C. Nachfolgeplanung durch Rechtsgeschäft (Gewillkürte Erbfolge)

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1 C. Nachfolgeplanung durch Rechtsgeschäft (Gewillkürte Erbfolge) 1. Arten erbrechtlicher Rechtgeschäfte a) einseitig letztwillige Verfügung: gemeinsame Bezeichnung für - Testament: enthält Erbseinsetzung - Kodizill: enthält keine Erbseinsetzung, sondern o zb Vermächtnis (Legat) o Ausschluss eines gesetzlichen Erben ( negatives Testament ) o Enterbung (Pflichtteilsentziehung) o Auflage o Widerruf einer letztwilligen Verfügung Für Testament und Kodizill gelten im Wesentlichen dieselben Regeln (Form, Testierfähigkeit, Auslegung nach Willensprinzip etc) - Ausnahmen beim Widerruf letztwillige Verfügungen sind einseitige Willenserklärungen von Todes wegen - sollen mit dem Tod des Erblassers wirksam werden - zu Lebzeiten jederzeit widerruflich letztwillige Verfügung beschränkt Verfügung über Vermögen zu Lebzeiten nicht keine letztwillige Verfügung (und kein erbrechtliches Rechtsgeschäft): Patientenverfügung - dient lediglich der vorweggenommenen Ablehnung einer medizinischen Behandlung bei Verlust der Einsichts-, Urteils- und Äußerungsfähigkeit (geregelt im PatVG) b) zweiseitig Erbvertrag: Vertrag gerichtet auf Erbseinsetzung Erbverzicht: Vertrag über Verzicht auf Erbrecht (und/oder Pflichtteilsrecht) Schenkung auf den Todesfall: Schenkung einer bestimmten Sache, die der Beschenkte nach dem Tod des Erblassers erhalten soll 29

2 2. Letztwillige Verfügungen a) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Form Testierfähigkeit Testierabsicht Freiheit von Willensmängeln höchstpersönlich (keine Stellvertretung!) ( 564 ABGB) b) Form aa) Allgemeines Letztwillige Verfügungen formbedürftig ratio legis - Beweissicherung - Schutz vor Übereilung (Sicherstellung reiflicher Überlegung) Arten der letztwilligen Verfügungen - private o eigenhändig o fremdhändig o Nottestament - öffentliche o gerichtlich o notariell alle Testamentsformen gleichwertig Diskussion um Manipulationsgefahr - privates mündliches Testament durch FamRÄG 2004 abgeschafft - Abschaffung auch des privaten fremdhändigen Testaments? o vgl Vorarlberger Testamentsaffäre 2009/2010 Formmängel führen zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung ( 601 ABGB) Österreichisches Zentrales Testamentsregister (ÖZTR) ( 140c NO) 30

3 - wird geführt von der Österreichischen Notariatskammer - dient der Registrierung von letztwilligen Verfügungen, die bei Gerichten, Notaren, Rechtsanwälten hinterlegt sind - Zugänglichkeit nach dem Tod des Erblassers soll erleichtert werden bb) Private eigenhändige Verfügung geregelt in 578 ABGB gesamter Text der letztwilligen Verfügung muss eigenhändig (handschriftlich!) geschrieben werden eigenhändige Unterschrift unter dem Text Datum und Ort der Errichtung rätlich, aber für die Formgültigkeit nicht erforderlich cc) Private fremdhändige Verfügung geregelt in ABGB Text wird nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben, zb - Computerausdruck - handschriftlich von einer anderen Person Erblasser muss eigenhändig unterschreiben (kann auch nach der Zeugenunterschrift geschehen) Erblasser muss vor drei Zeugen erklären, dass dies sein letzter Wille ist (nuncupatio, Bekräftigungsakt) zumindest zwei Zeugen müssen zugleich anwesend sein Zeugen müssen auf der Urkunde unterschreiben - mit Vermerk, der sie als Testamentszeugen ausweist 1 - (müssen Inhalt des Testaments nicht kennen) - Zeuge kann zugleich Schreiber des Testaments sein 2 Zeugen müssen fähig sein - (Un-)Fähigkeit der Zeugen geregelt in 591 ff ABGB - absolut unfähig 1 Vgl dazu zb OGH 3 Ob 174/11a; OGH 3 Ob 164/14k; Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 11 (Stand September 2014, rdb.at). 2 Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 4 (Stand September 2014, rdb.at). 31

4 o Personen unter 18 o Personen, die aufgrund einer Behinderung den letzten Willen nicht bezeugen können o Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen (Sprache der nuncupatio) - relativ unfähig (nur in Bezug auf einen bestimmten Erblasser o wer selbst etwas erhalten soll (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) o bestimmte nahe Angehörigen eines Erben oder Vermächtnisnehmers (und die besoldeten Hausgenossen ) o Mitwirkung eines relativ unfähigen Zeugen macht des Testament nicht gänzlich, sondern nur bezüglich der betroffenen Zuwendung ungültig besondere Formvorschriften bei Erblassern, die nicht schreiben ( 580 ABGB) oder nicht lesen ( 581 ABGB) können dd) Öffentliche letztwillige Verfügung bei Gericht geregelt in ABGB Erblasser testiert mündlich oder schriftlich vor Gericht Mitwirkung entweder zweier eidlich verpflichteter Gerichtspersonen (davon zumindest ein Richter) oder ein Richter und zwei andere Zeugen ee) Öffentliche letztwillige Verfügung bei Notar Errichtung der letztwilligen Verfügung bei Notar zwei Formen möglich - Notariatsakt ( 52 ff NO) - notarielle letztwillige Anordnung ( 70 ff NO) ff) Nottestament geregelt in 597 ABGB unmittelbare Gefahr - dass Erblasser stirbt oder - dass Erblasser die Testierfähigkeit verliert 32

5 o subjektive Befürchtung des Erblassers genügt nicht o allgemein nachvollziehbarer, durch objektive Umstände begründeter Eindruck einer Notsituation beim Erblasser 3 - bevor er letzten Willen auf andere Weise errichten kann letztwillige Verfügung kann schriftlich oder mündlich errichtet werden nur zwei Zeugen erforderlich - müssen gleichzeitig anwesend sein - müssen bei mündlicher Verfügung den letzten Willen übereinstimmend bestätigen Nottestament nur drei Monate gültig gg) Exkurs: Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten/EP Ehegatten/EP können gemeinsames Testament errichten ( 583 ivm 1248 ABGB) - Ehescheidung führt nicht ipso iure zum Wegfall des Testaments 4 - Auslegung kann aber zu anderem Ergebnis führen hat keine Bindungswirkung - wie jedes andere Testament frei widerruflich Arten 5 : - gemeinsames Testament: Ehegatten/EP bedenken Dritte - wechselseitiges Testament: Ehegatten/EP setzen sich gegenseitig ein - wechselbezügliches Testament: Widerruf des Testaments durch einen Ehegatten/EP ist zugleich auflösende Bedingung für die Wirksamkeit des Testaments des anderen Ehegatten/EP (nicht zu vermuten: 1248 ae ABGB) keine Erleichterung bei der Form: - beim privaten eigenhändigen Testament muss jeder Ehegatte/EP seinen Text selbst schreiben 6 praktisch weitgehend bedeutungslos c) Testierfähigkeit 3 So jetzt OGH 1 Ob 102/11y. 4 Eccher, BR VI Erbrecht 5 Rz 4/52. 5 Fucik in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 1 (Stand Februar 2014, rdb.at). 6 Vgl Fucik in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 2 (Stand Februar 2014, rdb.at); aa Eccher, BR VI Erbrecht 5 Rz 4/53, der beim eigenhändigen Testament die Möglichkeit eines gemeinsamen Testaments überhaupt ablehnt. 33

6 aa) Allgemeines intellektuelle und kognitive Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments - Teilbereich der Geschäftsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, den Testierakt und seine Rechtsfolgen zu begreifen muss im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorhanden sein abhängig von Alter und Geisteszustand Rechtsquelle: ABGB - (vgl auch 573 ABGB: Bestimmung dürfte materiell derogiert sein 7 ) bb) Alter unbeschränkte Testierfähigkeit mit Volljährigkeit mündige Minderjährige testierfähig, aber - nur mündlich vor Gericht oder Notar - oder durch Nottestament ( 568 ABGB) o Urkundsperson muss erforschen, ob Erklärung frei und mit Überlegung geschieht, und dies protokollieren o Urkundspersonen muss letztwillige Verfügung auch bei Zweifel aufnehmen o muss Bedenken aber im Protokoll vermerken unmündige Minderjährige und Kinder: stets testierunfähig - Vertretung durch gesetzlichen Vertreter nicht möglich! cc) Geisteszustand Testierfähigkeit entfällt bei Fehlen der erforderlichen Besonnenheit (psychische Krankheit, geistige Behinderung, Trunkenheit) ( 566 ABGB) - Mindestmaß: Einsichtsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen 8 - zt liberaler der OGH 9 - nach ha auch partielle Testierunfähigkeit möglich: geistige Beeinträchtigungen, die sich lediglich in bestimmter Richtung auswirken 10 7 Näher dazu Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 2 (Stand September 2014, rdb.at). 8 So Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 13 II Vgl jetzt aber auch OGH 3 Ob 76/11i. 34

7 Beweislast: - beweispflichtig für ausnahmsweise Testierunfähigkeit einer an sich testierfähigen Person ist derjenige, der sich auf Testierunfähigkeit beruft 11 (zb gesetzlicher Erbe) - beweispflichtig für ausnahmsweise Testierfähigkeit einer Person, die Verstandesgebrauch verloren hat, ist derjenige, der sich auf Testierfähigkeit beruht (idr Testamentserbe) 12 ( 567 ABGB) Sachwalterbestellung hat auf Testierfähigkeit keinen Einfluss - Testierfähigkeit lediglich von der tatsächlichen Fähigkeit abhängig - vgl aber 123 Abs 1 Z 5 AußStrG: Gericht kann bei Sachwalterbestellung anordnen, dass betroffene Person lediglich mündlich vor Gericht oder Notar testieren kann (wie mündiger Minderjähriger) 13 d) Testierabsicht (Testierwille) Erblasser muss bei Errichtung der letztwilligen Verfügung mit Geschäftswillen gehandelt haben - Entwurf ist keine letztwillige Verfügung Mentalreservation des Erblassers beachtlich - Scheingeschäft bei letztwilliger Verfügung nicht möglich, weil einseitige Erklärung vgl dagegen: auch schrullige oder auf Spieltrieb beruhende Anordnungen sind zu respektieren, wenn sie auf dem ernstlichen Willen des Erblassers beruhen Eccher, BR VI Erbrecht 5 Rz 4/ Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 5 (Stand September 2014, rdb.at). 12 Knechtel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Rz 2 (Stand September 2014, rdb.at). 13 Dazu etwa OGH 4 Ob 198/11p. 14 Vgl die Telefonbuch -Geschichte bei Thomas Bernhard, Beton. 35

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