- Die Sparbeiträge werden um zusätzliche 0.5 % (Arbeitgeber und Versicherte zusammen) erhöht.



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Transkript:

Departement Finanzen und Ressourcen Personal und Organisation Anhörungsbericht Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 5. Dezember 2006; SAR 163.100; Teilrevision; Zustimmung; Ermächtigung an Departement Finanzen und Ressourcen Aarau, 9. April 2013 Zusammenfassung Mit der vorgesehenen Teilrevision des Pensionskassendekrets sollen einerseits die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes der Aargauischen Pensionskasse (APK) auf die künftigen Renten abgefedert werden. Andererseits muss das Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 5. Dezember 2006 (SAR 163.120) an Änderungen im Bundesrecht angepasst werden. Der vorliegende Entwurf enthält hauptsächlich folgende nun umzusetzende Regelungen, um die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes auf die Altersrenten abzufedern: - Der aus der Senkung des Risikobeitrages der APK um 1 % frei werdende Betrag wird für eine Erhöhung der Spargutschriften ( 7 des Dekrets) verwendet. - Die Sparbeiträge werden um zusätzliche 0.5 % (Arbeitgeber und Versicherte zusammen) erhöht. - Das Eintrittsalter in die Sparversicherung wird auf 20 Jahre gesenkt. - Die Beiträge der von der Besitzstandswahrung 2008 profitierenden Versicherten werden nicht mehr reduziert. - Die Bestimmungen des Pensionskassendekrets werden an die geänderten Bestimmungen des BVG angepasst. - Die Übergangsbestimmungen des Pensionskassendekrets werden geprüft und, wo nicht mehr gültig, aufgehoben. Für den Kanton ergeben sich aus den vorgeschlagenen Massnahmen geschätzte Mehrkosten von jährlich maximal 4'640'000 Franken.

- 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 1.1 Einleitung... 3 1.2 Geltende gesetzliche Grundlagen... 4 2. Handlungsbedarf... 4 2.1 Anpassung ans Bundesrecht... 4 2.2 Folgen der Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes... 4 2.2.1 Massnahmen der Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes durch die APK... 5 2.2.2 Massnahmen des Kantons zur Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes... 6 2.3 Prüfung der Übergangsbestimmungen... 7 2.4 Vergleich mit anderen Kantonen... 7 3. Umsetzungsvorschlag... 7 3.1 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen... 7 4. Auswirkungen... 12 4.1 Personelle Auswirkungen auf den Kanton... 12 4.2 Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton... 12 4.2.1 Umwandlung von Risiko- in Sparbeitrag... 12 4.2.2 Zusätzliche Erhöhung der Sparbeiträge... 12 4.2.3 Senkung des Eintrittsalters in die Sparversicherung... 12 4.2.4 Besitzstand altrechtlich... 13 4.2.5 Gesamtkosten... 13 4.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Mitarbeitenden... 14 4.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft... 14 4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft... 14 4.6 Auswirkungen auf die Umwelt... 14 4.7 Auswirkungen auf die Gemeinden... 14 4.8 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen... 14 5. Weiteres Vorgehen... 15 6. Kommunikation... 15 7. Vorgesehener Antrag an den Grossen Rat... 15

- 3-1. Ausgangslage 1.1 Einleitung Per 1. Januar 2012, respektive per 1. Januar 2014, traten bzw. treten verschiedene Änderungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 (SR 831.4) (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlichrechtlicher Körperschaften) in Kraft. Mit der per 1.Januar 2014 in Kraft tretenden Regelung soll die Sonderstellung der öffentlichrechtlichen gegenüber den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen relativiert werden. Ziel dieser BVG-Revision war es, den Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auszuweiten und sie organisatorisch, rechtlich und finanziell zu verselbstständigen. Um diesen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen, muss auch das Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 5. Dezember 2006 (SAR 163.120) revidiert werden. Mit dem Umwandlungssatz wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Sparguthaben nach versicherungstechnischen Grundsätzen in eine lebenslängliche Altersrente umgerechnet. Gemäss 3 des Pensionskassendekrets ist die Aargauische Pensionskasse (APK) im Rahmen des Pensionskassendekrets und der bundesrechtlichen Bestimmungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung frei. Die APK informierte ihre angeschlossenen Arbeitgeber im Herbst 2012 über die beschlossene Senkung des Umwandlungssatzes auf den 1. Januar 2014 für alle Versicherten. Diese Senkung wird Auswirkungen auf die Renten der versicherten, noch nicht pensionierten Mitarbeitenden des Kantons haben. Die Renten werden tiefer ausfallen. Damit werden die längere Lebenserwartung und die tieferen Renditen berücksichtigt. Der Regierungsrat will zur Abfederung der Folgen der Senkung des Umwandlungssatzes Massnahmen ergreifen. Entsprechende Änderungen des Pensionskassendekrets sollen so vorbereitet werden, dass diese auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten kann. Nebst den Massnahmen, die die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes auf die Renten abfedern sollen, muss das Pensionskassendekret auch zusätzlich an die oben erwähnten Änderungen im BVG angepasst werden.

- 4-1.2 Geltende gesetzliche Grundlagen Gemäss 82 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) ist der Grosse Rat zuständig für die Regelungen der vom Kanton ausgerichteten Pensionen. In 5b des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 (SAR 153.100) ist unter anderem festgehalten, dass der Grosse Rat die Organisation, Verwaltung und Kontrolle der Anstalten sowie die Leistungen und die Finanzierung der Pensionskassen für das kantonale Personal und die Lehrkräfte der Volksschule regelt. 2. Handlungsbedarf 2.1 Anpassung an das Bundesrecht Mit der Revision des BVG vom 17. Dezember 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), welche zum Teil per 1. Januar 2014 in Kraft tritt, soll die Sonderstellung der öffentlich-rechtlichen gegenüber den privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen relativiert werden. Der Autonomiebereich der Vorsorgeeinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird dadurch ausgeweitet und sie werden organisatorisch, rechtlich und finanziell verselbstständigt. Die finanzielle Verselbstständigung ist bei der APK, insbesondere seit der Ausfinanzierung per 2008, bereits weitgehend erfüllt. Das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen beschränkt sich zudem bereits heute darauf, entweder die Versicherungsleistungen oder die Finanzierung in eigenen Bestimmungen (APK-Dekret) selbstständig zu regeln. Hingegen sind neu die umfassenden Kompetenzen des Vorstandes als paritätisches Organ in der Organisation und somit auch beim Erlass der Reglemente zu beachten. Dem BVG widersprechende Bestimmungen des Pensionskassendekrets sind infolge der derogierenden Wirkung des Bundesrechts anzupassen. 2.2 Folgen der Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes Die Festlegung eines tieferen Umwandlungssatzes hat eine Senkung der Renten bei neu Pensionierten zur Folge. Die zum Zeitpunkt der Senkung des Umwandlungssatzes bereits pensionierten Mitarbeitenden erhalten die bisher ausbezahlte Rente in gleicher Höhe weiterhin ausbezahlt. Von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sind nur Mitarbeitende ab Jahrgang 1949, deren Anspruch auf eine Altersrente ab dem 1. Januar 2014 entsteht. Die höhere Lebenserwartung sowie die als Folge der tieferen Renditen respektive Renditeerwartungen notwendige Senkung des technischen Zinses führen zur vorgesehenen Senkung des Umwandlungssatzes. Mathematisch umgesetzt resultiert aus der Senkung des Umwandlungssatzes eine Kürzung der Renten für Neurentner ab dem 1. Januar 2014 von

- 5 - rund 13 %. Diese Senkung erfolgt jedoch nicht unmittelbar per 1. Januar 2014. Im Rahmen von zwei von der APK finanzierten Übergangsmassnahmen wird die Senkung schrittweise umgesetzt (vgl. dazu nachstehend Abschnitt 2.2.1). 2.2.1 Massnahmen der Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes durch die APK Die Änderung der technischen Grundlagen war vorhersehbar. Deshalb wurden technische Rückstellungen für den Rentner- und Versichertenbestand gebildet. Die APK kann damit eine gewisse Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes für die Versicherten vornehmen. Dies ist gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern und ihren Versicherten fair. Die technischen Rückstellungen sind eine passive Bilanzposition der Vorsorgeeinrichtung. Zusammen mit dem Vorsorgekapital bilden sie die Vorsorgeverpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] respektive dem Anhang dazu). Vorsorgeeinrichtungen führen die Bilanzposition Technische Rückstellungen, um hauptsächlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die demografischen Grundlagen am Bilanzstichtag nicht mehr aktuell sind. Gemäss Art. 48e BVV 2 legt die Vorsorgeeinrichtung in einem Rückstellungsreglement die Regeln für die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Die Höhe der technischen Rückstellungen wird jeweils per Bilanzstichtag durch den Experten für berufliche Vorsorge aufgrund der Bestimmungen des Rückstellungsreglements mathematisch berechnet. Der Entscheid über die Höhe der Rückstellungen obliegt dem Vorstand. Die APK hat in ihrem Rückstellungsreglement betreffend technischen Rückstellungen nach Rücksprache mit dem versicherungstechnischen Experten eine Regelung erlassen (diese entspricht dem Musterreglement). Die APK kennt u. a. folgende Rückstellungen (vgl. dazu das Rückstellungsreglement der APK, Art. 4 ff): - Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner; (Rückstellung geäufnet). Mit der Rückstellung werden die zukünftigen Kosten der Umstellung der technischen Grundlagen von EVK 2000 auf VZ 2010 finanziert. Diese Rückstellung wird auf den Zeitpunkt des Wechsels der technischen Grundlagen aufgelöst. - Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der Versicherten; (Rückstellung geäufnet). Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung der Versicherten soll erlauben, bei einer zukünftig notwendigen Senkung des Umwandlungssatzes einen Besitzstand bzw. eine Übergangslösung zu finanzieren. Die Rückstellung wird um jährlich 0.5 % des Sparguthabens der Versicherten erhöht.

- 6 - Der Vorstand der APK hat beschlossen, die per 31. Dezember 2013 vorhandenen technischen Rückstellungen auf dem Vorsorgekapital der Versicherten im Umfang von rund 283 Mio. Franken aufzulösen und diese allen Versicherten gutzuschreiben. Wer bereits vor dem 1. Januar 2013 bei der APK versichert war, erhält eine Gutschrift von 6.5 % des Sparguthabens. Zusätzlich profitieren Mitarbeitende, welche in den Jahren 2014 oder 2015 pensioniert werden, von der zweiten Massnahme, der schrittweisen Senkung des Umwandlungssatzes durch die APK. Die Senkung des Umwandlungssatzes hat für die Versicherten bei einem Rentenbezug im ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren nach den Abfederungsmassnahmen der APK folgende Konsequenzen: Versicherte mit Jahrgang 1949 (Alter 65 im Jahre 2014): Reduktion der Rente rund 0.5 % Versicherte mit Jahrgang 1950 (Alter 65 im Jahre 2015): Reduktion der Rente rund 6 % Versicherte mit Jahrgang 1951 (Alter 65 im Jahre 2016): Reduktion der Rente rund 7.8 % Versicherte mit Jahrgang 1952 (Alter 65 im Jahre 2017): Reduktion der Rente rund 8 % Versicherte mit Jahrgang 1953 (Alter 65 im Jahre 2018): Reduktion der Rente rund 8.1 % Versicherte mit Jahrgang 1954 (Alter 65 im Jahre 2019): Reduktion der Rente rund 8.3 % Die Senkung des Umwandlungssatzes wirkt sich damit erst in einigen Jahren voll in einer Reduktion der Rente von rund 13 % aus, weil die Verteilung der technischen Rückstellungen sich längere Zeit abfedernd auswirkt. 2.2.2 Massnahmen des Kantons zur Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes Erfahrungsgemäss prüfen die Betroffenen sehr genau die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes und lassen sich bei einer plötzlichen und deutlichen Verschlechterung der finanziellen Situation vorzeitig pensionieren. Es gilt, eine eigentliche Frühpensionierungswelle zu vermeiden. Diese würde für die angeschlossenen Arbeitgeber das Risiko enthalten, eine grössere Anzahl von Schlüsselpersonen und Personen mit Schlüssel-Knowhow zu verlieren. Durch die oben erwähnten Massnahmen der APK zeigen sich die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes erst langsam (vgl. Abschnitt 2.1.1). Der Regierungsrat will zusätzliche Massnahmen ergreifen, um die Konsequenzen der Senkung des Umwandlungssatzes auf die Höhe der Altersrenten ganz oder teilweise zu korrigieren. Gleichzeitig geht es um die zukünftige Gestaltung der beruflichen Vorsorge des Kantons. Folgende Massnahmen werden vorgeschlagen: Verwendung von 1 % des bisherigen Risikobeitrags als Sparbeitrag, Erhöhung der Sparbeiträge um zusätzlich total 0.5 %,

- 7 - Senkung des Eintrittsalters in die Sparversicherung auf 20 Jahre, Versicherte, die von der Besitzstandswahrung aus der Revision von 2008 profitieren, zahlen wieder die vollständigen Sparbeiträge. 2.3 Prüfung der Übergangsbestimmungen In 19, 21, 23 und 24 Pensionskassendekret sind Bestimmungen enthalten, die mittlerweile umgesetzt und damit überflüssig geworden sind. Die erwähnten Paragraphen wurden überprüft und sollen aufgehoben werden. 2.4 Vergleich mit anderen Kantonen Ein Marktvergleich nach der Senkung des Umwandlungssatzes mit den vorgesehenen Kompensationsmassnahmen des Kantons mit den Kantonen BL, LU, ZH, SO, ZG, BE und TG zeigt Unterschiede auf. Es ist anzumerken, dass verschiedene Kassen in den nächsten Jahren Revisionen vornehmen werden und dass bei den Beitragsprimatkassen die Altersleistungen aufgrund der technischen Grundlagen geschätzt sind. Die Werte der APK sind mit dem neuen Umwandlungssatz und den in diesem Bericht vorgeschlagenen Massnahmen des Kantons berechnet worden. Die Kantone BL und BE sind immer noch im Leistungsprimat organisiert, d. h. die Altersrente ist betragsmässig garantiert. Die anderen Vergleichskassen sind wie die APK im Beitragsprimat geführt. Bei einem Einkommen im Alter 65 Jahre von 80'000 Franken berechnet sich die mutmassliche Rente der APK auf rund 34'000 Franken; bei den Vergleichskantonen beläuft sich die mutmassliche Altersrente auf minimal 32'000 Franken bis maximal knapp 40'000 Franken. Bei einem Einkommen von 110'000 Franken beläuft sich die mutmassliche Rente bei der APK auf rund 53'000 Franken, bei den Vergleichskantonen schwanken die Renten zwischen rund 49'000 Franken bis rund 56'000 Franken. Bei einem Einkommen von 140'000 Franken beläuft sich die mutmassliche Rente bei der APK auf rund 72'000 Franken. Bei den Vergleichskantonen schwanken die Werte zwischen rund 67'000 Franken bis 76'000 Franken. Der Kanton befindet sich also im Mittelfeld zwischen den erwähnten Vergleichskantonen. Als Ausnahme zu den übrigen Pensionskassen beginnt bei der Thurgauischen Pensionskasse der Sparprozess am 1. Januar nach Vollendung des 22. Altersjahres, bei den anderen am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. 3. Umsetzungsvorschlag 3.1 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 Abs. 3 (neu) Im Sinne einer redaktionellen Aktualisierung wird der 13 des aktuell geltenden Pensionskassendekrets unter die Marginale Status integriert. Der Verweis im 13 auf Art. 69 Abs. 1 BVG ist nicht mehr richtig. Dieser Artikel wurde per 1. Januar 2012 aufgehoben und ersetzt.

- 8 - Dies als Folge der Anpassungen im BVG zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Art. 65 Abs. 2 BVG regelt seit 1. Januar 2012 den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse: BVG Art. 65 Grundsatz 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. 2 Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a 72g. 1 Zu 3 Abs. 1 Dieser Absatz wurde in Übereinstimmung mit Art. 50 Abs. 1 und 2 BVG umformuliert. Das Bundesrecht geht kantonalem Recht vor, die Vorsorgeeinrichtung regelt ihre Finanzierung selber, finanzielle Vorgaben in einem kantonalen Dekret sind nicht mehr möglich: BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über a. die Leistungen; b. die Organisation; c. die Verwaltung und Finanzierung; d. die Kontrolle; e. das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten. 2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom Bund, vom Kanton oder von der Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten sein. Zu Titel 2. Eckwerte des Kernplans statt Vorsorgeplan Die APK schliesst mit den verschiedenen angeschlossenen Arbeitgebenden unterschiedliche Vorsorgepläne ab. Mit dem Kanton Aargau wird als Vorsorgeplan ein sogenannter Kernplan vereinbart. Zur Verdeutlichung soll der Titel entsprechend geändert werden. 4 Abs. 1, 2 und 3

- 9 - Um zu vermeiden, dass die gleiche Aufzählung der versicherten Personen wie in 2 Abs. 1 Personaldekret nochmals gemacht wird, verweist der Abs. 1 dieses neu auf 2 Abs. 1. Abs. 2 wird im ersten Teil umformuliert, ohne dass inhaltlich eine Änderung erfolgt. Der zweite Teil des Abs. 2 und der 2. Satz des Abs. 3 werden gestrichen, da sie selbstverständlich sind. Zu 7 Abs. 2 Hier sollen die Spargutschriften in % des versicherten Lohnes erhöht werden, um die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern. Die Sparbeiträge der Mitarbeitenden steigen um 1.5 %. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beiträge für die Versicherung des Risikos, also Todesfall und Invalidität, per 1.Januar 2014 um 1 % gesenkt werden. Dieser Beitrag wird neu fürs Sparen verwendet. Den Mitarbeitenden wird durch die Erhöhung des Sparbeitrages um total 1.5 % nur 0.2 % des versicherten Lohnes mehr an Beiträgen in Abzug gebracht, 0.3 % trägt der Arbeitgeber Kanton Aargau. Neu sollen Mitarbeitende bereits ab 20 Jahren Sparbeiträge von 6 % (Mitarbeiter und Arbeitgeber zusammen) des versicherten Lohnes leisten. Abs. 3 In der Festlegung des Zinssatzes für das Sparguthaben ist die APK im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften frei. Eine Zielgrösse von 2 Prozentpunkten über der Entwicklung der Teuerung kann nicht mehr mittels Dekret vorgegeben werden. Der Absatz 3 wird deshalb gestrichen. Zu 11 Abs. 1 Dieser Absatz soll umformuliert werden. Die Lehrpersonen sind bei der APK gemäss 2 Abs. 1 Pensionskassendekret versichert. Der Kanton ist aber nicht ihr Arbeitgeber. Sie sind Angestellte der Gemeinden. Letztere zahlen indirekt den im Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (SAR 411.250) geregelten Beitrag von durchschnittlich rund 28 %. Abs. 2 Dieser Absatz ist überflüssig geworden: Einerseits steht es der APK frei, mit ihren Partnern Anschlussverträge zu vereinbaren. Andererseits regelt das Bundesrecht bereits die Mindestanforderungen. BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.

- 10 - Abs. 3 Die APK kann selber die Bedingungen für die Zusatzpläne mit den jeweiligen Arbeitgebern vertraglich vereinbaren. Der Anteil der Arbeitgebenden an den Beiträgen wird im Sinne des oben erwähnten Art. 66 BVG festgelegt. Ein Anteil über 50 % der Beiträge kann nur den Arbeitgeber betreffen, der damit auch einverstanden sein muss. Zu 12 Die Formulierung dieser Bestimmung stammt ursprünglich aus den Minimalvorschriften für die Urkunde einer Personalvorsorgestiftung. Gemäss den Bestimmungen im BVG ist für die Organisation der Vermögensverwaltung und verwendung das oberste, paritätisch zusammengesetzte Organ einer Vorsorgeeinrichtung zuständig. Im Falle der APK ist dies der Vorstand. Die Regelungen in 12 Pensionskassendekret sind also überflüssig geworden und zu streichen. Zu 13 Dieser Paragraph gehört systematisch nicht hierhin und wird neu unter 1. Allgemeines als Absatz 3 des 1 eingefügt. Zu 15 Gemäss Art. 51a BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012, hat das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, im Falle der APK der Vorstand, verschiedene unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Dazu gehört auch die Festlegung der Organisation. 15 Abs. 1 und 2 des Pensionskassendekrets welche u.a. die Zusammensetzung und Amtsdauer der Delegiertenversammlung regeln, sind damit aufzuheben. In Abs. 3 wird neu festgehalten, dass Wahl, Organisation und Zuständigkeit im Organisationsreglement festgelegt werden. Dieses Reglement wird vom Vorstand erlassen und wird dem Grossen Rat aufgrund des oben erwähnten Art. 51a BVG nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt. Zu 16 Abs. 1 In diesem wird verdeutlicht, dass der Vorstand die Gesamtleitung der Pensionskasse APK nach Art. 51a BVG wahrnimmt. Am Wahlmodus des Vorstandes ändert sich nichts. In redaktioneller Hinsicht und zur besseren Leserlichkeit wird der Absatz strukturiert. Inhaltlich änderst sich dadurch nichts. Abs. 2 Dieser Absatz wird in Abs. 1 bis integriert. Damit kann er als Abs. 2 aufgehoben werden. Inhaltlich ändert sich nichts.

- 11 - Abs. 3 Hier wird aus sprachlichen Gründen auf die Wiederholung der Wörter des Vorstandes verzichtet. Inhaltlich ändert sich nichts. Abs. 4 Auch diese Regelungen gehören nach den Änderungen im Bundesrecht nicht mehr ins Pensionskassendekret. Die Artikel des BVG sind direkt anwendbar. Der Vorstand organisiert sich selber und erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen und Reglemente (vgl. Art. 51a BVG). 16 Abs. 4 Pensionskassendekret ist aufzuheben. Zu 18 Bei diesem erfolgt eine Anpassung an verschiedene Bestimmungen im Bundesrecht. Per 1. Januar 2008 traten Änderungen über die Revisionsstelle (früher Kontrollstelle) im Obligationenrecht (OR) in Kraft, die auch Anwendung im Bereich der beruflichen Vorsorge finden. Per 1. Januar 2012 trat Art. 51a BVG in Kraft. Danach bestimmt unter dem Titel Prüfung die Vorsorgeeinrichtung die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge. Der Experte bzw. die Expertin für berufliche Vorsorge haben einerseits gesetzliche Vorgaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Andererseits ist auch die Selbstregulierung in diesem Bereich schon weit gediehen. Die Kammer der Pensionskassen-Experten veröffentlicht wichtige Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit ihrer Mitglieder. Deshalb die Formulierung, dass auch bei der APK die fachlich anerkannten Grundsätze und Richtlinien zu beachten sind. Den Revisoren dient als ergänzendes Standartwerk beispielsweise das Handbuch Wirtschaftsprüfung, welches das vormalige Revisionshandbuch Schweiz abgelöst hat. Auch hier gibt es also das Bundesrecht ergänzende, allgemein anerkannte Grundlagen und Richtlinien. Zu 19 Dieser Paragraph regelte die Ausfinanzierung der APK auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pensionskassendekrets, also auf den 1. Januar 2008. Die Ausfinanzierung ist erfolgt, der kann aufgehoben werden. Zu 21 Hier geht es um die Regelung der Übergangslösung für die Anpassungen per 1. Januar 2008. Die Zusatzgutschriften sind jährlich während 5 Jahre geleistet worden. Per 1. Januar 2014 werden die Beiträge durch den Kanton neu geregelt und die APK bestimmte ihre zukünftigen Altersleistungen. Auch die von der Besitzstandswahrung per 1. Januar 2008 profitierenden Versicherten sollen künftig ab Alter 63 Jahre wieder wie die übrigen Mitarbeitenden Sparbeiträge leisten und so

- 12 - das umzuwandelnde Sparguthaben erhöhen. Der Kanton zahlt für sie ebenfalls wieder Beiträge. Der 21 soll deshalb aufgehoben werden. Zu 23 Die Rechtsformänderung hat stattgefunden, die APK ist nun eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der in 23 formulierte Auftrag wurde erfüllt, der kann aufgehoben werden. Zu 24 Die Überweisung der Kapitalien nach 24 Pensionskassendekret ist gemäss den Vorschriften erfolgt, der kann aufgehoben werden. 4. Auswirkungen 4.1 Personelle Auswirkungen auf den Kanton Für den Vollzug des Lösungsvorschlags ist nicht von zusätzlichen personellen Mitteln auszugehen. 4.2 Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton 4.2.1 Umwandlung von Risiko- in Sparbeitrag Durch die Senkung des Risikobeitrages von 3.7 % auf 2.7 % des versicherten Lohnes kann ein bereits erhobenes Beitragsprozent neu für das Sparen verwendet werden. Diese Änderung ist sowohl für die Mitarbeitenden als auch für den Kanton als Arbeitgeber kostenneutral. 4.2.2 Zusätzliche Erhöhung der Sparbeiträge Die Erhöhung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmendenbeiträge anteilsmässig um total zusätzliche 0.5 % (Arbeitgeber 0.3 % und Mitarbeitende 0.2 %) führt beim Kanton zu höheren Arbeitgeberbeiträgen von rund 1'040'000 Franken beim Verwaltungspersonal und von rund 1'737 000 Franken bei den Lehrpersonen (abzüglich des daran zu leistenden Anteils der Gemeinden, vgl. 4.2.5 unten). Eine Beitragserhöhung von total 1 % würde eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge (0.6 %) von 2'080'000 Franken beim Verwaltungspersonal und 3'474'000 Franken bei den Lehrpersonen zur Folge haben. Vorgeschlagen wird eine Erhöhung um 0.5 % (Arbeitgeber und Mitarbeitende zusammen). 4.2.3 Senkung des Eintrittsalters in die Sparversicherung Wenn das Eintrittsalter in die Sparversicherung von 25 auf 20 Jahre gesenkt wird, bezahlen Versicherte und Arbeitgeber während fünf zusätzlichen Jahren Beiträge.

- 13 - Für den Arbeitgeber macht dies pro Jahr rund 234'600 Franken für das Verwaltungspersonal und rund 330'300 Franken für die Lehrpersonen aus (abzüglich des daran zu leistenden Anteils der Gemeinden, vgl. 4.2.5 unten). 4.2.4 Besitzstand altrechtlich Die Kosten lassen sich nicht präzise berechnen. Sie hängen stark davon ab, ob die betroffenen Versicherten sich im Alter 63 respektive 64 Jahre pensionieren lassen. Dies ist aus Gründen der demographischen Entwicklung nicht erwünscht. Der jährliche notwendige Betrag kann nur grob geschätzt werden, da zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, wie viele Personen zukünftig über Alter 63 hinaus arbeiten werden. In den kommenden Jahren werden diese Kosten im Vergleich zu den Zahlen in 4.2.5 laufend abnehmen, da sowohl die Anzahl der Versicherten mit Zusatzgutschrift als auch deren Besitzstand-Prozentsätze kleiner werden. Maximal ist mit den folgenden Kosten zu rechnen: - Kanton Aargau Verwaltung 0.8 Mio. Franken - Kanton Aargau Lehrpersonen 1.5 Mio. Franken 4.2.5 Gesamtkosten Zusammengezählt ergeben sich für den Kanton Aargau folgende jährliche geschätzte Mehrkosten: Verwaltungspersonal in Franken Lehrpersonen in Franken total Davon Anteil Kanton AG an Lehrerbesoldungen (geschätzt rund) Franken Umwandlung von 1 % Risikobeitrag in --- --- Sparbeitrag Zusätzliche Erhöhung der Sparbeiträge um 1'040 000 1'737 000 1'250 600 total 0.5 % Senkung des Eintrittsalters 234'600 330'300 237 800 Wegfall des Besitzstandes altrechtlich (Maximalbetrag 2014; 800'000 1'500'000 1 080'000 nimmt jährlich stark ab) Total 2'074'600 3'567'300 2'568 400

- 14-4.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Mitarbeitenden Mit diesen Massnahmen wird mehr angespart, so dass ein höheres Vorsorgekapital im Pensionierungszeitpunkt zur Verfügung steht. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass auch für junge Mitarbeitende, welche nach dem 1. Januar 2013 eintreten, eine Zielrente von 60 % des versicherten Lohnes erreicht werden kann. Werden die obenstehenden Massnahmen per 1. Januar 2014 realisiert, ergeben sich bei einem Rentenbezug im ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren folgende Konsequenzen: Versicherte mit Jahrgang 1949 (Alter 65 im Jahre 2014): Reduktion der Rente rund 0 % Versicherte mit Jahrgang 1950 (Alter 65 im Jahre 2015): Reduktion der Rente rund 2 % Versicherte mit Jahrgang 1951 (Alter 65 im Jahre 2016): Reduktion der Rente rund 3.3 % Versicherte mit Jahrgang 1952 (Alter 65 im Jahre 2017): Reduktion der Rente rund 3.6 % Versicherte mit Jahrgang 1953 (Alter 65 im Jahre 2018): Reduktion der Rente rund 3.9 % Versicherte mit Jahrgang 1954 (Alter 65 im Jahre 2019): Reduktion der Rente rund 4 % Für Mitarbeitende ab Jahrgang 1964 und jüngere wird mit den vorgeschlagenen Massnahmen die mutmassliche Rente rund 60 % des versicherten Lohnes betragen. Die Schätzung der Höhe der bei der Pensionierung zu erwartenden Rente ist von vielen Faktoren abhängig und mit grossen Unsicherheiten verbunden. 4.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft Es sind keine Auswirkungen auf die Wirtschaft ersichtlich. 4.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft Es sind keine Auswirkungen auf die Gesellschaft ersichtlich. 4.6 Auswirkungen auf die Umwelt Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt ersichtlich. 4.7 Auswirkungen auf die Gemeinden Aus der Zusammenstellung der Gesamtkosten in 4.2.5 ergibt sich, dass die Gemeinden durch den zusätzlichen Beitrag an die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskassenbeiträge der Lehrpersonen mit Mehrkosten von insgesamt rund 1 Mio. Franken rechnen müssen. 4.8 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen Es sind keine Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen ersichtlich.

- 15-5. Weiteres Vorgehen Ziel ist eine Inkraftsetzung des revidierten Pensionskassendekrets per 1. Januar 2014. Die wichtigsten Etappen zur Erreichung dieses Ziels sind dem nachfolgenden Zeitplan zum weiteren Vorgehen in Bezug auf die Teilrevision des Pensionskassendekrets zu entnehmen: Aktivität Anhörungsverfahren 43 und 45 PersG Regierungsrat: Botschaft und Entwurf an GR (inkl. Medienmitteilung) Beratung Kommission des GR Endtermin 3. Mai 2013 bis 27. Mai 2013 26. Juni 2013 15. August 2013 (evtl. zusätzlich 22. August 2013) Beratung, Beschluss GR 17. September 2013 Publikation 20. Dezember 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 6. Kommunikation Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens werden den Mitarbeitenden die Ergebnisse durch eine Inka-News bekannt gegeben. 7. Vorgesehener Antrag an den Grossen Rat Der vorliegende Entwurf des teilrevidierten Dekrets über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) wird zum Beschluss erhoben. Beilage: - Synopse (Beilage 1)