Arbeits- und Ruhezeiten
Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Arbeitszeitbestimmungen sind im Arbeitsgesetz (ArG), LGBl. 1967 Nr. 6, in der Verordnung I zum Arbeitsgesetz (ArGV I), LGBl. 2005. Nr. 67, und in der Verordnung II zum Arbeitsgesetz (ArGV II), LGBl. 2002 Nr. 188, geregelt. Definition der Arbeitszeit: Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Der Weg von und zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Muss die Arbeit ausserhalb des normalen Arbeitsortes geleistet werden, gilt die Differenz als Arbeitszeit. Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, 48 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer und 40 Stunden für jugendliche Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Arbeitszeit: Die betriebliche Tagesarbeit darf nicht vor 06:00 Uhr beginnen und nicht länger als bis 23:00 Uhr dauern. Beginn und Ende der betrieblichen Tagesarbeit können zwischen 05:00 Uhr und 24:00 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb, oder wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tagesarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden. Die Tagesarbeit des einzelnen Arbeitnehmers (persönliche Arbeitszeit) muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 13 Stunden liegen. Nachtarbeit: Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden (Gesuchsformular unter avw.llv.li). Weitere Bestimmungen siehe Anhang.
Pausen: Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: ¼ Std. bei einer zusammenhängenden Arbeitsdauer von mehr als 5 1/2 Std.; ½ Stunde bei einer zusammenhängenden Arbeitsdauer von mehr als 7 Stunden; 1 Std. bei einer zusammenhängenden Arbeitsdauer von mehr als 9 Std. Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Pausen von mehr als 30 Min. dürfen aufgeteilt werden. Bei gleitender Arbeitszeit ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Tägliche Ruhezeit: Die tägliche Ruhezeit des einzelnen Arbeitnehmers beträgt mindestens 11 aufeinander folgende Stunden. Bei Schichtwechsel kann sie einmal in der Woche auf acht Stunden verkürzt werden, sofern der Durchschnitt von 11 Stunden in zwei Wochen eingehalten wird. Wöchentliche Ruhetag: Der wöchentliche Ruhetag ist in der Regel der Sonntag. Er ist zusammenhängend mit einer täglichen Ruhezeit zu gewähren, d.h. einmal in der Woche hat der Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Wöchentlicher freie Halbtag: Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist ein wöchentlicher freier Halbtag zu gewähren, welcher zusammenhängend sechs Stunden dauern und im Zeitrahmen zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen muss. Er ist zusammenhängend mit der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren. Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der wöchentliche freie Halbtag für höchstens vier Wochen zusammengehängt gewährt werden.
Sonntagsarbeit: Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Dem Sonntag gleichgestellt sind folgende Feiertage: Neujahr, Hl. Drei Könige, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht und St. Stephanstag. Ausnahmen gibt es für Betriebe, welche in der Verordnung II zum Arbeitsgesetz, LGBl. 2002 Nr. 188, geregelt sind (ArGV II). Kein Sonntag gemäss Arbeitsgesetz sind der 2. Februar (Maria Lichtmess), 19. März (Josefi) und der Karfreitag. An diesen Tagen ist gemäss Arbeitsgesetz keine Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern notwendig. Andere Bewilligungen wie z.b. gemäss Strassenverkehrsgesetz oder nach Reglementen der einzelnen Gemeinden bleiben vorbehalten. Ausnahmen vom Sonntagsverbot können vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden (Gesuchsformular unter avw.llv.li). Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 100% zu gewähren sowie in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ist ein Ersatzruhetag zu gewähren. Ausnahmen gibt es bei Mitarbeitern in Ladengeschäften (Art. 27a ArG). Arbeitszeitaufzeichnung: Die Lage der Arbeitszeiten ist festzulegen und zu dokumentieren. Dies kann z.b. mittels Arbeitszeitreglementen oder ähnlichem erfolgen. Es wird empfohlen, dass die effektiv geleistete Arbeitszeit dokumentiert wird wie z.b mittels Zeiterfassungssystemen oder Rapporten. Arbeitszeiten für jugendliche Arbeitnehmer: Die Arbeitszeiten für jugendliche Arbeitnehmer sind in der Verordnung V (ArGV V, LGBl. 2005 Nr. 69) geregelt.
Gesetzliche Grundlagen: Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. in der gültigen Fassung. Verordnung I vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV I), LGBl. 2005 Nr. 67 in der gültigen Fassung. Verordnung II vom 17. Dezember 2002 zum Arbeitsgesetz (ArGV II) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern), LGBl. 2002 Nr. in der gültigen Fassung. Verordnung V zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer), LGBl. 2005 Nr. 69 in der gültigen Fassung. Gesetze und Verordnungen finden Sie auf der Internetseite unter www.gesetze.li
Stand: August 2011 Herausgeber: Amt für Volkswirtschaft Fachbereich Arbeitsbedingungen Postfach 684 9490 Vaduz Telefon +423 236 6909 Fax +423 236 6889 Internet www.avw.llv.li E-Mail elmar.frick@avw.llv.li Nummer: MB 090512-2/EF 2. Ausgabe