FINANCIAL INSTITUTIONS ENERGY INFRASTRUCTURE, MINING AND COMMODITIES TRANSPORT TECHNOLOGY AND INNOVATION PHARMACEUTICALS AND LIFE SCIENCES IP/IT Workshop für Unternehmensgründer RAin Dr. Anna Zeiter Associate, Rechtsanwältin RA Dr. Bernhard Fiedler, LL.M. (Cape Town) Associate, Rechtsanwalt 28. Februar 2013
Agenda
Agenda Einführung Welche Punkte muss man bei einer Unternehmensgründung beachten? Impressum Nutzungsbedingungen für Webseiten Datenschutz Einbindung von Social Media E-Commerce Allgemeine Geschäftsbedingungen Marken und Domains Fazit 3
Einführung
Einführung Bei einer Unternehmensgründung sind neben vielen wirtschaftlichen Fragen diverse rechtliche Punkte zu klären: Welche Rechtsform wird gewählt? Welche steuerrechtlichen Vorschriften sind zu beachten? Was muss bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen beachtet werden? Daneben stellen sind jedoch insbesondere im Rahmen von Online-Angeboten immer auch Fragen aus den Bereichen: Impressumspflicht Datenschutz Einsatz von Social Media E-Commerce Marken- und Domainrecht 5
Impressum
Impressum (1) Jede Webseite benötigt ein Impressum Die Impressumspflicht für Webseiten ergibt sich aus 5 Abs. 1 TMG Danach hat das Impressum mindestens folgende Angaben zu enthalten: Name, Anschrift, Rechtsform sowie der bzw. die Vertretungsberechtigten Telefonnummer und E-Mail-Adresse Handelsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und Registernummer Umsatzsteueridentifikationsnummer 7
Impressum (2) Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein Das heißt, das Impressum sollte: mit einem eindeutigen Begriff bezeichnet werden (z.b. Impressum oder rechtliche Hinweise ) von jeder Unterseite mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein möglichst nicht erst durch Scrollen sichtbar sein Die Impressumspflicht gilt auch für sog. Baustellenseiten 8
Impressum (3) Nach 6 TMG hat der Anbieter einer Webseite außerdem darauf zu achten, dass: Werbung (jede kommerzielle Kommunikation) als solche zu erkennen ist auf der Webseite befindliche Angebote zur Verkaufsförderung (wie z.b. Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke) und deren Bedingungen klar angegeben werden die Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen leicht zugänglich und verständlich angegeben werden Bei Verstößen gegen die Pflichten aus 5 und 6 TMG können Abmahnungen von Mitbewerbern drohen 9
Nutzungsbedingungen für Webseiten
Nutzungsbedingungen für Webseiten (1) Nutzungsbedingungen für Webseiten sind rechtlich nicht erforderlich, aber sinnvoll Die rechtliche Einordnung von Nutzungsbedingungen ist unklar sind es AGB oder nur unverbindliche Hinweise? Falls der Nutzer sie explizit akzeptiert (z.b. im Rahmen der Erstellung eines Nutzerkontos), sind sie wohl als AGB einzustufen Im Rahmen von Nutzungsbedingungen können folgende Punkte geregelt werden: Geltungsbereich der Nutzungsbedingungen (welche Webseite?) Nutzungsgegenstand (welche Dienste?) 11
Nutzungsbedingungen für Webseiten (2) Zugang und Registrierung Betrieb/Betriebsunterbrechungen Pflichten des Nutzers (z.b. Unterlassen von Spam-Mails, keine Installation von schädlicher Software, Beachtung von Urheberund Markenrechten, etc.) Datenschutz (Link zur Datenschutzerklärung) Datensicherheit (Hinweis, dass Datenpreisgabe auf eigenes Risiko erfolgt) Haftung des Webseitenbetreibers (keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte, für Links auf Webseiten Dritter, etc.) Änderung der Nutzungsbedingungen 12
Datenschutz
Datenschutz (1) Im deutschen Datenschutzrecht gilt der sog. Grundsatz des Datenverarbeitungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt Nach 12 Abs. 1 TMG dürfen personenbezogene Nutzerdaten nur dann erhoben und verwendet werden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer in die Datenerhebung oder -verwendung ausdrücklich eingewilligt hat Erlaubnisvorschriften können sich insb. ergeben aus: 14 Abs. 1 TMG (Bestandsdaten) z.b. Name, Email-Adresse, etc. 15 Abs. 1 TMG (Nutzungsdaten) z.b. IP-Adresse, Cookie-ID, etc. 28 Abs. 1 BDSG (Inhaltsdaten) z.b. bestellte Artikel, etc. 14
Datenschutz (2) Darüber hinaus kann ein Nutzer in die beabsichtigte Datenerhebung oder -verwendung ausdrücklich einwilligen, z.b. im Fall von Einwilligungen in E-Mail- und Telefonwerbung Nach 13 Abs. 2 TMG kann eine solche Einwilligung auch elektronisch erklärt werden Dafür muss der Webseitenbetreiber allerdings sicherstellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann 15
Datenschutz (3) Jede Webseite benötigt eine Datenschutzerklärung Nach 13 Abs. 1 TMG hat der Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Webseite sowie über die Verarbeitung seiner Daten außerhalb des EWR zu unterrichten Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein Diese Unterrichtung erfolgt üblicherweise in Form einer sog. Datenschutzerklärung, die in die Webseite eingebunden ist Empfehlung: Datenschutzerklärung als separates Dokument ausgestalten und Link innerhalb der AGB aufnehmen 16
Datenschutz (4) Datenschutzerklärung enthalten häufig Regelungen zu folgenden Punkten: Präambel/Geltungsbereich Verantwortliche Stelle Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Nutzungsdaten Cookies Log-Ins Webshop Webtracking (Google Analytics, etc.) Newsletter 17
Datenschutz (5) Kontaktformular Email-to-a-Friend Funktion Social Plugins (Facebook Like-Button, etc.) User Generated Content Blogs Interaktive Spiele Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte Sonstige Datenverarbeitungen Links zu anderen Webseiten Änderungen der Datenschutzerklärung Fragen, Anmerkungen, Auskünfte 18
Einbindung von Social Media
Einbindung von Social Media (1) Fanpages Das Unternehmen ist grundsätzlich die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Kunden Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ist das Unternehmen (auch) verantwortlich für die Verarbeitung von Kundendaten i.r.v. Fanpages Datenverarbeitungen (und Übermittlungen an Dritte) sind nur zulässig, wenn gesetzlich erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt) Problem: Datenweitergabe und anschließende Datenverwendung durch das Social Network erfolgen ohne eine gesetzliche Erlaubnis und ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen 20
Einbindung von Social Media (2) Düsseldorfer Kreis, Beschluss vom 08. Dezember 2011: In Deutschland ansässige Unternehmen, die Fanpages betreiben, haben eine eigene Verantwortung für die Daten ihrer Besucher Gesetzliche Erlaubnisvorschriften sind nicht ersichtlich Daher müssten eigentlich vor dem Fanpage-Besuch Einwilligungserklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung der Nutzerdaten durch den Betreiber des Social Networks rechtfertigen können dies ist derzeit nicht der Fall Außerdem sind Einwilligungserklärungen nur wirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Social Network zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten gegeben werden können dies ist derzeit ebenfalls nicht der Fall 21
Einbindung von Social Media (3) Nach Ansicht des ULD in Schleswig-Holstein ist ein datenschutzkonformer Betrieb einer Fanpage derzeit nicht möglich! Keine gesetzliche Erlaubnisvorschrift Verstoß gegen Informationspflicht aus 13 Abs. 1 TMG Keine hinreichende Einwilligung in die Datenübermittlung an das Social Network sowie unzulässige Verknüpfung von Inhaltsdaten mit Nutzungsdaten zur Profilerstellung gemäß 15 Abs. 3 TMG Keine Information und Widerspruchsmöglichkeit gegen Profilerstellung gemäß 15 Abs. 3 TMG Derzeit werden durch das ULD Musterverfahren gegen verschiedene private Unternehmen in Schleswig-Holstein geführt Der Ausgang dieser Verfahren sollte abgewartet werden 22
Einbindung von Social Media (4) Falls sich ein Unternehmen dennoch für den Betrieb einer Fanpage entscheidet, sollte auf Folgendes geachtet werden: Auswahl einer rechtlich zulässigen Bezeichnung Nutzungsbedingungen Impressumspflicht (Problem: man ist in das Korsett des Anbieters geschnürt, außerdem reicht Info nicht aus, Einbindung bei Apps) Datenschutzerklärung Zulässige Einbindung von eigenen Inhalten Kontrolle von nutzergenerierten Inhalten 23
Einbindung von Social Media (5) Social Plugins Nach Ansicht des ULD verstoßen auch Datenweitergaben über Social Plugins gegen Datenschutzvorschriften! Verantwortlichkeit von Unternehmen, die Social Plugins einbinden Keine gesetzliche Erlaubnisvorschrift Verstoß gegen Informationspflicht aus 13 Abs. 1 TMG Keine hinreichende Einwilligung in die Datenübermittlung an das Social Network sowie unzulässige Verknüpfung von Inhaltsdaten mit Nutzungsdaten zur Profilerstellung gemäß 15 Abs. 3 TMG Keine Information und Widerspruchsmöglichkeit gegen Profilerstellung gemäß 15 Abs. 3 TMG Empfehlung: Zwei-Klick-Lösung! 24
E-Commerce
E-Commerce (1) Wann kommt ein Vertrag im Internet überhaupt zustande? Produktdarstellungen im Web-Shop stellen in der Regel nur eine sog. invitatio ad offerendum dar (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei der unmittelbaren Abwicklung des Vertrages (z.b. Download von Filmen, Musik, etc.) Die Bestellung des Kunden ist in der Regel erst das Angebot Vertrag kommt zustande durch Annahmeerklärung des Verkäufers, das heißt: Per E-Mail Konkludent durch Zusenden der Ware Keine Annahme des Vertrags durch reine Bestellbestätigung (Pflicht aus 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB) 26
E-Commerce (2) Worauf muss bei Fernabsatzverträgen geachtet werden? Informationspflichten aus 312c BGB i.v.m. Art. 246 1 bis 3 EGBGB Informationspflichten vor der Bestellung (Art. 246 1 EGBGB), z.b.: Anschrift des Unternehmens und Registernummer Wesentliche Merkmale der Ware, Gesamtpreis und Versandkosten Textformgebundene Informationspflichten vor der Vertragsannahme durch den Verkäufer (Art. 246 2 EGBGB), z.b.: Vertragsbestimmungen, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Informationspflichten über die einzelnen technischen Schritte (Art. 246 3 EGBGB), z.b.: Einzelnen Schritte zum Vertragsschluss und Korrektur von Eingabefehlern zur Verfügung stehende Sprachen 27
E-Commerce (3) Worauf muss bei Fernabsatzverträgen geachtet werden? Außerdem ist der Verbraucher rechtzeitig über sein Widerrufsrecht zu belehren: Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher Beginn und Dauer des Widerrufsrechts Widerrufsfrist bei Rechtbelehrung: 14 Tage Fristbeginn: ab Widerrufsbelehrung / Warenempfang (sofern Belehrung nach Vertragsschluss: 1 Monat) Kein Fristlauf bei fehlender Widerrufsbelehrung! Widerruf kann in Textform erklärt werden; Email ausreichend Rechtsfolge: Rückgewähr der Leistungen 28
E-Commerce (4) Besondere Gestaltungsvorgaben für den Bestellvorgang aus 312g BGB i.v.m. Art. 246 3 EGBGB, wie z.b.: Berichtigungsmöglichkeit von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung Pflicht, Bestellungen unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen Möglichkeit, Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abzurufen und zu speichern Verbraucher muss bei der Abgabe seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich damit zu einer Zahlung verpflichtet, Schaltfläche muss gut lesbar sein und mit den Worten zahlungspflichtig bestellen ö.ä. beschriftet sein (sog. Button- Lösung ) 29
E-Commerce (5) Darüber hinaus sind die folgenden Vorschriften zu beachten: Regelungen der Preisangabenverordnung Endpreis angeben (inkl. MwSt, Versandkosten, etc.) Angabe, dass die Preise die MwSt beinhalten Klare Zuordnung zwischen Produkt und Preis Verpflichtende Angaben für Geschäftsbriefe und Geschäfts-Emails aus 37a HGB Firma und Bezeichnung der Rechtsform Ort der Handelsnierderlassung Registergericht unf Registernummer Gefahr bei Mißachtung: Wettbewerbsverstoß, Risiko von Mitbewerbern abgemahnt zu werden 30
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss im Internet Einbeziehung durch Click & Accept Link zu AGB auf Angebotsseite In den Bestellablauf integrierte Fenster mit AGB Wiedergabe der AGB zum Download (HTML / PDF) Hinweis auf AGB auf der Homepage (Frames) reicht nicht aus! Rechtsfolge bei (teilweiser) Unwirksamkeit / Nichteinbeziehung Vertragsschluss bleibt wirksam Es gelten gesetzliche Vorschriften 32
Marken und Domains
Marken und Domains (1) Unternehmensgründer sollten das Thema Marke nicht vernachlässigen Was ist eine Marke? Nach 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen, insbesondere, Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen als Marke geschützt werden 34
Marken und Domains (2) Warum ist eine Marke so wertvoll? Eine eingetragene Marke begründet das sog. ausschließliche Recht des Markeninhabers an dem betreffenden Zeichen Nach 14 MarkenG kann der Markeninhaber damit gegen den Verletzer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, das gewünschte Zeichen als deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und/oder als europäische Marke beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) anzumelden und registrieren zu lassen. 35
Marken und Domains (3) Vor einer Markenanmeldung sollte unbedingt eine Markenrecherche sowie eine markenrechtliche Prüfung durchgeführt werden Das gewünschte Zeichen kann nämlich nicht in das Markenregister eingetragen werden, falls ein Eintragungshindernis i.s.d. 8 ff. MarkenG vorliegt Das ist insbesondere der Fall, wenn das Zeichen: mit einer bereits bestehenden Marken identisch ist, mit ihr verwechselt werden oder gedanklich mit der bereits bestehenden Marke in Verbindung gebrachte werden kann Die Anmeldung einer Marke (Wort- oder (Wort-/Bildmarke) beim DPMA für drei Klassen kostet EUR 300,00 36
Marken und Domains (4) Neben der Markenanmeldung sollten Unternehmensgründer auch an die Registrierung einer ensprechenden Domain denken! Worauf sollte in diesem Zusammenhang geachtet werden? Als erstes sollte geprüft werden, ob der gewünschte Domain- Name Rechte Dritter verletzt (z.b. registrierte Marken, Namensrechte, etc.) keine rechtliche Prüfung durch Provider Die Verfügbarkeit des gewünschten Domain-Names kann für.de Top-Level-Domains über den Whois-Service der DENIC abgefragt werden Für andere Top-Level-Domains (z.b..com,.net,.org,.edu, etc.) kann der Whois-Service der ICANN genutzt werden Bei Domain-Registrierungen gilt das Prioritätsprinzip ( first come, first served ), Ausnahme: überragende Verkehrsgeltung ( shell.de ) 37
Fazit
Fazit Neben der Klärung von gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen, sollte bei einer Unternehmensgründung immer auch an die gesetzliche Impressumspflicht, mögliche Nutzungsbedingungen für Webseiten, datenschutzrechtliche Anforderungen, u.a. bei der Einbindung von Social Media, die Vorschriften für den Bereich E-Commerce, die Entwicklung von vorteilhaften AGB und die frühzeitige Registrierung von Marken und Domains gedacht werden 39
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RAin Dr. Anna Zeiter Associate Norton Rose Germany LLP Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg T.: 040 / 97 07 99-189 F: 040 / 97 07 99-111 E.: anna.zeiter@nortonrose.com W.: www.nortonrose.com RA Dr. Bernhard Fiedler, LL.M. (Cape Town) Associate Norton Rose LLP Stephanstraße 15, 60313 Frankfurt a.m. T.: 069 / 50 50 96-184 F.: 069 / 50 50 96-100 E.: bernhard.fiedler@nortonrose.com W.: www.nortonrose.com 40
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