Neuerungen bei Rechtsgeschäftsgebühren durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Auswirkungen auf Kreditdokumentationen

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1 Neuerungen bei Rechtsgeschäftsgebühren durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Auswirkungen auf Kreditdokumentationen Freshfields Briefing, Wien, 17. Februar 2011 Dr. Hans-Jörgen Aigner Dr. Erik Hödl

2 Übersicht Abschaffung der Gebühr für Darlehen, Kredite, etc. Reichweite der Befreiung für Sicherungsgeschäfte Übertragung von Darlehens-, Kreditverträgen, etc. Auswirkungen der neuen Rechtslage auf bestehende Dokumentationen Abschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmer (SPV) Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien Neuabschluss des Kreditvertrages Einlösung der Forderung Fazit Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Bestehende Sicherheiten Zukünftige Sicherheiten 1

3 Abschaffung der Gebühr für Darlehen, Kredite, etc. Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens-, Kreditverträge sowie bisher gebührenpflichtige Anzahlungsrahmen bei Factoring ab Gebührenpflicht für vor errichtete Urkunden zu Darlehen, Krediten etc. bleibt unverändert Ab errichtete (rechtsbezeugende) Urkunden zu vorher abgeschlossenen Darlehen, Krediten, etc., sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig Bisher häufig ausländische Agents, problematische Drittschuldnerverständigungen 2

4 Reichweite der Befreiung für Sicherungsgeschäfte 20 Z 5 GebG befreit seit Sicherungsgeschäfte zu Darlehen, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie bisher gebührenpflichtige Anzahlungsrahmen bei Factoring Ab errichtete (rechtsbezeugende) Urkunden über Sicherungsgeschäfte zu Darlehen, Kredit, etc., gebührenfrei Betrifft Bürgschaft, Sicherungszession, Hypothekarverschreibung Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung, Zinsen, sonstigen Nebenkosten und Ansprüchen bei Abwicklungsstörungen (zb Schuldnerverzug) zu Darlehen, Kredit, etc., befreit Nur Besicherung des Rechtsgrundes Darlehen, Kredit, etc., befreit Besicherung anderer Rechtsgeschäfte durch Bürgschaft, Sicherungszession, etc., weiter gebührenpflichtig 3

5 Übertragung von Darlehens-, Kreditverträgen, etc. Zession von Forderungen grundsätzlich gebührenpflichtig Zession von Forderungen zwischen Kreditinstituten nach wie vor befreit Vertragsübernahme Novation Einlösung 4

6 Auswirkungen der neuen Rechtslage auf bestehende Dokumentationen Vermeidung von Gebühren wurde bisher durch mehrere Konstruktionen erreicht: (1) Vertragsabschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme (2) Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland sowie Verwaltung im Ausland (3) Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (4) Weitere selten verwendete oder wenig praktikable Möglichkeiten: Anwaltskorrespondenz, Videoaufnahmen 5

7 Vertragsabschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme Klärung, ob vor bereits Gebühren ausgelöst wurden (etwa durch rechtsbezeugende Urkunden): faktische Frage Möglichkeit, bereits erfolgten Abschluss zweifelsfrei zu dokumentieren: Unterzeichnung einer dahingehenden Wissenserklärung der beteiligten Parteien Auch sonstige Vertragsabschlüsse, die (nach Ansicht der Parteien) nicht ausreichend dokumentiert wurden, können zweifelsfrei dokumentiert werden, etwa Anwaltskorrespondenz oder Videoaufnahmen Bei internationalen Transaktionen sollte darauf geachtet werden, dass in anderen Jurisdiktionen keine Gebührenschuld entsteht 6

8 Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland Klärung, ob vor bereits Gebühren ausgelöst wurden (etwa durch Verbringung von gebührensensitiven Dokumenten nach Österreich): faktische Frage Verbringung der bestehenden (unterzeichneten) Darlehens- und Kreditverträge und dazugehörige Sicherheitendokumentationen aus dem Ausland nach Österreich ist nunmehr möglich Dies löst keine Gebühren aus 7

9 Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (1) Zweckgesellschaften im Ausland für den Zweck der Gebührenvermeidung nicht mehr notwendig Bestehende Verträge der Zweckgesellschaften können auf österreichischen Kreditnehmer übertragen werden Dies kann geschehen durch: Schuldbeitritt des österreichischen Kreditnehmers (und Austritt der Zweckgesellschaft) Vertragsübernahme durch den österreichischen Kreditnehmer Neuabschluss eines Kreditvertrages (privative) Schuldübernahme Diese Geschäfte sind entweder nicht gebührenpflichtig oder gebührenbefreit In der Regel Zustimmung der Kreditgeber notwendig 8

10 Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (2) Nachfolgende Auflösung der Zweckgesellschaften im Ausland möglich Alternativ dazu: auch grenzüberschreitende Verschmelzung möglich (wobei steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten sind) Zukünftig können Kreditverträge ohne Zweckgesellschaften direkt durch den österreichischen Kreditnehmer (in Österreich) abgeschlossen werden Nebeneffekt: etwaige Garantien des österreichischen Kreditnehmers sind nicht mehr notwendig 9

11 Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Kreditverträge werden auch auf Kreditgeberseite übertragen Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die Übertragbarkeit auf Kreditgeberseite explizit im Kreditvertrag geregelt ist Mehrere Möglichkeiten: (1) Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer (2) Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien (3) Neuabschluss des Kreditvertrages (4) Einlösung der Forderung 10

12 Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer Forderungen aus dem Kreditvertrag können zediert werden Zessionen, die keine Sicherungsgeschäfte sind, lösen jedoch Gebühren aus Weiterhin Gebührenbefreiung für Zessionen zwischen Kreditinstituten Keine Gebührenbefreiung für Zessionen, an denen ein Finanzinstitut oder sonstige Dritte beteiligt sind 11

13 Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien Vertragsübernahme mit Zustimmung aller Parteien stellt grundsätzlich keine Zession dar und löst auch sonst keine Gebühren aus Allerdings ist Vertragsübernahme in der Vergangenheit seitens der Finanzbehörden vereinzelt als Zession gewertet worden; Konsequenz: möglicherweise Auslösung von Gebühren Es verbleibt ein Restrisiko der Gebührenauslösung 12

14 Neuabschluss des Kreditvertrages Neuabschluss und Neudokumentation der bestehenden Kreditverträge und der Sicherheitenverträge stellt keine Zession oder ein sonstiges gebührenauslösendes Rechtsgeschäft dar Durch passende Strukturierung und Formulierung ist zu vermeiden, dass der Neuabschluss als eine Zession oder Vertragübernahme gewertet wird Negative Auswirkung auf Sicherheitenverträge wegen neuerlicher Auslösung der Anfechtungsfristen 13

15 Einlösung der Forderung In diesem Fall zahlt der neue Kreditgeber die Forderungen des bestehenden Kreditgebers gegen den Kreditnehmer Neuer Kreditgeber tritt dadurch im Wege einer Legalzession nach 1358 ABGB oder einer notwendigen Zession nach 1422 ABGB in die Rechtsposition des bestehenden Kreditgebers ein Zustimmung aller Parteien notwendig Übergang der Forderung muss genau strukturiert und formuliert werden 14

16 Fazit Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Zweckmäßigste Lösung hängt vor allem von der Besicherung des Kreditvertrages ab Bei Neuabschluss bzw. Novation gehen akzessorische Sicherheiten vorerst unter; Ausnahme: besonderes Einverständnis der Parteien nach 1378 ABGB in den Sicherheitenverträgen (strittig) Besteht die Gefahr, dass Sicherheiten erlöschen, sollte eine Vertragsübernahme oder eine Einlösung in Betracht gezogen werden Vor allem ist das Risiko des Neubeginns der Anfechtungsfrist beim Neuabschluss von (Sicherheiten-)Verträgen zu beachten 15

17 Bestehende Sicherheiten Grundsatz: Alle Handlungen und Dokumentationen, die aus Sorge um eine Ersatzbeurkundung bis zum nicht vorgenommen bzw. angefertigt wurden, können nun vorgenommen bzw. angefertigt werden, insbesondere die Perfektion von Sicherheiten Beispiele: Eintragung von Hypotheken, präzise Formulierung von Drittschuldnerverständigungen Mögliche andere Gebühren sind zu jedoch beachten, etwa Gebühr für Hypothekeneintragung 16

18 Zukünftige Sicherheiten Kreditnehmer könnten Bürgschaften als Sicherheiten beizubringen wünschen (welche nicht abstrakt, sondern inhaltlich vom Grundgeschäft abhängig sind) Kreditgeber könnten weiterhin vorzugsweise (abstrakte) Garantien als Sicherheiten verlangen (wenn auch der LMA-Standardtext diesbezüglich eher eine Sicherheit mit Bürgschaftscharakter vorsieht) Zu beachten ist in jedem Fall, dass nur der jeweilige Kredit- oder Darlehensvertrag besichert wird, nicht aber darüber hinausgehende Forderungen, also etwa alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder alle Kaufpreisforderungen aus dem Share Purchase Agreement, sonst droht eine Gebührenpflicht 17

19 Die Vortragenden MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner Hans-Jörgen Aigner ist Rechtsanwalt / Principal Associate und arbeitet in unserem Wiener Büro. Er gehört der Praxisgruppe Steuerrecht an. Sein Tätigkeitsschwerpunkt umfasst die steuerliche Strukturierung von Finanzierungen, steuerliche Beratung bei Equity trading und Derivativgeschäften, Investmentfondsbesteuerung und steuerliche Strukturierung von M&A Transaktionen und Umgründungen sowie Rechtmittel und Höchstgerichtsbeschwerden in Abgabensachen. Hans-Jörgen Aigner wurde 1976 in Linz geboren. Er absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien. Nach Studienabschluss arbeitete Hans-Jörgen Aigner als wissenschaftlicher Assistent am Institut für österreichisches und internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dort unterrichtet er weiterhin Steuerrecht. Er ist Autor von Fachbeiträgen zum Unternehmenssteuerrecht und DBA-Recht. Hans-Jörgen Aigner gehört der Sozietät seit 2004 an. Er spricht Deutsch und Englisch. 18

20 Die Vortragenden Dr. Erik Hödl Erik Hödl ist Rechtsanwaltsanwärter und arbeitet in unserem Wiener Büro. Er gehört der Praxisgruppe Bank- und Finanzrecht an. In diesem Rahmen ist er hauptsächlich im Finanzierungsbereich tätig. Erik Hödl wurde 1982 in Düsseldorf, Deutschland geboren. Er studierte an der Universität Wien (Mag.iur. 2005, Dr.iur. 2009). Während des Studiums war Erik Hödl freier Mitarbeiter und Praktikant in mehreren Wiener Wirtschaftskanzleien. Nach Abschluss des Diplomstudiums absolvierte er das Gerichtsjahr und war im Anschluss daran zwei Jahre lang als Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien tätig. Erik Hödl gehört der Sozietät seit 2010 an. Er spricht Deutsch und Englisch. 19

21 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2011 Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. 20

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