Steuerliche Konzepte für Vermieter und BHKW-Betreiber



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Transkript:

Steuerliche Konzepte für Vermieter und BHKW-Betreiber im Rahmen der Veranstaltung Blockheizkraftwerke in Mehrfamilienhäusern am 11. Mai 2012 in Kaiserslautern Hans Joachim Gerlach Wirtschaftsprüfer Steuerberater über mich geboren 1958 in Stuttgart 1977 1983 Studium des Bauingenieurwesens an der TU München, Abschluss zum Diplomingenieur 1983 1990 berufliche Tätigkeit als Projektingenieur in einem Ingenieurbüro für Flughafenplanung in Stuttgart 1990 1992 Arbeits- und wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium an der TU München, Abschluss zum Diplom-Wirtschaftsingenieur 1993 2000 berufliche Tätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart als Prüfungsleiter 1997 Ablegung des Steuerberaterexamens 1999 Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens seit 2000 Tätigkeit in eigener Praxis in Stuttgart, seit 2008 mit folgenden Schwerpunkten: Umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken Fachübergreifende Beratung von Anlagenbetreibern und Planern im Bereich der Kraft-Wärme- Kopplung und der erneuerbaren Energien Vortragstätigkeit für Energieagenturen und BHKW-Hersteller/-Installateure seit 2005 bzw. Betreiber bzw. Verwalter von 2 Fotovoltaikanlagen und 2008 2 Mini-BHKWs mit einer jährlichen Stromproduktion von insgesamt ca. 70.000 kwh 2

Übersicht 1. Möglichkeiten der Stromverwertung bei Blockheizkraftwerken 1.1. Einspeisung ins öffentliche Stromnetz 1.2. Stromverkauf an Mieter 1.3. Stromeigenversorgung 2. Konzept der Stromeigenversorgung 2.1. Voraussetzungen 2.2. Umsetzung 3 Übersicht 3. Umsatzsteuer 3.1. Unternehmereigenschaft 3.2. Zuordnung zum Unternehmensvermögen 3.3. Vorsteuerabzug 3.3.1 Wohnungsvermieter als Betreiber des BHKW 3.3.2 Wohnungsvermieter vermietet BHKW an Stromnutzer-GbR 3.3.3 Vorsteuerabzug bei der Stromnutzer-GbR 3.3.4 Stromnutzer-GbR als Kleinunternehmer 3.4. Vorsteuerberichtigung nach 15 a UStG 3.5. unentgeltliche Wertabgabe 3.5.1 Wohnungsvermieter mit eigener Wohnung im Mehrfamilienhaus 3.5.2 unentgeltliche Wertabgabe bei der Stromnutzer-GbR 4

Übersicht 4. Ertragsteuern 4.1. Einkunftsart 4.2. Nutzungsentnahmen 4.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen 4.4. Ertragsteuern bei der Nutzer-GbR 5 1. Möglichkeiten der Stromverwertung bei Blockheizkraftwerken Einspeisung ins öffentliche Stromnetz Stromverkauf an Mieter Strom-Eigenversorgung 6

1.1. Einspeisung ins öffentliche Stromnetz Vorteile wenig Aufwand geringer Abrechnungsaufwand wenig Verantwortung Nachteile nicht wirtschaftlich, Erlös nach KWKG ca. 3-7 ct/kwh + KWK-Zuschlag Erlös nach EEG ca. 19 ct/kwh, aber Brennstoff (100 %) Bioerdgas kostet ca. 10 ct/kwh, was den Wärmepreis enorm verteuert (Problem Heizkostenverordnung) stark schwankende Einnahmen nach max. 10 Jahren kein wirtschaftlicher Betrieb möglich (Wegfall des KWK Zuschlags) 7 1.2. Stromverkauf an Mieter Vorteile Kann wirtschaftlich sein, Erlös ca. 18 ct/kwh + KWK-Zuschlag Nachteile Kostennachteil ca. 20% : EEG-Umlage 3,592 ct/kwh (Stand 2012) ist zu entrichten steuerliche Nachteile Einhaltung der energiewirtschaftlichen Regelungen: --Anmelde ggf. Genehmigungspflichten (bis 03.08.2011, danach Änderung des EnWG) --Informationspflichten zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen 8

1.2. Stromverkauf an Mieter Nachteile (Fortsetzung) Einholung Versorgererlaubnis / jährliche Stromsteuererklärungen bei Versorgung mehrerer Häuser ggf. KWK-G Umlage fällig Abrechnungsaufwand Bilanzierungsaufwand Ausweis der Netznutzungsentgelte Energiewirtschaftliche Kompetenz ist notwendig 9 1.3. Stromeigenversorgung Vorteile besonders wirtschaftlich (monetärer Vorteil gegenüber Stromverkauf ca. 25%) keine EEG-Umlage abzuführen steuerliche Vorteile ca. 3-fache Erlöse gegenüber Stromeinspeisung wirtschaftlicher Betrieb auch nach Wegfall der KWK-Zulage Die Regelungen des EnWG müssen nicht eingehalten werden 10

1.3. Stromeigenversorgung Vorteile (Fortsetzung) Beim Zusammenschluss mehrerer Häuser keine KWK-G Umlage keine Genehmigungs- und Anzeigepflichten keine Stromsteuererklärungen notwendig Nachteile vertragliche Regelungen sind aufwendiger Abrechnungen etwas aufwendiger 11 2. Konzept der Stromeigenversorgung 2.1. Voraussetzungen 1. Die Bewohner erzeugen sich den Strom selbst 2. Es darf kein Strom verkauft werden (andernfalls entfallen die Vorteile) 2.2. Umsetzung Die Mieter bzw. Bewohner des Mehrfamilienhauses gründen zusammen mit dem Vermieter eine GbR und mieten vom BHKW-Eigentümer das BHKW, um damit ihren eigenen Strom zu erzeugen. 12

2.2. Umsetzung Die GbR - mietet das BHKW an - bezieht den Brennstoff für das BHKW - sorgt für die BHKW-Wartung - kauft den Zusatzstrom ein, wenn der Stromverbrauch größer ist als die Erzeugung - bekommt die Energiesteuererstattung durch das Hauptzollamt - versorgt ihre GbR-Mitglieder mit sauberem Strom gegen Kostenübernahme 13 energy consulting Gaslieferant Gaskosten Strom Eigenversorgung Einspeisevergütung KWK- Zuschlag Stromnetzbetreiber Zusatzstromlieferant Zahlung Zusatzstrom BHKW-Eigentümer BHKW-Eigentümer Miete BHKW Nutzer-GbR Nutzer-GbR Kostentragung Stromverbrauch Bewohner Bewohner / / Mieter Mieter Abrechnungsdienstleister Abrechnungsdienstleister Brennstoffsteuer- Erstattung Erstattung der Gaskosten für Wärmeerzeugung WEG WEG Dipl. Ing. (FH) Christian Meyer Tel: 07665/ 947 54-53 info@energy-consulting-meyer.de 19

3. Umsatzsteuer 3.1. Unternehmereigenschaft BHKW-Betreiber ist umsatzsteuerlicher Unternehmer 15 3.2. Zuordnung zum Unternehmensvermögen Wahlrecht zur vollständigen oder teilweisen Zuordnung zum Unternehmensvermögen Zeitnahe Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischter Nutzung Entscheidung über die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft bereits im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Energieversorger 16

3.3. Vorsteuerabzug 3.3.1 Wohnungsvermieter als Betreiber des BHKW Vorsteuerabzugsberechtigung hängt von der Qualifikation der Ausgangsumsätze ab Wird ausschließlich Strom produziert und verkauft, ist der Vorsteuerabzug vollumfänglich zulässig, da die Stromlieferung umsatzsteuerpflichtig ist aber BFH-Urteil vom 15.01.2009: Strom- und Wärmelieferung sind unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung, somit ebenfalls steuerbefreit 17 3.3. Vorsteuerabzug 3.3.1 Wohnungsvermieter als Betreiber des BHKW Anwendung des BFH-Urteils durch die Finanzbehörden Somit kein Vorsteuerabzug für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Betriebskosten des Blockheizkraftwerks 18

3.3. Vorsteuerabzug 3.3.2 Wohnungsvermieter vermietet BHKW an Stromnutzer-GbR Vermietung des BHKW an die Stromnutzer-GbR ist eigenständige Hauptleistung Somit voller Vorsteuerabzug für den BHKW-Eigentümer 19 3.3. Vorsteuerabzug 3.3.3 Vorsteuerabzug bei der Stromnutzer-GbR Sämtliche Strom- und Wärmelieferungen sowie unentgeltliche Wertabgaben der GbR erfolgen umsatzsteuerpflichtig Damit bei der GbR Vorsteuerabzug aus dem Kraftstoffbezug, der BHKW-Miete, den anteiligen Wartungskosten und dem Zusatzstrom 20

3.3. Vorsteuerabzug 3.3.4 Stromnutzer-GbR als Kleinunternehmer Vorteil: - keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (nur die ersten 2 Jahre, danach nur jährliche Umsatzsteuererklärungen) Nachteile: - Minderergebnis drückt Rendite - Stromabrechnungen der GbR an ihre Gesellschafter ohne Umsatzsteuerausweis, somit kein Vorsteuerabzug beim Unternehmer-Stromverbraucher im Gebäude 21 3.4. Vorsteuerberichtigung nach 15 a UStG Nutzungsänderungen, die sich auf den Vorsteuerabzug auswirken: Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung und umgekehrt Veräußerung des Grundstücks Übergang zur Kleinunternehmerregelung Berichtigungszeitraum 10 Jahre. Bei Vermietung des BHKW an die Betreiber-GbR in der Regel keine Nutzungsänderung und damit keine Vorsteuerberichtigung 22

3.5. unentgeltliche Wertabgabe 3.5.1 Wohnungsvermieter mit eigener Wohnung im Mehrfamilienhaus Verwendung von Wärme und Strom für private Zwecke sind steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten einschl. Abschreibungen BMF-Schreiben vom 14.03.2011: Fiktion, dass der gesamte, selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert und dann von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert wird. 23 3.5. unentgeltliche Wertabgabe 3.5.1 Wohnungsvermieter mit eigener Wohnung im Mehrfamilienhaus Bemessungsgrundlage üblicher Preis = durchschnittlicher Preis für Grundlaststrom an der Strombörse Leipzig Bemessungsgrundlage bei der Abgabe von Wärme sind die Selbstkosten unter Berücksichtigung der Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der KWK-Anlage auf 10 Jahre. Dadurch ist der Wärmepreis je kwh in der Regel höher als der Strompreis, was nicht marktkonform ist. Ansatz eines niedrigeren Wärmepreises ist möglich, wenn am Ort der Anlage Wärme günstiger bezogen werden könnte. 24

3.5. unentgeltliche Wertabgabe 3.5.2 unentgeltliche Wertabgabe bei der Stromnutzer-GbR Bei Betrieb des BHKW durch die Stromnutzer-GbR ist der Stromverbrauch der GbR- Gesellschafter energiewirtschaftsrechtlich Eigenverbrauch, steuerrechtlich handelt es sich jedoch um Umsatzerlöse der GbR, da die GbR-Gesellschafter die verbleibenden Kosten des BHKW-Betriebs im Verhältnis ihrer Stromverbräuche tragen und hierfür Geldbeträge auf das GbR-Konto einzahlen. Die komplizierten Regelungen über die unentgeltlichen Wertabgaben kommen beim GbR-Modell also nicht zum Tragen. 25 4. Ertragsteuern 4.1. Einkunftsart Betreiber von Blockheizkraftwerken erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnermittlung in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung Bei Vermietung von Wohnraum sind Einnahmen aus Wärme und Strom keine Einnahmen aus V+V, sondern Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs Vorsicht bei vermietenden Personengesellschaften: Abfärbung der (gewerblichen) BHKW-Einkünfte auf die Vermietungseinkünfte! 26

4.1. Einkunftsart Vorsicht bei Wohnungsgenossenschaften, die von der Körperschaftsteuer befreit sind: Ausschluss der Steuerbefreiung, wenn unternehmensfremde Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Wohnungsbaugesellschaften sind die Voraussetzungen für die sog. erweiterte Kürzung nach 9 Nr. 1 GewStG zu beachten. Ggf. verbindliche Anfrage beim Finanzamt stellen. 27 4.2. Nutzungsentnahmen Soweit BHKW-Betreiber selbst erzeugten Strom für private Zwecke verbrauchen, liegt eine Entnahme dieses Stroms vor, die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Bei Betrieb des BHKW durch Stromnutzer-GbR ist der Stromverbrauch der GbR-Gesellschafter ebenfalls eine Entnahme, die mit der Kostenumlage je kwh anzusetzen ist. 28

4.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen früher: - Blockheizkraftwerke waren grundsätzlich unselbständige Gebäudeteile - Keine gesonderte AfA - Beim Neubau Zurechnung zu den Gebäudeherstellungskosten - Bei Ersatz der bestehenden Heizungsanlage Erhaltungsaufwand 29 4.3. Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen heute (OFD Niedersachsen vom 15.12.2010): - Blockheizkraftwerke sind als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre - Lineare oder degressive (Anschaffung/Herstellung vor 2011) Abschreibung und ggf. Sonderabschreibung in Höhe von 20 % - Vor Anschaffung oder Herstellung unter bestimmten Voraussetzungen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % möglich 30

4.4. Ertragsteuern bei der Nutzer-GbR Konzeptbedingt erzielt GbR keine Gewinne, es liegt daher keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Somit liegt m.e. kein Gewerbebetrieb vor. Es ist fraglich, ob eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungserklärung erforderlich ist. Einigung mit Finanzamt anzustreben, auf diese Erklärung verzichten zu dürfen 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans Joachim Gerlach Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.Ing Wirtschaftsprüfer Steuerberater Lenbachstr. 43 70192 Stuttgart Tel. 0711 / 85 51 86 Fax 0711 / 85 51 87 wp@gerlach-stuttgart.de 32