Pflichtteilsergänzung



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Transkript:

Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt. Daher liegt der Gedanke nahe, das Erbe durch Schenkungen zu Lebzeiten so auszuhöhlen, dass der bestehende Pflichtteilsanspruch ins Leere geht, da faktisch kein Nachlass mehr vorhanden ist. Dieses Vorgehen klappt nur bei sehr weitsichtiger Planung des Erblassers bzw. funktioniert nach den erbrechtlichen Regelungen des BGB nicht. Schenkungen werden nämlich über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll den Pflichtteilsberechtigten vor solchen Schmälerungen des Pflichtteils durch lebzeitige Schenkungen schützen. Als selbständiger Anspruch kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch neben dem Anspruch auf den (ordentlichen) Pflichtteil geltend gemacht werden. Wann gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch? Die Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind in 2325 BGB geregelt. Schenkung zu Lebzeiten Der Verstorbene muss den Nachlass durch eine Schenkung zu Lebzeiten verringert haben. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Beschenkten ohne Gegenleistung bereichert. Bei formal als Verkauf bezeichneten Geschäften, bei denen unter Wert verkauft wird, kann eine so genannte gemischte Schenkung vorliegen, die dann anteilig zu berücksichtigen ist. So genannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, 2330 BGB, fallen nicht unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Anstandsschenkungen sind z.b. kleinere Geschenke beim Geburtstag oder Trinkgelder. Beispiele für eine Pflichtschenkung waren in der Rechtsprechung aber auch die Übertragung eines Teils eines Grundstücks für jahrelange kostenlose Mitarbeit

der Ehefrau, die auch keine Rente erhielt oder Übertragung eines Grundstücks für langjährige kostenlose Versorgung und Pflege. Schenkungen liegt nicht länger als 10 Jahre zurück Wenn seit der Leistung der Schenkung 10 Jahre vergangen, gibt es keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr, 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB. Für die Berechnung der Frist kommt es aber auf wichtige Details an: Achtung bei Grundstücksschenkungen: Die Schenkung gilt erst als geleistet, wenn der Schenker auch wirtschaftlich nicht mehr über das Grundstück verfügen kann. Darf der Schenker das Grundstück nach der Schenkung und Grundbuchumschreibung weiter nutzen, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Gleiche gilt, wenn der Schenker nach dem Schenkungsvertrag die Schenkung jederzeit frei widerrufen kann. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt aber die 10-Jahres-Frist überhaupt erst bei Aufhebung der Ehe zu laufen. Waren die Ehegatten bis zum Tod des einen verheiratet, sind Schenkungen an den anderen ohne zeitliche Begrenzung zu berücksichtigen. Bei Schenkungen innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren, wird der vergangene Zeitraum anteilig berücksichtigt. Diese Abschmelzregel ersetzt die früher geltende starre 10-Jahres-Frist, nach der Schenkungen innerhalb der 10 Jahre im vollen Wert und nach den 10 Jahren gar nicht berücksichtigt wurden. Nach der aktuellen Rechtslage 2325 Abs. 3 BGB wird so gerechnet: Beispiel: Eine Schenkung innerhalb des dritten Jahres vor dem Tod des Schenkers wird nur zu 80 % berücksichtigt. Was passiert mit Rückschenkungen? Problematisch sind Schenkungen des Verstorbenen, die er vom Beschenkten vorher als Geschenk bekommen hat. Wurde dieses Geschenk innerhalb der 10 Jahre vor dem Erbfall zurückverschenkt, entstehen auch aus dieser Rückschenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche, so das Langericht Berlin, Urteil vom 28.9. 2010, Az. 2 O 287/10 (in BeckRS 2011, 00896). Die beiden Schenkungen heben sich aus der Perspektive des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht auf!

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch? Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht nur dem zu, der im Zeitpunkt des Erbfalls auch pflichtteilsberechtigt ist. Unerheblich für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, ob der Erblasser ein Testament gemacht hat oder nicht. Der Pflichtteilsberechtigte muss nicht enterbt worden sein. Der Berechtigte kann auch der pflichtteilsberechtigte Erbe sein, wenn das Erbe vorher durch Schenkungen verringert wurde. Das soll sicherstellen, dass eine Enterbung nicht durch eine Erbenstellung an einem vorher durch Schenkung wertlos gemachten Nachlass verhindert wird. Achtung: Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sozialhilfeträgers Wie der Pflichtteilsanspruch kann bei einem Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteilsergänzunganspruch vom Sozialhilfeträger aus sich übergeleitet werden oder der Anspruch geht sogar automatisch über. Zu Sozialrecht/Hartz IV und Erbrecht lesen Sie hier weiter. Der mögliche Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten muss daher auch dann beachtet werden, wenn klar ist, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche nicht geltend machen wird, weil ihn Jobcenter oder Sozialhilfebehörde bei der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht fragt. Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet? Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird so berechnet, dass zum tatsächlichen Nachlass der Wert des verschenkten Gegenstandes hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich durch diese fiktive Erhöhung des Nachlasses der Pflichtteil erhöht. Beispiel: Der Verstorbene hat vor seinem Tod seiner Frau sein gesamtes Vermögen -500.000 Euro - übertragen. Der reale Nachlass ist Null. Der fiktive Nachlass ist aber trotzdem 500.000 Euro. Der gemeinsame Sohn hat eine Pflichtteilsquote von 1/4 und damit einen

Pflichtteilsergänzungsanspruch von 125.000 Euro. Der Wert des verschenkten Gegenstandes wird so ermittelt: Bei verbrauchbaren Sachen (Definition in 92 BGB), wie z.b Geld, kommt es auf den Wert zur Zeit der Schenkung an. Bei anderen Sachen ist der Wert zum Zeitpunkt des Todesfalles relevant. Bei einer Wertsteigerung zwischen Schenkung und Tod des Schenkers bleibt es aber beim niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (sog. Niederstwertprinzip). Dieser niedrigere Anfangswert ist aber um die Inflation zu erhöhen. Beispiel: Der Verstorbene hat seiner Frau ein Grundstück geschenkt. Wert damals: 10.000 Euro, Wert heute 20.000 Euro. Maßgeblich ist der Wert 10.000 Euro bei der Schenkung, allerdings kommt dazu der Kaufkraftausgleich für die Zeit zwischen Schenkung und Tod des Erblassers. Wenn es auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ankommt ist maßgeblich, wann die Schenkung endgültig vollzogen war. Wird beispielsweise ein Grundstück übertragen, kommt es auf die Umschreibung im Grundbuch an. Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Lebensversicherung Besonderheiten gelten für den Wert einer Lebensversicherung. Gibt es einen Bezugsberechtigten, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Allerdings wurde ja die Lebensversicherung verschenkt, was wiederum zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28. April 2010- IV ZR 73/08) kommt es dafür nicht auf die Höhe der eingezahlten Prämien, sondern zuerst auf den Rückkaufwert unmittelbar vor dem Tod an. Wer muss den Pflichtteilsergänzungsanspruch bezahlen? Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, Schuldner ist damit zuerst der Erbe. Der Erbe, der selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, kann sich aber darauf berufen, dass ihm zumindest sein Pflichtteil und ein rechnerischer Pflichtteilsergänzungsanspruch bleiben, 2328 BGB.

Muss aus diesem Grund der Erbe nicht zahlen, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (oder dessen Erben) geltend gemacht werden, 2329 BGB. Er muss geschenktes Geld herausgeben oder die Zwangsvollstreckung in den verschenkten Gegenstand, z.b. das Hausgrundstück, dulden. Die Herausgabe des Geschenks kann der Beschenkte aber durch Zahlung von Geld an den Pflichtteilsberechtigten abwenden, 2329 Abs. 2 BGB. Der Beschenkte kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Erbe aus anderen Gründen nicht zahlen muss, z.b. weil der Nachlass überschuldet ist ( 1975, 1990 BGB). Tipp: Lassen Sie sich bei der Nachlassgestaltung beraten, um Pflichtteilsergänzungsansprüche möglichst nicht entstehen zu lassen, um den damit verbundenen Ärger für Ihre Erben zu vermeiden. Sind Sie Erbe geworden, erben aber nur einen "leeren" Nachlass, sollten Sie an Ihre Pflichtteilsergänzungsnaprüche denken.