Künstlersozialkasse Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.



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Transkript:

Künstlersozialkasse Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) besteht seit vielen Jahren, trotzdem sind sich viele Unternehmen Ihrer Abgabepflicht nicht bewusst. Zum besseren Verständnis kann man die Künstlersozialabgabe auch als Abgabe auf Kreativleistungen beschreiben. Mit diesem Flyer geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wer abgabepflichtig ist und wann abgabepflicht eintritt. Zusammensetzung der Künstlersozialkasse Die Einnahmen der Künstlersozialkasse setzen sich zu 30% aus abgabepflichtigen Unternehmen, zu 20% vom Bund aus Steuergeldern und zu 50% aus den Abgaben der Künstler/ Publizisten zusammen. Voraussetzungen für die Abgabepflicht eines Unternehmens Drei Grundvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: 1. Es muss ein abgabepflichtiges Unternehmen gem. 24 KSVG sein, 2. selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen und ihnen 3. ein abgabepflichtiges Entgelt gem. 25 KSVG zahlen. Was sind Künstler/Publizisten? Die Künstlerabgabe ist zahlbar nicht nur für Leistungen klassischer Künstlerberufe wie z. B.: Maler, Schriftsteller, Musiker, sondern auch z. B.: Web-Designer, Texter, Fotografen, Layouter Das heißt: Durch Eigenwerbung mit externer Hilfe ist so gut wie jedes Unternehmen von der Abgabepflicht betroffen! 2

Wer ist abgabepflichtig? Trifft eine der drei folgenden Kategorien auf ein Unternehmen zu, so ist es automatisch abgabepflichtig. In der Praxis bedeutet dies, dass fast jedes Unternehmen von der abgabepflicht betroffen ist. a. Typische Verwerter ( 24 Abs.1 S.1 Nr. 1-9 KSVG) b. Eigenwerber ( 24 Abs. 1 S. 2 KSVG) c. Generalklausel ( 24 Abs. 2 KSVG) a) Typische Verwerter ( 24 Abs. 1 S.1 Nr. 1-9 KSVG) Zu den typischen Verwertern zählen: Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung: Zweck überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonst. Unternehmen, deren wesentl. Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Rundfunk, Fernsehen, Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern, Galerien, Kunsthandel, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. b) Eigenwerber ( 24 Abs. 1 S. 2 KSVG) Zu den typischen Verwertern zählen: Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen In diesem Zusammenhang Beauftragung selbständiger Künstler oder Publizisten Auftragserteilung nicht nur gelegentlich 3

Beispiele: Firmenprospekt, Internetauftritt, Briefpapier, Visitenkarten, Herausgabe eines Newsletters, etc. Nicht nur gelegentliche Auftragserteilung bei Eigenwerbern heißt gemäß Rechtsprechung: Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß in Anspruch genommen werden Es ist unerheblich, ob mit diesen Leistungen eine Einnahmeabsicht verbunden ist! c) Generalklausel ( 24 Abs. 2 KSVG) Durch die Generalklausel werden auch Unternehmer abgabepflichtig, die nicht in die beiden vorangegangenen Kategorien fallen: Unternehmen vergeben nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten und die vom beauftragten Künstler oder Publizisten erstellten Werke oder Leistungen werden für die Zwecke des Unternehmens genutzt und im Zusammenhang mit der Nutzung sollen Einnahmen erzielt werden. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen kommt es zur Abgabepflicht! Nicht nur gelegentliche Auftragserteilung im Sinne der Generalklausel: Soweit es auf die Zahl von Veranstaltungen ankommt, hat das Gesetz eine eindeutige Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr als gelegentlich anerkannt, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. In allen anderen Fällen wird das Kriterium nicht nur gelegentlich wie bei der Eigenwerberklausel beurteilt. 4

Unterschied zu Eigenwerbern: Es muss eine Einnahmeerzielungsabsicht vorliegen! In welcher Rechtsform Unternehmen im Sinne des KSVG betrieben werden ist unerheblich. Daher kann dem Grunde nach jedes Unternehmen abgabepflichtig sein. Auch eine steuerlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nicht, dass unter Umständen die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage Die Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen die ein zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres zahlt. Zum Entgelt gehören auch: Auslagen, z. B. Kosten für Telefon, Frachtkosten, Nebenkosten (z. B. für Material und Entwicklung und nicht künstlerische Nebentätigkeiten die dem Künstler vergütet werden) Druckkosten gehören nur dann nicht zum abgabepflichtigen Entgelt, wenn es sich um Leistungen handelt, die für sich betrachtet nicht künstlerisch sind und erst nach Abschluss der künstlerischen Leistung oder Erstellung des Künstlerischen Werkes anfallen und für den Erhalt oder die Möglichkeit zur Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind (z. B. Vervielfältigungskosten). Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören: 5 Die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten; Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften; Zahlungen an eine KG; an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, an eine GmbH, an eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, e. V., Öffentliche Körperschaften und Anstalten etc. Zahlungen an eine GmbH & Co. KG bzw. GmbH & Co. OHG, sofern diese im eigenen Namen handeln.

Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden (müssen in der Person des Künstlers liegen) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, z. B. Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Übungsleiterpauschale (seit 2007: max. 2.100,- / Jahr) Meldepflicht der Unternehmen Jedes Unternehmen hat unaufgefordert für sich zu prüfen, ob es zu den zur Abgabe Verpflichteten ( 24 KSVG) gehört. Nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ist der KSK die Summe der sich nach 25 KSVG ergebenen Entgelte zu melden. Folgen bei Meldeverstößen: Vorsätzlich oder fahrlässige Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- geahndet werden! Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit dem 01.07.2007 die Abgabeverpflichtung der Unternehmen im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen mit ab. Die Künstlersozialabgabe kann rückwirkend bis maximal 5 Jahre nachgefordert werden. (Voraus-) Zahlungsverpflichtung Die KSK teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich mit. Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die KSK zu leisten. Die monatliche Vorauszahlung bemisst sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Abgabesatz der KSK (2012 = 3,9%) und 1/12 der Bemessungsgrundlage des Vorjahres. 6 Auf Antrag bei der Künstlersozialkasse kann die Vorauszahlung herabgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die voraussichtliche Bemessungsgrundlage für das aktuelle Kalenderjahr die des Vorjahres erheblich unterschreiten wird.

Häufige Irrtümer Es ist es irrelevant, ob der beauftragte Künstler/Publizist überhaupt über die Künstlersozialkasse versichert ist Irrelevant ist auch, wie das Finanzamt die Tätigkeit des Auftragnehmers einstuft Abgabepflicht besteht auch, wenn der beauftragte Künstler/Publizist Ausländer ist und/oder seinen Wohnsitz im Ausland hat Erhebungsgebiet ist nur die Bundesrepublik Deutschland. Veranstaltet daher ein deutscher Veranstalter ein Konzert im Ausland, entsteht hierbei keine Abgabepflicht Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a 50739 Köln Telefon: 02 21 / 957 49 40 Telefax: 02 21 / 957 49 427 www.laufmich.de E-Mail: office@laufmich.de Stand: Mai 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 7