Newsletter Employment 10/07



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Transkript:

Mandanten Newsletter Ausgabe 10 Taylor Wessing März 2007 Ausgabe 10/07 (März 2007) Newsletter Employment 10/07 Sozialversicherungspflicht: Neues zum GmbH- Fremdgeschäftsführer? Taylor Wessing Practice Department Employment

enewsletter 02 Sozialversicherungspflicht: Neues zum GmbH-Fremdgeschäftsführer? A. Einleitung und Grundlagen Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH- Geschäftsführern ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nachdem sich an dieser Stelle in der Vergangenheit eine als gefestigt zu bezeichnende und ausdifferenzierte Rechtsprechung herausgebildet hatte, scheinen sich mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom 5.2.2007 L 1 KR 763/03 nunmehr Veränderungen anzukündigen. Der nachfolgende Beitrag untersucht diese Frage kritisch unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen. Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dieser sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff ist dabei trotz der auf den ersten Blick bestehenden und durchaus möglichen Überschneidungen streng von dem des Arbeitnehmers zu trennen, beide sind eigenständige Rechtsinstitute und müssen nicht deckungsgleich sein (vgl. BSG, 17.10.1990, Die Beiträge 1991, 115). Demnach ist letztlich immer im Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände das Vorliegen einer solchen Beschäftigung zu prüfen. B. GmbH-Geschäftsführer Insoweit gilt auch für die Organe juristischer Personen und mithin auch für die Geschäftsführer einer GmbH nichts anderes. Dennoch haben sich in der Vergangenheit bestimmte Fallgruppen und Grundsätze in der Rechtsprechung herausgebildet, die den Umgang mit der Materie in der Praxis erleichtern (sollen). Wesentlich ist speziell bei dem Geschäftsführer einer GmbH die Unterscheidung zwischen einerm Gesellschafterund einem Fremdgeschäftsführer. I. Gesellschafter-Geschäftsführer Die Tätigkeit eines Gesellschafter- Geschäftsführers, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals verfügt, wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts gewertet (vgl. BSG, 24.6.1982 12 RK 43/81). Ratio dieser Rechtsprechung ist, dass die maßgebliche Beteiligung am Stammkapital und die damit einhergehenden Gesellschafterrechte eine persönliche Abhängigkeit zu der Gesellschaft ausschließen können. Verfügt der Gesellschafter- Geschäftsführer dagegen über weniger als die Hälfte des Stammkapitals, wird danach differenziert, ob er aufgrund seines Kapitalanteils - insbesondere beim Bestehen einer Sperrminorität - in der Lage ist, ihn belastende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BSG, 5.5.1988 12 RK43/86). Verfügt der Geschäftsführer schließlich weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, so ist dieser regelmäßig abhängig Beschäftigter der GmbH und daher versicherungspflichtig (vgl. BSG, 6.3.2003 B 11 AL 25/02 R). II. Fremdgeschäftsführer Anders ist die Sicht der Rechtsprechung bislang im Falle des Fremdgeschäftsführers einer GmbH, der an dieser in keiner Weise beteiligt ist. Hier gilt, dass dieser grundsätzlich als abhängig Beschäftiger der GmbH, und damit als sozialversicherungspflichtig, zu beurteilen ist (vgl. BSG, 18.12.2001 B 12 KR 10/01 R). Ausnahmen sind etwa im Falle der sog. Familiengesellschaften denkbar, in denen die Tätigkeit des Geschäftsführers durch familiäre Rücksichtnahme geprägt wird, es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter mangelt und der Geschäftsführer sich nach dem Gesamtbild wie ein Alleininhaber der Firma verhält (vgl. BSG, 14.12.1999 B 2 U 48/98 R). C. Das Urteil des LSG Hessen Vor diesem Hintergrund ist nunmehr das Urteil des LSG Hessen zu beurteilen. Es hat zunächst klargestellt, dass Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Hat aber der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, auch ohne Geselllschafter zu sein, so ist nach Ansicht des LSG Hessen von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist. I. Der Sachverhalt Dem Urteil des LSG Hessen lag folgender

enewsletter 03 Sachverhalt zugrunde: Ein junger Bankkaufmann und Betriebswirt war direkt nach seinem Studienende (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH geworden, ohne an deren Stammkapital beteiligt gewesen zu sein. Die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Beschäftigung. Nachdem ihn die Krankenkasse daher als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestuft hatte, hatte seine Klage gegen diese Einstufung in zweiter Instanz Erfolg. II. Die Entscheidung Das LSG Hessen hielt die Klage des Geschäftsführers gegen seine Einstufung für begründet. Es sah besondere Umstände ( beherrschender Einfluss ) als gegeben an, die trotz der fehlenden Gesellschafterstellung für eine selbständige Tätigkeit sprachen. Insbesondere habe es faktisch keine Unterwerfung unter das formal bestehende Weisungsrecht der Gesellschafter gegeben. Der Geschäftsführer habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Zudem habe er im Bereich der Anlageberatung als einziger über das notwendige Fachwissen verfügt und sei deswegen insoweit allein zuständig gewesen. All dies rechtfertige die Annahme eines beherrschenden tatsächlichen Einflusses, die zur Beurteilung seiner Tätigkeit als sozialversicherungsfrei führe. D. Kritik Das Urteil des LSG Hessen sollte in seiner Auswirkung auf die Praxis nicht überbewertet werden. Es stellt im Ergebnis nur klar, was bislang ohnehin schon für die Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit entscheidend gewesen ist: Die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Die Sozialversicherungspflichtigkeit eines Fremdgeschäftsführers hängt eben davon ab, ob er wie regelmäßig nach seinem Anstellungsvertrag oder nach den demgegenüber vorrangigen tatsächlichen Verhältnissen einem Direktionsrecht der Gesellschafter bzw. eines Aufsichtsrats ( 52 GmbHG) hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Dauer der zu leistenden Arbeit unterliegt (vgl. BSG, 18.12.2001, NZA-RR 2003, 325, 326 f.) oder ob er ausnahmsweise ohne Bindung an Weisungen und unter freier Gestaltung des Ablaufs seiner Tätigkeit die Geschicke der Gesellschaft maßgebend bestimmt und die Unternehmensleitung wahrnimmt (vgl. BSG, 14.12.1999, BB 2000, 674, 675). Soweit vor diesem Hintergrund die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles von dem LSG Hessen damit begründet wird, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet habe, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Einzelfallbeurteilung ist auch in dem Urteil des LSG Hessen im Ergebnis nämlich nicht zu sehen. Allerdings hat das BSG entschieden, dass es bei einem Fremdgeschäftsführer für die Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht ausreicht, wenn er über besonderes know-how verfügt, solange er den Weisungen der Gesellschafter gleichwohl unterliegt (vgl. BSG, 30.6.1999 SozR 3-2200 273 Nr. 4). Weil das LSG Hessen diesen Punkt, nämlich das besondere Fachwissen, betont, könnte hierin eine relevante Abweichung bestehen. Auch dies ist bei näherer Betrachtung jedoch nicht der Fall. Das LSG Hessen stützt seine Beurteilung letztlich auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Das besondere Fachwissen stellt dabei nur einen Gesichtspunkt, nicht aber den tragenden dar. E. Fazit Die Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit beurteilt sich letztlich immer anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung herausgebildete Fallgruppen befreien nicht von dem Restrisiko eines anderen Ergebnisses im konkreten Fall. In diese Reihe fügt sich das zitierte Urteil des LSG Hessen ohne weiteres ein. Es sollte in seinen Auswirkungen nicht überschätzt werden. Zur Vermeidung der Folgen einer Falschbeurteilung der Frage und im Hinblick auf die in der Praxis nötige Rechtssicherheit kann sich insoweit unter Umständen die Einleitung eines Anfrageverfahrens gem. 7a SGB IV empfehlen, innerhalb dessen die Deutsche Rentenversicherung Bund das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung prüft und ggf. feststellt. Lars C. Möller Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Taylor Wessing Frankfurt a.m.

enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, 10117 Berlin T +49 30 88 56 36 308 F +49 30 88 56 36 100 DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai www.taylorwessing.com

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