Musterlösung zur Prüfung im Fach Handelsrechtliche Verträge vom 16. Juni 2009. Teil I (Total 45 Punkte)



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Transkript:

Musterlösung zur Prüfung im Fach Handelsrechtliche Verträge vom 16. Juni 2009 Teil I (Total 45 Punkte) 1. a) Ein Letter of Intent wird im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen über ein grösseres Geschäft abgeschlossen. Er bezweckt, das Verhalten der Parteien bei den Vertragsverhandlungen zu regeln. b) Ein Letter of Intent soll in der Regel keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Hauptgeschäft entfalten. Mit der non-binding clause soll sichergestellt werden, dass der Letter of Intent keine derartige Bindungswirkung entfaltet. 2. a) Es handelt sich um eine stille Gesellschaft als besondere Ausgestaltung der einfachen Gesellschaft. Begründung: Mehrere Parteien (Antoinette, Bettina und Carla) streben auf vertraglicher Basis einen gemeinsamen Zweck (gemeinsame Nutzung des Autos) mit gemeinsamen Mitteln (Beiträge an Kaufpreis, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten) an. Damit sind die Voraussetzungen von OR 530 I erfüllt. Eine andere Gesellschaftsform liegt nicht vor. b) Antoinette ist als Alleineigentümerin des Autos allein verfügungsberechtigt an diesem. Sie kann es somit rechtsgültig an einen Dritten verkaufen, ohne mit Bettina und Carla Rücksprache zu nehmen. Dies betrifft jedoch lediglich das Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis ist für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen und darum handelt es sich beim Verkauf des Fahrzeugs, das Gegenstand des car-sharing ist, zweifellos nach OR 535 III die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Die von Antoinette vorgeschlagene Regelung entspricht also nicht dispositivem Gesetzesrecht. Entsprechend wäre es durchaus zulässig, im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass Bettina und Carla über einen allfälligen Verkauf des Fahrzeugs mitbestimmen können. 3. a) Name des Einlegers, Gegenstand der Sacheinlage und Gegenleistung bzw. dem Einleger zukommende Anteile, vgl. OR 628 I. b) Der Sacheinlagevertrag ist gesetzlich nicht geregelt; es besteht eine Verwandtschaft zum Tausch (Anteile gegen Einlagegegenstand). Die Gewährleistung würde sich daher nach den tausch-/kaufrechtlichen Regeln richten (OR 237 f.). Eine Wandlung oder Minderung sollte jedoch ausgeschlossen werden, weil die Gesellschaft dabei Beteiligungsrechte zurückfordern würde. Sachgerechter wäre es, den Sacheinleger im Umfang der Mangelhaftigkeit zur Nachliberierung zu verpflichten. c) Schriftform, allenfalls öffentliche Beurkundung, nach OR 634 1 i.v.m. OR 777c II. d) Der Sacheinleger bzw. sein Vertreter einerseits, andererseits die anderen Gründer, welche nach OR 645 für die in Gründung befindliche Gesellschaft handeln. 4. a) Ein Vertrag, bei dem mindestens eine Partei Aktionärsrechte wahrnehmen kann, und dessen Inhalt mit der Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang steht. b) Z.B. Stimmbindungen, vermögensrechtliche Vereinbarungen, Nebenleistungspflichten, Kaufs- oder Vorkaufsrechte an Aktien.

c) [Meist erfüllt der ABV die Voraussetzungen der einfachen Gesellschaft (OR 530). Je nach konkretem Beispiel kann es sich auch um einen schuldrechtlichen ABV handeln, es kommen dann die Regeln des OR AT über die schuldrechtlichen Austauschverträge zur Anwendung.] d) Bei der GmbH können Nebenleistungs-, Nachschuss- und Vorkaufsrechte (nach einem Teil der Lehre auch Stimmbindungen als eine Form von Nebenleistungspflicht) in die Statuten aufgenommen werden. Im Hinblick auf solche Pflichten wäre eine Statutenbestimmung einem Gesellschafterbindungsvertrag vorzuziehen, weil die Statuten nicht nur inter partes, sondern gegenüber allen Gesellschaftern und auch gegenüber der Gesellschaft selbst verbindlich sind. 5. a) Es handelt sich um einen Vertriebsvertrag, bei dem der Hersteller/Lieferant dem Händler zusichert, im Vertragsgebiet keinen anderen Händler zu beliefern. b) Anders als der Agent, der Verträge entweder nur vermittelt oder aber im Namen und auf Rechnung des Prinzipals abschliesst, vertreibt der Händler im Alleinvertriebsverhältnis Waren oder Dienstleistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. c) Beim Alleinvertriebsvertrag ist die Interessenlage anders als bei der Agentur. Der Agent hat nach OR 418g II Anspruch auf Provision auch beim Abschluss von Direktgeschäften des Prinzipals mit Kunden im Vertragsgebiet. Daher schaden Direktgeschäfte des Prinzipals im Vertragsgebiet den Interessen des Agenten nicht. Aus diesem Grund vermutet OR 418f III für die Agentur lediglich, dass im Falle der Zuweisung eines Vertragsgebiets für dieses keine anderen Agenten bestellt werden dürfen. Dem Alleinvertreter jedoch entgeht bei Direktgeschäften seitens des Lieferanten der entsprechende Gewinn, er nimmt Direktgeschäfte des Lieferanten als Konkurrenz wahr. Die Interessen des Alleinvertreters sind also im Falle von Direktgeschäften des Lieferanten, anders als diejenigen des Agenten, beeinträchtigt, weshalb sich eine analoge Anwendung von OR 418f III nicht rechtfertigt. 6. Anders als bei einer patentierten Erfindung beruht der Wert des Know-how darauf, dass es geheim ist. Daher muss der Know-how-Lizenzvertrag im Gegensatz zum Patentlizenzvertrag vorsehen, dass der Lizenzgegenstand (das Know-how) geheim gehalten werden muss. Die Geheimhaltungspflicht kann mit einer Konventionalstrafe verstärkt werden, um den Abschreckungseffekt zu erhöhen. Zudem kann eine Regelung darüber getroffen werden, wie sich das Offenkundigwerden des Know-how, ohne dass der Lizenznehmer dafür verantwortlich ist, auf den Vertrag auswirkt. Da das Know-how nicht gesetzlich geschützt ist, entfällt die bei Patentlizenzverträgen in der Regel vorgesehene Verpflichtung des Lizenzgebers, das Schutzrecht aufrechtzuerhalten und zu verteidigen. Eine analoge Verpflichtung im Know-how-Lizenzvertrag kann darin gesehen werden, dass die Geheimhaltungspflicht auch zu Lasten des Lizenzgebers vereinbart wird. Das Problem der Nichtigkeit des Lizenzobjekts entfällt bei der Know-how-Lizenz. 7. Die Markenabgrenzungsvereinbarung regelt das Nebeneinanderbestehen verwechselbarer Marken, um einen entsprechenden Rechtsstreit vermeiden zu können. 8. a) Factoring gibt es in verschiedenen Ausgestaltungen. Zunächst übernimmt der Factor für den Klienten die Debitorenadministration.

Hinzu kommt ein Finanzierungselement: Entweder bevorschusst der Factor dem Klienten die Forderungen, die ihm meist global fiduziarisch zediert werden. Oder der Factor übernimmt auch das Delcredererisiko. Es handelt sich hierbei um einen Forderungskauf, d.h. der Factor kann die dem Klienten geleistete Zahlung nicht zurückfordern, wenn die abgetretene Forderung uneinbringlich ist. b) Das auftragsrechtliche Element des Factoringvertrages wirft die Frage der (zwingenden) Anwendbarkeit von OR 404 (jederzeitiges Widerrufsrecht) auf. Es fragt sich, ob diese Bestimmung gemäss der Auffangregelung von OR 394 II auf den Factoringvertrag zur Anwendung kommt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 109 II 462) richtet sich die Anwendbarkeit von OR 404 danach, ob unter den Parteien ein Vertrauensverhältnis besteht, das die Möglichkeit der jederzeitigen Auflösung erheischt oder rechtfertigt. Dies ist für das Factoringverhältnis zu bejahen/zu verneinen [beide Ansichten möglich]. 9. a) Beim Leasing besteht ein Dreiparteienverhältnis: Der Leasinggeber kauft den Leasinggegenstand beim Lieferanten und räumt dem Leasingnehmer ein Nutzungsrecht daran ein. Zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten besteht kein Vertragsverhältnis, auf das Gewährleistungsansprüche gestützt werden könnten. Dagegen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Leasinggeber nicht sachgerecht. b) Muss der Leasinggegenstand am Ende der Vertragsdauer nicht dem Leasinggeber zurückgegeben werden, würde es sich nicht um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag, sondern um ein Veräusserungsgeschäft handeln. Diesfalls würde das Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer übergehen, sofern nicht nach ZGB 715 ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Leasinggebers beim Betreibungsamt registriert wird. Dies entspricht jedoch nicht den Absichten der Parteien eines Leasingvertrags; das Eigentum am Leasinggegenstand soll dem Leasinggeber als Sicherheit dienen. 10. a) Die beiden übertragenden Gesellschaften. b) Der übertragende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträger. c) Der Aktienkäufer/Übernehmer und der/die verkaufende(n) bisherige(n) Aktionär(e) der Zielgesellschaft. d) Der (potenzielle) Übernehmer/Due Diligence-Berechtigte und die Zielgesellschaft. e) Die beiden Muttergesellschaften.

Teil II (Total 14 Punkte und 1 Bonuspunkt) 1. Geheimhaltungs- und Exklusivitätsvereinbarung zwischen Gimbac Schweiz Franchising AG, (Firmennummer), mit Sitz in Winterthur, handelnd durch/vertreten durch..., Know-how-Inhaberin und Anton Meyer, (Adresse, Wohnsitz), Know-how-Empfänger 1 sowie Peter Meyer (Adresse, Wohnsitz), Know-how-Empfänger 2 2. [Aus der Präambel sollte hervorgehen, dass sich die Parteien der Vereinbarung in Verhandlungen um die Eingehung eines Franchiseverhältnisses befinden. Weitere sinnvolle Punkte: Umschreibung, wer die Parteien sind Hinweis auf das Interesse der Know-how-Inhaberin an der Geheimhaltung des Know-how Hinweis auf das Interesse der Know-how-Empfänger an Exklusivverhandlungen] 3. Die Know-how-Inhaberin stellt den Know-how-Empfängern während vier Wochen ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Kopie des Know-how-Handbuchs, welches ihrem Franchisingkonzept zugrunde liegt, zur Einsicht zur Verfügung. Die Know-how-Empfänger verpflichten sich, die im Know-how-Handbuch enthaltenen Informationen streng geheim zu halten, d.h. diese weder Dritten mitzuteilen noch selbst für geschäftliche oder andere Zwecke zu nutzen, soweit diese im Zeitpunkt der Mitteilung weder bekannt noch offenkundig waren oder danach ohne Zutun der Know-how-Empfänger offenkundig werden. Innerhalb von vier Wochen seit Abschluss dieser Vereinbarung teilen die Know-how- Empfänger der Know-how-Inhaberin mit, ob sie mit dieser das beabsichtigte Franchiseverhältnis eingehen und zu diesem Zweck eine Kapitalgesellschaft gründen wollen. Im Falle eines abschlägigen Bescheids oder bei unbenutztem Verstreichen der vierwöchigen Frist haben die Know-how-Empfänger die ihnen ausgehändigte Kopie des Know-how- Handbuches herauszugeben und allfällige davon erstellte Kopien zu vernichten. Die Know-how-Inhaberin verpflichtet sich, während der vierwöchigen Frist mit keinen anderen Interessenten über den Abschluss einer Franchisingvereinbarung für das Gebiet (Umschreibung des beabsichtigten Vertragsgebiets im Franchiseverhältnis) zu verhandeln. 4. Im Falle des Verstosses gegen die Geheimhaltungsverpflichtung sind die Know-how- Empfänger solidarisch zur Leistung einer Konventionalstrafe in Höhe von CHF (Betrag) verpflichtet. Die Forderung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

Im Falle der Verletzung des Exklusivitätsanspruchs der Know-how-Empfänger durch die Know-how-Inhaberin hat diese den Know-how-Empfängern eine Konventionalstrafe von gesamthaft CHF (Betrag) zu leisten, wobei jeder Know-how-Empfänger berechtigt ist, die Leistung der gesamten Konventionalstrafe zu fordern. [Alternativ kann statt einer Konventionalstrafe vorgesehen werden, dass die Know-how-Inhaberin den Know-how- Empfängern im Falle der Verletzung der Exklusivitätspflicht Kosten zu erstatten hat, welche diesen im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen entstanden sind.]