Hartz IV Fördern und Fordern



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Hartz IV Fördern und Fordern Vortrag von RAin Silke Thulke-Rinne Rechtsanwaltskanzlei Stößlein & Thulke-Rinne Peters Bildungs GmbH

Gliederung 1. Anspruchsberechtigung 2. Rechte und Pflichten 3. Leistungen der Grundsicherung 2

1. Anspruchsberechtigung - ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis Altersgrenze (65 Jahre) - erwerbsfähig und hilfebedürftig - mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD - wer nicht erwerbsfähig so unter Umständen Sozialgeld - (P.) Bedarfsgemeinschaft Einkommen anderer, in der Bedarfsgemeinschaft Lebender, wird angerechnet Lebenspartner, unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (-): Großeltern mit Enkeln, Pflegeeltern mit Pflegekindern - in einem Haushalt können mehrere Bedarfsgemeinschaften leben zb Kind verheiratet und verbleibt aber im Haushalt eigene Bedarfsgemeinschaft zb Kind unter 25 Jahren bekommt eigenes Kind eigene Bedarfsgemeinschaft = Haushaltsgemeinschaft differenzieren! Beispiel: 35 jähriger hilfsbedürftiger lebt im Haushalt der Großmutter und wird von dieser bekocht Bedarfsgemeinschaft (-) aber: 35 Jähriger erhält wegen Haushaltsgemeinschaft keine Unterkunftskosten, Verpflegungskosten werden gemindert 3

2. Rechte und Pflichten fördern und fordern fördern: Leistungsanspruch auf geeignete Fördermaßnahme und Unterstützung fordern: Hilfsbedürftiger muss alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, wie: - Eingliederungsvereinbarung - Verpflichtung zur Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit - Verpflichtung zur Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten - Leistungen zur Eingliederung - Leistungsbeschränkungen Eingliederungsvereinbarung - für 6 Monate - schriftlich fixiert, welche Leistungen zur Eingliederung erteilt werden, welche Eigenbemühungen der Erwerbsfähige wie oft zu unternehmen und wie nachzuweisen hat - kein Anspruch auf bestimmte Eingliederungsmaßnahme - auch andere Personen der Bedarfsgemeinschaft werden mit eingebunden und erhalten ebenfalls "Arbeitsverpflichtung" (P.) Kinder an der Schwelle zwischen Lehrstellensuche und weiterer Schulausbildung - zb Ein-Euro-Jobs 4

Zumutbarkeit - grundsätzlich ist jede Arbeitet zumutbar Ausn.: - körperlich, geistig oder seelisch für Job nicht in der Lage - Erziehung des Kindes wäre durch Arbeitsaufnahme gefährdet - Arbeit ist mit Pflege von Angehörigen nicht vereinbar - Hilfebedürftigkeit kann sich nicht auf Besitzschutz berufen, d.h. - muss auch Arbeit annehmen, für die er nicht ausgebildet wurde und die bisheriger Tätigkeit nicht entspricht "geringwertigere" Tätigkeit - muss alten Job beenden, wenn er bei altem Job weiter hilfebedürftig wäre - Flexibilität bei den Arbeitsbedingungen (zb Entfernung Arbeitsplatz - Wohnort, Arbeitszeiten, Schichtbetrieb) 5

3. Leistungen der Grundsicherung Voraussetzungen für Leistungen auf AL II sind: - Erwerbslosigkeit - Erwerbsfähigkeit wenn (-): Sozialgeld - Hilfebedürftigkeit Höhe gegebenenfalls zzgl. Mehrbedarf zb: - werdende Mütter - Alleinerziehende - Behinderte - bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen (zb Diabetiker) Einmalleistungen - Erstausstattung Wohnung und Bekleidung (Schwangere, Säuglinge) - Klassenfahrten - als Darlehen, Sachleistung oder Pauschale Unterkunft und Heizung - Wohnung muss angemessene Größe haben 6 Monate Übergangszeit - örtlicher Mietspiegel - Anzahl der Zimmer - qm-größe: 45 m² für 1 Personen, 15 m² für jede weitere Person 6

- Miete und Heizkosten in tatsächlicher Höhe, soweit angemessen - (-): Strom ist Teil der Regelleistung - Umzugskosten und Mietkaution als Darlehen möglich - wenn Hilfebedürftiger Eigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung ist, muss geprüft werden, ob angemessen max. 130 m² aber: (P.) Haus/Wohnung stellt Vermögen dar befristeter Zuschlag = wird AL II innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Bezugs von AL I gewährt, erhält der Betroffene einen befristeten Zuschlag - 12 Monate 2/3 des Differenzbetrages aber maximal 160 für Alleinstehende, 320 für Paare und 60 pro Kind - ab 13. Monat dann 50% davon Leistungen zur Eingliederung in Arbeit - Entscheidung liegt beim Fallenmanager - einzelfallbezogen - Ziel ist unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Kinderzuschlag - für einkommensschwache Eltern, deren Einkommen für sie aber nicht für ihre Kinder ausreicht - bis zu 140 monatlich 7

Leistungsbeschränkungen = Sanktionsmöglichkeiten - zb bei: - Weigerung Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung - Weigerung, zumutbare Arbeit aufzunehmen - Kürzung 30% Regelleistung für drei Monate, im Wiederholungsfall weitere 30% Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen - Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden berücksichtigt - Einkommen: - Einkünfte selbstständiger/nicht selbstständiger Arbeit - Einnahmen Vermietung/Verpachtung - Kapital- und Zinseinkünfte - Unterhaltsleistungen - Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, AL I) - Kindergeld - (-): - Leistungen AL II - Grundrente - Rente/Beihilfe nach Bundesentschädigungsgesetz - Elterngeld bis 300 - Blindengeld - vom Einkommen abzuziehen sind unter anderem Steuern, Werbungskosten, Fahrtgeld und Erwerbstätigenfreibetrag bis 100 : 100%, danach prozentual soll Anreiz für Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen 8

zu berücksichtigendes Vermögen: - Bargeld, Sparkonten, Wertpapiere, Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Lebensversicherungen - Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft - Vermögen muss verwertbar sein, d.h. muss verbraucht, verkauft oder vermietet werden können Ausnahme: Verwertung ist unwirtschaftlich - unberücksichtigt bleibt angemessenes Vermögen zb: 130 m² Haus/Eigentumswohnung und 800 m² Grundstück (Land)/ 500 m² (Stadt) Antragstellung - Leistungen werden nur auf Antrag erbracht - erst ab Antragstellung nicht rückwirkend 9