SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Nullserie

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 01 Nullserie Arbeitslosenversicherung (ALV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 19 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte

2 Aufgabe 1: Organisation Sachverhalt: 5 Roman Kuhn, Mitarbeiter der Petrocontract AG, Zug, ist von Arbeitslosigkeit bedroht - das Arbeitsverhältnis jedoch noch nicht gekündigt. Die Petrocontract AG hat aber angekündigt, dass sie Ende April 01 sämtlichen Mitarbeitenden die Kündigungen aussprechen wird. Roman Kuhn wendet sich mit den folgenden Fragen an Sie. Beantworten Sie die Fragen von Roman Kuhn. Nennen Sie zusätzlich die massgebenden Rechtsgrundlagen. Fragen: 1.1 Wo und wann muss ich mich notfalls zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung melden? 1 Art. 10 / 17 AVIG (1 P) 1. Welche Dienstleistungen darf ich vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum erwarten? 0.5 Art. 85 / 85b AVIG (0.5 P) 1.3 Muss ich mich bereits heute um Arbeit bemühen? 0.5 Art. 17 AVIG (0.5 P) Seite

3 Aufgabe 1: Organisation (Fortsetzung) 1.4 Wohin muss ich mich wenden, um abzuklären, ob die Petrocontract AG meine ALV-Prämie auch abgerechnet hat? 0.5 Art. 86 AVIG (0.5 P) 1.5 Wer kann mir über den Umfang an Taggeldleistungen Auskunft geben? 0.5 Art. 81 AVIG (0.5 P) 1.6 Könnte ich nicht bereits im April 01 mit einem Intensivkurs in Englisch beginnen? Im Handel wird nämlich zunehmend nur noch Englisch gesprochen. 1 Art. 59 / 60 AVIG (1 P) 1.7 Muss ich auch an Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen? 1 Art. 15 / 17 AVIG (1 P) Seite 3

4 Aufgabe : Finanzierung Am trat die 4. AVIG-Revision in Kraft. Auslöser für die vierte Revision war die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung. Welche wesentlichen Änderungen brachte die Revision bezüglich der Einnahmen und Ausgaben? Nennen Sie je zwei Änderungen. Einnahmen: - Prämienerhöhung - Solidaritätsbeitrag bis CHF 315' Ausgaben: - Neues Taggeldregime / Kürzung der Anzahl Taggelder - Von der öffentlichen Hand finanzierte Arbeitseinsätze werden nicht mehr als Beitragszeit akzeptiert. - Kompensationszahlungen werden nicht mehr beim VV berücksichtigt. [Korrekturhinweis: pro richtige Nennung 0.5 P, maximal ] Seite 4

5 Aufgabe 3: Arbeitslosenentschädigung / Anspruch 5 Bestimmen Sie, ob die nachfolgenden Personen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben und wie hoch ihr Taggeldanspruch ist. Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechenden Gesetzes- bzw. Verordnungsartikel. 3.1 Pirmin Hodel, Jg. 1968, arbeitete vom Januar 000 bis Februar 010 als Koch im Hotel Montana. Per eröffnete er sein eigenes Restaurant. Pirmin Hodel schloss das Restaurant Ende Februar 01 und liess seine Einzelfirma im Handelsregister löschen. Er meldete sich am zur Arbeitsvermittlung an. Anspruch ja: RFB kann aufgrund der Ausübung einer SE um 3 Monate verlängert werden (0.5 P). Art. 9a Abs. AVIG / Art. 3a AVIV (0.5 P) TGG-Höchstanspruch: 400, VT weist eine Mindestbeitragszeit von 18 Monaten aus. (0.5 P) Art. 7 Abs. lit. b AVIG (0.5 P) 3. Kathrin Sigrist, Jg. 1980, stand bis Ende Juni 008 in einem Arbeitsverhältnis. Nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt meldete sie sich per zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Arbeitslosenversicherung unterstützt sie bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Ab nahm sie nach der bewilligten Planungsphase ihre selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Bis zu diesem Zeitpunkt hat Kathrin Sigrist 88 Taggelder bezogen. Ihre Selbstständigkeit gab Kathrin Sigrist definitiv per Anfang 01 auf und meldete sich per erneut zur Arbeitsvermittlung an. 3 Anspruch ja: RFL kann um maximal Jahre verlängert werden (1 P). Art. 71d Abs. AVIG (1 P) TGG-Höchstanspruch: 400, wobei bereits 88 bezogen wurden, ab können noch die restlichen 11 Taggelder bezogen werden (1 P). Seite 5

6 Aufgabe 4: Arbeitslosenentschädigung / Anspruch Sachverhalt: 10 Kurt Distel, geboren am , arbeitete seit seiner Lehre bei der Leucht Design AG, bei welcher er Chefdesigner und auch Mitglied der Geschäftsleitung war. Im Jahr 010 er ein monatliches Einkommen von CHF 1'000.--, zuzüglich 13. Monatslohn. Aufgrund von Differenzen und Meinungsverschiedenheiten in der Geschäftsleitung beschloss der Verwaltungsrat des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis mit Kurt Distel aufzulösen. Am unterzeichnen der Verwaltungsrat und Kurt Distel folgende Auflösungsvereinbarung: - Das Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen per Ende November 010 beendet. - Auf die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist wird im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet. - Aufgrund der langjährigen und erfolgreichen Geschäftstätigkeit erhält Kurt Distel eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 414' Davon wird der Betrag von CHF 80' direkt in die berufliche Vorsorge (. Säule) einbezahlt. Kurt Distel meldete sich am zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt. Fragen: 4.1 Ab wann hat Kurt Distel Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel. 5 Kurt Distel hat ab Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (1 P). Vom bis (0.5 P) ist der Anspruch abzulehnen, da er gemäss Art. 11a Abs. 1 AVIG und Art. 10h AVIV (0.5 P) während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist keinen anrechenbaren Arbeitsbzw. Verdienstausfall erleidet. Vom bis (0.5 P) erleidet Kurt Distel aufgrund der Abgangsentschädigung ebenfalls keinen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall. Art. 11a Abs. und 3 AVIG / Art. 10a, 10b und 10c AVIV (0.5 P) Seite 6

7 Aufgabe 4: Arbeitslosenentschädigung / Anspruch (Fortsetzung) Abgangsentschädigung per : Minus Freibetrag von CHF 16'000.--: Minus Freibetrag von CHF 80' (Betrag in die berufliche Vorsorge): Dividiert durch CHF 13' (Monatslohn) = CHF 375' (0.5 P) CHF 49' (0.5 P) CHF 169' (0.5 P) 13 Monate (0.5 P) (CHF 414' Monatslöhne von je CHF 13'000.--) Der VT erleidet während 13 Monaten ( bis ) keinen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall. 4. Von wann bis wann dauert die Rahmenfrist für den Leistungsbezug? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel. RFL vom bis (0.5 P) Die RFL beginnt mit dem 1. Tag, ab dem der VT alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und der Arbeitsausfall anrechenbar ist. Die RFL wird verlängert bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters, da die RFL innerhalb von 4 Jahren vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter eröffnet wird (1 P). Art. 7 Abs. 3 AVIG (0.5 P) 4.3 Wie hoch ist der versicherte Verdienst? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel. 1 CHF 10' (0.5 P) Art. 3 AVIG maximal versicherter Jahresverdienst ist CHF 16' (0.5 P) Seite 7

8 Aufgabe 4: Arbeitslosenentschädigung / Anspruch (Fortsetzung) 4.4 Wie hoch ist der Taggeldansatz? Nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel % / Art. Abs. AVIG (0.5 P) 4.5 Wie hoch ist das Taggeld? Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. 0.5 CHF (CHF 10' : 1.7 x 70%). (0.5 P) 4.6 Wie hoch ist der Taggeldhöchstanspruch? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel ( ) (0.5 P) Kurt Distel weist eine Mindestbeitragszeit von Monaten aus und ist über 55 Jahre alt. RFL-Eröffnung ist 4 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung. Art. 41b AVIV (0.5 P) Seite 8

9 Aufgabe 5: Arbeitslosenentschädigung / Anspruch 5.1 Sachverhalt: 4 Flora Bach ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Sie arbeitete Teilzeit (50%) als kaufmännische Angestellte in der Administration einer grossen Sozialversicherung. Als Folge einer internen Reorganisation wurde Flora Bach arbeitslos. Flora Bach macht sich grosse Sorgen je wieder eine Stelle zu finden. Sie leidet unter Polyarthritis und ist deshalb reduziert leistungsfähig. Flora Bach erhält jedoch bereits nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit das Angebot, bei ihrer Tante im Restaurant Löwen im Service zu arbeiten. Da Flora Bach keine Erfahrungen im Gastgewerbe hat, offeriert ihr ihre Tante aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit einen Einstiegslohn von CHF 1'00.-- (Teilzeit 50%). Frage: Kommentieren Sie den Sachverhalt in Bezug auf Art. 16 AVIG. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar; sie ist nicht zumutbar, falls die Tätigkeit nicht berufs- und ortsüblich entschädigt wird (0.5 P) => CHF 1'00.-- liegen unter dem GAV-Minimum, somit muss Flora Bach die Stelle nicht annehmen (0.5 P). Würde sie die Stelle antreten, rechnet ihr die Arbeitslosenkasse einen berufs- und ortsüblichen Ansatz an (0.5 P). Zu prüfen bleibt, ob Flora Bach gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AVIG die Stelle antreten könnte. Bedingt durch ihre Polyarthritis ist sie reduziert leistungsfähig (0.5 P). Seite 9

10 Aufgabe 5: Arbeitslosenentschädigung / Anspruch (Fortsetzung) 5. Sachverhalt: Vinzent Hof, 7 Jahre alt, beendete im Herbst 011 sein Studium an der Universität St. Gallen. Seither wohnt er in Zug und ist zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet. Er sucht intensiv eine Stelle als Wirtschaftsjurist. Sein RAV-Berater vermittelte ihm eine befristete Stelle in einem Call-Center in Winterthur. Vinzent Hof lehnt das Stellenangebot mit der Begründung ab, dass diese Stelle nicht angemessen Rücksicht auf seine Fähigkeiten nehme und ihn zusätzlich an der aktiven Stellensuche hindere, da diese Stelle tägliche Reisezeiten von mindestens drei Stunden mit sich bringe. Vinzent Hof bezieht sich auf Art. 16 Abs. b und c AVIG. Frage: Kommentieren Sie die Entscheidung von Vinzent Hof. Nennen Sie die massgebenden Rechtsgrundlagen. Der tägliche Arbeitsweg beträgt weniger als vier Stunden. Diesbezüglich ist die Stelle bereits zumutbar (1 P). Was das Argument betrifft, die Stelle nehme nicht genügend Rücksicht auf seine Fähigkeiten (Ausbildung), gilt es Art. 16 Abs. 3bis AVIG zu beachten (1 P). Seite 10

11 Aufgabe 6: Arbeitslosenentschädigung / Leistungen 6.1 Sachverhalt: 10 Fabienne Zürcher, Jg. 1973, ledig, arbeitete bei der Schindler AG und ein monatliches Einkommen von CHF 6'000.--, zuzüglich 13. Monatslohn. Nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende August 011 auf. Im September 011 war Fabienne Zürcher wieder vollständig genesen, weshalb sie sich per zur Arbeitsvermittlung anmeldete. Ab diesem Zeitpunkt erfüllte sie auch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Am erkrankte Fabienne Zürcher. Gemäss Arztzeugnis war Fabienne Zürcher vom bis % arbeitsunfähig, ab % und ab % arbeitsunfähig. Seit ist Fabienne Zürcher wieder 100% arbeitsfähig. Fabienne Zürcher hat eine Krankentaggeldversicherung. Diese zahlt ab dem 61. Kalendertag ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von CHF pro Tag. Frage/Auftrag: Berechnen Sie die durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 011 bis März 01. Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die entsprechenden Gesetzesartikel. 5 November 011: Ø ALE: CHF 4' (0.5 P) Art. 8 Abs. 1 AVIG: ALV zahlt bis zum 30. Kalendertag das volle Taggeld (0.5 P) vv = CHF 6' (CHF 6' : 1 x 13) Taggeldansatz: 70% Dezember 011 und Januar 01: kein Anspruch auf ALE, da VT nach wie vor 100% AUF ist (0.5 P). Art. 8 Abs. 1 AVIG: ALV zahlt nur bis zum 30. Kalendertag das volle Taggeld (0.5 P). Februar 01: kein Anspruch auf ALE. VT ist 80% AUF (0.5 P). Aufgrund der Koordinationsbestimmung von Art. 8 Abs. 4 AVIG hat die Krankentaggeldversicherung die vollen Leistungen zu bezahlen (0.5 P). März 01: Ø ALE: CHF ' (1 P) Art. 8 Abs. 1 und 4 AVIG: VT ist 50% AUF, deshalb wird der vv ab halbiert (ALV zahlt nur die restliche Arbeitsfähigkeit). Die Taggelder der Krankentaggeldversicherung bleiben unberücksichtigt (0.5 P). vv = CHF 3'50.-- Taggeldansatz: 80% (0.5 P) Seite 11

12 Aufgabe 6: Arbeitslosenentschädigung / Leistungen (Fortsetzung) 6. Sachverhalt: Heidi Kloter, Jg. 1964, verheiratet, zwei unterhaltspflichtige Kinder in Ausbildung, arbeitete im Umfang von 80% bei der Event Management AG. Seit Januar 011 ist sie aufgrund eines Burnouts arbeitsunfähig. Im Sommer 011 erfolgte eine IV-Anmeldung. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Dezember 011 aufgelöst, nachdem sich zeigte, dass Heidi Kloter nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnte. Ihr Jahressalär für das Jahr 011 betrug CHF 96' Heidi Kloter meldete sich per zur Arbeitsvermittlung an. Ab diesem Zeitpunkt erfüllt sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Gemäss ihren Angaben und den Angaben ihres Hausarztes ist Heidi Kloter bereit und in der Lage, eine leichte, ihrem Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 40% auszuüben. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde Heidi Kloter eine 80%-Teilzeitstelle suchen. Bei der IV- Stelle Luzern ist nach Abschluss der Frühintegration ein Rentenverfahren hängig. Frage: Der Monat Februar 01 hat 0 Arbeitstage, der März 01 Arbeitstage. Wie hoch ist die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 01 nach Abzug der allgemeinen Wartetage? Begründen Sie Ihre Antwort. 5 Februar 01: ALE 4'44.5 (1 P) (15 (0.5 P) x CHF (0.5 P)) März 01: ALE: CHF ( x CHF 94.95) (1 P) vv = CHF 8' (CHF 96' : 1) Taggeldansatz: 80% Taggeld: CHF (CHF 8' : 1.7 x 80%) Allgemeine Wartetage: 5 Da ein IV-Verfahren hängig ist (0.5 P), ist die ALV vorleistungspflichtig (0.5 P) und hat die vollen Taggeldleistungen auszubezahlen, auch ab dem 31. Kalendertag. Es wird nicht bloss die restliche Arbeitsfähigkeit ausbezahlt (1 P). Seite 1

13 Aufgabe 7: Arbeitslosenentschädigung / Sanktion Sachverhalt: Paul Niederer arbeitete seit sieben Jahren als Chefkoch im Restaurant Kreuz in Bern. Sein ehemaliger Lehrmeister offerierte ihm im Sommer 011 eine befristete Anstellung von vier Monaten (Dezember 011 März 01) in einem Fünfsternehotel in Davos. Als begeisterter Wintersportler kündigte Paul Niederer seine Stelle in Bern und trat die befristetete Stelle in Davos an. Mitte April 01 meldete sich Paul Niederer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Frage: Die zuständige Stelle prüft eine Sanktion (Leistungskürzung). Wie wird sie entscheiden? Nennen Sie die massgebenden Rechtsgrundlagen. Sie wird Paul Niederer sanktionieren (1 P) => Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (1 P) Seite 13

14 Aufgabe 8: Arbeitsmarktliche Massnahmen Sachverhalt: 4 Rolf Kunz ist seit Januar 01 arbeitslos. Im Februar 01 hat er bei einem international tätigen Unternehmen ein Vorstellungsgespräch und erhält daraufhin auch ein Stellenangebot per Dieses Stellenangebot ist jedoch an eine Bedingung geknüpft. Rolf Kunz muss bis zum Antritt der Stelle seine Englischkenntnisse verbessern, weshalb der Besuch eines Englischkurses in England und der entsprechende Nachweis vorausgesetzt werden. Fragen: 8.1 Rolf Kunz meldet sich bei Ihnen und beantragt die Übernahme der Kosten für einen Englischkurs in England durch die Arbeitslosenversicherung. Wie entscheiden Sie? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebenden Rechtsgrundlagen. Die Kosten können übernommen werden, der Kurs ist arbeitsmarktlich indiziert, die Arbeitslosigkeit kann dadurch beendet werden (1 P). Art. 59/60 AVIG (1 P) 8. Die zuständige Arbeitslosenkasse verneint für die Dauer des Sprachaufenthalts in England den Taggeldanspruch von Rolf Kunz, weil er sich während dieser Zeit im Ausland und nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Rolf Kunz erhebt Einsprache und beantragt die Ausrichtung der Taggelder für die Zeit des Auslandaufenthalts. Wie entscheiden Sie? Die Einsprache ist gutzuheissen (0.5 P). Art. 59b AVIG (0.5 P): Das RAV hat den Sprachkurs in England bewilligt. Da dieser für den Stellenantritt vorausgesetzt wird und die Arbeitslosigkeit durch diesen Kursbesuch beendet werden kann, hat die ALK die Taggeldleistungen zu erbringen, auch wenn sich der VT während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufhält (1 P). Seite 14

15 Aufgabe 9: Arbeitsmarktliche Massnahmen Welche Unterstützungsmöglichkeiten bietet das Arbeitslosenversicherungsgesetz im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit? Art. 9b AVIG (1 P), Art. 71a AVIG (1 P) Seite 15

16 Aufgabe 10: Schlechtwetterentschädigung Sachverhalt: 5 Das Tiefbaugeschäft Mars AG beantragte am Freitag, bei der zuständigen Stelle Schlechtwetterentschädigung für den Monat August 011. Die zuständige Stelle erhob Einsprache. Sie war der Meinung, dass mit geeigneten Vorkehrungen ein Arbeiten durchwegs möglich gewesen wäre. Die Mars AG erhob Einsprache, welche mit Entscheid vom abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Mars AG Beschwerde. Diese wurde am gutgeheissen. Fragen: 10.1 Wo und bis wann musste die Mars AG ihr Gesuch um Schlechtwetterentschädigung geltend machen? Meldung Art. 69 AVIV (1 P) / Art. 119 AVIV (1 P) 10. Wo und innert welcher Frist musste die Mars AG Einsprache bzw. Beschwerde einreichen? 1 Einsprache: Art. 5 ATSG (0.5 P) Beschwerde: Art. 56 ATSG (0.5 P) 10.3 Am.3.01 reichte nun die Mars AG die Liste mit den schlechtwetterbedingten Ausfallzeiten vom Januar 01 der gewählten Arbeitslosenkasse ein und machte den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat August 011 geltend. Gemäss Aufstellung waren zehn unbefristet und drei befristet angestellte Mitarbeiter sowie zwei Lehrlinge vom Ausfall betroffen. Wie wird die Arbeitslosenkasse entscheiden? Nennen Sie die massgebenden Rechtsgrundlagen. Die ALK wird den Anspruch auf SWE ablehnen (1 P): Art. 47 AVIG (1 P). Seite 16

17 Aufgabe 11: Insolvenzentschädigung Sachverhalt: 6 Der Meier Consult GmbH ging es finanziell schlecht, weshalb es ihr nicht möglich war, den Mitarbeitenden über längere Zeit die zustehenden Löhne zu bezahlen. Am gewährte der zuständige Richter die Nachlassstundung, die am im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) publiziert wurde. Der Lohn für den Monat November 011 wurde den Mitarbeitenden aufgrund der gewährten Nachlassstundung wieder ausbezahlt. Das Unternehmen hatte im Zeitpunkt der Nachlassstundung noch Angestellte: Rita Meier, Ehegattin des Firmeninhabers, und Urs Achermann, der das Arbeitsverhältnis per gekündigt hat. Rita Meier hat den Lohn seit Februar 011 nicht mehr erhalten. Sie stellte am Antrag auf Insolvenzentschädigung. Urs Achermann hat die Löhne für die Monate August bis Oktober 011 nicht ausbezahlt bekommen. Er stellte am Anspruch auf Insolvenzentschädigung, nachdem die Arbeitgeberin trotz mehrmaligen Versprechen den ausstehenden Lohn nicht bezahlt hat. Auch Claudia Urech stellte einen Antrag auf Insolvenzentschädigung, und zwar am Die Meier Consult GmbH hat ihr das Arbeitsverhältnis am zu Unrecht fristlos gekündigt. Das zuständige Gericht sprach ihr deshalb einen Entschädigungsanspruch bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ( ) zu, den die Meier Consult GmbH bisher nicht bezahlt hat. Frage: Entscheiden Sie über die Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung der oben genannten Personen, und begründen Sie Ihre Antwort. 6 Rita Meier als mitarbeitende Ehegattin hat keinen Anspruch auf IE. Art. 51 Abs. AVIG ( P) Urs Achermann hat keinen Anspruch auf IE für die Monate August bis Oktober 011. Er hat den Anspruch zu spät geltend gemacht (nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erscheinen im SHAB, Art. 53/58 AVIG). ( P) Claudia Urech hat keinen Anspruch auf IE. IE gibt es nur für geleistete Arbeit. Der zugesprochene Entschädigungsanspruch ist nicht durch die IE gedeckt, da Claudia Urech in dieser Zeit nicht gearbeitet hat, letzter Arbeitstag war der Art. 51 Abs. 1 AVIG ( P) Seite 17

18 Aufgabe 1: Personenfreizügigkeit Sachverhalt: 5 Ernesto Perron, 45 Jahre alt, arbeitete während der letzten 15 Jahre als spezialisierter Schiffsmechaniker in der Schweiz. Sein Arbeitgeber, die Von Flott AG, kündigte ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Seit dem bezieht Ernesto Perron Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Nach drei Monaten erfolgloser Stellensuche überlegt er sich, seine Stellensuche auf Spanien auszudehnen. Verschiedene namhafte Werften haben die Absicht geäussert, in Spanien Filialen zu eröffnen. Fragen: 1.1 Welche Möglichkeiten stehen Ernesto Perron zur Stellensuche in Spanien zur Verfügung? Nennen Sie zwei Möglichkeiten sowie die massgebenden Rechtsgrundlagen. 4 Lösungsvorschlag ( Möglichkeiten müssen aufgeführt sein): Leistungsexport (0.5 P): Stellensuche vor Ort während max. dreier Monate (0.5 P) (Art. 17 AVIG / Art. 5a AVIV (1 P). Erleichterung von der Kontrollpflicht (0.5 P): RAV kann Ernesto Perron für konkrete Bewerbungen von der Erfüllung der Kontrollpflicht befreien (0.5 P) (Art. 17 AVIG / Art. 5 AVIV (1 P)). Stellensuche während dem Bezug kontrollfreier Bezugstage in Spanien (1 P) (Art. 17 AVIG / Art. 7 AVIV) (1 P). Seite 18

19 Aufgabe 1: Personenfreizügigkeit (Fortsetzung) 1. Ernesto Perron ist erfolgreich bei seiner Stellensuche in Spanien. Er kann bereits am eine Stelle in Valencia antreten. Annahme: Er würde diese Stelle erneut aus wirtschaftlichen Gründen verlieren und sich am wiederum zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz anmelden. Hätte Ernesto Perron ab Anspruch auf weitere Taggeldleistungen in der Schweiz? 1 Ernesto Perron hat Anspruch in der Schweiz (1 P). Er verfügt noch über eine laufende Rahmenfrist Leistungsbezug ( ). Während dieser Rahmenfrist kann er im Rahmen seines Höchstanspruches Taggeldleistungen beziehen, selbst wenn er aus einem EU-/EFTA-Staat zurückkehrt und eigentlich für den Taggeldbezug das Prinzip des Beschäftigungsstaates gilt. Seite 19

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