Prüfungsteil 7: Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)

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1 Prüfungsdauer 80 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 19 Beilage(n) Maximale Punktzahl Keine 80 Punkte Erzielte Punkte Note Hinweise Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige Zusatzblätter). Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein offizielles Zusatzblatt, welches Ihnen auf Handzeichen zur Verfügung gestellt wird. Die blosse Nennung eines Gesetzes- oder Verordnungsartikels reicht nicht aus (ausser dies wird ausdrücklich erlaubt). Die Aufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Das Punktemaximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Teillösungen ergeben ebenfalls Punkte. Benutzen Sie Kugelschreiber, Filzstift oder Tinte (dokumentenecht, nicht radierbar, keine rote Farbe und kein Bleistift) zum Lösen der Prüfung. Die Experten/innen Datum Unterschriften Experte 1 Experte 2 Seite 1 (von 19)

2 Aufgabe 1: Aufgaben der Vollzugsorgane (6 Punkte) Ausgangslage Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gibt es verschiede Durchführungsorgane, welche mit der Umsetzung der Arbeitslosenversicherung beauftragt sind. Frage Welche der unten aufgeführten Durchführungsorgane ist für die nachfolgenden Tätigkeiten zuständig? Hinweis Kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Es ist jeweils nur eine Antwort richtig. 1.1 Sanktionierung bei Ablehnung einer zumutbaren Stelle Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder Kantonale Amtsstelle Tripartite Kommission 1.2 Auszahlung von Insolvenzentschädigung Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Tripartite Kommission Seite 2 (von 19)

3 1.3 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Kantonale Amtsstelle Tripartite Kommission 1.4 Führung der Rechnung des Ausgleichsfonds Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Tripartite Kommission 1.5 Sanktionierung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder Kantonale Amtsstelle Tripartite Kommission Seite 3 (von 19)

4 1.6 Zustimmung zur Erklärung einer Arbeit für zumutbar, deren Entlöhnung weniger als 70 % des versicherten Verdiensts beträgt. Öffentliche Arbeitslosenkasse Private Arbeitslosenkasse Ausgleichsstelle Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Tripartite Kommission Seite 4 (von 19)

5 Aufgabe 2: Dauer der Rahmenfristen (4 Punkte) Ausgangslage In der Arbeitslosenversicherung gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen, sowohl für die Beitragszeit wie auch für den Leistungsbezug. Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz und in gewissen Konstellationen sehen Gesetz und Verordnung längere Rahmenfristen vor. Aufgabe Kreuzen Sie bei den nachstehenden Aussagen an, ob diese zutreffen (richtig) oder nicht (falsch). richtig falsch Ein zum Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV 60-jähriger Arbeitsloser hat Anspruch auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche bis zum Erreichen des AHV- Rentenalters dauert. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert bei einer Person, welche in den letzten 2 Jahren vor ihrer erstmaligen Arbeitslosigkeit genau 1 Jahr lang einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, drei Jahre. Eine versicherte Person, die sich während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung abmeldet, um sich der Erziehung ihres 3-jährigen Kinds zu widmen, hat Anspruch auf eine um zwei Jahre verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sobald sie sich beim RAV nach der Erziehungszeit während der verlängerter Rahmenfrist wieder anmeldet und sich der Vermittlung stellt. Eine 40-jährige versicherte Person, welche in der Rahmenfrist für die Beitragszeit 23 Monate lang erwerbstätig war, hat Anspruch auf eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die 4 Jahre dauert. Seite 5 (von 19)

6 Aufgabe 3: Schlechtwetterentschädigung (5 Punkte) Ausgangslage Die Schlumpf Gleisbau AG macht aufgrund einer längerdauernden Kälteperiode Schlechtwetterentschädigung geltend. Aufgabe Kreuzen Sie bei den nachstehenden Personen an, ob diese grundsätzlich Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben oder nicht. Hans Trummer Pensionierter Bauarbeiter Jahrgang 1951 Janine Fasnacht Lernende Gleisbau Jahrgang 1998 Thomas Schlumpf Geschäftsführer und Verwaltungsrat Jahrgang 1972 Tamara Dahinden Gleisbauerin Jahrgang 1980 Peter Hanke Bauarbeiter Grenzgänger, wohnhaft in Deutschland Jahrgang 1982 Anspruch Kein Anspruch Seite 6 (von 19)

7 Aufgabe 4: Sanktionen (6 Punkte) Ausgangslage Die Arbeitslosenversicherung sieht für gewisses Verhalten die Möglichkeit einer Sanktion vor. Eine solche Sanktion erfolgt in Form von Einstelltagen. Aufgabe 4.1 (4 Punkte) Führen Sie stichwortartig alle Verhalten auf, bei denen die Arbeitslosenkasse eine Sanktion verfügt. Aufgabe 4.2 (2 Punkte) In welchen zwei Fällen muss eine Sanktion im schweren Verschulden (31 60 Einstelltage) verfügt werden? Antworten Sie stichwortartig. Seite 7 (von 19)

8 Aufgabe 5: Kurzarbeitsentschädigung (3 Punkte) Ausgangslage Es werden Ihnen verschiedene Aussagen zur Kurzarbeitsentschädigung vorgelegt, die zu ergänzen sind. Aufgabe Ergänzen Sie die folgenden Aussagen mit der korrekten Zahl bzw. dem zutreffenden Begriff. 1. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt % des anrechenbaren Verdienstausfalls. 2. Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht ist. 3. Beabsichtigt ein Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der mindestens Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich anmelden. 4. Die Karenzzeit geht zu Lasten des/der. 5. Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend. Seite 8 (von 19)

9 Aufgabe 6: Anspruchsvoraussetzungen / Arbeitsmarktliche Massnahmen (12 Punkte) Sachverhalt Suzanne Zgraggen, geboren am , ledig, unterhaltspflichtig gegenüber einer 7-jährigen Tochter, meldete sich am zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und beantragt ab diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen. Sie kann nachfolgende beitragspflichtige Arbeitsverhältnisse nachweisen: A-Beratungs AG, Chur bis , Beschäftigungsgrad 100 %, monatlicher Verdienst: CHF zuzüglich 13. Monatslohn Coaching X GmbH, Davos bis ; Beschäftigungsgrad: 90 % monatlicher Verdienst: CHF zuzüglich 13. Monatslohn Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass die A-Beratungs AG das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgekündigt hat. Aufgabe 6.1 (1 Punkt) Bestimmen Sie die Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug. Aufgabe 6.2 (4 Punkte) Berechnen Sie den versicherten Verdienst sowie das entsprechende Taggeld. Zeigen Sie die exakte Berechnung des versicherten Verdiensts sowie des Taggelds auf. Seite 9 (von 19)

10 Aufgabe 6.3 (2 Punkte) Bestimmen Sie die Höchstzahl der Taggelder sowie die Anzahl der allgemeinen Wartetage. Erweiterung des Sachverhalts Nach mehr als 9 Monaten erfolgloser Stellensuche hat sich Suzanne Zgraggen entschieden, sich als Coach/Beraterin selbständig zu machen. Sie stellte am bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch für die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Aufgabe 6.4 (3 Punkte) Nennen Sie stichwortartig die drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die kantonale Amtsstelle das Gesuch bewilligen kann. Erweiterung des Sachverhalts Am nahm Suzanne Zgraggen ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der grossen Konkurrenz musste sie die Tätigkeit jedoch bereits per wieder beenden. Von ihrem Höchstanspruch der Taggelder hat sie mittlerweile bereits 265 volle Taggelder bezogen. Aufgabe 6.5 (2 Punkte) Nennen Sie zwei Konsequenzen, die die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit auf den weiteren Taggeldbezug respektive auf die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hat. Seite 10 (von 19)

11 Aufgabe 7: Zwischenverdienst (11 Punkte) Sachverhalt John Deer, geboren am , Vater einer 6-jährigen Tochter, arbeitete seit sieben Jahren im Sägereiwerk Blum AG als Maschinenmechaniker. Er übte eine Vollzeitbeschäftigung aus und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von CHF Seine Arbeitsstelle wurde aus wirtschaftlichen Gründen per gekündigt. Nach seiner Anmeldung zum Taggeldbezug legte die Arbeitslosenkasse die folgenden Ansprüche fest: Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis Versicherter Verdienst CHF Taggeld CHF Aufgabe 7.1 (1 Punkt) Wie viele Taggelder bezahlt die Arbeitslosenkasse grundsätzlich während einer Woche Arbeitslosigkeit aus? Geben Sie die Antwort in Zahlen an. Erweiterung des Sachverhalts Nach drei Monaten findet John Deer eine Arbeitsstelle als Mechaniker bei der Calag AG. Der Arbeitgeber kann ihn aber nur zu 40 % beschäftigen und bietet ihm dabei einen Monatslohn von CHF an. John Deer ist sich nicht sicher, ob er die Stelle antreten soll. Er möchte deshalb von Ihnen wissen, ob er diese Stelle annehmen müsse. Aufgabe 7.2 (3 Punkte) Bestimmen Sie, ob die Stelle zumutbar ist, respektive ob er das Angebot grundsätzlich annehmen müsste. Begründen Sie die Antwort, und nennen Sie die vollständige gesetzliche Grundlage. Seite 11 (von 19)

12 Aufgabe 7.3 (2 Punkte) Berechnen Sie die (durchschnittliche) Kompensationszahlungen der Arbeitslosenkasse je Monat. Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. Aufgabe 7.4 (4 Punkte) Zeigen Sie stichwortartig vier Vorteile auf, welche John Deer durch die Annahme des Zwischenverdiensts entstehen könnten. Aufgabe 7.5 (1 Punkt) Nennen Sie mindestens einen Grund in Stichworten, weshalb bei einem Zwischenverdienst orts- und branchenübliche Löhne bezahlt werden müssen. Seite 12 (von 19)

13 Aufgabe 8: Anspruchsvoraussetzungen / Rahmenfristen / Totalisierung (12 Punkte) Sachverhalt Pascal Dubois, geboren am , ist französischer Staatsbürger. Er lebte und arbeitete seit 1970 in der Schweiz. Im Jahre 1995 nahm er ein Stellenangebot in Paris an, zog nach Frankreich und arbeitete vom bis am in Paris. Pascal Dubois zog mit seiner Familie am wieder in die Schweiz zurück und nahm ab eine Stelle in Lausanne an. Diese Stelle kündigte Pascal Dubois auf den und meldete sich am zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und beantragt ab diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen. Aufgabe 8.1 (2 Punkte) Bestimmen Sie ob Pascal Dubois genügend Beitragszeit nachweisen kann. Zeigen Sie den Berechnungsweg auf, und begründen Sie Ihre Antwort anhand der ermittelten Beitragszeit. Aufgabe 8.2 (1 Punkt) Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit die Beitragszeit totalisiert werden kann? Seite 13 (von 19)

14 Aufgabe 8.3 (4 Punkte) Bestimmen Sie die Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Höchstzahl der Taggelder und begründen Sie Ihre Antwort. Erweiterung des Sachverhalts Pascal Dubois lässt sich per bei der AHV frühzeitig pensionieren und bezieht ab diesem Datum seine AHV Rente. Aufgabe 8.4 (2 Punkte) Bestimmen Sie, welche Auswirkung der Vorbezug der AHV-Rente auf die Arbeitslosenentschädigung hat. Begründen Sie Ihre Antwort in Stichworten, und geben Sie die vollständige gesetzliche Bestimmung an. Seite 14 (von 19)

15 Aufgabe 8.5 (3 Punkte) Nennen Sie stichwortartig drei Gründe, welche grundsätzlich zur Beendigung des Taggeldanspruchs führen. Seite 15 (von 19)

16 Aufgabe 9: Insolvenzentschädigung (9 Punkte) Sachverhalt Thomas Imboden, geboren am , ledig, ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, arbeitete seit dem teilzeitlich (80 %) bei der Hochzeitskarten AG als Designer. Sein Monatsgehalt betrug CHF , hinzu kam ein 13. Monatslohn. Aufgrund eines gravierenden Auftragsmangels kam die Hochzeitskarten AG ab März 2016 mit der Lohnzahlung in Verzug. Ab dem Monat April 2016 blieben die Lohnzahlungen gänzlich aus. Am wurde der Konkurs über die Firma eröffnet. Thomas Imboden hat trotz den ausgebliebenen Lohnzahlungen bis zum letzten Arbeitstag ( ) gearbeitet. Aufgabe 9.1 (4 Punkte) Bestimmen Sie die Höhe der gesamten Insolvenzentschädigung (ohne Ferien und Überzeit) sowie den genauen Zeitraum der zu beziehenden Leistungen für Thomas Imboden. Zeigen Sie den Berechnungsweg der gesamten Insolvenzentschädigung (ohne Ferien und Überzeit) auf. Erweiterung des Sachverhalts Thomas Imboden wohnt in Rothrist im Kanton Aargau. Die Hochzeitskarten AG hatte ihren Sitz in Langenthal im Kanton Bern. Thomas Imboden hat sich am , also umgehend nach dem Konkurs, auf dem Arbeitsamt in Rothrist als arbeitslos angemeldet. Gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag hatte Thomas Imboden eine vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten. Aufgabe 9.2 (2 Punkte) Bestimmen Sie, welche Arbeitslosenkasse für die Insolvenzentschädigung und welche Arbeitslosenkasse für die Arbeitslosenentschädigung zuständig ist. Zeigen Sie auf, für welche Leistung(en) eine freie Kassenwahl besteht. Seite 16 (von 19)

17 Aufgabe 9.3 (1 Punkt) Geben Sie an, welche gesetzliche Bestimmung(en) die Arbeitslosenkasse für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung während der Dauer der Kündigungsfrist beachten muss. Aufgabe 9.4 (2 Punkte) Nennen Sie (nebst dem Konkurs des Arbeitgebers) zwei weitere Ereignisse, die zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen. Seite 17 (von 19)

18 Aufgabe 10: Anspruchsvoraussetzungen / Höchstanspruch / Taggeld (12 Punkte) Sachverhalt Olaf Müller, geboren am , ledig, ohne unterhaltspflichtige Kinder und im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann, arbeitete seit dem bei der Masterplan AG als Sachbearbeiter mit einem Monatslohn von CHF (inkl. 13ter Monatslohn). Im Jahre 2014 erkrankte Olaf Müller und war seit dem zu 100 % arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Sperrfristen auf den gekündigt. Danach war Olaf Müller für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Am erlangte er wieder die Arbeitsfähigkeit von 100 % und meldete sich an diesem Datum in diesem Umfang zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und beantragte ab gleichem Datum Taggeldleistungen. Aufgabe 10.1 (2 Punkte) Bestimmen Sie, ob Olaf Müller die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt. Begründen Sie Ihren Entscheid. Aufgabe 10.2 (3 Punkte) Berechnen Sie den versicherten Verdienst (Monatsbetrag) sowie das Taggeld. Zeigen Sie den Lösungsbzw. Berechnungsweg auf. Seite 18 (von 19)

19 Aufgabe 10.3 (2 Punkte) Geben Sie an, auf wie viele Taggelder Olaf Müller höchstens Anspruch hat, und wie viele Wartetage er zu bestehen hat. Geben Sie die Antwort in Zahlen an. Erweiterung des Sachverhaltes Nachdem Olaf Müller für den Monat April 2017 Taggelder von der Arbeitslosenkasse erhielt, erkrankte er erneut und war vom bis zu 100 % arbeitsunfähig. Olaf Müller hat keine private Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Der Arzt bescheinigte der Arbeitslosenkasse, dass Olaf Müller ab dem bis auf weiteres nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Er sucht auch in diesem Umfang Arbeit. Am meldete sich Olaf Müller bei der IV an und reichte gleichentags der Arbeitslosenkasse seine IV-Anmeldung ein. Aufgabe 10.4 (3 Punkte) Bestimmen Sie, welche Sozialversicherung(en) während welchem Zeitraum innerhalb vom bis für die Leistungsausrichtung zuständig ist (sind). Zeigen Sie den genauen Zeitraum des möglichen Leistungsbezugs auf. Nennen Sie auch die gesetzliche(n) Grundlage(n). Aufgabe 10.5 (2 Punkte) Bestimmen Sie zwei Konsequenzen der 50%igen Arbeitsfähigkeit, bei gleichzeitiger Anmeldung bei der IV, auf die Höhe des Taggelds ab dem Seite 19 (von 19)

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