über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals



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Transkript:

.73.3 Beschluss vom. Februar 994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September 993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (das Gesetz), insbesondere auf die Artikel 54-58; nach Anhören des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (die Kasse); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst: Art. Einkauf a) Tabellen Die Tabellen für den Einkauf und die Austrittsleistung werden nach den Gemeinsamen Zürcher Grundlagen der Versicherungskasse der Stadt Zürich und der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich 990 zum technischen Zinssatz von 4,5 % und in Berücksichtigung einer voraussichtlichen Indexierung von 3 % pro Jahr berechnet (Anhang 3). Bis zum 3. Dezember 994 getätigte Einkäufe und die vorübergehenden Einkaufsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 58 des Gesetzes werden weiterhin nach den Technischen Grundlagen 980 der Eidgenössischen Versicherungskasse zum technischen Zinssatz von 4,5 % und in Berücksichtigung einer voraussichtlichen Indexierung von % pro Jahr berechnet (Anhang ). Art. b) Das massgebende wird auf den Tag berechnet, an dem die Einkaufssumme an die Kasse überwiesen wird, oder auf den letzten Tag des Monats, der dem Beginn der Amortisation des Einkaufs vorangeht.

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 Das wird in n und ganzen Monaten berechnet, wobei weniger als 30 zusätzliche Tage nicht berücksichtigt werden. Art. 3 Amortisation des Einkaufs a) Tabellen Die Amortisationstabellen sind zum technischen Zinssatz von 4,5 % pro Jahr berechnet. Sie sind um eine Risikoprämie erhöht, die die Tilgung des verbleibenden Saldos im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall deckt. Die Amortisationstabellen werden im Anhang zu diesem Beschluss veröffentlicht. Sie sind für einen Einkauf von 000 Franken berechnet und ergeben den monatlichen Lohnrückbehalt für die Dauer der gewählten Anzahl Amortisationsjahre. Weicht der Einkauf vom Betrag von 000 Franken ab, so wird der Rückbehalt im gleichen Verhältnis angepasst. Art. 4 b) Dauer Der Versicherte ist bei der Wahl der Anzahl Amortisationsjahre frei. Der monatliche minimale zusätzliche Lohnrückbehalt wird jedoch von der Kasse festgelegt. Erfolgt der Einkauf vor dem 60. sjahr, so wird er so berechnet, dass die Amortisation spätestens am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 60. sjahr erreicht, abgeschlossen ist. 3 Erfolgt der Einkauf nach dem 60. sjahr, so ist der Einkaufsbetrag mit einer einmaligen Zahlung zu überweisen. Art. 5 c) Befreiung Stirbt der Versicherte vor dem Ende der Amortisation des Einkaufs, so wird der noch geschuldete Saldo von der Kasse übernommen. Ist der Versicherte infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und bezieht er keinen Lohn mehr, so ist er von der Zahlung des monatlichen Lohnrückbehaltes für den Einkauf unter denselben Bedingungen und für dieselbe Dauer, wie sie im Artikel 5 des Gesetzes für die Beiträge vorgesehen sind, befreit. Art. 6 Vorübergehende Einkaufsmöglichkeit a) Berechnung des Beitrags Der Beitrag des für eine befristete Zeit vorgesehenen Einkaufs (Art. 58 des Gesetzes) wird gemäss Artikel, in Berücksichtigung des in Absatz festgelegten koordinierten slohnes und des s zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kasse oder am. Juli 975, wenn die Aufnahme vor

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 diesem Datum erfolgte, berechnet. Der Betrag des Einkaufs ist proportional zur eingekauften Dauer. Der berücksichtigte koordinierte Lohn entspricht dem koordinierten slohn zum Zeitpunkt der Aufnahme, bezogen auf eine 00%ige Tätigkeit, multipliziert mit dem durchschnittlichen Tätigkeitsgrad bis zum 3. Dezember 993. Ist die Aufnahme vor 976 erfolgt, so ist der koordinierte slohn von 975 massgebend. 3 Die nach dem Absatz berechneten Einkaufsbeiträge sind für die Periode vom Aufnahmedatum an, jedoch frühestens ab dem. Juli 975, bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Einkaufssumme zu verzinsen. Der massgebende Zinssatz beträgt 4,5 % pro Jahr. Zinsfuss: 4,5 % Faktor Faktor,045,63,09,696 3,4 3,77 4,93 4,85 5,46 5,935 6,30 6,0 7,36 7,3 8,4 8,08 9,486 9,308 0,553 0,4 Art. 7 b) Zusätzlich koordinierter Lohn Der aus der vorübergehenden Einkaufsmöglichkeit hervorgehende zusätzlich koordinierte Lohn entspricht für die am. Juli 975 Versicherten dem Produkt des koordinierten slohnes zum Zeitpunkt der Überweisung des Einkaufsbetrags und der massgebenden eingekauften Dauer. Die massgebende eingekaufte Dauer entspricht der eingekauften Dauer, erhöht um die zusätzliche Dauer gemäss folgender Tabelle: Mögliche Mitgliedschaftsdauer Zusätzliche Dauer 3

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 bis 3 5 Mte 3 6 Mte bis 4 5 Mte 3 Mte 4 6 Mte bis 5 5 Mte 6 Mte 5 6 Mte bis 6 5 Mte 9 Mte 6 6 Mte bis 7 5 Mte Jahr 0 Mte 7 6 Mte bis 8 5 Mte Jahr 3 Mte 8 6 Mte bis 9 5 Mte Jahr 6 Mte 9 6 Mte bis 30 5 Mte Jahr 9 Mte 30 6 Mte bis 3 5 Mte 0 Mte 3 6 Mte bis 3 5 Mte 3 Mte 3 6 Mte bis 33 5 Mte 6 Mte 33 6 Mte bis 34 5 Mte 9 Mte 34 6 Mte 3 0 Mte 3 Die zusätzliche Dauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der zusätzlichen möglichen Mitgliedschaftsdauer nach dem Einkauf und derjenigen vor dem Einkauf. Die mögliche Mitgliedschaftsdauer wird bis zum vollendeten 60. sjahr berechnet. 4 Die gesamte Mitgliedschaftsdauer nach dem Einkauf kann 34 und 6 Monate im von 60 n nicht übersteigen. Art. 8 Inkrafttreten und Veröffentlichung Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den. Januar 994 in Kraft gesetzt. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 4

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 Anhang Einkaufstabellen (Art. Abs. ) Betrag des zusätzlich koordinierten Lohnes für eine einmalige Zahlung von 000 Franken Zusätzlich koordinierter Lohn Zusätzlich koordinierter Lohn Tabellendifferenz Tabellendifferenz 8 445.65 0 4 78.0 70.65 9 35.5 30.40 43 696.45 66.75 0.40 0.85 44 6798.65 6.80 837.0 75.30 45 6639.75 58.90 550.55 86.55 46 6484.75 55.00 3 67.35 83.0 47 6333.60 5.5 4 099.90 75.45 48 685.05 48.55 5 074.0 67.80 49 604.00 44.05 6 0465.50 58.60 50 5899.55 4.45 7 04.0 5.40 5 5760.90 38.65 8 9969.70 44.40 5 564.55 36.35 9 9730.65 39.05 53 5490.5 34.40 30 9498.50 3.5 54 5358.85 3.30 3 973.00 5.50 55 58.80 30.05 3 905.40.60 56 500.80 8.00 33 8836.40 5.00 57 4974.55 6.5 34 865.45 0.95 58 4848.70 6.85 35 840.90 04.55 59 474.45 4.5 36 8.60 98.30 60 4600.65 3.80 37 808.5 94.35 6 4477.0 3.55 38 7838.95 89.30 6 4353.30 3.80 5

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 Zusätzlich koordinierter Lohn Zusätzlich koordinierter Lohn Tabellendifferenz Tabellendifferenz 39 7653.70 85.5 63 49.5 4.05 40 7475.0 78.50 64 403.75 5.50 4 798.85 76.35 65 3975.60 8.5 Anhang Amortisationstabellen für den Einkauf (Art. 3 Abs. ) Monatlicher Rückbehalt zur Amortisation eines Einkaufs von 000 Franken Anzahl Amortisationsjahre Monatlicher Rückbehalt Anzahl Amortisationsjahre Monatlicher Rückbehalt 88.3 4 8.7 45.3 5 7.87 3 30.74 6 7.5 4 3.56 7 7. 5 9.5 8 6.94 6 6.38 9 6.7 7 4.35 0 6.50 8.8 6.30 9.6 6.3 0 0.68 3 5.97 9.90 4 5.83 9.6 5 5.70 3 8.73 6

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 Anhang 3 Tabellen für den Einkauf und die Austrittsleistung, gültig ab. Januar 995 (Art. Abs. ) Versicherungsmathematischer Faktor (Barwert der jährlichen spension von Franken und der entsprechenden künftigen Pensionen des überlebenden Ehegatten und der Waisen). Versicherungsmathematischer Faktor Versicherungsmathematischer Faktor 5.76 45 8.47 3 5.85 46 8.386 4 5.94 47 8.53 5 6.034 48 8.680 6 6.8 49 8.834 7 6.3 50 8.993 8 6.39 5 9.59 9 6.46 5 9.33 30 6.55 53 9.5 3 6.65 54 9.703 3 6.77 55 9.904 33 6.8 56 0.7 34 6.96 57 0.343 35 7.033 58 0.583 36 7.43 59 0.839 37 7.54 60.4 38 7.368 6.408 39 7.485 6.75 40 7.604 63.065 4 7.76 64.43 4 7.85 65.89 43 7.979 7

Pensionskasse des Staatspersonals, Berechnung des Einkaufs B.73.3 Versicherungsmathematischer Faktor 44 8. Versicherungsmathematischer Faktor 8