Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006 bzw. der nationalen Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie für Lenker 2002/15 durch die Novellierung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG). Anwendung: Anwendungsbereich: In Kraft: Wichtige Termine: Seit 1. Mai 2006 EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) Straßenkontrollen (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!) Gewerbliche Güterbeförderung => Fahrzeuge (+ Anhänger) mit hzg über 3,5 t Gewerbliche Personenbeförderung => Fahrzeuge mit mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer Ab 11. April 2007 (bis dahin VO 3820/85 gültig) Ausnahmen: Bestimmungen über das digitale Kontrollgerät (in Kraft seit 1. Mai 2006) Mitführpflicht Schaublätter (15-Tage Regelung; laufende Woche + 15 Kalendertage, welche vom letzen vor der Kontrolle liegenden Sonntag zurückgerechnet werden müssen), Einführung + Bestimmungen zum digitalen Kontrollgerät RL 2002/15 (Umsetzung durch Novellierung AZG/ARG in österr. Recht) Betriebskontrollen Wie 561/2006, Ausnahme: selbstfahrende Unternehmer! Seit 1. Juli 2006 Wiedner Hauptstraße 68/5 1040 Wien T. (01) 961 63 63 0 F. (01) 961 63 75 E. office@dietransporteure.at W. http://www.dietransporteure.at DVR 046275 1 von 5
NEU 24-Monate Aufbewahrungspflicht von Arbeitsaufzeichnungen NEU bis Mai 2007 (geplant) Einführung eines Formblattes durch EU-Kommission für Bestätigung lenkfreier Tage (Umsetzung RL 2006/22) ***************** ******************** ************************ ***************** ******************** ************************ Regelungen: Arbeitszeit: Wochendurchschnitt 48 Stunden, Durchrechnung 26 Wochen, Erhöhung auf 60 Stunden bei gleichem Durchschnitt; Erhöhung von 48 auf 55 Stunden bei Tageslenkzeit: 9 Stunden, 2x/Woche Verlängerung auf 10 Stunden möglich (wie bisher) Wochenlenkzeit: 56 Stunden, Doppelwoche 90 Stunden (wie bisher) Lenkpause: Nach Lenkzeit von 4,5 Stunden 45 Minuten, sofern keine Ruhezeit eingelegt wird (wie bisher), oder Aufteilung in 15 Minuten (1. Teil) und 30 Minuten (2.Teil) Pause, innerhalb von 4,5 Stunden Lenkzeit (NEU ab 11.4.2007) Ruhepausen: Tagesruhezeit: 11 Stunden, reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 aber weniger als 11 Stunden, zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten, dürfen höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten eingelegt werden (wie bisher, nur leicht modifiziert ab 11.4.2007) Arbeitsbereitschaft 9 Stunden, 2x/Woche Verlängerung auf 10 Stunden möglich (wie bisher) 56 Stunden, Doppelwoche 90 Stunden (wie bisher) Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden 45 Minuten; oder Aufteilung in 15 Minuten + 30 Minuten Pause, so dass letzter Teil vor 4,5 Stunden Lenkzeit konsumiert wird.(wie bisher) Nach 6 Stunden, 60 Minuten Ruhepause, Lenk- und Ruhepausen können zusammengelegt werden 11 Stunden, reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 aber weniger als 11 Stunden, zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten, dürfen höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten eingelegt werden DVR 046275 2 von 5
Teilung der Tagesruhezeit: Wochenendruhezeit: Nachtarbeit: Informationspflicht: Neues Arbeitsverhältnis: In 2 Teile 1. Teil Zeitraum von mindestens 3 Stunden + 2. Teil ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden=12 Stunden (NEU ab 11.4.2007) 45 Stunden, Verkürzungsmöglichkeit in der Doppelwoche auf 1x 45 Stunden und 1x mindestens 24 Stunden, jedoch Ausgleich im Anschluss an eine mindestens 9-stündige Ruhezeit, ohne Unterbrechung, vor dem Ende der darauf folgenden dritten Woche (wie bisher, nur leicht modifiziert ab 11.4.2007) 45 Stunden, Verkürzungsmöglichkeit in der Doppelwoche auf 1x 45 Stunden und 1x mindestens 24 Stunden, jedoch Ausgleich, ohne Unterbrechung vor dem Ende der darauf folgenden dritten Woche NEU: Jede Tätigkeit zwischen 0:00 und 4:00 Uhr, die länger als 1 Stunde dauert; Arbeitszeit an Tagen, an denen Nachtarbeit geleistet wird kann 10 Stunden überschreiten. Der Ausgleich beträgt 0! NEU: Der Dienstzettel muss zusätzlich zu den vorgeschriebenen Mindestangaben einen Hinweis samt Einsichtsmöglichkeit auf AZG/ARG (+ Verordnungen und Regierungsübereinkommen), VO 3820/85 bzw. 561/2006, auf Verlangen muss eine Kopie der Arbeitsaufzeichnungen dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. NEU: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnis schriftlich über die Offenlegung etwaiger anderer Anstellungen (bezüglich Arbeitszeitaufzeichnungen, die nicht auf dem Download der Fahrerkarte ersichtlich sind) aufzufordern. DVR 046275 3 von 5
Strafbestimmungen: NEU: Übertretung: AZG/ARG 72 bis 1815 ; Best. zum Kontrollgerät 218 bis 2180 (im Wiederholungsfall 360 bis 3600 ) STRASSENKONTROLLEN Bei analogem Kontrollgerät ist auf Verlangen vorzuweisen: Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen (=laufende Woche + 15 Kalendertage, welche vom letzen vor der Kontrolle liegenden Sonntag zurückgerechnet werden müssen) verwendeten Schaublätter Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist Alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage (=laufende Woche + 15 Kalendertage, welche vom letzen vor der Kontrolle liegenden Sonntag zurückgerechnet werden müssen) erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen (wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug befindet oder das Gerät defekt ist und daher das eingebaute Gerät nicht benutzen kann sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechungen, Tagesruhezeit) und Ausdrucke, aus dem digitalen Kontrollgerät bei Mischbetrieb - vorgeschrieben sind, falls er in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist Bei digitalem Kontrollgerät ist auf Verlangen vorzuweisen: Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist Alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage (=laufende Woche + 15 Kalendertage, welche vom letzen vor der Kontrolle liegenden Sonntag zurückgerechnet werden müssen) erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der VO 3821/85 und 561/2005 vorgeschrieben sind DVR 046275 4 von 5
Bei Mischbetrieb die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Punkt, falls er in diesem Zeitraum auch ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist Nach dem 1. Januar 2008 dehnt sich der Kontrollzeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage aus! DVR 046275 5 von 5