Das Ende des Privaten? Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Social Media



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Transkript:

Das Ende des Privaten? Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Social Media 20. September 2011 Sascha Kuhn

Datenschutz und soziale Netzwerke Ein möglicher Lösungsansatz wäre dabei auch die ausschließlich komplett anonyme Nutzung eines [sozialen Netzwerkes], bei dem lediglich den Freunden des Nutzers mitgeteilt würde, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt. (Leif-Erik Holtz, Jurist beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Datenschutzkonformes Social Networking: Clique und Scramble! aus DuD Datenschutz und Datensicherheit 7/2010, S. 439 ff.) Privatsphäre ist sowas von Eighties. (Julia Schramm, Vereinigung der post-privacy Spackessen und Spackos, Spiegel-Interview vom 10. März 2011) 2 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

600.000.000 (facebook-user weltweit) 3 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Datenschutz in einem Satz Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz 4 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Generelle Unterscheidung der sozialen Netzwerke Unterscheidung von privaten Netzwerken (z. B. facebook, Google+ etc.) und berufsorientierten Netzwerken (z. B. XING, LinkedIn etc.) Private Netzwerke sind dem Arbeitgeber grundsätzlich zur Datenerhebung entzogen Soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind, dürfen vom Arbeitgeber eingesehen werden nach vorherigem Hinweis (z.b. in einer Stellenausschreibung) und soweit dies für die Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist Problematik: Trennung von privatem und berufsorientierten Netzwerken Für laufende Arbeitsverhältnisse gelten dieselben Regeln 5 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Nutzung von sozialen Netzwerken im Arbeitsverhältnis Zwang zur Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in sozialen Netzwerken Ausübung des Direktionsrechts nach 106 GewO Bei privaten Netzwerken ist aufgrund des privaten Charakters eine Weisung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen Bei berufsorientierten Netzwerken: Grundsätzlich denkbar: Weisungsrecht unter dem Aspekt der Nebenarbeit (z. B. Pflicht des Mitarbeiters im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit das Unternehmen im Internet zu vertreten) Grenze: Allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht der informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers Durch arbeitsvertragliche Vereinbarung Bei privaten Netzwerken s.o. Bei berufsorientierten Netzwerken: Denkbar, aber ebenfalls begrenzt durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht der informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers (Klauselkontrolle nach 307 Abs. 1 BGB) 6 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Herausgabe von Daten an den Arbeitgeber Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe des im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Erlangten nach 667 BGB analog? Grundsätzlich ungeklärt: Meinung 1: (+) bei Accounts, die den Namen des Arbeitgebers tragen, beim Arbeitgeber angelegt und durch diesen finanzierten sind Grenze: Daten sind nur bei betrieblichem Bezug (Kundendaten, Lieferantendaten, etc.) an den Arbeitgeber herauszugeben Meinung 2: (-) grundsätzlich kein Zugriff des Arbeitgebers, wenn bei einer Kontaktaufnahme bspw. über XING nicht gleichzeitig eine Einwilligung des Kontaktes erfolgt, dass die Daten an den Arbeitgeber gehen eine Herausgabepflicht gemäß 11 BDSG oder 28 BDSG besteht nicht 7 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Nutzung von sozialen Netzwerken im Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerpflichten: Zwang zu einem gewissen Verhalten in sozialen Netzwerken? Geltung bekannter Grundsätze Aufgrund der Rücksichtsnahme- und Loyalitätspflicht als Nebenpflicht aus 241 BGB und der Treuepflicht aus 242 BGB ist der Arbeitnehmer gehalten, keine unangemessene Kritik an dem Untenehmen in sozialen Netzwerken zu üben Dabei gilt: mehr Verantwortung im Unternehmen größere vertraglichen Rücksichtnahmepflichten 8 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Fanpages im social media marketing rechtsfreier Raum? Problemkreis Hintergrund I: Vertikale Nutzung von facebook steigt, Bezug auf konkrete Produkte/Unternehmen nimmt zu Hintergrund II: Bedeutung von Social Media Marketing für Unternehmen wächst die Plattform muss beachtet werden (Stichwort: KitKat -Fall) Problembereiche: Fans haben schon eine Page erstellt und sollen nicht verprellt werden - oft gibt es häufig sog. Fanpages, die sich mit Produkten oder anderen Marken (Fußballklubs etc.) beschäftigen Rechtlíche Implikation unterscheiden sich nicht vom normalen Internetverkehr werden aber häufiger übersehen 9 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz Kommerzielle und rechtliche Implikationen Markenrecht: Durchsetzung von Markenrechten oder kommerzielle Lösung (Beispiel: FC Schalke) Medienrecht: Impressumspflicht gilt auch bei sog. Fanpages, weil der Betreiber auf ein Dienstleister im Sinne des TMG ist Wettbewerbsrecht: Stichwort - Rufschädigung durch Fanpages Eingriffspflichten des Betreibers Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht der Fan als Rechtssubjekt und die zulässige Interaktion mit Ihm 10 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Soziale Netzwerke unter Beschuss Schleswig Holstein vs. facebook Hintergrund: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz SH (ULD) hat zu bestimmten Analyseverfahren am 19. August 2011 Stellung genommen. Gefällt mir? Inhalt: facebook erhebt u. a. auch dann personenbezogene Daten, u. a. wenn Nicht- Registrierte sog. Like-Buttons anklicken Datenquelle: IP-Adressen und sog. Cookies Nutzung und (vermeintlich anonyme) Bewertung ermöglicht die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils 11 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Soziale Netzwerke unter Beschuss Rechtliche Implikation Vorwurf: facebook verstößt gegen diverse Vorschriften des TMG, gegen die E- Privacy Richtlinie und gegen allgemeine, datenschutzrechtliche Grundsätze Verantwortlichkeit: Neben facebook auch Websitebetreiber mit Social Plugins und Fanpagebetreiber (verantwortliche Stelle gemäß 11 BDSG ivm. 15 Abs. 3 TMG Rechtsfolge: Androhung der Untersagung und Verhängung eines Bußgeldes, wenn Website- und Fanpagebetreiber nicht die Social Plugins entfernen Landesschutzbeauftragte erklärt Datenschutzerklärung und die sog. Opt-Out- Optionen von facebook für unwirksam bzw. datenschutzrechtswidrig 12 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

Sascha Kuhn Rechtsanwalt Simmons & Simmons LLP DD +49 2 11-4 70 53-79 M +49 1 51-52 76 40 24 sascha.kuhn@simmons-simmons.com simmons-simmons.com elexica.com 13 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

14 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1

simmons-simmons.com elexica.com 15 / Doc ID: L_LIVE_EMEA2:5663771v1