Was steht im Arbeitsvertrag? 20. Mai 2014, FH Kaiserslautern
Was ist ein Arbeitsvertrag? Vertragsfreiheit Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsleistung Gehalt 2
Arbeitsvertrag,, Rangprinzip GG Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Günstigkeitsprinzip 3
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeitsbeschreibung Arbeitsort Verweis auf den Dauer der Probezeit oder Verzicht tarifliche Gehaltsgruppe übertarifliche Zahlungen Sondervereinbarungen Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen Dauer der eventuellen Befristung ggf. Grund der Befristung Lage der Arbeitszeit Dauer der Teilzeit und Gehalt als Anteil vom Tarifgehalt
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Kein Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten Zusammensetzung und Höhe des Entgeltes einschl. aller Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien Fälligkeit des Entgeltes Parameter für Provision und Gewinnbeteiligungen ggf. Bezug auf die betriebliche Vergütungsordnung Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes Urlaubsgeld Kündigungsfristen
Inhalt und Form des Arbeitsvertrages Schriftform Mündliche Verträge sind auch möglich, der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vertragsbedingungen schriftlich übergeben (NachwG). Der Nachweis kann eingeklagt werden. Es müssen nur die Punkte dokumentiert werden, die tatsächliche vereinbart wurden.
Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Arbeitsvertrag muss eine kurze Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit enthalten Frau Soundso wird ab dem 1.1.2003 im Werk Dortmund als Diplom-Ingenieurin im technisch-wissenschaftlichen Verkauf eingestellt. möglichst eindeutige Zuordnung zu einer im definierten Gehaltsgruppen und zum Tätigkeitsjahr (Arbeitnehmer/-in) wird ab (Datum) im (Werk/Abteilung) als (genaue Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit) eingestellt. Die auszuübende Tätigkeit wird nach dem notwendigen Unterrichtungen gem. 81 BetrVG durch den Betrieb schriftlich festgelegt und damit Bestandteil des Arbeitsvertrages.
Probezeit höchstens für die ersten sechs Monate AV kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden Vorschriften zum Kündigungsschutz gelten nicht Vereinbart wird eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit bleibt die Kündigung vorbehalten. meist kürzere Probezeit auch eine kürzere Kündigungsfrist kann während der Probenzeit vereinbart werden klare Probezeitenziele regelmäßige Personalgespräche mit dem Vorgesetzten/Betreuer möglichst kurze oder keine Probezeit keine Befristung
Arbeitszeit pro Werktag maximal zehn Stunden, im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als acht Stunden zw. Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen elf Ruhestunden liegen sechs bis neun Stunden: Ruhepause von 30 min, ab neun Stunden: 45 min länger als sechs Stunden darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden 35-39 Stunden pro Woche längere Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche kann nach einigen TV mit bis zu 13 bzw. 18 Prozent der Beschäftigten vereinbart werden Betriebsvereinbarung Lage und Verteilung der Arbeitszeit Lage von Pause Gleitzeitregelungen
Urlaub, Urlaubsgeld 24 Werktage bezahlter Urlaub pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstags durchschnittliches Gehalt kann nicht wegen Krankheit verfallen auf Begriffe achten: Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage, sechs Werktage, sieben Kalendertage meist 30 Arbeitstage, gleich sechs Wochen pro Jahr als Urlaubsentgelt wird das normale Gehalt weiterbezahlt Anspruch auf Urlaubsgeld Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubstage weitere Freistellungen
Krankheit AG zahlt Entgelt in voller Höhe für die ersten sechs Wochen der Krankheit oder Kur ab der siebten Woche zahlt die KV, bis zur 78. Woche Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt erst ab der fünften Beschäftigungswoche Entgeltfortzahlung ab dem ersten Beschäftigungstag Zuschuss ab der siebten Woche keine Anrechnung von Kurtagen auf den Urlaub Vorsicht bei Kürzungen
Vergütung von Mehrarbeit Zehn-Stunden-Grenze pro Werktag keine Zuschlagsregelung für Mehrarbeit für zwei Stunden Mehrarbeit muss binnen sechs Monaten ein Zeitausgleich erfolgen Notwendige (vorübergehende, geringfügige) Mehrarbeit ist nicht besonders zu vergüten. Mehrarbeit ist Arbeitszeit, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht Vergütung mit 20 bis 60 Prozent Zuschlag, auch bei Freizeitausgleich Mit dieser Vergütung gelten bis zu zehn Mehrarbeitsstunden als abgegolten.
Kündigungsfristen (unbefristet) in der Probezeit: zwei Wochen vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende verlängern sich nur für Kündigung durch AG nach Beschäftigungsdauer Kündigung nur zum Monatsende Ausnahmen Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. manchmal längere Kündigungsfristen für den AG Gelten nur für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sie vereinbart wurden, die sonst nicht vorzeitig kündbar sind! Achtung: Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Seiten. fristlos aus wichtigem Grund
Zeugnis Anspruch auf Zeugnis ( 109 GewO) rechtzeitig für die Bewerbung Rechtsprechung inhaltlich wohlwollend wahrheitsgemäß keine einmaligen Vorfälle, die für das Gesamtbild nicht charakteristisch sind arbeitsbezogene Fakten, nichts Privates korrekte, schriftliche Form mit entsprechender Unterschrift keine versteckten Hinweise Zwischenzeugnis aus gewichtigen Grund
Personalfrage(bogen) unzulässig Schwangerschaft, letzte Regel, Kinderwunsch, Einnahme von Antikonzeptiva, Schwerbehinderteneigenschaft (mit Einschränkung) Religionszugehörigkeit, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit Einstellungsuntersuchungen zulässig bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Vorstrafen, Auszug aus dem Zentralregister, chronische Krankheiten, bevorstehende Abwesenheitszeiten ansteckende Krankheiten, Schulden, Auszug aus dem Schufa-Register weitere Arbeitsverhältnisse, letzte Vergütung, beruflicher Werdegang, graphologische Gutachten, Stressseminare, AC, Auskünfte früherer AG Einführung/Änderung unterliegt der Mitbestimmung des BR