Reglement betreffend Ideen-Management in der Stadt Winterthur



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Transkript:

Reglement betreffend Ideen-Management in der Stadt Winterthur vom 11. März 1998

Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Zweck des Ideen-Managements 3 II. Gegenstand des Ideen-Managements 3 III. Kreis der Angesprochenen 3 IV. Verfahren und Organe 4 V. Annahme von Verbesserungsideen und Prämienberechnung 5 VI. Einsprachen 6 VII. Eigentumsrechte 7 VIII. Schlussbestimmungen 7 Anhang 7 2

Reglement betreffend Ideen- Management in der Stadt Winterthur vom 11. März 1998 Gestützt auf 38 und 104 des Personalstatuts vom 28. Januar 1974 erlässt der Stadtrat folgendes Reglement: I. Zweck des Ideen-Managements 1. Das Ideen-Management will die innovativen Kräfte der Mitarbeitenden besser mobilisieren, nutzbringend einsetzen und entsprechend honorieren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben die Möglichkeit, durch Eigeninitiative und Kreativität, insbesondere durch konkrete Verbesserungsideen an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken. II. Gegenstand des Ideen-Managements 2. Als Verbesserungsideen im Sinne dieses Reglements gelten namentlich Anregungen, die dazu beitragen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere oder publikumsfreundlichere Leistung zu erbringen sowie die Unfallgefahren oder die Umweltbelastung zu vermindern. Jede Idee soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu deren praktischen Anwendbarkeit aufzeigen. 3. Nicht Gegenstand des Ideen-Managements im Sinne dieses Reglements bilden - Ideen, die auszuarbeiten in den Aufgabenbereich der Mitarbeitenden fallen, was anhand der einzelnen Funktionsbeschriebe zu beurteilen ist; - blosse Kritik oder Ablehnung eines Zustandes. III. Kreis der Angesprochenen 4. Verbesserungsideen können von Mitarbeitenden aller Stufen (inkl. Auszubildende, Praktikanten bzw. Praktikantinnen und Aushilfen) eingereicht werden. Darüber hinaus können auch Pensionierte der Stadtverwaltung Ideen einbringen. Verbesserungsideen können sowohl von Teams als auch von Einzelpersonen eingereicht werden. 3

IV. Verfahren und Organe 5. Verbesserungsideen sind von den einzelnen Mitarbeitenden oder von Gruppen schriftlich bei der vorgesetzten Abteilungs- bzw. Hauptabteilungsleitung oder dem Ideenkoordinator bzw. der Ideenkoordinatorin einzureichen. Erfolgt die Einreichung bei den Vorgesetzten, haben diese unverzüglich dem Ideenkoordinator bzw. der Ideenkoordinatorin eine Kopie zuzustellen. Die Verbesserungsidee umfasst: - die kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes, - die Darstellung der Verbesserungsidee, nach Möglichkeit konkrete Ausführungen über deren Verwirklichung, eventuell unter Beilage von Skizzen, Plänen usw. 6. Der Ideenkoordinator bzw. die Ideenkoordinatorin registriert den Eingang der Verbesserungsideen und überwacht deren Bearbeitung bis und mit der allfälligen Realisierung. 7. Die vorgesetzte Abteilungs- oder Hauptabteilungsleitung (nach gegenseitiger Absprache kann es auch der Ideenkoordinator bzw. die Ideenkoordinatorin sein) erstellt innert eines Monats ein Gutachten oder lässt durch eine sachverständige Person ein solches erstellen. Die Idee soll sachlich geprüft, der wirtschaftliche Nutzen errechnet und ein entsprechender Antrag gestellt werden. 8. Aufgrund des Gutachtens entscheidet die vorgesetzte Abteilungsoder Hauptabteilungsleitung bzw. der Ideenkoordinator oder die Ideenkoordinatorin über die Annahme oder Ablehnung der Verbesserungsidee. Der Entscheid wird den Mitarbeitenden unverzüglich zugestellt. Zwischen Einreichung der Verbesserungsidee und Zustellung des Entscheides dürfen höchstens 1 1/2 Monate liegen. Abgewiesen werden Verbesserungsideen, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensichtlich nicht verwirklicht werden können. 4

V. Annahme von Verbesserungsideen und Prämienberechnung 9. Angenommene Verbesserungsideen werden mit einer Prämie honoriert. Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung und die Öffentlichkeit werden bei Bedarf darüber informiert. 10. Wer eine Verbesserungsidee mit errechenbaren Einsparungen verfasst hat, die angenommen worden ist, hat Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 30% der erzielbaren Netto-Jahreseinsparung. In der Regel umfasst die Berechnungsperiode zwölf unmittelbar vorausgegangene bzw. zwölf an die Verabschiedung einer Idee anschliessende Kalendermonate. Alle im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verbesserungsidee entstehenden Kosteneinsparungen und Folgekosten sind ebenso wie alle notwendigen Investitionen für die Berechnung der Prämie zu berücksichtigen. Einsparungen und Kosten inklusive Amortisation für allfällige notwendige Investitionen sind mit ihren Jahresraten der Berechnung zugrunde zu legen. 11. Die Finanzierung der Prämien erfolgt durch jene Organisationseinheiten, welche den Nutzen aus den Verbesserungsideen ziehen. 12. Bei einer Prämie bis Fr. 2 000.-- ist die Abteilungs- bzw. Hauptabteilungsleitung für deren Genehmigung zuständig. Prämien zwischen Fr. 2 000.-- und Fr. 10 000.-- werden vom Departementsvorsteher bzw. der Departementsvorsteherin des der Verbesserung entsprechenden Bereichs genehmigt. Prämien, die den Betrag von Fr. 10 000.-- übersteigen, werden vom Stadtrat genehmigt. 13. Wer eine Verbesserungsidee verfasst hat, die zwar angenommen worden ist, aus der sich aber keine Einsparungen errechnen lassen, hat Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang zu dieser Verordnung. 14. Die Prämie wird den Mitarbeitenden mit dem nächsten Lohn ausbezahlt. Bei von Gruppen eingereichten Ideen oder bei Aufteilung der Prämie werden die Anteile allen Mitarbeitenden separat ausbezahlt. 5

15. Jeder Empfänger und jede Empfängerin einer Prämie erhält eine Bewertung der Verbesserungsidee. Bei Prämienauszahlungen über Fr. 10 000.-- wird zudem ein Anerkennungsschreiben des Stadtrates überreicht. 16. Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe aufgewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden werden konnte. Es besteht kein Rechtsanspruch des Verfassers bzw. der Verfasserin auf Verwirklichung der angenommenen Verbesserungsidee. Alle Einsender und Einsenderinnen können ihre Prämienansprüche erneut geltend machen, wenn ein abgelehnter Vorschlag zu einem späteren Zeitpunkt unter den gleichen Voraussetzungen doch verwirklicht werden sollte. 17. Kann eine angenommene Verbesserungsidee aus irgendwelchen Gründen nachträglich nicht verwirklicht werden, so muss dies die bzw. der verantwortliche Vorgesetzte in einer schriftlichen Begründung dem Ideenkoordinator bzw. der Ideenkoordinatorin mitteilen. 18. Wegen nachträglicher Nichtdurchführung dürfen bereits zugesprochene Prämien weder reduziert noch rückgängig gemacht werden. VI. Einsprachen 19. Die Mitarbeitenden können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheides verlangen, dass dieser von der Rekurskommission Ideen-Management überprüft wird. Das Begehren ist schriftlich und begründet beim Ideenkoordinator bzw. der Ideenkoordinatorin einzureichen und in jedem Fall den Departementsleitungen in Kopie zuzustellen. Die Kommission besteht aus dem Ideenkoordinator bzw. der Ideenkoordinatorin und zwei vom Stadtrat zu bestimmenden Mitgliedern. 20. Die Kommission kann zu den ihr unterbreiteten Verbesserungsideen jederzeit weitere Stellungnahmen von Sachverständigen direkt einholen. 6

21. Die Stellungnahmen der Sachverständigen werden der Rekurskommission zum Entscheid unterbreitet. Vorgängig hat der Ideenkoordinator bzw. die Ideenkoordinatorin allfällige Prämien aufgrund der Stellungnahmen zu berechnen. Diese Berechnung ist den Entscheidunterlagen beizugeben. 22. Aufgrund der eingeholten Stellungnahmen entscheidet die Rekurskommission endgültig über Annahme oder Abweisung der Verbesserungsideen und setzt die Höhe der Prämie in Absprache mit den betroffenen Stellen fest. VII. Eigentumsrechte 23. Angenommene Verbesserungsideen gehen in das Eigentum der Stadt Winterthur über. Diese entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung. Das Recht der Erfindernennung bleibt jedoch gewahrt. VIII. Schlussbestimmungen 24. Dieses Reglement tritt auf den 1. April 1998 in Kraft und ersetzt das Reglement über das Vorschlagswesen vom 27. August 1975. Anhang Tabelle zur Ermittlung der Grundprämien für Verbesserungsideen mit nicht errechenbarem wirtschaftlichem Nutzen. Grad der Auswirkung Grad der Verbesserung gering merklich wesentlich ausserordentlich einmalig, selten 100.-- 200.-- 300.-- 400.-- gelegentlich, zeitweise 200.-- 300.-- 400.-- 500.-- häufig, regelmässig 300.-- 400.-- 500.-- 700.-- andauernd 400.-- 500.-- 700.-- 1000.-- Winterthur, 11. März 1998 Im Namen des Stadtrates Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Dr. M. Haas Dr. P. Saile 7