Soziale Absicherung für KünstlerInnen Andreas Cech VersicherungsService Wien
Themen Grundsätze der Pflichtversicherung für KünstlerInnen Arbeitslosenversicherung Optionenmodell
Pflichtversicherung Freiberuflich tätige KünstlerInnen sind neue Selbständige, es gibt keine spezielle Künstler-Sozialversicherung! Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Unter bestimmten Voraussetzungen leistet der Künstler- Sozialversicherungsfonds (K-SVF) Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Versicherungsgrenzen VG 1 6.453,36 für ausschließlich Selbständige Versicherungsgrenzen VG 2 4.515,12 (2012) für nebenberuflich Selbständige Keine Aliquotierung der jährlichen Versicherungsgrenzen!
Versicherungsgrenzen Die Versicherungsgrenze I gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch keine andere Geldleistung bezogen wird. Die Versicherungsgrenze II gilt, wenn neben der selbständigen eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Einem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind: Pension bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss Kranken- oder Wochengeld Karenz- und Kinderbetreuungsgeld Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung AUSNAHME: Unfall- oder Versorgungsrenten o. Ä.
Endgültige Beitragsgrundlage Höchst-BGRL mtl. 4.935,- Die endgültige Beitragsgrundlage Einkommen lt. EStB des jeweiligen Jahres Mindest-BGRL / Monat BGRL PV + KV (VG I) 537,78 PV + KV (VG II) 376,26 Beitragssätze: PV: 17,5 % KV: 7,65 % SV: 1,53 %
Höhe der Beiträge Vorläufige Beitragsgrundlagen & Beiträge zu Beginn der Versicherung BGRL: VG I 537,78/ Monat BGRL: VG II 376,26/ Monat
Beginn der Pflichtversicherung Möglichkeiten bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit: 1.) Anmeldung + Erklärung über Versicherungsgrenze oder 2.) Anmeldung + Erklärung unter Versicherungsgrenze + Opting In oder 3.) Feststellung der Einkünfte abwarten!
Anmeldung + Erklärung über Versicherungsgrenze 1.) Anmeldung + Erklärung über VG Pflichtversicherung in PV, KV, UV, SV treten mit Abgabe der Erklärung ein. Die Pflichtversicherung fällt rückwirkend nicht weg, wenn die VG tatsächlich nicht überschritten wird! (ACHTUNG: Unabhängig davon kann ein Zuschuss vom K-SVF ggf. zurückgefordert werden!) Pflichtversicherung endet mit Widerruf der Erklärung über VG (Umstieg auf Opting In möglich) oder Einstellung der selbständigen Tätigkeit
Anmeldung + Erklärung unter Versicherungsgrenze + Opting In 2.) Anmeldung + Erklärung unter VG + Opting in Pflichtversicherung in KV und UV ab Antrag. Keine PV und keine SV! ACHTUNG: Kein Anspruch auf Zuschuss nach K- SVFG (weil die PV Voraussetzung ist)! Liegen die Einkünfte tatsächlich über der VG, werden PV und SV nachträglich festgestellt. Der Zuschuss nach K-SVFG kann in diesem Fall nachträglich beantragt werden.
Mit Anmeldung abwarten 3.) Mit Anmeldung abwarten Keine Pflichtversicherung, wenn die VG nicht überschritten wird! PV und KV sowie SV werden im Nachhinein festgestellt, wenn die VG überschritten wird. Wenn die Überschreitung der VG nicht im jeweiligen Kalenderjahr (zumindest für 1 Monat) gemeldet wird, muss ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge bezahlt werden. Der Zuschuss nach K-SVFG kann nachträglich beantragt werden, wenn die PV nachträglich festgestellt wird.
Lückenschluss 1 Widerruf der Einkommensprognose unterjährig Ende Pflichtversicherung mit Letzten des Kalendermonats, in dem die Prognose widerrufen wird. Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich vorgeschriebene Beiträge dieses Jahres unter VG: Ende bleibt. Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich vorgeschriebene Beiträge dieses Jahres über VG: Einbeziehung für restliches Kalenderjahr.
Lückenschluss 2 Unterjährige Einstellung der selbständigen Tätigkeit Ende Pflichtversicherung mit Letzten des Kalendermonats, in dem die Tätigkeit eingestellt wird (Meldefrist). Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich vorgeschriebene Beiträge dieses Jahres unter/über der VG: Ende bleibt. Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich vorgeschriebene Beiträge des Folgejahres über VG: Einbeziehung für Folgejahr + Prüfung Lückenschluss für Vorjahr Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich vorgeschriebene Beiträge des Vorjahres über VG: Einbeziehung für restliches Kalendervorjahr.
Lückenschluss 3 KEIN Lückenschluss Kein Lückenschluss, wenn unterschiedliche Tätigkeiten oder wenn dem Versicherten der Nachweis gelingt, dass im Zeitraum zwischen ursprünglicher Beendigung und Neuanfang tatsächlich eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit vorlag! (Sehr strenger Prüfmaßstab - z.b. Anzeige der Betriebseinstellung beim Finanzamt, in diesem Zeitraum keine Betriebsausgaben und Anmeldung mit anderer Tätigkeit).
Ruhendmeldung Ruhendmeldung: Die selbständige künstlerische Tätigkeit kann beim K-SVF ruhend gemeldet werden. Die Ruhendmeldung führt zur Ausnahme von der Pflichtversicherung, aber niemals rückwirkend (erst ab Meldung)! Für Zeiten der Ausnahme von der GSVG Versicherung wegen Ruhens ist ein Lückenschluss grundsätzlich ausgeschlossen.
Ruhendmeldung ACHTUNG bei weiterer selbständiger Erwerbstätigkeit: Ausnahme von der Pflichtversicherung kann erst dann festgestellt werden, wenn auch die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet bzw. zurückgelegt wird. Wird neben der selbständigen künstlerischen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit als Neue(r) Selbständige(r) ausgeübt, so wird die Ausnahme aufgrund der Ruhendmeldung nur wirksam, wenn die weitere Tätigkeit endgültig eingestellt wird oder die Einkünfte aus dieser anderen Tätigkeit unter der niedrigen Versicherungsgrenze bleiben.
Arbeitslosenversicherung Die freiwillige Arbeitslosenversicherung Nach dem GSVG/FSVG pensionsversicherte Selbständige (und von der GSVG- Pensionsversicherung ausgenommene Ziviltechniker und Rechtsanwälte) können seit 01.01.2009 der Arbeitslosenversicherung (ALV) freiwillig beitreten. Keine freiwillige ALV ab 60 bzw. ab Erreichen des Anfallsalters für eine vorz. Alterspension!
Arbeitslosenversicherung Antragsfrist 6 Monate ab Verständigung durch die SVA bzw. die Kammer (Beginn der SET schon vor 01.01.2009: Frist endete mit 31.12.2009). Fristversäumnis 8 Jahre Wartezeit! Bindung an die Entscheidung für oder gegen den Beitritt für 8 Jahre!
Arbeitslosenversicherung Die freiwillige Arbeitslosenversicherung Die Höhe der Beitragsgrundlage = Beiträge kann gewählt werden (Werte 2012): Stufe 1: BG = 1.233,75 Beitrag 74,03 mtl. Stufe 2: BG = 2.467,50 Beitrag 148,05 mtl. Stufe 3: BG = 3.701,25 Beitrag 222,08 mtl. Einhebung der Beiträge durch die SVA. Anwartschaftsbegründende ALV-Zeiten werden nur erworben, wenn alle von der SVA vorgeschriebenen Beiträge bezahlt werden.
Arbeitslosenversicherung 3 Stufen Leistung bei 30 Tagen/Mt ¼ der Höchst-BGRL 1.233,75 Kein Wechsel der Stufe möglich! ½ der Höchst-BGRL 2.467,50 ¾ der Höchst-BGRL 3.701,25 Beitrag 74,03 148,05 222,08 Arbeitslosengeld 595,80 947,70 1.302,60 Notstandshilfe 566,10 871,80 1.198,50
Arbeitslosenversicherung Erstreckung der Rahmen- und Fortbezugsfristen durch SET gilt weiter! Die bis Ende 2008 gültige Rechtslage (unbefristete Erstreckung dieser Fristen) gilt auch ab 2009, wenn man schon vor 2009 sowohl selbständig als auch arbeitslosenversichert (z. B. aufgrund eines Dienstverhältnisses) war oder die SET erst nach 2008 aufnimmt und vor Beginn der SET mindestens 5 Jahre lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Arbeitslosenversicherung Rahmenfristerstreckung gilt weiter! Beginn der SET erst nach 2008 und vorher weniger als 5 Jahre ALV-pflichtige Beschäftigung die Rahmenfrist wird nur um max. 5 Jahre einer SET erstreckt. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes bleiben durch die Rahmenfristerstreckung unbefristet bzw. für 5 Jahre erhalten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!