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Falltext A 1012 16.10.2017 Die Arbeiterin X ist bei der Gebrüder Meyer KG beschäftigt. Am 04.12.2015 kündigte die KG das Arbeitsverhältnis der X zum 30.06.2016. Die X erhob daraufhin mit am 18.12.2015 beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Zur Begründung verwies sie u.a. darauf, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Mit Urteil vom 06.06.2016 löste das Arbeitsgericht auf Antrag der X gemäß 9 KSchG das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016 auf und verurteilte die KG zur Zahlung einer Abfindung i.h.v. 20.000. Mit Schreiben vom 17.10.2016 verlangte der Rechtsanwalt der X von der Gebrüder Meyer KG Zahlung der Gehälter für das erste Halbjahr 2016 (6 x 2.000 ), Abgeltung des halben Jahresurlaubs in der unstreitigen Höhe von 1.384,50 (15 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) und der Abfindung. Die KG ist der Ansicht, dass der X die geltend gemachten Gehaltsansprüche nicht zustünden, da sie aufgrund der Freistellung tatsächlich nicht gearbeitet habe, im Übrigen der erfüllte Abfindungsanspruch an die Stelle der Gehaltsansprüche getreten sei und schließlich in dem maßgeblichen Formulararbeitsvertrag aus dem Jahr 2015, der sowohl für die X als auch für sie die KG gelte, eine Ausschlussfrist mit dem Inhalt vereinbart sei: Alle Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis müssen spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ausgenommen bleiben Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen und auf den gesetzlichen Mindestlohn. Diese Frist habe die X für die Gehaltsansprüche von Januar bis Juni 2016, die jeweils zum Monatsende fällig gewesen seien, nicht eingehalten. Eine Urlaubsabgeltung könne X, abgesehen von der fehlenden Arbeitsleistung, schon deswegen nicht verlangen, weil sie bis zum 30.06.2016 tatsächlich frei gehabt habe. Zumindest sei aber zu berücksichtigen, dass X seit dem 01.07.2016 bei der Firma F arbeite und dort beim Jahresurlaub von ebenfalls 30 Arbeitstagen im Jahr 2016 Urlaub an 25 Arbeitstagen gehabt habe, sodass sie allenfalls Abgeltung von 5 Arbeitstagen verlangen könnte, auch dieser Anspruch aber verfallen sei. Hat X einen Anspruch auf Vergütung für das erste Halbjahr und auf Abgeltung des Urlaubs? Abwandlung: Die X wurde erst mit Schreiben vom 05.12.2016 frist- und formegerecht zum 30.06.2017 gekündigt und ab dem 01.06.2017 ohne weitere Erklärungen vereinbarungsgemäß unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. X akzeptierte diese Kündigung, fehlte aber am Dienstag, dem 02.05.2017 unentschuldigt, war vom 03.05. bis Ende Mai 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben und nahm ab dem 01.06.2017 die Tätigkeit als Arbeiterin bei der F zum Monatsverdienst von ebenfalls 2000 auf. Trotz Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lehnt die KG die Zahlung der Vergütung für Mai 2017 ab, da sie Attest nicht akzeptieren könne, weil die X in Wirklichkeit wie das unentschuldigte Fehlen am 02.05.2017 und das die Aufnahme der Tätigkeit bei F ab dem 01.06.2017 zeigten gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Zumindest sei der erst mit Schreiben vom 15.09.2017 geltend gemachte Anspruch verfallen. Ab Juni 2017 könne X die Vergütung schon deswegen nicht verlangen, weil sie die Tätigkeit bei der F nur wegen der vereinbarten Freistellung verrichten konnte, im gleichen Zeitraum nicht doppelten Verdienst erzielen könne und sich daher den anderweitigen Verdienst jedenfalls anrechnen müsse. X meint, die Vorlage des Attestes genüge für den Nachweis der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit und verlangt daher die Zahlung des Gehalts für Mai 2017 i.h.v. 2.000. Das Gehalt für Juni 2017 stehe ihr ebenfalls zu, weil aufgrund der vereinbarten Freistellung die Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit zulässig gewesen sei. Zu Recht? Bearbeitervermerk: Bei der Erstellung der Lösung des Ausgangsfalles und der Abwandlung sind die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die im Zeitpunkt der Aufgabenstellung gelten.

Gesetzesauszüge Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer - Bundesurlaubsgesetz 1 Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. 2 Geltungsbereich 1 Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2 Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt 12. 3 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. 4 Wartezeit Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 6 Ausschluss von Doppelansprüchen (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) 1 Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2 Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) 1 Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2 Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3 Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den

ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 4 Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. 13 Unabdingbarkeit (1) 1 Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. 2 Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. 3 Im übrigen kann, abgesehen von 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlungsgesetz 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. (2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) 1 Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (2) 1 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2 Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (1) Für den in 3 Abs. 1 oder in 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. (1a) 1 Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2 Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen. (2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach 3 oder nach 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach 2.. 5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) 1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5 Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.. 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, 1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt; 2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( 6) verhindert. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. 12 Unabdingbarkeit Abgesehen von 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach 10 berechtigten Personen abgewichen werden.