Dein Bildnis auf meinem Bild?! Rechtsfragen zu Persönlichkeitsrechten und zum Urheberrecht bei Abbildungen



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Transkript:

Dein Bildnis auf meinem Bild?! Rechtsfragen zu Persönlichkeitsrechten und zum Urheberrecht bei Abbildungen RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Externer Datenschutzbeauftragter (IHK) 5. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 1/28 Überblick Rechtliche Fragen bei der Erstellung von Fotografien Urheberrecht Wann entsteht ein Recht an Aufnahmen? Wer ist Urheber/Lichtbildner der Aufnahmen? Dürfen Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Objekten gemacht werden? Dürfen solche Aufnahmen kommerziell verwertet werden? Persönlichkeitsrechte/Recht am eigenen Bild Was darf abgebildet werden? Unter welchen Voraussetzungen/Bedingungen? Rechtsschutz des Betroffenen 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 2/28 1

1 Urheberrechtsgesetz (UrhG): Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. = Kulturgüter Schutzgegenstand: Das Geisteswerk. Motivation: Rechtsordnung belohnt die schöpferische Tätigkeit, die ein neues geistiges Gut hervorbringt, indem sie ein eigentumsähnliches Recht an diesem Gut gewährt. 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 3/28 Urheberrecht 2 UrhG: (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [ ] Nr. 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Alle Verfahren der Bildaufzeichnung, die Bilder mittels strahlender Energie erzeugen Aufnahmetechnik und Medium, auf dem die Lichtbilder wiedergegeben werden, sind gleichgültig, z.b. Fotos, Digitalfotos nicht: Fotokopien (nur reine Reproduktionen), rein maschinelle Reproduktionsfotografie, Radarfotos, computergenerierte Bilder (CAD, Computergrafiken, Bildschirmscreenshots) 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 4/28 2

Gewisse Schöpfungshöhe Voraussetzung für Urheberrechtsschutz (Ausnahme: Computerprogramme) Gestalterische Schöpfungshöhe des Werks Das Handwerksmäßige/Durchschnittliche 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 5/28 Urheberrecht Wolke 147 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 6/28 3

Bürogetöse mit Locher 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 7/28 Urheberrecht Gruß aus der Bürohölle 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 8/28 4

72 UrhG: Lichtbildschutz (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften [ ] geschützt. Sog. Leistungsschutzrecht Alle nichtkünstlerischen Fotografien, z.b. routinemäßig gewerblich hergestellte Fotos private Schnappschüsse ärztliche Röntgenbilder 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 9/28 Urheberrecht Schöpferprinzip: Urheber/Lichtbildner ist der Schöpfer/Hersteller als natürliche Person Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen: Miturheberschaft Rechtsschutz entsteht direkt mit dem Schöpfungsakt (Belichtung des Filmmaterials) unabhängig von einer Veröffentlichung und vom Erscheinen Rechtsinhaberschaft wird durch Kennzeichnung auf dem Werk vermutet (z.b. ) 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 10/28 5

Gegenstand (= bewegliche Sache), z.b. Auto, Sofa, Blumenkübel, usw. Herstellen der Fotografie: Anfertigung einer Vervielfältigung ( 16 Abs. 1 UrhG) (P) Eigentum eines anderen? (-) für Urheberrecht unbeachtlich (P) bei urheberrechtlich geschützten Gegenständen Abgebildeter Gegenstand als unwesentliches Beiwerk ( 57 UrhG)? Kann ausgetauscht werden, ohne die Wirkung des eigentlichen Werkes zu beeinträchtigen Gegenstand darf keinen Bezug zum eigentlichen Verwertungsgegenstand haben Beabsichtigte Einbeziehung? 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 11/28 Urheberrecht Quelle: Lucas7777/Wikipedia 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 12/28 6

Bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken (Häuser, Brunnen, Skulpturen): Sog. Panoramafreiheit, 59 UrhG Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Werk von öffentlicher Straße aus ohne Hilfsmittel (Leiter, durch Wegdrücken einer Hecke) sichtbar? Nur die von der Straße aus sichtbare Fassade (keine Innenhöfe, Treppenhäuser usw.) Bleibend, d.h. dauerhaft nach Willen des Schöpfers 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 13/28 Urheberrecht Google Street View: Aufnahmehöhe der Bilder von 2,90m. Quelle: Google 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 14/28 7

Quelle: Lucas7777/Wikipedia Urheberrechtsverletzung (+), da Foto aus Wohnhaus Urheberrechtsverletzung (-), da Foto von öff. Straße aus 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 15/28 Urheberrecht Abbildung von Tieren: Verletzung von Eigentums- oder Persönlichkeitsrechten des Tiereigentümers? In die Eigentumsrechte von Kuh-Besitzern wird nicht eingegriffen, wenn ein Bild von einer Kuh im Internet für die Bewerbung einer "Kuh-Charity-Party" verwendet wird. Die Veröffentlichung auf der Internetseite verletzt auch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Besitzer, da kein Bezug oder Rückschluss auf die Person selbst gezogen werden kann. AG Köln, Urteil v. 22.06.2010, Az. 111 C 33/10 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 16/28 8

Rechte an der Fotografie: Der Fotograf selbst, entweder Urheber bei Lichtbildwerk oder Lichtbildner Exkurs: Verwertungsrechte des Abgebildeten 60 Abs. 1 S. 1 UrhG Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 17/28 Recht am eigenen Bild Was ist mit den abgebildeten Personen? 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 18/28 9

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild, 22, 23 Kunsturhebergesetz Grundsatz: 22 Satz KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. [ ] 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 19/28 Recht am eigenen Bild Bildnis: Erkennbare Wiedergabe einer Person Betroffener hat begründeten Anlass anzunehmen, erkannt zu werden in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis Erkennbarkeit kann sich auch aus Bildelementen, Umständen oder Text ergeben Einwilligung: Vorherige Zustimmung des geschäftsfähigen Abgebildeten auch stillschweigend: Wenn Betroffener wusste, dass und für welchen Zweck Aufnahmen gemacht wurden und er es erkennbar hingenommen hat, dass er ins Bild kam kann räumlich, zeitlich und sachlich beschränkt sein: In der Regel nur für den konkreten Zweck der Aufnahme 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 20/28 10

Recht am eigenen Bild Einwilligung grundsätzlich unwiderruflich Einwilligung bei Minderjährigen: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Ab Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (ab etwa 14 Jahre): Sog. Doppelzuständigkeit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen erforderlich Nach dem Tod: Einwilligung aller Angehöriger bis zu 10 Jahre nach dem Tod 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 21/28 Recht am eigenen Bild Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: 23 Abs. 1 KUG Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 22/28 11

Recht am eigenen Bild Nr. 1: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben Absolute Personen der Zeitgeschichte Relative Personen der Zeitgeschichte Nr. 2: Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen Unterordnung der Personenabbildung unter die Gesamtdarstellung in der Weise, dass die Personenabbildung auch entfallen könnte, ohne den Gegenstand und Charakter des Bildes zu verändern Abbildung der Person hat keinen Einfluss auf Thema des Bildes 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 23/28 Recht am eigenen Bild 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 24/28 12

Recht am eigenen Bild Nr. 3: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Gesamteindruck der Abbildung der Menschenansammlung muss im Vordergrund stehen Ansammlung: Abgebildete müssen den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Bsp: Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen, Tagungen. Nicht: Fahrgäste einer U-Bahn, Sonnenbadende auf Wiese Gilt in der Regel nicht für private Veranstaltungen (z.b. private Feiern, Hochzeiten, Beerdigungen), die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 25/28 Recht am eigenen Bild 23 Abs. 2 KUG: Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Interessen der Abgebildeten in der Regel tangiert bei: Eingriff in geschützte Privatsphäre Eingriff in Intimsphäre Darstellung mit negativer Tendenz Verwendung in der Werbung 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 26/28 13

Recht am eigenen Bild Rechtsfolgen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Unterlassung Schadensersatz: angemessene Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz des konkreten Schadens Bei schwerwiegendem Eingriff: Geldentschädigung/Schmerzensgeld Vernichtung von Vervielfältigungsstücken des Bildnisses Herausgabe von Fotos, Negativen und sonstiger Vervielfältigungen unzulässiger Aufnahmen 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 27/28 RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Ext. Datenschutzbeauftragter (IHK) kanzlei für it-recht & datenschutz Kleinoberfeld 1, 76135 Karlsruhe Fon: 0721/989 638-0, Fax: 0721/989 638-9 ts@it-rechtsanwalt.com www.it-rechtsanwalt.com 04. Februar 2014 Urheberrechtstag 2014 28/28 14