Vorgaben und Auswirkungen der EU Arbeitszeitvorschriften auf die Polizei. Cornelia Alberts Deutsche Hochschule der Polizei, Münster



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Transkript:

Vorgaben und Auswirkungen der EU Arbeitszeitvorschriften auf die Polizei Cornelia Alberts Deutsche Hochschule der Polizei, Münster

Überblick 1. Europarechtliche Grundlagen 2. Ziele der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG 3. Anwendbarkeit auf die Polizei 4. Wesentliche Schutzvorschriften 5. Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst 6. Ausnahmeregelungen im Zshg. mit Schichtdienstmodellen

Europarechtliche Grundlagen Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie ) Mindestvorschri)en für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung

Europarechtliche Grundlagen Art. 288 AEUV Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. ( ) Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. ( )

Europarechtliche Grundlagen Umsetzungsverpflichtung der EU Mitgliedstaaten Zwang durch Vertragsverletzungsverfahren Zuständigkeit (Bund oder Länder?) richtet sich nach der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz Arbeitszeitgestaltung im Bereich der Beamten ist Ländersache Umsetzung der ArbeitszeitRL erfolgt für die Landespolizeienauf Landesebene (AzV)

Europarechtliche Grundlagen Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, ohne dass die RL (hinreichend) umgesetzt wurde. Die Regelung in der RL ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert. Die Regelung in der RL begründet ein subjektives Recht des Einzelnen (RL können nur zugunsten, nicht zulasten des Einzelnen unmittelbar angewandt werden). Vgl. zur ArbeitszeitRL: EuGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. C243/09 und EuGH, Urteil vom 25.11.2010, Az. C 429/09

Ziele der ArbeitszeitRL Erwägungsgründe (1) Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung im Hinblick auf tägliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Ruhezeiten, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie Aspekte der N acht und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus

Ziele der ArbeitszeitRL Erwägungsgründe (2) Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer (4) Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und (5) Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtscha ftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen. Alle Arbeitnehmer sollten angemessene Ruhezeiten erhalten.

Ziele der ArbeitszeitRL Erwägungsgründe (7) (10) Besonderer Schutz von Nacht und Schichtarb eitern Lange Nachtarbeitszeiträume sind für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig und können ihre Sicherheit bei der Arbei t beeinträchtigen Dauer der Nachtarbeit ist einzuschränken Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des G esundheitszustands Versetzung bei gesundheitlichen Schwierigkeiten Schutz von Gesundheit und Sicherheit in einem Maß, das der Art der Arbeit entspricht

aber: Flexibilität/Ausnahmen Ziele der ArbeitszeitRL (15) gewisse Flexibilität bei der Anwendung einzeln er Bestimmungen der Richtlinie, wobei jedoch die Grundsätze des Sch utzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu beachten sin d (16) Möglichkeit der Mitgliedstaaten, von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen; jedoch nur unter Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten

Anwendbarkeit der ArbeitszeitRL auf die Polizei Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Art. 2 RL 89/391/EWG Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.b. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

Anwendbarkeit der ArbeitszeitRL auf Aber: die Polizei Weiter Anwendungsbereich der arbeitszeitlichen Schu tzvorschriften Enge Auslegung der Ausnahmevorschriften Ausnahme greift nur, wenn die Arbeitszeitplanung fü r die Einsatzteams nicht möglich ist Arbeitszeiten der Polizei sind in der Regel im Vora us planbar Im Regelbetrieb der Polizei findet die ArbeitszeitR L volle Anwendung Vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004, C 397/01 Pfeiffe r; EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 C 52/04 Persona lrat Feuerwehr Hamburg; EuGH, Urteil vom 21.10.2010, C 227/09 Accardo

Die wesentlichen Schutzvorschriften Art. 1: Gegenstand und Anwendungsbereich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitss chutz bei der Arbeitszeitgestaltung Art. 3: Tägliche Ruhezeit pro 24 Stunden Zeitraum eine Mindestruhezeit von el f zusammenhängenden Stunden Art. 4: Ruhepause bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause

Die wesentlichen Schutzvorschriften Art. 5: Wöchentliche Ruhezeit pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindes truhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf St unden Art. 6: Wöchentliche Höchstarbeitszeit durchschnittliche Arbeitszeit: maximal 48 Stunden e inschließlich der Überstunden pro Siebentageszeitraum Art. 7: Jahresurlaub bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen, nich t durch finanzielle Vergütung ersetzbar

Die wesentlichen Schutzvorschriften Art. 8 Art. 12: Regelungen zur Nachtarbeit Dauer: pro 24 Stunden Zeitraum im Durchschnitt nich t mehr als 8 Stunden Regelmäßige Untersuchungen des Gesundheitszustandes, bei gesundheitlichen Schwierigkeiten Versetzung Art. 12: besonderer Sicherheits und Gesundheitsschu tz bei Nacht und Schichtarbeit

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Problem: Differenzierung zwischen Arbeits und Ruhezeiten im Hinblick auf den polizeilichen Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft Was ist Arbeitszeit? Art. 2 Nr. 1: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09

Nr. 5.2 der Arbeitszeitregelung für den niedersächsischen Polizeivollzugsdienst: ( ) Der Bereitschaftsdienst ist mit einem Viertel auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen, wenn die durchschnittliche Dienstleistung weniger als ein Viertel des Bereitschaftsdienstes ausmacht. ( ) Ist diese Regelung rechtmäßig?

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 1. Schritt: arbeitsschutzrechtlicher Bereich Bereitschaftsdienste sind in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht vollumfänglich als Arbeitszeit anzuerkennen Jeder Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb zur Verfügung steht, ist nach Rspr. des EuGH in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat.

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 1. Schritt: arbeitsschutzrechtlicher Bereich Die rechtliche Qualifizierung als Arbeitszeit könne nicht von der Intensität der Tätigkeit des Arbeitnehmers abhängen, sondern erfolge allein nach Maßgabe seiner Verpflichtung, sich für den Arbeitgeber zur Verfügung zu halten. Bereitscha)sdienste, die die persönliche Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordern, sind in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht wie Volldienst zu behandeln!

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 1. Schritt: arbeitsschutzrechtlicher Bereich Folge: Bereitschaftsdienstzeiten sind voll auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit anzurechnen. Auch bei Bereitschaftsdiensten sind entsprechende Pausen nach Maßgabe der ArbeitszeitRL zu gewähren. Die ArbeitszeitRL lässt in dieser Hinsicht keinerlei Differenzierungen zwischen Bereitschaftsdienst und Volldienst zu.

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 2. Schritt: besoldungsrechtlicher Bereich : Frage nach dem Ausgleich von Mehrarbeit weder aus der Rspr. des EuGH noch aus der ArbeitszeitRL ergebe sich, dass der Bereitschaftsdienst hinsichtlich der Gewährung von Freizeitausgleich dem Volldienst gleichzusetzen sei Das Europarecht verlangt eine Gleichstellung von Bereitschaftsdienst und Volldienst nur im Hinblick auf den Arbeitsschutz, nicht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche (sei es Freizeitausgleich oder Mehrvergütung)

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 2. Schritt: besoldungsrechtlicher Bereich : Die gemeinschaftsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit habe ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen Fazit: Die Bundesländer dürfen den Bereitschaftsdienst besoldungsrechtlich anders behandeln als Volldienst Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, Az. 2 C 10/03; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, Az. 2 C 90/07; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2011, Az. 1 A 381/11.Z

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 Problem: Die Urteile des BVerwG beziehen sich allesamt auf den Ausgleich von Mehrarbeit, die durch Bereitschaftsdienst entstanden ist, durch Mehrvergütung (deshalb: besoldungsrechtlicher Bereich ) In dem vorliegenden Fall geht es aber um Ausgleich von rechtmäßiger Mehrarbeit durch Freizeit Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09

OVG Lüneburg: Dennoch sei im vorliegenden Fall eine Differenzierung zwischen Bereitschaftsdienst und Volldienst unzulässig. Übertragung der Rspr. des BVerwG zur rechtswidrigen Zuvielarbeit auf diesen Fall der rechtmäßigen Mehrarbeit BVerwG: für rechtswidrige Zuvielarbeit sei eine Dienstbefreiung angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit hinaus gearbeitet hat

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 Das BVerwG gewährt im Fall der rechtswidrigen Zuvielarbeit Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 vgl. : BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az. 2 C 32.10; BVerwG, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 2 B 26/09 OVG Lüneburg: Es gebe es keinen sachgerechten Grund, zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit einerseits und rechtswidriger Zuvielarbeit andererseits zu differenzieren

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 Fazit OVG Lüneburg: Nr. 5.2 der Arbeitszeitregelung für den niedersächsischen Polizeivollzugsdienst sei wegen der Differenzierung zwischen Bereitschaftsdienst und Volldienst rechtsfehlerhaft. Die Anrechnung habe 1:1 zu erfolgen. Dem Kläger wird Freizeitausgleich in voller Höhe zugesprochen.

Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst Fall: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 LC 178/09 weiteres Verfahren: Revision der Zentralen Polizeidirektion Hannover zum BVerwG Kurz vor Urteilsverkündung des BVerwG kommt es zu einem Vergleich zwischen den Parteien Das Urteil des OVG Lüneburg ist damit wirkungslos, Nr. 5.2 der Arbeitszeitregelung für den niedersächsischen Polizeivollzugsdienst ist weiter anwendbar

Weiterhin Rechtsunsicherheit: Ist rechtmäßige Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst genauso durch Freizeit auszugleichen wie Volldienst?

Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Problem: Wie verhält es sich bei der Rufbereitschaft? Ist au ch die Rufbereitschaft als Volldienst einzustufen? Vgl. dazu VGH Baden Württemberg, Urteil vom 26.06.20 13, Az. 4 S 94 /12

Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft örtliche Komponente: Bei der Rufbereitschaft darf der Aufenthaltsort der Beamtin/des Beamten nicht durch die Dienststelle festgelegt werden. zeitliche Komponente: Bei der Rufbereitschaft dürfen keine zeitlich engen Vorgaben von der Alarmierung bis zur Aufnahme des Dienstgeschäfts am Einsatzort erfolgen (der Beamte müsse nur alsbald vor Ort sein, nicht unverzüglich/sofort ). Häufigkeit: Die Rufbereitschaft dürfe nur sporadisch und nicht mit einer prognostisch verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen unterbrochen werden.

Problem: Können Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst die tägliche Ruhezeit (Art. 3 RL 2003/88/EG: pro 24 StundenZeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden) und die wöchentliche Ruhezeit (Art. 5 RL 2003/88/EG: pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden) in polizeilichen Schichtdienstmodellen eingehalten werden?

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Keine Anwendung auf die Polizei dürften dagegen die Vorschriften über die Nachtarbeit finden: Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2008, Az. 1 Bs 13/08 (zur Feuerwehr): keine Nachtarbeiter, wenn der Dienst nicht regelmäßig nur in Nachtschichten, sondern im Wechsel zwischen Tag und Nachtschichten verrichtet wird

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Selbst, wenn die Einhaltung der Ruhezeiten praktisch nicht möglich sein sollte, könnte das durch die Ausnahmevorschrif ten der RL 2003/88 /EG gedeckt sein : Art. 17 Abweichungen Art. 18 Abweichungen im Wege von Tarifverträgen Art. 22 sog. Opt out Klausel

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 17 RL 2003/88/EG: Art. 17 Abs. 1: Abweichungen von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16, we nn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmer n selbst festgelegt werden kann wohl nicht auf den Polizeidienst anwendbar, denn beim Polizeidienst sind die Arbeitszeiten in aller Regel messbar und planbar.

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 17 RL 2003/88/EG: Art. 17 Abs. 3 lit. a): Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers einschließlich Tätigkeiten auf Offshore Anlagen oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind Wurde für den Schichtdienst der BPol bejaht (BayVGH, Beschluss vom 30.11.2010, 18 PC 10.1215) Dür)e aber auch im Hinblick auf die Residenzpflicht nicht generell auf die Polizei Anwendung finden

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 17 RL 2003/88/EG: Art. 17 Abs. 3 lit. b): für den Wach und Schließdienst sowie die Dienstbere itschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von S achen und Personen zu gewährleisten bezieht sich auf den reinen Personen und Objektsc hutz, nicht auf polizeiliche Aufgaben wie Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 17 RL 2003/88/EG: Art. 17 Abs. 3 lit. c): Die Polizei ist zwar nicht explizit in Art. 17 Abs. 3 lit. c) aufgeführt. Allerdings ist die Aufzählung der Berufsgruppen nicht abschließend ( insbesondere ). Auch bei der Polizei dürfte die Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes von grundlegender Bedeutung sein. Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 K 3912/10: Dies liegt gerade für den polizeilichen Kontroll und Streifendienst auf der Hand, da es hier entscheidend darauf ankommt, rund um die Uhr diesen Dienst aufrecht zu erhalten.

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 17 Abs. 3 (i.v.m. Abs. 2) RL 2003/88 /EG : Abweichungen von Art. 3 tägliche Ruhezeit Art. 4 Ruhepausen Art. 5 wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 8 Dauer der Nachtarbeit Art. 16 Bezugszeiträume zulässig

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 17 Abs. 3 (i.v.m. Abs. 2) RL 2003/88/EG: Dafür müssen auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 eingehalten werden: Abweichungen nur zulässig unter Gewährleistung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten (oder in Ausnahmefällen sonstigen angemessenen Schutz) und nur im Wege von Rechts oder Verwaltungsvorschriften bzw. Tarifverträgen/Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern (nicht, wenn solche Vorschriften oder Vereinbarungen fehlen!) Die nationalen Behörden können sich nicht auf die Ausnahmen berufen, wenn sie nicht umgesetzt wurden, vgl. EuGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. C 227/09, Accardo

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Abweichungen gem. Art. 18 RL 2003/88/EG: Abweichungen im Wege von Tarifverträgen oder Verein barungen zwischen den Sozialpartnern möglich Die Abweichungen sind aber nur unter der Voraussetz ung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten (oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausg leichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist) einen angemessenen Schut z erhalten.

Art. 22 sog. Opt out Klausel: Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Unter engen Voraussetzungen ist den Mitgliedstaaten freigestellt, Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) nicht anzuwenden: Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes In einem Bezugszeitraum von vier Monaten sollte die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden betragen, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt keinem Arbeitnehmer dürfen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten zum Schutz der Arbeitnehmer sind Listen zu führen

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Die Abweichungen nach Art. 17 und Art 18 RL 2003/88/EG verlangen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten Diese Ausgleichsruhezeiten müssen nicht nur effektiv sein, indem sie es den Betreffenden erlauben, sich von der durch ihre Arbeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugenden Charakter haben, indem sie die Gefahr einer Verschlechterung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die in der Kumulierung von Arbeitsphasen ohne die erforderliche Ruhepause liegen kann, so weit wie möglich verringern. EuGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. C 151/02 Jaeger

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Der EuGH stellt strenge Anforderungen an die gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten: Die Ausgleichsruhezeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeiten gegenüber seinem Arbeitgeber keiner Verpflichtung unterliegt, die ihn daran hindern kann, frei und ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachzugehen, um die Auswirkungen der Arbeit auf seine Sicherheit und Gesundheit zu neutralisieren. Solche Ruhezeiten müssen sich daher unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. Eine Verkürzung der Ruhepausen ist durch die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten auszugleichen, die aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und dem Arbeitnehmer gewährt werden müssen, bevor die folgende Arbeitsperiode beginnt. EuGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. C 151/02 Jaeger

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Fazit: Die Arbeitszeitrichtlinie eröffnet weitreichende Ausnahmemöglichkeiten. In Anbetracht ihres Ziels, nämlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, ist von diesen Ausnahmen aber nur unter strengen Anforderungen und nur restriktiv Gebrauch zu machen. Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst

3 Ruhezeit (1) Pro 24 Stunden Zeitraum ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden und innerhalb eines Siebentageszeitraums eine zusätzliche zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 2 Für die Mindestruhezeit von 24 Stunden gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. (2) 1 Von Abs. 1 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinn des Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. 2 Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen ö ffentlichen Dienst 2 regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschn itt 40 Stunden in der Woche ( ). (4) 1 Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich M ehrarbeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst 4 Dienst in Bereitschaft (1) Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. ( ) (2) 1 Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten kann die Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn 1. Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklären, 2. Beamten, die eine Erklärung nach Nr. 1 nicht abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen, 3. die Beschäftigungsbehörde aktuelle Listen über alle Beamten führt, die eine Erklärung nach Nr. 1 abgegeben haben; die Listen sind auf Verlangen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. ( )

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst 9 Schichtdienst und wechselnder Dienst (1) Abweichend von 7 und 8 ist Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. Der Dienststellenleiter legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. Oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden können Abweichungen von Satz 3 zulassen. (2) Zum Schichtdienst oder zum planmäßig sonstig wechselnden Dienst nach Bedarf sind die Beamten so einzuteilen, daß die regelmäßige Arbeitszeit ( 2 Abs. 1 und 2) in einem Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird. ( )

Ausnahmeregelungen und polizeilicher Schichtdienst Problem: sog. Doppelschlag : Schichtdienstmodell, in dem anscheinend regelmäßig die Ruhezeiten unterschritten werden, ohne dass entsprechende Ausgleichsruhezeiten gewährt werden vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.01.2011, Az. 5 K 3912/10: Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden stunden konnte nicht eingehalten werden (BPol), das über einen Zeitraum von mehreren Jahren Gericht entscheidet, dass die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 17 ArbeitszeitRL nicht mehr vorliegen! (gerade aufgrund der Dauer liegt keine Ausnahme mehr vor) ist auch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Bei weiteren Fragen richten Sie sich bitte an cornelia.alberts@dhpol.de