Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München



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Transkript:

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München VddB, Postfach 81 08 51, 81901 München Unser Zeichen: J/B - Telefonnummer: - Angabe der Tel.Nr. freiwillig -

J/B - 0206000424 wegen Vollmacht siehe Anlage

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München J/B -

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München J/B - 3 4

J/B -

Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2005 BAYERISCHE VERSORGUNGSKAMMER (Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antrag auf Altersvorsorgezulage.) Bitte senden Sie den Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt und unterschrieben an den im Vordruck oben links bezeichneten Anbieter zurück. Dieser erfasst dann die für die Ermittlung des Zulageanspruches erforderlichen Daten und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA überweist anschließend die Zulage an den Anbieter, der verpflichtet ist, diese umgehend lhrem Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben. Ein Bescheid wird hierüber nicht erteilt. Der Anbieter teilt lhnen vielmehr im Rahmen der jährlich zu erstellenden Bescheinigung nach g 92 Einkommensteuergesetz (EStG) die Höhe der gutgeschriebenen Zulagen mit. Sollten Sie Einwendungen gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen. können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Festsetzungsantrag stellen und lhre Einwendungen vortragen. Wenden Sie sich hierzu bitte an lhren Anbieter, der den Festsetzungsantrag an die ZfA weiterleitet. Dann erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid von der ZfA. Sowohl unmittelbar als auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten müssen jeweils einen eigenen Zulageantrag stellen. Unmittelbar zulageberechtigt sind Personen, die im Jahr 2005 - zumindest zeitweise - unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Zu den Pfiichiversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere - Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäitigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber, - Selbständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat lhnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt), - Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden). - Personen, die einen PfiegebedürRigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen). - Wehr- und Zivildienstleistende, - Entgeltersatzleistungsbezieher (z. B. Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II), - Vorruhestandsgeldbezieher. - geringfügig beschäiügte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeiigeberbeiig zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird). - ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach g 421 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch - Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte. die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind). - Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten. - Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pfiichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspiiicht vergleichbar ist sowie - Beamte, Richter und Berufssoldaten, - sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. - Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre, - beurlaubte Beamte. Richter. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäitigung erstreckt, wenn sie eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (z.b. Dienstherrn) abgegeben haben. Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören U. a. - Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, - freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und - Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspfiicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie - geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. @ Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt. ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten im Jahr 2005 - zumindest zeitweise - unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. nicht während des gesamten Jahres 2005 dauernd getrennt gelebt haben und beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden. nach g 5 des Altersvorsorgeverträge- Zertiizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss kein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. g 82 Abs. 2 EStG verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag gezahlt hat. für den er einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2005 stellt undtoder den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung für 2005 beantragt. @ Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie lhren Wohnsitz haben. Bitte geben Sie dieses Finanzamt an. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anderenfalls können die Felder unausgefüllt bleiben. In Ausnahmefällen, in denen nicht das Finanzamt des Wohnortes zuständig ist (z. B. bei Wohnsitz im Ausland), geben Sie bitte das inländische Finanzamt an, bei dem Sie lhre letzte Einkommensteuererklärung abgeben bm. abgegeben haben. Wurde vom Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben, tragen Sie im Feld Steuernummer eine,,on ein. O Die Sozialversicherungsnummer können Sie lhrem Sozialversicherungsausweis und I oder lhrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber I lhre Personalstelle kann lhnen hierüber nähere Auskünite erteilen). Haben Sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspiiichtigen Personenkreis, gilt Folgendes: Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagenummer über ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagenummer.