu: vorvertragliche Pflicht zur Information über die Ausschluss- und Erlöschensgründe im Rahmen der Widerrufsbelehrung erforderlich Reform der gesetzlichen Ausnahmetatbestände Seit 13.6.2014 besteht ein Widerrufsrecht auch bei folgenden neu hinzugekommenen Verträgen nicht mehr (Auszug): Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde ( 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB = vorzeitiger Erlöschensgrund); Lieferung versiegelter Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden ( 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BGB = vorzeitiger Erlöschensgrund); Lieferung alkoholischer Getränke unter weiteren Voraussetzungen ( 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB = Ausschlussgrund). 39

3. Nachvertragliche Informationspflichten Pflicht zur Bestätigung des Vertrags (Abschrift) bei Fernabsatzverträgen 312f Abs. 2, S. 1 und 2 BGB i.v.m. Art. 246a EGBGB Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zu überlassen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen. 40

3. Nachvertragliche Informationspflichten Die Vertragsbestätigung kann entweder auf einem dauerhaften Datenträger oder in ausgedruckter Form der Warensendung beifügt werden. Übersendung aller vorvertraglichen Informationen nach Art. 246a EGBGB (Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, Garantiebedingungen). Informationen können auch vor Vertragsschluss erteilt werden Übermittlung der Informationen mit der automatischen Bestellbestätigung (dann kein erneutes Übersenden nach Vertragsschluss erforderlich). 41

3. Nachvertragliche Informationspflichten 42

4. Abmahnung - was tun? Abmahnung was tun? keine übereilten Entscheidungen - Ruhe bewahren (insbesondere ist das Leben nicht zu Ende); unbedingt die gesetzte Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ernst nehmen - zunächst jedoch nichts unterschreiben; die unmittelbar Kontaktaufnahme mit dem gegnerische Anwalt per Telefon führt häufig zu Einigungsangeboten, die in Wahrheit keine sind; Rechtsrat einholen (das Internet mit zahlreichen Foren hilft nur bedingt, führt häufig zu falschen Vorstellungen), z.b. Händlerbund IHK spezialisierter Rechtsanwalt; Abmahnung auf Begründetheit prüfen lassen; strafbewehrte Unterlassungserklärungen müssen in 99 % der Fälle konkretisiert und modifiziert werden; 43

4. Abmahnung - was tun? vor Abgabe der Unterlassungserklärung müssen alle mit der Abmahnung gerügten Fehler beseitigt werden, auf alles Plattformen, auf denen Sie verkaufen - Gefahr der Vertragsstrafe; vor Abgabe der Unterlassungserklärung sollte der Online-Shop unbedingt auf weitere Fehler geprüft werden - Gefahr der weiteren Abmahnung; geltend gemachten Kosten der Gegenseite verhandeln; Unbedingt die in der Unterlassungserklärung enthaltenen Fehler künftig vermeiden!! Beachten Sie: Eine Gegenabmahnung hilft regelmäßig nicht wirklich, denn Sie müssen Ihren eigenen Anwalt dafür bezahlen, um per Aufrechnung die Kosten des Gegner zum Erlöschen zu bringen! 44

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!