Erlass vom 5. Oktober 2015 zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erlass vom 5. Oktober 2015 zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen"

Transkript

1 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 5. Oktober 2015 zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen 1. Allgemeines Das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (Haager Gerichtsstandsübereinkommen HGÜ) ist mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten. Dieser Erlass bietet eine kurze Information über dieses Übereinkommen. Der unabhängigen Rechtsprechung soll dadurch in keiner Weise vorgegriffen werden. Das HGÜ ist in fünf Kapitel unterteilt: Kapitel I definiert den Anwendungsbereich und enthält Begriffsbestimmungen, Kapitel II ist der Gerichtszuständigkeit (auf Basis einer Gerichtsstandsvereinbarung) gewidmet, Kapitel III regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen von nach dem Übereinkommen zuständigen Gerichten, Kapitel IV enthält allgemeine Bestimmungen wie das Übergangsrecht, die den Vertragsstaaten offen stehenden Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens oder dessen Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten. In Kapitel V (Schlussbestimmungen) finden sich die in internationalen Übereinkommen üblichen Regeln etwa zum Inkrafttreten und zur Kündigung. Dem HGÜ angeschlossen ist ein Formblatt für die Bescheinigung einer Gerichtsentscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung/Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat. Das Formblatt ähnelt der in Art. 53 EuGVVO (neu) vorgesehenen Bestätigung (Anhang I zur EuGVVO), hat aber einen erheblich geringeren Umfang und muss als bloße Empfehlung nicht zwingend verwendet werden. Grundregeln des Übereinkommens: Das von den Parteien (ausschließlich) vereinbarte Gericht ist für die Rechtssache zuständig; es kann die Sache weder auf Grund anderweitiger Rechtshängigkeit, auf Grund anders lautender nationaler Jurisdiktionsregeln noch auf Basis der forum non conveniens-lehre ablehnen. Die Gerichte aller anderen Vertragsstaaten haben im Fall ihrer Anrufung die Zuständigkeit des prorogierten Gerichts zu respektieren. Die Entscheidung des vereinbarten Gerichts ist in den anderen Vertragsstaaten 1 von 15

2 anzuerkennen und zu vollstrecken. Diese drei Grundregeln gelten nicht ausnahmslos, wie in der folgenden Darstellung gezeigt werden wird. 2. Entstehung Das Übereinkommen ist aus einem wesentlich breiter angelegten Projekt der Haager Konferenz hervorgegangen, nämlich aus dem bereits im Jahr 1992 auf Initiative der USA in Angriff genommenen Projekt zur Schaffung eines weltweiten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Gerichtsentscheidungen, dem so genannten Judgments Project. Das ambitionierte Ziel eines umfassenden weltweiten Übereinkommens scheiterte insbesondere an tiefgreifenden Auffassungsunterschieden zwischen den USA und den Europäischen Gemeinschaften über die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Nachdem sich dieses Scheitern im Jahr 2001 endgültig herausgestellt hatte, entschied die Haager Konferenz, sich auf Basis des im Judgments Project gefundenen kleinsten gemeinsamen Nenners auf Arbeiten an Regeln über die internationale Zuständigkeit auf Grund von Gerichtsstandsvereinbarungen im Geschäftsverkehr zu beschränken, dies ergänzt um Regeln über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen, die in einem vereinbarten Gerichtsstand ergangen sind. Diese Arbeiten führten sodann im Juni 2005 zu dem gegenständlichen Übereinkommen. Die Arbeiten am Judgments Project wurden vor einigen Jahren wieder aufgenommen, sie werden engagiert vorangetrieben. 3. Anwendungsbereich Das Übereinkommen schafft international einheitliche Regeln über Gerichtsstandsvereinbarungen, also für die Prorogation Sachlicher Anwendungsbereich Das Übereinkommen gilt nicht für alle Gerichtsstandsvereinbarungen, vielmehr müssen drei Voraussetzungen gegeben sein: - die Gerichtsstandsvereinbarung muss eine ausschließliche sein, - sie muss eine Zivil- oder Handelssache betreffen und 2 von 15

3 - der Sachverhalt muss einen internationalen Bezug haben Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung Diese in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens normierte Anwendungsvoraussetzung wird in Art. 3 näher definiert: Das Übereinkommen ist demnach nur auf solche Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Parteien anzuwenden, in denen die Gerichte eines Vertragsstaats des Übereinkommens oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Streitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeit zu entscheiden. Benennt eine Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats, so gilt diese Vereinbarung im Zweifel als eine ausschließliche. Dass die Vereinbarung allenfalls die prorogierten Gerichtsstände nur als zusätzliche neben sonst bestehenden Gerichtsständen zulässt, müsste von den Parteien also ausdrücklich vereinbart sein (vgl. Art 25 Abs. 1 EuGVVO, der eine solche Zweifelsregel ebenfalls enthält). Art. 3 (lit. c) enthält auch die Formvorschriften für die Gerichtsstandsvereinbarung: Diese muss entweder schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel geschlossen oder dokumentiert sein, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen (also wäre eine Prorogation etwa auch per ohne sichere elektronische Signatur möglich - vgl. Art 25 Abs. 2 EuGVVO, der dies ausdrücklich anordnet). Schließlich stellt Art. 3 lit. d klar, dass eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist; ihre Gültigkeit kann daher nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag ungültig ist (vgl. den beinahe wortgleichen Art. 25 Abs. 5 EuVVO) Zivil- oder Handelssache Anders als der Begriff der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung wird der Begriff Zivil- oder Handelssache vom Übereinkommen nicht näher definiert. Eine Orientierung kann die Rechtsprechung des EuGH (etwa zu Art. 1 EuGVVO) bieten. 3 von 15

4 Internationaler Sachverhalt In Art. 1 Abs. 2 und 3 ist umschrieben, wann ein Sachverhalt als international anzusehen ist. Danach muss unterschieden werden: Für Zwecke des Kapitels II (Zuständigkeit) gilt ein Sachverhalt stets als international, es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat des Übereinkommens und die Beziehungen der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist. Für die Zuständigkeitsbestimmung sind also nur reine Binnensachverhalte von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen. Auch wenn die Parteien bei einem Binnensachverhalt, also in einer Sache, die ansonsten nur Bezugspunkte zu ihrem gemeinsamen Sitzstaat aufweist, die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Staates (sei dieser ein Vertragsstaat oder nicht) vereinbart haben, liegt ein Binnensachverhalt vor, das Übereinkommen ist dann nicht anzuwenden. Für die Zwecke des Kapitels III (Anerkennung und Vollstreckung) ist die Internationalität in Art. 1 Abs. 3 definiert: Sie liegt immer dann vor, wenn in einem Vertragsstaat die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird. Es sei an dieser Stelle aber schon angemerkt, dass die Anerkennung/Vollstreckung im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht dem Übereinkommen unterliegt (Näheres unten) Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich Art. 2 beschränkt den Anwendungsbereich durch zahlreiche Ausnahmen: Besonders hervorzuheben ist die Ausnahme von Verbrauchergeschäften durch Art. 2 Abs. 1 lit. a. Wenn Partei einer Gerichtsstandsvereinbarung eine natürliche Person ist, die primär zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (ein Verbraucher), so gilt das Übereinkommen nicht. Es bezieht sich also ausschließlich auf den B2B -Bereich. Das Übereinkommen ist auch nicht auf Arbeitsverträge (einschließlich Kollektivvereinbarungen) anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 lit. b). Art. 2 Abs. 2 nimmt eine Vielzahl bestimmter Rechtsgebiete vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus; der Ausnahmekatalog ähnelt jenem des Art. 1 EuGVVO (Ausnahme etwa von Unterhaltspflichten oder des Erbrechts), ist aber umfangreicher. Ausgenommen sind so etwa auch der Bereich des deliktischen Schadenersatzes, die Beförderung von Reisenden und Gütern, das Kartellrecht, sowie auch einige Rechtsgebiete, in denen nach 4 von 15

5 der EuGVVO ausschließliche Zuständigkeiten bestehen, etwa Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen oder bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Die Rechtsgebiete sind jedoch insofern nicht ausgeschlossen, als sie nur als Vorfrage oder auf Grund einer Einwendung auftreten und nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Art. 2 Abs. 4 nimmt auch die Schiedsgerichtsbarkeit von Anwendungsbereich aus. Anders als Art. 1 Abs. 2 lit d EuGVVO enthält die Bestimmung die Klarstellung, dass die Ausnahme auch Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen einschließt, also etwa der Schiedsgerichtsbarkeit zuarbeitende Verfahren wie eine die fehlende Einigung der Parteien ersetzende Schiedsrichterbestellung oder Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs (vgl. den klarstellenden Erwägungsgrund 12 letzter Absatz zur EuGVVO). Schließlich enthält Art. 7 eine weitere sachliche Bereichsausnahme. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Sicherungsmaßnahmen vom Übereinkommen nicht erfasst. Weder die Gewährung noch die Versagung noch die Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats wird von dem Übereinkommen berührt Einschränkungen des Anwendungsbereichs durch Erklärung Ungeachtet der ohnehin schon zahlreichen im Übereinkommen selbst angeordneten Anwendungsausnahmen bietet das Übereinkommen den Staaten die Möglichkeit, durch Erklärung weitere Rechtsgebiete auszunehmen (Art. 21). Jeder Staat kann erklären, dass er das Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anwenden wird, wenn er an dieser Nichtanwendung ein großes Interesse hat. In Bezug auf dieses Rechtsgebiet, das in der Erklärung klar und eindeutig zu bezeichnen ist, ist sodann das Übereinkommen einerseits in dem erklärenden Vertragsstaat nicht anzuwenden und anderseits auch in den anderen Vertragsstaaten, wenn in einer Gerichtsstandvereinbarung die Gerichte des Erklärungsstaates als zuständig benannt sind. Die Europäische Union hat anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde von dieser Erklärungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und erklärt, dass sie das Übereinkommen auf Versicherungsverträge nicht anwenden wird (dies mit Ausnahme bestimmter Versicherungsverträge, die sich vor allem auf Großrisken beziehen). Durch diese Erklärung sollte im Wesentlichen verhindert werden, dass der verbraucherrechtliche Schutz, den die EuGVVO in ihren Art. 10 bis 16 bestimmten Versicherungsnehmern gewährt, durch das Übereinkommen beeinträchtigt wird. Der Wortlaut der Erklärung nach Art. 21 findet sich in 5 von 15

6 Anhang I zum Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Union - des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005, ABl. EU L 353/5. Eine Liste jener Versicherungsverträge, auf die die EU-MS das Übereinkommen (ausnahmsweise doch) anwenden, enthält Punkt 2 des Anhangs. Darin finden sich Versicherungsverträge, die üblicherweise nicht von Verbrauchern geschlossen werden, wie Rückversicherungsverträge und Verträge über bestimmte Großrisken (etwa Haftpflichtversicherungen für Luftfahrzeuge oder Eisenbahnen). Darüber hinaus ist die Europäische Union bereit, das Übereinkommen generell auf Versicherungsverträge anzuwenden, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung erst nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird. Der vorerst einzige Nicht-EU-Vertragsstaat des Übereinkommens (Mexiko) hat keine Erklärung nach Art. 21 abgegeben Räumlicher Anwendungsbereich Bis dato (5. Oktober 2015) gibt es neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) mit Mexiko nur einen einzigen weiteren Vertragsstaat des Übereinkommens. Für den Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit (Kapitel II des Übereinkommens) bedeutet dies, dass das Gericht oder die Gerichte eines dieser derzeit 28 Vertragsstaaten des Übereinkommens, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind (Wohnsitz/Sitz oder Staatsangehörigkeit der Prorogationsparteien sind dabei irrelevant), für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß dem Übereinkommen zuständig sind, außer bei bloßen Binnensachverhalten nach Art. 1 Abs. 2. Für Österreich heißt das, dass sich seine in einer ausschließlichen (internationalen) Gerichtsstandsvereinbarung prorogierten Gerichte für zuständig halten müssen, dies unabhängig davon, ob der Sitz/Wohnsitz der betreffenden Parteien in einem Vertragsstaat des Übereinkommens liegt oder welche Staatsangehörigkeit die Parteien besitzen. Allerdings ist auch Art. 26 zu beachten, der das Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten anspricht. Aus Sicht der EU-Staaten ist Abs. 6 dieses Artikels besonders hervorzuheben. Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (Regional Economical Integration Organisation REIO), die Vertragspartei des Übereinkommens ist. Danach bleibt die Anwendung der Vorschriften einer REIO (und zwar auch solcher, die in Kraft gesetzt werden, nachdem die REIO Vertragspartei wurde) in folgenden beiden (alternativen) Fällen unberührt, nämlich 6 von 15

7 wenn keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat, der kein Mitgliedsstaat der REIO ist (gegenwärtig bedeutet dies also, dass keine Partei ihren Aufenthalt in Mexiko hat), oder sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Mitgliedsstaaten der REIO geht. Da die Europäische Union Vertragspartei ist, bleiben einschlägige EU-Regelungen unberührt. Konkret ist also für die Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit die EuGVVO (insbesondere Art. 25 über Gerichtsstandsvereinbarungen) und nicht das Übereinkommen anzuwenden, wenn die Parteien ihren Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten oder in einem doppelten Drittstaat (also in einem Staat, der weder EU-Mitgliedstaat noch Vertragsstaat des HGÜ ist) haben. Und für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen gilt (weiterhin) nur die EuGVVO. Auf Grund des derzeit noch geringen Ratifikationsstandes (Mexiko, Europäische Union, 27 EU-Staaten) und der Tatsache, dass das Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kaum von Bedeutung ist, sind die praktischen Auswirkungen des Übereinkommens also (auch) aus österreichischer Sicht noch gering. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die mit 10. Jänner 2015 operativ gewordene Änderung der Gerichtsstandswahlbestimmung der EuGVVO der zuständigkeitsbegründenden Wirkung des Übereinkommens (Art. 5) schon vorgegriffen hat. Anders als noch Art. 23 EuGVVO alt lässt es nämlich Art. 25 EuGVVO neu zu, dass ausschließlich in Drittstaaten ansässige Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts eines EU- Mitgliedsstaats wirksam vereinbaren können (die Vorgängerbestimmung verlangte dafür noch, dass zumindest eine der Prorogationsparteien ihren [Wohn-]Sitz in einem EU- Mitgliedstaat hatte). Für EU-Mitgliedsstaaten wurde die Wirkung des Art. 5 HGÜ durch die Revision der EuGVVO also bereits weitgehend vorweggenommen. Der Anwendungsbereich des HGÜ wird sich aber vor allem dann beträchtlich ausweiten, wenn auch die USA das Übereinkommen, das sie am unterzeichnet haben, ratifiziert haben werden. Mit einer Ratifizierung durch die USA wird allgemein gerechnet. Schließlich wird der räumliche Anwendungsbereich des HGÜ auch durch dessen Verhältnis zu anderen internationalen Instrumenten determiniert. Von diesem Verhältnis handeln - neben einer spezifischen Auslegungsregel in Abs. 1 - die Absätze 2 bis 4 des Art. 26. Diese regeln das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen einschlägigen Staatsverträgen, die die HGÜ-Vertragsstaaten bereits geschlossen haben oder künftig schließen werden. Abs. 3 gilt für Altverträge (Staatsverträge, die schon geschlossen wurden, bevor das HGÜ für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist). Naturgemäß lässt das 7 von 15

8 Übereinkommen den schon bestehenden Staatsverträgen den Vortritt; diese Verträge bleiben vom HGÜ unberührt, wenn dessen Anwendung mit den Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats gegenüber Nichtvertragsstaaten des HGÜ unvereinbar wäre. Das HGÜ zwingt seine Vertragsstaaten also (selbstverständlich) nicht, vertragliche Verpflichtungen aus bestehenden anderen Verträgen zu verletzen. Aus österreichischer Sicht sind derartige Altverträge etwa das Lugano Abkommen 2007 oder die mit Israel, Liechtenstein, Tunesien und der Türkei bestehenden bilateralen Vollstreckungsverträge. Die bilateralen Verträge enthalten allerdings keine direkt zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen, sondern nur so genannte indirekte Zuständigkeiten, die gegeben sein müssen, um die Anerkennung und Vollstreckung der betreffenden Gerichtsentscheidung im jeweils anderen Vertragsstaat zu ermöglichen. Das Kapitel II (Zuständigkeit) des HGÜ ist daher mit diesen Verträgen nicht unvereinbar. Art. 26 Abs. 2 gilt auch für Neuverträge, also solche, die der betreffende Staat nach dem HGÜ geschlossen hat. Diese Verträge lässt das HGÜ (nur) dann unberührt, wenn keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem HGÜ-Staat hat, der nicht Vertragspartei des anderen Vertrags ist. Positiv formuliert geht das HGÜ Neuverträgen immer dann vor, wenn zumindest eine Prorogationspartei in einem HGÜ-Staat sitzt, der nicht zugleich Vertragspartei des anderen Staatsvertrages ist. Abs. 4 behandelt eine besondere Konstellation: Es geht um die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichts eines HGÜ-Staates, der zugleich auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist. In diesem Fall soll sich die Anerkennung/Vollstreckung nach diesem anderen Vertrag richten, selbst wenn dieser nach dem HGÜ geschlossen worden sein sollte. Das HGÜ bildet hier jedoch einen Mindeststandard für die Anerkennung/Vollstreckung, sodass der andere Vertrag zwar eine weitergehende Anerkennung oder Vollstreckung bewirken kann, jedoch keine geringere als das HGÜ. Abs. 5 enthält Sonderregeln für das Verhältnis zu anderen Verträgen, die die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet regeln Zeitlicher Anwendungsbereich Das HGÜ ist nach seinem Art. 31 am ersten Tag des Monats in Kraft getreten, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgte. Erster Vertragsstaat des HGÜ war Mexiko, das 8 von 15

9 seine Beitrittsurkunde bereits am 26. September 2007 beim Depositar (Außenministerium der Niederlande) hinterlegt hat. Am 11. Juni 2015 hat sodann die Europäische Union ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt, wodurch sie selbst und ihre Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) Vertragsparteien geworden sind. Nach Verstreichen des in Art. 31 vorgesehenen dreimonatigen Zeitraums ist das HGÜ somit am 1. Oktober 2015 objektiv in Kraft getreten. Nach Art. 16 Abs. 1 erfasst das HGÜ diejenigen Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen im Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft trat. Das vereinbarte Gericht muss nur diese Regel zum zeitlichen Anwendungsbereich beachten. Für ein nicht vereinbartes Gericht (im Erkenntnisverfahren) und für das Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat bestehen zusätzliche zeitliche Anwendungsvoraussetzungen: Nach Art. 16 Abs. 2 hat ein nicht vereinbartes Gericht (Näheres dazu unten zu Art. 6) das Übereinkommen nur auf Erkenntnisverfahren anzuwenden, die bei ihm eingeleitet worden sind, nachdem das Übereinkommen in seinem Staat in Kraft trat. Für die wesentliche Verpflichtung eines nicht prorogierten Gerichtes, den Vorrang eines prorogierten Gerichtes zu beachten, kommt es also nicht nur auf das Datum der Gerichtsstandsvereinbarung, sondern auch auf das Datum der Einleitung seines Verfahrens an. Für den Bereich der Anerkennung und Vollstreckung bedeutet Art. 16, dass Kapitel III nur anzuwenden ist, wenn die die Zuständigkeit des Titelgerichts begründende Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden ist, nachdem das Übereinkommen für den Staat dieses Gerichts in Kraft trat (Art. 16 Abs. 1); überdies muss das HGÜ auch im Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsstaat in Kraft getreten sein, bevor dort das Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist (Art. 16 Abs. 2). 4. Internationale Zuständigkeit staatlicher Gerichte 4.1. Grundsätze Die Zuständigkeitsregeln des HGÜ (Kapitel II, insbesondere Art. 5) zielen im Wesentlichen darauf ab, dass das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates, das bzw. die in einer nach dem Übereinkommen wirksam zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung benannt ist/sind, für die Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits (ausschließlich) zuständig ist/sind und dass dieser Zuständigkeitsprimat von allen anderen vertragsstaatlichen Gerichten zu beachten ist. 9 von 15

10 4.2. Verpflichtung des vereinbarten Gerichts Für das auf Basis der Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht bedeutet dies, dass es die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ablehnen darf, es sei denn, die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach dem Recht des Forumstaates ungültig (vgl. Art 25. Abs. 1 EuGVVO neu, anders noch Art 23 EuGVVO alt, der eine solche kollisionsrechtliche Bestimmung noch nicht enthielt). Die Verweisung der materiellen Gültigkeitsprüfung (Geschäftsfähigkeit, Zwang, Irrtum, List, Sittenwidrigkeit ) auf das Recht des Forumstaates ist wie nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO eine Gesamtverweisung, umfasst also auch das Kollisionsrecht dieses Staates, das eine Weiterverweisung vorsehen kann. Die formelle Gültigkeitsprüfung hat hingegen ausschließlich an Hand des Übereinkommens selbst (dessen Art. 3) zu erfolgen. Dem Gericht ist es also untersagt, sich mit der Begründung für unzuständig zu erklären, die Gerichte eines anderen Staates seien für den Fall zuständig; das prorogierte Gericht darf sich auch nicht auf das Vorliegen eines forum non conveniens oder auf eine lis pendens- Regel berufen. Allerdings lässt Art. 5 Abs. 3 lit. a Vorschriften unberührt, die die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen. Der Ausdruck sachliche Zuständigkeit bezieht sich hier auf die streitgegenstandbezogene Zuständigkeitsverteilung zwischen verschiedenen Gerichten desselben Staates, wenn es etwa Fachgerichte für bestimmte Angelegenheiten gibt. Die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts wird davon gesondert erwähnt, weil diese in etlichen Staaten nicht zur sachlichen Zuständigkeit zählt. Wird also etwa für eine Streitigkeit über der Gerichtshofsgrenze des 49 JN die Zuständigkeit eines österreichischen Bezirksgerichts vereinbart, so muss dieses den Rechtsstreit nicht verhandeln. Art. 5 Abs. 3 lit. b sieht vor, dass die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats unberührt bleibt. Haben die Parteien kein bestimmtes Gericht benannt, sondern etwa die österreichischen Gerichte gewählt, so gibt es keinen Grund, warum die nationalen Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeitszuweisung nicht gelten sollten. Aber auch wenn die Parteien ein bestimmtes Gericht benennen, sollen immer noch nationale Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung gelten, wobei Abs. 3 lit. b Konstellationen vor Augen zu haben scheint, in denen ein innerstaatliches Gericht verpflichtet oder zumindest ermächtigt ist, die ihm angetragene Rechtssache (sei es von Amts wegen oder auf Antrag) an ein anderes innerstaatliches Gericht zu verweisen/überweisen. Sehen die nationalen Regeln die Überweisung an ein bestimmtes 10 von 15

11 Gericht vor, so hat das prorogierte Gericht diese Überweisung vorzunehmen; die nach HGÜ begründete Zuständigkeit geht auf das überwiesene Gericht über. Wenn hingegen die Verweisung einer Rechtssache nach den nationalen Regeln im Ermessen des Gerichts steht (was vor allem bei forum non conveniens-überlegungen praktisch sein wird), kommt der letzte Satz der lit. b zum Tragen. Danach ist bei der Ausübung des Ermessens, ob überhaupt oder an welches von mehreren möglichen Gerichten verwiesen wird, die von den Parteien getroffene Wahl gebührend zu berücksichtigen Verpflichtung anderer Gerichte Nach Art. 6 sind Gerichte in anderen Vertragsstaaten verpflichtet, die internationale Zuständigkeit des prorogierten Gerichts anzuerkennen und die Entscheidung über einen in Missachtung einer bestehenden Gerichtsstandsvereinbarung anhängig gemachten Rechtsstreit auszusetzen oder abzulehnen (die Klage zurückzuweisen), auch wenn sie nach ihrem eigenen Recht international zuständig wären. Wie nach Art. 5 Abs. 1 für das vereinbarte Gericht entfällt die Verpflichtung für nicht vereinbarte Gerichte, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des vereinbarten Gerichts (Prüfung hier also nicht nach der lex fori) materiell ungültig ist (Art. 6 lit. a). Naturgemäß ist der Vorrang eines prorogierten Gerichts auch dann nicht mehr zu beachten, wenn dieses bereits entschieden hat, kein Verfahren in der Sache durchzuführen (Art. 6 lit. e). Weitere Ausnahmen von der Vorrangbeachtungspflicht sind die einer Partei der Gerichtsstandsvereinbarung (nach der lex fori) fehlende Fähigkeit, diese Vereinbarung zu schließen (lit. b), oder die Umstände, dass die Anwendung der Vereinbarung zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder dem ordre public des Forumstaates offensichtlich widersprechen würde (lit. c) oder dass die Umsetzung der Gerichtsstandsvereinbarung aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen nicht zumutbar ist (lit. d). Nach dem erläuternden Bericht soll lit. d etwa eingreifen, wenn in dem betreffenden Staat Krieg herrscht und seine Gerichte nicht funktionsfähig sind. 5. Anerkennung und Vollstreckung 5.1. Grundsätze Art. 8 über die Anerkennung und Vollstreckung verleiht dem HGÜ seine besondere Bedeutung. Die Entscheidung eines wirksam prorogierten Gerichts wird in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt; die Anerkennung und Vollstreckung 11 von 15

12 darf nur wegen der Versagungsgründe des HGÜ abgelehnt werden. Wie Art. 52 EuGVVO für die Urteilsanerkennung und -vollstreckung innerhalb der Europäischen Union ordnet Art. 8 Abs. 2 an, dass die Entscheidung des Ursprungsgerichts in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf (Ausschluss der revision au fond). Zudem ist das um Anerkennung oder Vollstreckung ersuchte Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen. Nach Abs. 3 ist die ausländliche Entscheidung nur anzuerkennen, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur zu vollstrecken, wenn sie auch im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Abs. 4 regelt die Auswirkungen einer gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung im Ursprungsstaat. Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung kann im anderen Vertragsstaat aufgeschoben oder versagt werden, wobei eine Versagung einem erneuten Anerkennungs- oder Vollstreckungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegensteht. Gleiches gilt für den Fall, dass im Ursprungsstaat die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Art. 8 gilt nach seinem Abs. 5 auch für eine Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen worden ist, nachdem die Rechtssache vom an sich vereinbarten Gericht innerhalb dieses Vertragsstaats gemäß Art. 5 Abs. 3 zulässigerweise an ein anderes Gericht verwiesen worden war. Wenn die Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im Ermessen des vereinbarten Gerichts gestanden hatte, kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen jene Partei versagt werden, die im Ursprungsstaat rechtzeitig der Verweisung widersprochen hat. Nach Art. 12 sind vor dem prorogierten Gericht geschlossene oder von ihm gebilligte Vergleiche in gleicher Weise wie Entscheidungen vollstreckbar, wenn dies auch im Ursprungsstaat zutrifft Ausnahmen (Versagungsgründe) Art. 9 bestimmt abschließend die Gründe, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden kann. Nach lit. a bildet es einen Versagungsgrund, wenn die Vereinbarung nach dem Recht des prorogierten Gerichts ungültig gewesen ist. Im Stadium der Anerkennung/Vollstreckung kann das ersuchte Gericht die Frage der materiellen Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (nach dem Recht des vereinbarten Staates ) also anders beurteilen als das angerufene Gericht selbst. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn dieses 12 von 15

13 Gericht die Gültigkeit ausdrücklich bejaht, sie also nicht nur inzident angenommen hat. Zu den weiteren Versagungsgründen sei auf die lit. b bis g des Art. 9 verwiesen. Art. 10 enthält in seinen Abs. 2 bis 4 einen zusätzlichen Versagungsgrund: Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, soweit diese auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Art. 2 Abs. 2 ausgeschlossenen Angelegenheit (Einschränkungen in Abs. 3) oder einer nach Art. 21 (aufgrund einer Erklärung des ersuchten Staates) ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte. Schließlich kann auch die Anerkennung oder Vollstreckung eines Zuspruchs von Punitive Damages versagt werden (Art. 11). Nach Art. 15 ist auch eine teilweise Anerkennung oder Vollstreckung möglich Verfahrensfragen Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sowie die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates, soweit das HGÜ nicht selbst Verfahrensvorschriften enthält (Art. 14). Eine solche Verfahrensregel ist etwa Art. 13, aus dem sich die dem ersuchten Gericht vorzulegenden Schriftstücke ergeben. Anders als die neue EuGVVO verlangt das HGÜ nicht, dass die Gerichtsentscheidungen in den anderen Vertragsstaaten unmittelbar ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren vollstreckbar sein müssen. Das HGÜ ist also keine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinn des 2 Abs. 2 EO, sodass aus anderen Vertragsstaaten des HGÜ stammende Gerichtsentscheidungen einer Vollstreckbarerklärung nach den 79 ff. EO bedürfen. Viele dieser innerstaatlichen Bestimmungen werden aber durch das HGÜ verdrängt, etwa die 80 f EO, da die Vollstreckungsversagungsgründe im HGÜ selbst abschließend geregelt sind. 6. Erklärungen und Vorbehalte der Vertragsstaaten: Die Art. 19 bis 22 sehen verschiedene Erklärungsmöglichkeiten für die Vertragsstaaten des HGÜ vor. Auf die Erklärungen nach Art. 21 (Ausschluss von Streitigkeiten über bestimmte Versicherungsverträge vom Anwendungsbereich des HGÜ) wurde oben bei der Darstellung des sachlichen Anwendungsbereiches bereits Bezug genommen. Art. 19 erlaubt es einem Staat zu erklären, dass seine Gerichte Rechtsstreitigkeiten ablehnen können, für die zwar eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, jedoch 13 von 15

14 abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht. Art. 20 ermöglicht den Vertragsstaaten die Erklärung, dass ihre Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente (mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts) nur zum ersuchten Start eine Verbindung aufwiesen. Art. 22 ermöglicht schließlich eine den Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdehnende Erklärung, nämlich die Erklärung eines Vertragsstaats, dass seine Gerichte Entscheidungen aus einem anderen Vertragsstaats anerkennen und vollstrecken werden, wenn das Ursprungsgericht auf Grund einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig gewesen ist. Mexiko hat von keiner der vom Übereinkommen eröffneten Erklärungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedstaaten nur die Erklärungsmöglichkeit nach Art. 21 (im Hinblick auf Versicherungsverträge) in Anspruch genommen (s. oben). 7. Literatur zum Übereinkommen: Czernich, Neue Aspekte im österreichisch-amerikanischen Rechtsverkehr (Kurzdarstellung des Übereinkommens), wbl 2012, Eichel, Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom (allgemeine Darstellung, Hintergründe, bisherige Rechtslage in USA), RIW 5/2009, Fucik/Klauser/Kloiber, Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht 12 (MANZ 2015) Rühl, Das Haager Übereinkommen über die Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeiten: Rückschritt oder Fortschritt? IPRax 5/2005, Guangjian Tu, The Hague Choice of Court Convention A Chinese Perspective, (Empfehlung zur Ratifikation durch China), American Journal for Comparative Law 2007, Rolf Wagner, Das Haager Übereinkommen vom über Gerichtsstandsvereinbarungen, RabelsZ 2009, von 15

15 Es sei aber auch auf die Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (hcch.net) aufmerksam gemacht. Unter Specialised sections Choice of Court Section finden sich außer dem Text des Übereinkommens und einer (laufend aktualisierten) Vertragsstaatentabelle zahlreiche erläuternde Dokumente, vor allem auch der offizielle erläuternde Bericht von Hartley und Dogauchi einschließlich einer zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz akkordierten deutschsprachigen Übersetzung. Weiter ist dort auch eine umfassende Bibliografie zu dem Übereinkommen verfügbar. 15 von 15

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht Übersetzung 1 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltspflichten

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische Republik, Die Italienische Republik, Das

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Brüssel I-VO Reformvorschlag Brüssel Ia-VO. ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ABl 2001 L 12, 1 KOM (2010) 748 endgültig ABl 2012 L 351 KAPITEL I KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH ANWENDUNGSBEREICH Art 1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage 107 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 21. 5. 1996 Regierungsvorlage Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador,

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Bundesschiedsgericht Piratenpartei Deutschland 6. Februar 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begründung 4 1.1 Zum Verfahren................................

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:

Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Standortverlagerung ins Ausland unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit Gerhard 9 f ¾ ¾n k ¾ ¾ Greiner, Rechtsanwalt und Mitautor von ¾ ¾ I ¾ f ½ f

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr