Strafbarkeit des V 266 gegenüber A durch Einzahlung der Kaution auf dem Girokonto Tatbestand Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand V kann nicht in nach außen rechtlich wirksamer Weise über das Vermögen des A verfügen bzw. den A verpflichten (-) Treubruchstatbestand Vermögensbetreuungspflicht: Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen 2
pro Fremdnützigkeit: Mietkaution soll Rückzahlungsanspruch des Mieters vor Zugriffen des Vermieters oder dessen Gläubigern im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters schützen contra Fremdnützigkeit: Mietsicherheit dient in erster Linie der Befriedigung der Sicherheitsinteressen des Vermieters; nur die Form der Anlage soll den Mieter schützen; Pflicht, das Mietervermögen nicht zu gefährden oder zu schädigen, reicht nicht zur Bejahung einer Betreuungspflicht beides vertretbar (+) (-) Erheblichkeit der Pflicht: Hauptpflicht? pro: zwingende Sonderregelung für die Wohnraummiete, die Hauptpflicht ist (so BGHSt 41, 224, 228 f.; BGHSt 52, 182) contra: innerhalb des Mietverhältnisses stellt die Verpflichtung zur Verwendung der Mietkaution nur eine Nebenpflicht dar (Satzger, Jura 1998, 570, 573 f.) 3
Aufgabenkreis von einigem Gewicht/eigenständige Pflicht? pro: Kriterium der Eigenständigkeit dient nur dazu, die Vermögensbetreuung im Sinne des Untreuetatbestandes von solchen Diensten der Handreichung abzugrenzen, wie sie etwa von Kellnern, Lieferausträgern, Chauffeuren und Boten erbracht werden (BGHSt 41, 224, 229) contra: angesichts sehr genauer Vorgaben des 551 Abs. 3 BGB (zu Art der Anlage, Kündigungsfrist, Verzinsung, Trennung vom Vermögen des Vermieters) ist Selbstständigkeit des Vermieters zu verneinen; außerdem nur einmaliger Vorgang (vgl. Sowada, Anmerkung zu BGH JR 1997, 28, 30; Satzger, Jura 1998, 570, 574) Vermögensbetreuungspflicht (+) (-) 4
Folgt man dem BGH, ist weiter zu prüfen: Verletzung der Pflicht: durch Einzahlung auf dem Girokonto Vermögensschaden pflichtwidrige Einzahlung von Fremdgeldern auf eigenen Konto führt nicht zu einer Verschlechterung, soweit der Betreffende jederzeit bereit und fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (std. Rspr., vgl. BGHSt 15, 342, 344) als V die Mietsicherheit auf sein Konto einzahlte, hatte er noch keine finanziellen Schwierigkeiten, so dass der Rückzahlungsanspruch des A dadurch noch nicht gefährdet war (vgl. BGHSt 52, 182, 188) aber als Konto keine Deckung mehr aufwies und V insolvent wurde, Schaden (+) 5
Kausalität zwischen Verletzung der Pflicht und Vermögenschaden (+) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz hinsichtl. Vermögensbetreuungspflicht (+) Verletzung der Pflicht (+) Vermögensschaden: im Zeitpunkt der Einzahlung der Kaution wusste V nicht, dass er zahlungsunfähig und das Konto keine Deckung mehr aufweisen würde Vorsatz (-) Ergebnis: 266 (-) 6
266 gegenüber A durch Unterlassen vermögenssichernder Maßnahmen Tatbestand Objektiver Tatbestand: Treubruchstatbestand Vermögensbetreuungspflicht (+/-), s.o. Folgt man dem BGH, ist weiter zu prüfen: Verletzung der Pflicht Möglichkeit des V, das Geld entsprechend der Vorgabe des 553 Abs. 3 BGB anzulegen? SV hierzu offen, nach Lebenenserfahrung aber (wohl) zu unterstellen Pflichtverletzung (+/-) Bejaht man die Pflichtverletzung, ist weiter zu prüfen: Vermögensschaden (+), s.o. Kausalität zwischen Verletzung der Pflicht und Vermögensschaden (+) 7
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz hinsichtl. Vermögensbetreuungspflicht (+) Verletzung der Pflicht (+) Schaden (+) Rechtswidrigkeit (+) Schuld (+) Ergbnis: 266 (+/-) 8
266 gegenüber B durch Unterlassen vermögenssichernder Maßnahmen Objektiver Tatbestand Treubruchstatbestand: Vermögensbetreuungspflicht? fremdnützige Vermögensfürsorge (+/-), s.o. Erheblichkeit der Vermögensbetreuungspflicht Hauptpflicht für gewerbliche Mietverhältnisse besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Anlage von Mietsicherheiten; entsprechende Pflicht kann sich daher allenfalls aus vertraglicher Abrede ergeben: nach BGHSt 52, 182, 185 f. zu verneinen, nach BGH NJW 1994, 3287 wohl zu bejahen (+/-) 9
Aufgabenkreis von einigem Gewicht? mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben bei gewerblichen Mietverhältnissen wäre Grad der Eigenständigkeit des Vermieters bei der Wahl der Vermögensanlage sogar größer Bejaht man die Vermögensbetreuungspflicht, so ist wie oben weiter zu prüfen. Ergebnis: 266 (+/-) 10
223 Abs. 1, 13 Abs. I gegenüber P durch Unterlassen der Dachreparatur Objektiver Tatbestand Taterfolg: körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung (+) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung V hätte das Dach reparieren (lassen) können Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuchs (+) Garantenstellung nach materieller Garantenlehre ist V für Gefahrenquellen in seinem eigenen tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftsbereich (hier: Eigentum) verantwortlich (Überwachergarant) nach formeller Garantenlehre folgt Garantenstellung aus Gesetz (vgl. 836 BGB) 11
Subjektiver Tatbestand Da V Erfolgseintritt konkret für möglich hielt bzw. nicht darauf vertraut hat, dass Erfolg ausbleibt, liegt dolus eventualis vor. V war auch bewusst, dass die Reparaturen in seinen Verantwortungsbereich fallen, so dass er sich über seine Garantenstellung in groben Zügen im klaren war. Rechtswidrigkeit Schuld Zumutbarkeit der Gebotserfüllung? V hatte zwar finanzielle Schwierigkeiten, aber die finanzielle Belastung in Höhe von 1000 ist angesichts der damit abzuwendenden Schäden an Leib und Leben von Personen zumutbar. Ergebnis: 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 (+) 12
224 I Nr. 2 2. Alt, 13 Abs. 1 (+) 223, 226 Abs. 1 Nr. 1, 3, 13 Abs. 1, 18 gegenüber P Objektiver Tatbestand objektiver Tatbestand von 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 (+), s.o. Eintritt einer besonderen schweren Folge 226 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. : Verlust des Sehvermögens auf einem Auge? ist gegeben, wenn die Fähigkeit Gegenstände als solche zu erkennen, aufgehoben ist: bei einer verbleibenden Sehkraft von 20% noch nicht der Fall (vgl. Fischer, StGB 226 Rn. 2a) (-) 13
226 Abs. 1 Nr. 3: dauernde Entstellung in erheblicher Weise? Entstellung liegt vor, wenn äußere Gesamterscheinung einer Person verunstaltet ist erheblich ist die Entstellung, wenn sie in ihrer Wirkung den übrigen in 226 genannten Folgen ähnelt hier: deutlich sichtbare Narbe im Gesicht ist erhebliche Entstellung dauernd ist die Entstellung, wenn Aussehen endgültig oder für unbestimmte Zeit beeinträchtigt hier: Beeinträchtigung ist dauerhaft, allerdings wäre Operation möglich Möglichkeit einer medizinischen bzw. kosmetischen Korrektur lässt Dauerhaftigkeit nur entfallen, wenn Maßnahme zumutbar Zumutbarkeit bei einer aufwendigen Operation, die Narbe auch nur überwiegend beseitigen würde, zu verneinen (a.a. vertretbar) 14 dauernde Entstellung in erheblicher Weise (+/-)
Bejaht man die dauernde Entstellung, ist weiter zu prüfen Kausalität (+) Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang hier unproblematisch (+) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Grunddelikt (+) Vorsatz bzgl. schwerer Folge (-) 18: wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge Objektive und subjektive Vorhersehbarkeit des Eintritts der besonderen Folge (+) Rechtswidrigkeitszusammenhang (+) Schutzzweck der Norm (+) Ergebnis: 223, 226 Abs. 1 Nr. 3, 13, 18 (+) 15
263 Abs. 1 gegenüber D durch Erteilen des Auftrags Objektiver Tatbestand Täuschung V spiegelt dem D (zumindest konkludent) vor, den anfallenden Werklohn bezahlen zu können und zu wollen (+) Irrtum (+) Vermögensverfügung Eingehen der rechtlichen Verpflichtung, das geschuldete Werk zu erbringen (+) Schaden der Verpflichtung zur Erbringung des Werkes steht nur wertlose Forderung gegenüber 16
bereits bei schlichter Saldierung der Ansprüche Schaden des P feststellbar! Rückgriff auf die (mindestens anfechtbare) Konstruktion der schadensgleichen Vermögensgefährdung nicht erforderlich Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung (+) Rechtswidrigkeit (+) Schuld (+) Ergebnis: 263 Abs. 1 (+) 17
263 Abs. 1 gegenüber D durch Begebung des Schecks Objektiver Tatbestand Täuschung: Durch Übersendung des Schecks erweckte V den Eindruck, der Scheck sei gedeckt Irrtumserregung: D ging davon aus, dass der Scheck gedeckt sei. Vermögensverfügung: Aufgrund der Begebung des Schecks unterließ D es, seine vertraglich vereinbarte Gegenleistung auf andere Weise einzufordern. Schaden: da Forderung gegen V in Höhe von 1000 mangels Einbringbarkeit nicht werthaltig war, führte das Unterlassen des D nicht zu einer Verschlechterung seiner Vermögenslage Ergebnis: 263 Abs. 1 durch Scheckbegebung (-) 18
Strafbarkeit des B 223 Abs., 13 Abs. 1 gegenüber P Tatbestand Objektiver Tatbestand Taterfolg: körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung (+) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung fraglich, ob Warnhinweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Erfolg abgewendet hätte (+/-) nach Risikominderungslehre jedenfalls (+) Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuchs Hinweis an V genügt nicht 19
Garantenstellung B nur Mieter eines Ladengeschäfts, so dass defektes Dach des Hauses grundsätzlich nicht in seinen tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftsbereich fällt Schaffung einer Gefahrenquelle durch Eröffnung des Ladengeschäfts? (Passanten werden dazu veranlasst, das Haus zu betreten und sich der Gefahr des Herunterfallens von Dachziegeln auszusetzen) Verpflichtung zur Schließung des Ladengeschäfts oder wenigstens zur Aufstellung eines Schildes? problematisch ist allerdings, dass V primär zuständig und B aufgrund der Untätigkeit des V strafrechtlich verantwortlich würde (beides vertretbar) nach formeller Garantenlehre kein Entstehungsgrund aus Gesetz / Vertrag erkennbar Garantenstellung (+/-) 20
Bejaht man eine Garantenstellung des B, ist weiter zu prüfen: Subjektiver Tatbestand gegen Vorsatz spricht die nicht hinreichend konkretisierte Vorstellung einer Verletzung Rechtswidrigkeit (+) Schuld (+) Ergebnis: 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 (+/-) Bejaht man das Grunddelikt, ist weiter zu prüfen: 223, 226 Abs. 1 Nr. 1, 3, 13 Abs. 1, 18 gegenüber P s.o. 229, 13 Abs. 1 gegenüber P Nimmt man eine Garantenstellung des P an und verneint den Vorsatz, ist eine Strafbarkeit nach 229, 13 Abs. 1 zu bejahen. 21
Strafbarkeit des E 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Objektiver Tatbestand Fremde bewegliche Sache Geldkassette und Inhalt sind Sachen, die im Eigentum des D standen und daher für E fremd waren Wegnahme Aufhebung fremden und Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch Bruch = Handeln gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers Gewahrsam = normativ-soziale Zuordnung einer Sache zu einer Person (h.l.) bzw. die nach der Verkehrsanschauung zu bestimmende, von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaftsmöglichkeit (BGH) 22
Indem E die Kassette an sich nahm und damit die Wohnung des D verließ, brach er den Gewahrsam des D an Kassette und Inhalt. Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht rechtswidriger Zueignung E wollte D dauerhaft aus dessen Eigentümerstellung verdrängen (Enteignungsvorsatz) und jedenfalls den wertvollen Inhalt der Kassette für sich wirtschaftlich sinnvoll nutzen (Aneignungsabsicht); er wollte die Enteignung auch gerade durch Aneignung nach jeder Ansicht (+) Vorstellung fehlender Rechtfertigung (+) Rechtswidrigkeit (+) Schuld (+) 23
Strafzumessung: 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 Objektive Voraussetzungen Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Einbrechen in einen Dienstoder Geschäftsraum (+) Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Stehlen einer Sache, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist? Geldkassette stellt zwar ein verschlossenes Behältnis dar, sie steht aber der Wegnahme des Kassetteninhalts nicht entgegen (Gewahrsamsaufhebung erfolgt trotz Kassette) (-) Subjektive Voraussetzungen Kenntnis hinsichtlich des Einbrechens in einen Dienst- oder Geschäftsraum zur Ausführung der Tat (+) Ergebnis: 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (+) 24
123 durch Betreten der Geschäftsräume des D (+) 267 Abs. 1 2. Var. durch Eintragungen auf dem Scheck Objektiver Tatbestand Tatobjekt: echte Urkunde (+) Verfälschen: (neuer) scheinbarer Aussteller wirklicher Aussteller (+) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (+) Rechtswidrigkeit / Schuld (+) Ergebnis: 267 Abs. 1 2. Var. (+) 25
267 Abs. 1 Var. 3 durch Übergabe des Schecks an H (+) Verfälschen ist mitbestrafte Vortat 274 I Nr. 1 durch Veränderung des Schecks (+), tritt aber hinter 267 zurück (h.m.) 26
Strafbarkeit des H 259 durch Ankauf des Schecks Objektiver Tatbestand rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen: Diebstahl der Geldkassette durch E durch Vortat erlangte Sache: Scheck stammt unmittelbar aus dem Diebstahl Tathandlung: Ankaufen Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht, sich zu bereichern (+) 27
Rechtswidrigkeit (+) Schuld (+) Ergebnis: 259 Abs. 1 (+) 267 Abs. 1 3. Var. durch Vorlage des Schecks bei der Bank Objektiver Tatbestand Tatobjekt: verfälschter Scheck Gebrauchen Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. verfälschten Schecks? Nicht erkennbar, dass H von der Fälschung des Schecks wusste (-) Ergebnis: 267 Abs. 1 3. Var. (-) 28
263 durch Vorlage der Bank zu Lasten des V Objektiver Tatbestand Täuschung? Über die materielle Berechtigung? bei dem in der Praxis am häufigsten verwendeten Inhaberscheck ist das bezogene Kreditinstitut berechtigt, an jeden Vorlegenden zu zahlen! keine Täuschung über die materielle Berechtigung (kann auch im Rahmen der Irrtumserregung erörtert werden) Über die angewiesene Summe? Vorlage des Schecks erweckt bei der bezogenen Bank den Eindruck, die auszuzahlende Summe betrage 10.000 29
Irrtumserregung (+) Vermögensverfügung läge in der Auszahlung, zu der es mangels Kontodeckung nicht kam Ergebnis: 263 (-) 30
263, 22 durch Vorlage des Schecks Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. Täuschung über die materielle Berechtigung? H wusste zwar, dass der Scheck gestohlen war, dies reicht beim Inhaberscheck nicht für den Vorsatz bzgl. der Täuschung über die materielle Berechtigung aus, da die Bank diese nicht überprüft (kann auch im Rahmen der Irrtumserregung erörtert werden). über die angewiesene Summe nicht ersichtlich, dass H die Fälschung des Schecks kannte (-) Ergebnis: 263, 22 (-) 31
noch einmal zur Strafbarkeit des E 263 Abs. 1 gegenüber H durch Angebot, den Scheck zu kaufen Objektiver Tatbestand Täuschung: Angebot an H, den mit 10.000 bezifferten Scheck zu kaufen, erweckte den Eindruck, es liege Anweisung in dieser Höhe vor. Irrtum (+) Vermögensverfügung durch Zahlung der 2000? 32
str., ob (echtes) Geld generell zum Vermögen gehört BGH: (+) h.l.: nur dann, wenn es nicht zu rechtswidrigen Zwecken eingesetzt wird arg.: wie bei der Arbeitskraft etc. widerspricht es der Gesamtheit der Rechtsordnung, wenn etwas strafrechtlich geschützt wird, das zu verbotenen Zwecken genutzt wird hier: H tätigt vorsätzlich ein Hehlereigeschäft, strafbar nach 259 (s.o.) wer dem BGH folgt, hat nun das schwierige Problem einer Schadensberechnung 33
Konkurrenzen der Taten des V der Taten des B der Taten des E H: nur 259 34