MoMiG: Die wichtigsten Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts

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1 MoMiG: Die wichtigsten Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts Inhaltsverzeichnis Beschleunigung und Vereinfachung von GmbH-Gründungen Erleichterte Kapitalaufbringung durch Schaffung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als GmbH-Einstiegsvariante Erleichterte Übertragung von Geschäftsanteilen Vereinfachung der Sachgründung Verdeckte Sacheinlage Die neue Anrechnungslösung durch das MoMiG Gesetzliche Regelung des sog. Hin-und-Her-Zahlens Einführung von Musterprotokollen Beschleunigung der Registereintragung Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform GmbH Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Erhöhte Transparenz bei Geschäftsanteilen durch veränderte Anforderungen an Gesellschafterliste Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Absicherung des in der Konzernfinanzierung üblichen Cash-Pooling Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Missbrauchsbekämpfung Anmeldung und Eintragung einer inländischen Geschäftsadresse im Handelsregister Insolvenzantragspflicht auch für Gesellschafter bei Führungslosigkeit der GmbH

2 Erweiterung des Zahlungsverbots in 64 GmbHG Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer Bewertung Autor(en): RA Marion Leising, Ludwigsburg Der Deutsche Bundestag hat am das Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher. Dem Gesetz sind umfangreiche Diskussionen und Reformarbeiten vorausgegangen. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich am in Kraft treten. Der nachfolgende Beitrag gibt einen an den Zielsetzungen des Gesetzes orientierten Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch das MoMiG. Beschleunigung und Vereinfachung von GmbH-Gründungen Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Erleichterte Kapitalaufbringung durch Schaffung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als GmbH-Einstiegsvariante Gem. 5 Abs. 1 GmbHG muss das Stammkapital der GmbH mindestens betragen. Das Mindeststammkapital der GmbH wird nicht - wie ursprünglich noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks. 16/6140) vorgesehen - herabgesetzt, sondern es bleibt bei einem Mindeststammkapital von Um den Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen, bringt das Gesetz allerdings eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG; 5a GmbHG-E). Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne das genannte Mindeststammkapital gegründet werden kann. Ein Stammkapital von nur einem Euro ist für diese GmbH ausreichend. Die UG (haftungsbeschränkt) darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. In der Bilanz des nach den 242, 264 HGB aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur zum Zweck einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach 57c GmbH, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, verwandt werden. Auf diese Weise soll das Mindeststammkapital der klassischen GmbH nach und nach angespart werden. Die Gesellschaft muss nach 5a Abs. 1 GmbHG-E den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

3 Eine Firmierung als "GmbH (haftungsbeschränkt)" ist nicht zulässig. Das Wort "haftungsbeschränkt" darf weder fehlen noch abgekürzt werden. Wird dies nicht beachtet, greift eine unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen! Die Unternehmergesellschaft ist mithin eine GmbH, darf sich aber nicht GmbH nennen. Erst wenn das Stammkapital auf den gesetzlichen Mindestbetrag erhöht wird, steht der Name "GmbH" wahlweise zur Verfügung. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des 5a Abs. 5 GmbHG-E entnehmen, der besagt, dass die Firma nach Abs. 1 beibehalten werden darf. Erleichterte Übertragung von Geschäftsanteilen Bislang muss die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 betragen ( 5 Abs. 1 GmbHG) und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind ( 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Die Übernahme mehrerer Stammeinlagen durch einen Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft ist untersagt ( 5 Abs. 2 GmbHG). 47 Abs. 2 GmbHG sieht vor, dass je 50 eines Geschäftsanteils bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung eine Stimme gewähren. In Einzelfällen, etwa nach der Einziehung eines Geschäftsanteils gem. 34 GmbHG, kann es zu einem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und des Nennbetrags des Stammkapitals kommen. Künftig muss die Stammeinlage nicht mehr mindestens 100 betragen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten ( 5 Abs. 2 GmbHG-E). Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme ( 47 Abs. 2 GmbHG- E). Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden. 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG-E regelt, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss. Dies ist künftig bei der Einziehung eines Geschäftsanteils zu beachten, da ansonsten die Einziehung unzulässig ist. In den entsprechenden Fällen ist sicherzustellen, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und der Nennbetrag des Stammkapitals stets gleich sind. Vereinfachung der Sachgründung Gem. 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG hat das Registergericht die Eintragung einer GmbH abzulehnen, wenn Sacheinlagen "überbewertet" worden sind. Erfolgt die Eintragung dennoch, besteht eine Differenzhaftung des Einlegers nach 9 GmbHG. 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG-E sieht vor, dass die Eintragung der Gesellschaft (nur noch) abzulehnen ist, wenn Sacheinlagen "nicht unwesentlich überbewertet" worden sind. Geringfügige Überbewertungen sollen der Eintragung der GmbH nicht mehr im Wege stehen. Kommen die Registergerichte aber zu der Entscheidung, dass eine wesentliche Überbewertung - insoweit besteht ein Ermessensspielraum - vorliegt, bleibt die Differenzhaftung unverändert bestehen. Verdeckte Sacheinlage

4 Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die Rspr. nimmt an, dass die ursprüngliche Leistung der Bareinlage keine Erfüllungswirkung haben kann, da eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften vorliegt (so sie st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom II ZR 235/01, sj ). Der Gesellschafter muss deshalb analog 19 Abs. 5 GmbHG seine Bareinlage nochmals leisten und ist für die Rückgewähr der von ihm an die GmbH geleisteten Sache auf den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt. Letzterer ist aufgrund der Insolvenz der GmbH meist wertlos. Die neue Anrechnungslösung durch das MoMiG 19 Abs. 4 GmbHG-E sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt, selbst wenn die Sacheinlage bereits vor Eintragung der Gesellschaft eingebracht worden ist, erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ( 19 Abs. 4 GmbHG-E). Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so dass der Geschäftsführer in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern darf, die Bareinlage sei erfüllt. Er handelt sonst pflichtwidrig mit der Folge einer Haftung nach 43 GmbHG und einer Strafbarkeit nach 82 GmbHG. Gesetzliche Regelung des sog. Hin-und-Her-Zahlens Wird die Bareinlage zunächst erbracht, dann aber in engem zeitlichen Zusammenhang oder nach vorheriger Absprache der Gesellschafter wieder von der GmbH als Darlehen an die Gesellschafter zurückgezahlt, spricht man von einem sog. Hin-und-Her-Zahlen. Auch in diesen Fällen ist die ursprüngliche Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt. Die neue Regelung zum Hin-und-Her-Zahlen findet sich in 19 Abs. 5 GmbHG-E. Dieser sieht vor, dass die vor der Einlage getroffene Vereinbarung einer Leistung an den Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Einlagenrückgewähr entspricht, der Erfüllung der Einlagenschuld nicht entgegensteht, wenn sie durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach 8 GmbHG anzugeben ( 19 Abs. 5 GmbHG-E). Einführung von Musterprotokollen

5 Musterprotokolle stehen nach derzeit geltendem Recht nicht zur Verfügung. Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem, sowie einer (geringfügigen) kostenrechtlichen Privilegierung bewirkt. Beschleunigung der Registereintragung In der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft zum Handelsregister ist die Versicherung abzugeben, dass die in 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt worden sind und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet ( 8 Abs. 2 GmbHG). Des Weiteren muss der Anmeldung der GmbH nach 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG dann, wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf (z.b. bei Restaurant- oder Handwerksbetrieben) eine öffentlich-rechtliche Genehmigungsurkunde für die Tätigkeit beigefügt werden. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt somit nur dann, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt ( 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Bei der Gründungsprüfung kann das Registergericht nur noch dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde ( 8 Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E). Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Zukünftig muss eine GmbH wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG wird durch das MoMiG ersatzlos gestrichen. Dieser Verzicht ändert allerdings nichts daran, dass die Genehmigungen eingeholt werden müssen. Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform GmbH Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland EU-Auslandsgesellschaften (z.b. die Limited nach britischem Recht) dürfen nach der Rspr. des EuGH ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht, da 4a Abs. 2 GmbHG bestimmt, dass Satzungssitz und Verwaltungssitz einer GmbH im Inland liegen müssen.

6 Mit der GmbH-Reform fällt 4a Abs. 2 GmbHG weg. Durch diese Streichung wird es der deutschen GmbH ermöglicht, ihren Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Erhöhte Transparenz bei Geschäftsanteilen durch veränderte Anforderungen an Gesellschafterliste Nach 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Diese Einreichung hat seit dem in elektronischer Form zu erfolgen. Unabhängig von der Verpflichtung der Geschäftsführer hat ein Notar, der einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils beurkundet hat, diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. Gem. 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils der GmbH gegenüber nur derjenige als Gesellschafter, dessen Erwerb bei der GmbH angemeldet worden ist. Der Erwerber muss Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen ( 16 Abs. 2 GmbHG). Auf den Inhalt der Gesellschafterliste gem. 40 GmbHG kommt es dabei nicht an. Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine unterschriebene Liste der Gesellschafter in elektronischer Form zum Handelsregister einzureichen ( 40 Abs. 1 GmbHG-E). Dieser Liste müssen auch die laufenden Nummern der Geschäftsanteile zu entnehmen sein. Gem. 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG-E erfolgt die Änderung der Gesellschafterliste durch die Geschäftsführer auf "Mitteilung und Nachweis". Der Notar ist verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung und ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe, die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln ( 40 Abs. 2 GmbHG- E). Diese Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Zukünftig soll nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste

7 eingetragen ist ( 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG-E). Dadurch wird es den Geschäftspartnern ermöglicht, lückenlos und einfach nachzuvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen Ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist nach bisheriger Rechtslage ausgeschlossen. Nach 16 Abs. 3 GmbHG-E ist der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils oder eines Rechts daran unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist zunächst, dass der Veräußerer des Geschäftsanteils als Inhaber des Geschäftsanteils in der beim Handelsregister geführten Gesellschafterliste eingetragen ist. Des Weiteren darf der gutgläubige Erwerb nicht ausgeschlossen sein. Dies ist er, wenn die Gesellschafterliste zum Zeitpunkt des Erwerbs bezüglich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist ( 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG-E). Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner ausgeschlossen, wenn der Erwerber die mangelnde Berechtigung kennt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kennt oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist ( 16 Abs. 3 Satz 3 GmbHG-E; vgl. zum gutgläubigen Erwerb auch Vossius, DB 2007 S ff.). Absicherung des in der Konzernfinanzierung üblichen Cash-Pooling Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neueren Rspr. des BGH zu 30 GmbHG in der Praxis Unsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden (vgl. BGH, Urteil v II ZR 171/01, sj ). Gem. dieser Vorschrift darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. 31 Abs. 1 GmbHG sieht vor, dass Zahlungen, die gegen 30 GmbHG verstoßen, an die GmbH zu erstatten sind. Das Cash-Pooling wird in 30 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GmbHG-E auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (vgl. dazu Burg/Westerheide, BB 2008 S. 62 ff.) So gilt das Verbot gem. 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG-E, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter auszuzahlen, nicht bei Leistungen, die zwischen den Vertragsteilen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags nach 291 AktG erfolgen. Zudem kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter auch dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

8 Gem. 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. 31 GmbHG sieht vor, dass Zahlungen, die gegen 30 GmbHG verstoßen, an die GmbH zu erstatten sind. Die 32a, 32b GmbHG regeln für den Insolvenzfall der GmbH die Rechtsfolgen eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sowie andere Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung an die GmbH in der Krise der Gesellschaft gleichstehen. Zudem sind nach st. Rspr. die Rspr.- Regeln, die auf die 30, 31 GmbHG analog gestützt sind, zu beachten. Diese besagen, dass über den Wortlaut der 30, 31 GmbHG hinaus Gesellschafter verpflichtet sind, Zahlungen, die sie von der GmbH erhalten haben, an diese zurückzugewähren, wenn die Zahlungen im Zeitpunkt der Krise erfolgen (vgl. z.b. BGH, Urteil v II ZR 104/80, BGHZ 81 S. 311 = DB 1981 S. 2373). Die 32a, 32b GmbHG werden aufgehoben und durch insolvenzrechtliche Regelungen ersetzt. Die Rspr.-Regeln ( 30, 31 GmbHG analog) werden ebenfalls abgeschafft. Damit schafft der Gesetzgeber den Begriff der Krise der Gesellschaft sowie die Unterscheidung zwischen eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und "normalen" Gesellschafterdarlehen ab. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Missbrauchsbekämpfung Missbrauchsfälle, die im Zusammenhang mit der Rechtsform GmbH aufgetaucht sind, werden im Rahmen des MoMiG durch verschiedene Maßnahmen bekämpft. Anmeldung und Eintragung einer inländischen Geschäftsadresse im Handelsregister Gem. 24 HRV ist die Geschäftsadresse dem Handelsregister mitzuteilen. Eine Eintragung der Adresse erfolgt jedoch nicht. 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG-E sieht vor, dass in der Anmeldung zum Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben ist. Diese wird in das Handelsregister eingetragen. 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E bestimmt, dass an die Vertreter der Gesellschaft nach 35 Abs. 1 GmbHG unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden können. Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. So bestimmt 185 Nr. 2 ZPO-E, dass eine öffentliche Zustellung erfolgen kann, wenn eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Insolvenzantragspflicht auch für Gesellschafter bei Führungslosigkeit der GmbH

9 Bisher gab es keine Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter. 15a Abs. 3 InsO-E sieht erstmals eine Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH vor. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Hintergrund dieser Regelung ist, die Insolvenzantragspflicht nicht durch "Abtauchen" von Geschäftsführern bei Schwierigkeiten der GmbH zu umgehen. Erweiterung des Zahlungsverbots in 64 GmbHG 64 Abs. 1 GmbHG sieht vor, dass die Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen müssen. 64 Abs. 2 GmbHG sieht eine Schadensersatzpflicht für den Geschäftsführer bei einer verzögerten Stellung des Insolvenzantrags vor. 64 Abs. 1 GmbHG wird gestrichen; die Regelung wird in 15a InsO-E verlagert. Danach müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen (vgl. zur Änderung der Insolvenzantragspflicht im Einzelnen Karsten Schmidt, GmbHR 2008 S. 449, 451). Das Zahlungsverbot in 64 GmbHG wird geringfügig erweitert, damit Geschäftsführer, die Beihilfe zur "Ausplünderung" der GmbH durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, stärker in die Pflicht genommen werden. Nach der neuen Regelung in 64 Satz 3 GmbHG gilt künftig die Massesicherungsverpflichtung bereits für Zahlungen an Gesellschafter, die bei sorgfältiger Geschäftsführung erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit führen. Durch diese zeitliche Vorverlagerung wird erstmalig ein präventiver Kapitalschutz im Vorfeld der Insolvenz eingeführt (vgl. hierzu Ehlers, steuer-journal 2008, Heft 10, S. 44, 45, sj ). Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer Geschäftsführer einer GmbH kann nicht sein, wer wegen einer Straftat nach den d StGB verurteilt worden ist ( 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Gleiches gilt für Personen, denen durch gerichtliches Urteil oder vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, soweit der Unternehmensgegenstand der GmbH ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt ( 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG).

10 Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug ( a und 265b- 266a StGB) erweitert (vgl. 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG-E). Somit kann, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstößt (z.b. Betrug, Untreue), nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügt. Bewertung Wenn das MoMiG zum in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Das MoMiG belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene, in weiten Teilen sehr gelungene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Zwar gibt es auch einige unzureichende Änderungen wie z.b. die neue Regelung zur Sachgründung in 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG-E, deren Auswirkung auf die Praxis fraglich ist. Zudem lassen die Übergangsvorschriften zu wünschen übrig. So gibt es beispielsweise keine Übergangsvorschrift zu dem Komplex Eigenkapitalersatzrecht. Aber insgesamt ist das MoMiG eine beachtenswerte Leistung. Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass: die Geschäftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden können. Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung dadurch beseitigt werden, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt wird. das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert wird und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch für den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Grundlage gestellt wird. die sehr komplexe Materie des Eigenkapitalersatzrechts ( 30 ff. GmbHG) erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert wird. der Gläubigerschutz durch die Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter bei Führungslosigkeit der Gesellschaft erhöht wird. der Zwang der Hinterlegung einer deutschen Geschäftsadresse im Handelsregister eine erhebliche Vereinfachung für die Gläubiger der GmbHs bringt, die bisher mit den Kosten und Problemen der Zustellung (insbesondere auch Auslandszustellungen) zu kämpfen hatten und die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften dadurch beschleunigt wird. die Ausschlussgründe für Geschäftsführer erweitert werden. die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste dadurch ausgebaut wird, dass diese gem. 40 GmbHG-E als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb dient. Ein Erwerber eines Geschäftsanteils darf künftig darauf vertrauen (wenn auch erst nach drei Jahren), dass die in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen auch wirklich Gesellschafter sind. Die neue Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang ging der

11 Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört. sich durch die transparentere Struktur der Anteilseigner Missbräuche wie z.b. Geldwäsche besser verhindern lassen. durch die Abschaffung des 4a Abs. 4 GmbHG eine GmbH ihren Sitz ins Ausland verlagern kann und der Spielraum deutscher Gesellschaften, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten, somit erhöht wird. Dies kann z.b. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der deutschen GmbH zu führen. durch die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Gründer, die (noch) nicht in der Lage sind, das Mindeststammkapital von aufzubringen, die Möglichkeit erhalten, einen günstigen Einstieg zu finden. das Ansehen der klassischen GmbH durch das Gesetz nicht angetastet wird. Ob finanzschwache Neugründer weiterhin den Weg der "Limited" bevorzugen werden, anstatt sich mit der Unternehmergesellschaft als einer "GmbH-Variante", die auch namentlich als solche in Erscheinung tritt, zufriedenzugeben, bleibt abzuwarten. Die gefundene Kompromisslösung erscheint jedoch besser als die zunächst angedachte "GmbH light" mit Herabsenkung des Stammkapitals auf Mehr zum Thema: Bericht zu: BGH, Urteil v II ZR 171/01 (Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kredite an Gesellschafter?) Ehlers, Das MoMiG: Aktuelle Konsequenzen für die Steuerberatung Greulich, Neues zur Finanzierung der GmbH & Co. KG: Kapitalaufbringung in der Komplementär-GmbH

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