Die Gesetzliche Rentenversicherung

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1 Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Viertes Ergänzungsblatt zu Band 228 der Schriftenreihe Stand Marburger Die Gesetzliche Rentenversicherung Das dritte Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt werden. Zu den Seiten 9, 12, 15 bis 17, 20 und 21, 22 und 23, 29 und 30, 31 bis 33, 38 und 39, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 49, 50, 52, 53, 55, 62 und 63, 65 bis 69, 70 bis 75 Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung Zu Seite 9 Seit wird nur noch in die allgemeine und in die knappschaftliche Rentenversicherung unterschieden. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist entfallen. Neues Melderecht seit Seit werden keine Meldevordrucke mehr verwendet. Vielmehr sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstellen. Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen für im Haushalt Beschäftigte. Zu Seite 12 Seit : Neue Zuständigkeiten Nach dem neu gefassten 23 Abs. 2 SGB I sind seit zuständig in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. 1

2 Viertes Ergänzungsblatt Zu den Seiten 15 bis 17 Winterausfallgeld gibt es nicht mehr An die Stelle des Winterausfallgeldes ist das Saison-Kurzarbeitergeld getreten. Die Bezieher dieser Leistungen unterliegen als Kurzarbeitergeldbezieher der Versicherungspflicht. Vorstandsmitglieder einer AG Seit bestimmt 1 Satz 4 SGB VI, dass Mitglieder des Vorstandes einer AG in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Dabei gelten Konzernunternehmen i. S. des 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen. Gewerbetreibende In 2 Nr. 8 SGB VI wird seit dem von Gewerbetreibenden gesprochen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises ist eine besondere Kennzeichnung in der Meldung zur Sozialversicherung nicht mehr vorgesehen. Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II Seit gilt, dass Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, für die sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem kommunalen Träger Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt allerdings nicht für Empfänger der Leistung, a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder b) nur Leistungen nach 23 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buches (SGB II) beziehen (es handelt sich um Empfänger von Erstausstattungen für die Wohnung bzw. für Bekleidung sowie von Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten), c) die auf Grund bestimmter Regeln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Anspruch auf Ausbildung haben oder d) deren Bedarf sich nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III bemisst (es geht hier insbesondere um Schüler, die weiterführende allgemeinbildende Schulen besuchen). Die Leistung Arbeitslosenhilfe gibt es seit nicht mehr. Versicherungspflicht der Leistungsbezieher Die Vorschrift des 3 SGB VI über die Versicherungspflicht der Leistungsbezieher wird insoweit geändert bzw. ergänzt, als nunmehr auch Leistungen der nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuständigen 2

3 Die Gesetzliche Rentenversicherung Träger eingefügt werden. 6 SGB II regelt, wer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist. Dies sind zum einen die Bundesagentur für Arbeit, zum anderen auch (nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger), die bestimmte Leistungen zu erbringen haben. Zu den Seiten 20 und 21 Erweiterung des Anfrageverfahrens Seit hat die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (zuständige Krankenkasse oder bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis : Bundesknappschaft) in bestimmten Fällen einen Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens bei der BfA zu stellen. Dies hat dann zu geschehen, wenn sich aus der Anmeldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte entweder Ehegatte bzw. (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Neu ist auch seit , dass in der Arbeitsförderung die Entscheidung der BfA über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des Anfrageverfahrens leistungsrechtlich bindend ist ( 336 SGB III). Zu den Seiten 22 und 23 Auf Antrag versicherungspflichtige Personen Nicht mehr angesprochen sind hier die Bezieher von Unterhaltsgeld sowie von Arbeitslosenhilfe. Zu den Seiten 29 und 30 Ausnahme von der Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bestimmt in der seit geltenden Fassung des RV- Nachhaltigkeitsgesetzes, dass die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit für die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen nach 421 l SGB III nicht anzuwenden sind. Dadurch wird erreicht, dass die Bezieher solcher Leistungen auch dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben, wenn der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn die Grenze der Geringfügigkeit (400 Euro im Monat) nicht übersteigt. Denn Existenzgründungszuschüsse werden gewährt, damit dieser Personenkreis beim Aufbau einer selbständigen Tätigkeit eine soziale Absicherung hat. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben neue Geringfügigkeits-Richtlinien herausgegeben, die vom datieren. 3

4 Viertes Ergänzungsblatt Zu den Seiten 31 bis 33 Versicherungsfreiheit während eines Praktikums Seit besteht Versicherungsfreiheit während eines Praktikums nur noch für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Befreiung von der Versicherungspflicht Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt begrifflich nicht mehr für Angestellte und selbständig Tätige, sondern für Beschäftigte und selbständig Tätige. Bezieher von Arbeitslosengeld II werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht versichert waren. Hierzu gibt es zwei Alternativvoraussetzungen. So besteht zunächst das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn die Betreffenden während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben. Das Gleiche gilt, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag muss so ausgestaltet sein, dass Leistungen für den Fall der Invalidität (Erwerbsminderung) und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden. Weiter ist hier Voraussetzung, dass für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte beträgt nach wie vor monatlich 400 Euro ( 167 SGB VI). Zu den Seiten 38 und 39 Keine Papiervordrucke mehr Seit gibt es die Papiermeldungen nach der DEÜV nicht mehr. Vielmehr sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Ausnahmen von der Datenübertragung gibt es nur in Zusammenhang mit im Haushalt Beschäftigten und zwar unter bestimmten Voraussetzungen. Neue Meldefristen Seit müssen Anmeldungen mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn 4

5 Die Gesetzliche Rentenversicherung der Beschäftigung, erstattet werden. Die Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung, vorzunehmen. Die Jahresmeldung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum des folgenden Jahres, zu erstatten. Das gilt nicht für kurzzeitig geringfügig Beschäftigte. Im Jahre 2007 ist zu beachten, dass der auf einen Sonntag fällt. Dadurch verschiebt sich die Meldefrist auf den (Montag). Wie bisher auf dem Meldevordruck, so sind auch auf der maschinellen Meldung viele Schlüsselzahlen anzugeben. Keine gesonderte Kennzeichnung mehr Die besondere Kennzeichnung bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises ist nicht mehr vorgesehen. Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen für die Angestelltenversicherung werden nicht mehr verwendet. Auch Beitragsnachweise sind maschinell zu erstatten Die obigen Ausführungen zum seit maßgebenden maschinellen Meldewesen gelten auch für die Beitragsnachweise. In den maschinellen Beitragsnachweisen werden die Beitragsgruppen für die Angestelltenversicherung nicht verwendet. Keine Zulassung mehr Eine Zulassung zum maschinellen Meldeverfahren ist seit nicht mehr vorgeschrieben. Vielmehr sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Meldungen maschinell zu erstatten. Allerdings bedürfen die verwendeten Programme und Ausfüllhilfen der Zertifizierung. Sie werden also überprüft. Im Übrigen bieten die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemeinsam kostenlos eine Ausfüllhilfe an, die die Bezeichnung sv-net trägt. Zu Seite 41 Bundesagentur für Arbeit Mit dem in der Broschüre verwendeten Kürzel BA war bis zum die Bundesanstalt für Arbeit gemeint. Seit ist an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung Bundesagentur für Arbeit getreten. 5

6 Viertes Ergänzungsblatt Zu Seite 42 Beitragssätze Auch 2004, 2005 und 2006 beliefen sich die Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf 19,5% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,9%. Seit beläuft sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 19,9% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,3%. Zu Seite 43 Beitragsbemessungsgrenzen Die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2007 ergeben sich aus dem Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007, das Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes ist. Danach betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Bundesländern 2007 in der allgemeinen Rentenversicherung Euro jährlich und Euro monatlich. in der knappschaftlichen Rentenversicherung Euro jährlich und Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenzen für die neuen Bundesländer betragen im Jahre 2007 in der allgemeinen Rentenversicherung Euro jährlich und Euro im Monat. in der knappschaftlichen Rentenversicherung Euro jährlich und Euro monatlich. In den wichtigsten Abrechnungszeiträumen belaufen sich die Bemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung auf folgende Beträge: Zeitraum alte Länder (in Euro) neue Länder (in Euro) Monat 5.250, ,00 Woche 1.225, ,69 Kalendertag 175,00 151,67 2 Wochen 2.450, ,38 4 Wochen 4.900, ,76 5 Wochen 6.125, ,45 Vgl. dazu auch RdW-Kurzberichte 368 b 370/

7 Die Gesetzliche Rentenversicherung Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter Zu Seite 44 Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden in der Rentenversicherung 2007 mindestens 24,50 Euro (neue Länder: 21,00 Euro) pro Kalendertag zur Beitragsberechnung herangezogen. Bei behinderten Menschen sind im Jahr 2007 monatlich mindestens Euro bzw. neue Länder Euro zu beachten. Das gilt auch für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt tätig sind. Bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ist 2007 ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 490 Euro bzw. neue Länder 420 Euro zu berücksichtigen. Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist, sind 2007 mindestens 980 Euro monatlich bzw. neue Länder 840 Euro zu berücksichtigen. Zu Seite 45 Beschäftigte in Altersteilzeit 90% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung belaufen sich im Jahre 2007 in den alten Bundesländern auf monatlich Euro und in den neuen Ländern auf Euro. Seit muss der Aufstockungsbetrag mindestens in Höhe des Beitrags erfolgen, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt aber auf mindestens den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Höchstens ist die Beitragsbemessungsgrenze maßgebend beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf die zu Seite 43 der Broschüre angegebenen Werte. Zu Seite 47 Gleitzone Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag ergab sich bis zum aus der Summe der zum desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze. An die Stelle dieses Datums ist nun der desselben Kalenderjahres getreten. 7

8 Viertes Ergänzungsblatt Im Jahr 2007 beläuft sich der Faktor auf 0,7673. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben wegen der Kompliziertheit der obigen Formel eine vereinfachte Formel entwickelt. Diese lautet für 2007: 1,2327 AE 186,16 Dabei ist AE das Arbeitsentgelt. Beispiel: Ergebnis: Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 Euro. Die beitragspflichtigen Einnahmen zur Errechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils werden wie folgt ermittelt: 1, Euro 186,16 = 615,10 Euro Selbständig Tätige Im Jahre 2007 belaufen sich 50% der Bezugsgröße in den alten Bundesländern auf 1.225,00 Euro und in den neuen Ländern auf 1.050,00 Euro. Zu Seite 49 Wehr- und Zivildienstleistende 2007 sind für Wehr- und Zivildienstleistende Euro bzw. in den neuen Bundesländern Euro zu berücksichtigen. Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter Unterhaltsgeldbezieher sind seit aus 166 SGB VI gestrichen worden. Das gilt auch für Bezieher von Arbeitslosenhilfe. Ab dem gleichen Zeitpunkt wird vorgeschrieben, dass bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro maßgebend ist. Bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen einen Betrag von 400 Euro unterschreiten, ist für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ermittelten beitragspflichtigen Einnahme maßgebend ( 166 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI). Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen. 8

9 Die Gesetzliche Rentenversicherung Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Zu Seite sind hier folgende Werte zu beachten (in der Klammer Ostwerte): Pflegestufe I: Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen Der Pflegeumfang muss sich auf mindestens 14 Stunden pro Woche belaufen. Maßgebend sind 26,667% der monatlichen Bezugsgröße, 2007 also 653,33 Euro (560,00 Euro). Pflegestufe II: Pflege eines Schwerpflegebedürftigen Beläuft sich der Pflegeumfang hier auf mindestens 14 Stunden pro Woche, sind 35,5555% der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen sind dies 871,11 Euro (746,67 Euro). Bei einem Pflegeumfang von mindestens 21 Stunden pro Woche gelten 53,3333%, 2007 also: 1.306,67 Euro (1.120 Euro). Pflegestufe III: Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen Bei diesem Kreis Pflegebedürftiger werden dem Pflegenden bei mindestens 14 Stunden in der Woche 40% der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage angerechnet, also 2007: 980 Euro (840 Euro). Beläuft sich der Pflegeumfang auf mindestens 21 Stunden pro Woche, sind 60% der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen, 2007 also Euro (1.260 Euro). Bei einer Pflegedauer von mindestens 28 Stunden pro Woche gelten 80% der monatlichen Bezugsgröße, 2007 also: Euro (1.680 Euro). Vgl. bezüglich der Westwerte RdW-Kurzbericht 368 g/2006. Behinderte Menschen 20% der monatlichen Bezugsgröße belaufen sich im Jahre 2007 in den alten Bundesländern auf 490 Euro und in den neuen Ländern auf 420 Euro. 80% der monatlichen Bezugsgröße sind im Jahre 2007 in den alten Ländern Euro und in den neuen Ländern Euro. Zu Seite 52 Mitglieder geistlicher Genossenschaften usw sind 40% der monatlichen Bezugsgröße in den alten Ländern 980 Euro und in den neuen Ländern 840 Euro. Zu Seite 53 9

10 Viertes Ergänzungsblatt Bezieher von Arbeitslosengeld II Die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden vom Bund getragen ( 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der seit geltenden Fassung). Getragen werden die Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit ( 173 Satz 2 SGB VI in neuer Fassung), in bestimmten Fällen ist der hierfür zugelassene kommunale Träger zuständig. Die Regelungen über beitragspflichtige Einnahmen sowie über die Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe in Übergangsfällen enthalten die 276 und 276 c SGB VI. Zu Seite 55 Ausnahme von der Zahlung der Pauschalbeiträge Nach einer Änderung des 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Pflicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienoder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Zu den Seiten 62 und 63 Persönliches Budget Die Leistungen zur Teilhabe können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erbracht werden. 13 Abs. 1 SGB VI verweist hier auf die entsprechenden Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Grenze für die Regelaltersgrenze wird angehoben Durch das Bundeskabinett ist beschlossen worden, die Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahren anzuheben. Ein früherer Rentenbeginn wird gegen Rentenabschlag möglich sein. Die Anhebung der Altersgrenze soll stufenweise erfolgen. Zu den Seiten 65 bis 69 Alterseinkünftegesetz Viele Vorschriften des EStG, die sich mit der so genannten Riester-Rente beschäftigen, sind mit Wirkung seit durch das Alterseinkünftegesetz geändert worden. Vor allem ist es hier zu Verfahrenserleichterungen für Anleger und Anbieter gekommen (vgl. dazu RdW-Kurzbericht 235e/2004). 10

11 Die Gesetzliche Rentenversicherung Neues Betriebsrentengesetz Das Alterseinkünftegesetz vom (BGBl. I S. 1427), das insoweit am in Kraft getreten ist, hat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ersetzt. Entgeltumwandlung Die Beitragsbemessungsgrenze West beläuft sich 2007 in der allgemeinen Rentenversicherung auf Euro. 4% hiervon ergeben Euro. Die Bezugsgröße West beträgt im Jahre Euro. Ein Hundertsechzigstel dieses Betrages beläuft sich auf 183,75 Euro. Das in Fußnote 68 erwähnte Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom ist durch das Gemeinsame Rundschreiben vom abgelöst worden. Für Entgeltumwandlungen seit ist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom (Die Beiträge 2005 S. 289) zu beachten. Zu den Seiten 70 bis 75 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung Zum ist das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) in Kraft getreten. Teilweise gelten die Vorschriften erst ab Die 125 bis 146 SGB VI sind im Wesentlichen neu gefasst worden. Nach 125 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zusammenfassung von VDR und BfA) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Rentenversicherungsträger wahr. Gem. 127 SGB VI ist für Versicherte der Träger der Rentenversicherung zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger nach bestimmten Grundsätzen. Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich nach 128 SGB VI, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt 11

12 Viertes Ergänzungsblatt ist, nach folgender Reihenfolge: 1. Wohnsitz, 2. gewöhnlicher Aufenthalt, 3. Beschäftigungsort, 4. Tätigkeitsort der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 129 SGB VI regelt die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte (vgl. dazu auch 130 SGB VI). Die Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestimmt sich nach den 132ff. SGB VI. Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung können auf Beschluss ihrer Vertreterversammlung sowie durch Rechtsverordnung vereinigt werden ( 141, 142 SGB VI). Vgl. dazu auch RdW-Kurzbericht 394/2004. Unterscheidung Arbeiter Angestellte Die in der gesetzlichen Rentenversicherung bisher übliche Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte ist mit Wirkung seit aufgegeben worden. 12

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