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Transkript:

Vf. 68-V-17 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Arvid Immo Samtleben, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Bismarckallee 2A, 79098 Freiburg, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Klaus Schurig und Arnd Uhle am 11. April 2018 beschlossen:

2 1. Das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag zu 1. für erledigt erklärt hat. Soweit der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag zu 2. aufrecht erhält, wird dieser verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit seiner am 20. April 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Sitzverteilung im 6. Sächsischen Landtag. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des sächsischen Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (im Folgenden: AfD). Durch einen Landesparteitag der AfD wurde er am 26. April 2014 auf Platz 14 der Landesliste für die Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag gewählt. Am 17. Juni 2014 beschloss der Landesvorstand des Landesverbandes Sachsen der AfD, den Beschwerdeführer von der Landesliste zu streichen. Die Hintergründe sind streitig. Im Anschluss an den Beschluss des Parteivorstandes erklärten die Vertrauenspersonen der AfD mit gemeinsamen Schreiben vom 25. Juni 2014 gegenüber der Landeswahlleiterin, dass sowohl der ursprüngliche Kandidat für Listenplatz 2 als auch der Beschwerdeführer von der AfD-Landesliste gestrichen werden und baten um entsprechende Veranlassung. Dieses Schreiben ging am 26. Juni 2014 bei der Landeswahlleiterin ein. In der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 4. Juli 2014 zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Landeslisten für die Wahl zum 6. Sächsischen Landtag ließ dieser die Landesliste der AfD in ihrer geänderten Fassung zu. In dieser war sowohl der ursprüngliche Kandidat für Listenplatz 2 als auch der Beschwerdeführer gestrichen. Nach dem festgestellten Ergebnis der Landtagswahl zogen die Listenplatzkandidaten 1 bis 14 der geänderten Landesliste der AfD in den Sächsischen Landtag ein, so dass über den vormaligen Listenplatz des Beschwerdeführers eine vom Folgeplatz hochgerückte Kandidatin ein Landtagsmandat erhielt. Das endgültige Wahlergebnis wurde einschließlich der Sitzverteilung am 12. September 2014 bekanntgemacht (SächsABl vom 2. Oktober 2014, S. 1211 ff.). Im Verlauf der Legislaturperiode gaben zwei über die Liste der AfD in den Landtag eingezogene Abgeordnete ihr Mandat zurück und schieden aus dem Landtag aus. Deren Sitze wurden mit den vormals auf Listenplatz 17 und 18 befindlichen und nach Streichung des Beschwerdeführers und des auf Listenplatz 2 stehenden Kandidaten entsprechend hochgerückten Listenbewerbern besetzt, unter ihnen die Landtagsabgeordnete Karin Wilke.

3 Mit Schreiben vom 19. September 2014 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl. Seine Streichung als Listenkandidat sei unter fehlerhafter Anwendung des Sächsischen Wahlgesetzes erfolgt. Ohne die rechtswidrige Streichung wäre er Mitglied des Sächsischen Landtages geworden. Zu diesem Einspruch nahm der Wahlprüfungsausschuss des 6. Sächsischen Landtages mit seiner ersten Sitzung vom 1. Dezember 2014 die Beratung auf. Es wurden im Laufe des Verfahrens mehrere mündliche Verhandlungstermine durchgeführt, Zeugen vernommen, Stellungnahmen und Rechtsgutachten eingeholt. Noch bevor der Wahlprüfungsausschuss eine Beschlussempfehlung zu dem Einspruch des Beschwerdeführers fasste, erhob dieser die hier gegenständliche Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof. Dabei beantragte er ursprünglich, 1. auszusprechen, dass das Mitglied des Landtags Frau Karin Wilke ihr Mandat verliert und der Beschwerdeführer Mitglied des Landtags wird, 2. festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, dass der Sächsische Landtag über seinen Wahleinspruch vom 19. September 2014 nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Der Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag noch vor Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über diese Anträge mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 12. Juni 2017, den zulässigen Wahleinspruch als unbegründet zurückzuweisen. Der Sächsische Landtag nahm diese Beschlussempfehlung am 21. Juni 2017 an. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer im hiesigen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren seinen ursprünglichen Antrag zu 1. für erledigt. Der Beschwerdeführer beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, dass der Sächsische Landtag über seinen Wahleinspruch vom 19. September 2014 nicht in angemessener Zeit entschieden hat und begehrt die Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Präsidenten des Sächsischen Landtages sowie der Landtagsabgeordneten Karin Wilke Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unter dem Aktenzeichen Vf. 108-V-17 erhob der Beschwerdeführer erneut eine Wahlprüfungsbeschwerde, nunmehr gerichtet gegen den Beschluss des 6. Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 (PlPr 6/56, S. 5099) zur Drucksache 6/9775 über die Gültigkeit der Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag am 31. August 2014, mit welchem der Wahleinspruch des Be-

4 schwerdeführers zurückgewiesen wurde. Diese Wahlprüfungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 11. April 2018 als unbegründet zurück. Es liege zwar der vom Beschwerdeführer gerügte Wahlfehler vor, dieser führe indes weder zu dem begehrten Mandatswechsel noch zu einer Auflösung des Landtages (SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 Vf. 108-V-17). II. 1. Das Wahlprüfungsverfahren ist einzustellen, soweit der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt hat. 2. Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde aufrechterhalten wurde, ist sie bereits unstatthaft. Mit dem zuletzt aufrecht erhaltenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, welcher in Art. 38 SächsVerf verankert ist. Damit beruft er sich auf grundrechtlich geschützte Gewährleistungen, deren Verletzung allein im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, 7 Nr. 4 SächsVerfGHG). Die Wahlprüfungsbeschwerde ist statthaft für die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014 Vf. 56-IV-14 [HS]/Vf. 57-IV-14 [ea]; SaarlVerfGH, Urteil vom 31. Januar 2011 Lv 13/10 juris Rn. 57 f.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 2 BvC 11/10 juris Rn. 10 m.w.n.). Mit seinem aufrechterhaltenen Feststellungsantrag macht der Beschwerdeführer aber einen Mangel allein des Wahlprüfungsverfahrens selbst, nämlich seine überlange Dauer geltend, nicht jedoch einen Mangel des Wahlverfahrens; für diese Rügen steht ihm grundsätzlich die Verfassungsbeschwerde offen (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 31. Januar 2011, a.a.o.). Der ursprüngliche Antrag zu 2. kann auch nicht in eine Verfassungsbeschwerde umgedeutet oder als solche ausgelegt werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat explizit Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt und hierzu allein auf 32 Nr. 2 SächsVerfGHG abgestellt (Bl. 6 der Beschwerdeschrift). Einer Umdeutung stehen auch die eindeutigen Formulierungen und Ausführungen im Ursprungsschriftsatz entgegen. In der Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Versagung effektiven Rechtsschutzes nicht eigenständig, sondern leitete hieraus die aus seiner Sicht bestehende Möglichkeit der unmittelbaren Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit der Wahlprüfungsbeschwerde noch vor Entscheidung des Sächsischen Landtages über seinen Wahleinspruch ab (Bl. 6 ff. der Beschwerdeschrift). Die entsprechenden Ausführungen erfolgten allein unter Gesichtspunkten der Zulässigkeit der vorfristigen Wahlprüfungsbeschwerde. Dementsprechend war der Schriftsatz auch als Wahlprüfungsbeschwerde überschrieben.

5 III. Gründe für eine (teilweise) Erstattung der notwendigen Auslagen nach 16 Abs. 4 SächsVerfGHG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Schurig gez. Uhle