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Transkript:

Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse :...... 2419 Lebensmittel - Verpackung und Etikettierung (miteinbegriffen Vermarktungsnormen) [2419] v4 C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar 1. Allgemeines H : kapitel B : anlage A : artikel 1. Verkehrsbezeichnung und Marke des Erzeugnisses: Unbefriedigend : 0 : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0 2. Pflichtangaben 2.1. Einführung (Ausfüllen C wenn in Anwendung und NA wenn nicht in Anwendung)

1. Das vorverpackte Lebensmittel ist für den Endverbraucher bestimmt. 0 Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 8,7 a (1*) 2. Das vorverpackte Lebensmittel ist dazu bestimmt zubereitet, verarbeitet, zerteilt oder geschnitten zu werden in den Gemeinschaftseinrichtungen. 0 Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 8, p 7 b (1*). Das Lebensmittel fällt nicht unter die Punkte 2.1.1 oder 2.1.2. 0 Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 8, p 6 et/en 8 (1*) 2.2. Auf dem Etikett anwesende Angaben oder die auf eine andere Art übermittelt werden 1. Die Angaben bezüglich der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel sind sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 1 (1*) 2. Die Vermerke, die auf dem Etikett stehen, werden zumindest in der beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebiets, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden, abgefasst. Gesetz : 24/01/1977 A8 (2*). Die Verkaufsbezeichnung ist anwesend. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 17, 1 et annexe/en bijlage VI, Partie/Deel A, 1 (1*) 4. Das Verzeichnis der Zutaten ist vorhanden und führt die erforderlichen Elemente auf. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 18, 19, 20 (1*) 5. Das Lebensmittel enthält ausschließlich erlaubte Zusätze. Europäische Verordnung : 1/2008 A5 (*) 6. Die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen ist vermerkt. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 22 (1*) 7. Die obligatorischen zusätzlichen Angaben sind vermerkt. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. et annexe/en bijlage III (1*) 8. Die Substanzen und Produkte, die Allergien oder Intoleranzen auslösen, werden in der Zutatenliste angegeben. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 21, 1, a (1*) 9. Die Substanzen und Produkte, die Allergien oder Intoleranzen auslösen können, werden durch einen Schriftsatz hervorgehoben, der sich deutlich vom Rest der Zutatenliste unterscheidet. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 21, 1, b (1*). Das Mindesthaltbarkeitsdatum ''mindestens haltbar bis...'' oder das Verbrauchsdatum ''verbrauchen bis'' wird korrekt vermerkt. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 24 et annexe/en bijlage X, 1 et/en 2 (1*)

11. Für tiefgefrorenes Fleisch, Fleischzubereitungeen und nicht verarbeitete tiefgekühlte Fischzubereitungen, ist das Datum der Tiefkühlung oder der ersten Kühlung korrekt angegeben. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 24 et annexe/en bijlage X, (1*) 12. Die besonderen Aufbewahrungs- und Benutzerbedingungen sind falls erforderlich angegeben. * Königlicher Erlass : 1/09/1999 A11 & A14 (4*) 1. Die besonderen Aufbewahrungs- und Benutzerbedingungen sind falls erforderlich angegeben. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 25 et annexe/en bijlage X, p 2b (1*) 14. Der Name oder der Firmenname und die Adresse des für die Pflichtangaben auf den Lebensmitteln verantwortlichen Anbieters sind vermerkt. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 9 (1*) 15. Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel ist anwesend, falls deren Abwesenheit die geeignete Verwendung des Lebensmittels erschweren würde. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 27 (1*) 16. Es gibt einen Vermerk, der die Identifizierung der Charge, zu der ein Lebensmittel gehört, ermöglicht. Königlicher Erlass : 09/02/1990 A1 1, A2 1, A, A4, A5 (5*) 17. Wenn das Lebensmittel eine oder mehrere hier unten genannte Farbstoffe enthält, muss die Etikettierung folgende zusätzliche Angaben aufführen:,,bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." Diese Farbstoffe sind: Tartrazin (E2), Chinolingelb (E 4), Gelborange S (E 1), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) oder Allurarot AC (E 129). Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 24 (1*) 18. Ein Identitätskennzeichen ist auf dem Produkt tierischen Ursprungs, das aus einem zugelassenen Betrieb stammt, angebracht. Europäische Verordnung : 85/2004 B2 S1 (6*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0 1. Tiefgefrorene Erzeugnisse (nicht anwendbar für Eiscreme!)

1. Die Verkehrsbezeichnung ist durch den Vermerk,,tiefgefroren'' ergänzt. Königlicher Erlass : 05/12/1990 A8a) (7*) 2. Die Dauer, während der die tiefgekühlten Produkte aufbewahrt werden können und die Temperatur der Aufbewahrung und/oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage sind angegeben. Königlicher Erlass : 05/12/1990 A8b) (7*). Der Vermerk,,Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren'' ist vorhanden. Königlicher Erlass : 05/12/1990 A8c) (7*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0 4. Nährwertkennzeichnung (ausgenommen natürliches Mineralwasser!) 1. Die Nährwertkennzeichnung ist im Falle von nährwert- und/oder gesundheitsbezogenen Angaben anwesend. Europäische Verordnung : 1924/2006 A7 (8*) 2. Falls vorhanden, enthält die Nährwertkennzeichnung die erforderlichen Informationen. Europäische Verordnung : 1169/2011 Art. 0 (1*). Falls die Nährwertkennzeichnung vorhanden ist, müssen die Angaben des Energiegehalts und des Nährstoffgehalts pro 0 g oder pro 0 ml Erzeugnis und eventuell pro Portion ausgedrückt werden. Europäische Verordnung : 1169/2011 art. 2 et/en (1*) 1

Gesamt : 0 0 0 der Regelwidrigkeiten : 0 Unbefriedigend : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. verordnung (eu) nr. 1169/2011 des europäischen parlaments und des rates vom 25. oktober 2011 betreffend die information der verbraucher über lebensmittel und zur änderung der verordnungen (eg) nr. 1924/2006 und (eg) nr. 1925/2006 des europäischen parlaments und des rates und zur aufhebung der richtlinie 87/250/ewg der kommission, der richtlinie 90/496/ewg des rates, der richtlinie 1999//eg der kommission, der richtlinie 2000/1/eg des europäischen parlaments und des rates, der richtlinien 2002/67/eg und 2008/5/eg der kommission und der verordnung (eg) nr. 608/2004 der kommission 2*. gesetz vom 24.01.1977 über den schutz der gesundheit der verbraucher im bereich der lebensmittel und anderer waren *. verordnung (eg) nr. 1/2008 des europäischen parlaments und des rates vom 16 dezember 2008 über lebensmittelzusatzstoffe 4*. k.e. vom 1. september 1999 über die etikettierung von vorverpackten lebensmitteln 5*. arrêté royal du 09/02/1990 relatif à l'indication du lot auquel appartient une denrée alimentaire 6*. verordnung (eg) nr. 85/2004 des europäischen parlaments und des rates vom 29/04/2004 mit spezifischen hygienevorschriften für lebensmittel tierischen ursprungs 7*. arrêté royal du 05/12/1990 relatif aux produits surgelés 8*. verordnung (eg) nr. 1924/2006 des europäischen parlaments und des rates vom 20. dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene angaben über lebensmittel + Kommentar Anbieter

Günstig Günstig mit Bemerkungen Nicht günstig Geschehen zu, der Unterschrift und Stempel des Beamten : Name Anbieter oder anwesende Person: Funktion : Unterschrift zur Kenntnisnahme :