Merkblatt über gewerbliche Anlieferung asbesthaltiger Abfälle
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- Claudia Lange
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1 Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen Im Steinig Dußlingen Telefon / Fax / Internet info@zav-rt-tue.de Merkblatt über gewerbliche Anlieferung asbesthaltiger Abfälle Stand Januar Zusammenfassung a) Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff, deshalb gelten für die Anlieferung besondere Auflagen (vgl. TRGS 519). Bei sämtlichen Arbeiten ist zu beachten, dass das Freisetzen von Asbestfasern vermieden wird. b) Asbestabfälle müssen entsprechend vorbehandelt und verpackt sein. c) Asbestabfälle müssen mit dem elektronischen Begleitschein angemeldet sein. d) Asbestabfälle müssen mit eigenen Geräten oder von Hand abgeladen werden. Sie dürfen nicht abgekippt werden. e) Die Entsorgungsgebühren beim ZAV betragen /to. Sofern keine Kundennummer erteilt wurde, sind die Gebühren bar oder mit ec-karte zu bezahlen. Seite 1 von 5
2 2. Allgemeines Asbest ist ein feinfaseriges, natürlich vorkommendes Mineral, das besonders aufgrund seiner vielseitigen Eigenschaften (säurefest, feuerbeständig, wärmedämmend, elektrisch isolierend etc.) in der Vergangenheit ein großes Anwendungsspektrum besaß. Im wesentlichen unterscheidet man drei Produktbereiche: a) Asbesthaltige Baustoffe Abfallschlüssel-Nr.: * Diese Produkte werden mit Hilfe der Asbestfasern stabil gemacht und zeichnen sich durch einen hohen Bindemittelanteil aus. Dies bewirkt, dass die Asbestfasern ausreichend fest gebunden sind (Rohdichte deutlich über 1000 kg/m³, % Asbest, restliche Menge Zement). In der Praxis handelt es sich vorwiegend um klein- und großformatige, glatte oder profilierte Teile wie Fassadenplatten, Dacheindeckungen, Wandverkleidungen, Lüftungskanäle, Rohre und Blumenkästen. b) Abfälle aus der Asbestverarbeitung, Abfallschlüssel-Nr.: * z.b. kontaminierte Teppichböden, Arbeitsschutzkleidung, Dämmmaterialien etc. c) Dämmmaterial, das Asbest enthält, Abfallschlüssel-Nr.: * Ein hoher Asbestfaseranteil steht einem geringen Bindemittelanteil gegenüber (schwach gebundener Asbest mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m³, ca. 60 % Asbestpulver und 40 % Zement). Es kommt eine schwache Bindung der Fasern zustande, die auch ohne äußere Einwirkung freigesetzt werden können. Produkte dieses Bereiches wurden vor wenigen Jahren als Brand-, Wärme- und Schallschutz großer Gebäudekomplexe und Hochhäuser verwendet z.b. Beschichtungen aus Spritzasbest, Asbestschnüre, Asbestdichtungen, Asbestpappe, Asbestleichtbauplatten etc. 3. Normen, Technische Regeln und Gesetze als Grundlage der Asbestkonzeption - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Deponieverordnung - GUV Regel Deponien, GUV R TRGS Asbest: ASI-Arbeiten und Abfallentsorgung, Fassung März LAGA M23, Stand 9/09, Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - Gefahrstoffverordnung 4. Gesundheitsgefahren Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff mit besonders hohem Gefährdungspotential. Die Gefahren gehen von den freien Asbestfasern aus. Eingeatmete Asbestfasern können in der Lunge sowohl zur Bildung von Narbengewebe führen (Lungenasbestose) als auch bösartige Tumore (z. B. Lungenkrebs) verursachen (Lungenkrebs, Rippenund Bauchfelltumore). Für Asbest gibt es keinen Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff ungefährlich ist. Die tödlichen Folgen treten erst Jahrzehnte später ein. Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Abfällen wurden u.a. folgende Regelwerke zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren geschaffen: Seite 2 von 5
3 a) TRGS Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten b) Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA M23 "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" 5. Vor der Anlieferung vom gewerblichen Anlieferer zu berücksichtigende Auflagen Sämtliche asbesthaltigen Abfälle sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Für asbesthaltige Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen ist deshalb der Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung über den Entsorgungsnachweis zu führen. Seit ist der Entsorgungsnachweis auf elektronischem Weg zu führen (eanv =elektronisches Abfallnachweisverfahren). Weitergehende Informationen dazu erhalten Sie bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall ZKS unter der Internet-Adresse zks-abfall.de oder beim BMU unter der Adresse Vor der Anlieferung der Abfälle sind insbesondere die TRSG 519 Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und das LAGA-Merkblatt M23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle einzuhalten. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung der Freisetzung von Asbestfasern zu treffen. Entsprechende Fallbeispiele sind im LAGA-Merkblatt M23 enthalten. Unabhängig von den getroffenen Maßnahmen zur Behandlung oder Verpackung sind die asbesthaltigen Abfälle hohlraumarm anzuliefern. Insbesondere bei Rohren oder sonstigen Profilen muss dies bei den Rückbauarbeiten bereits berücksichtigt werden. a) Asbesthaltige Baustoffe, Abfallschlüssel-Nr.: * - in einlagige PE-Kunststofffolien mit einer Mindestdicke von 0,4 mm verpacken; Stöße sind zu überlappen und z.b. mit Klebeband zu verkleben oder - in ausreichend feste Kunststoffsäcke (Big Bags) verpacken. b) Abfälle aus der Asbestverarbeitung, Abfallschlüssel-Nr.: * Vorbehandlung wie unter Punkt a). c) Dämmmaterial, das Asbest enthält, Abfallschlüssel-Nr.: * Die Entsorgung von diesen Abfällen ohne Vorbehandlung ist beim ZAV ausgeschlossen. Für den Fall, dass diese Abfälle auf einer Abfalldeponie des ZAV entsorgt werden, müssen diese vorbehandelt werden. Dabei muss zur Behandlung grundsätzlich die Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln am Anfallort erfolgen. Dazu ist der Asbestabfall mit Zement als Bindemittel in Formen zu gießen und im ausgehärteten Zustand zur Deponie zu verbringen. Die Grundfläche der Formen muss quadratisch, ca. 0,5 m x 0,5 m sein. Die Höhe des Quaders max. 0,5 m. In jede Form ist eine Versetzschlaufe mit ausreichender Tragfähigkeit zu gießen. Gemäß LAGA-Merkblatt M23 gilt für diese Abfälle nach der Verfestigung bzw. Behandlung der Abfallschlüssel Nr.: *. Seite 3 von 5
4 6. Bei der Anlieferung vom gewerblichen Anlieferer zu berücksichtigende Auflagen Es dürfen nur asbesthaltige Abfälle angeliefert werden, die soweit behandelt sind, dass beim Entladen und beim Einbau der Abfälle keine Asbestfasern freigesetzt werden. Sämtliche Asbestabfälle müssen mit eigenen Geräten des Anlieferers abgeladen werden. In sonstigen Fällen müssen Asbestabfälle vom Anlieferer von Hand abgeladen werden. Asbesthaltige Abfälle sind auf der Deponie vorsichtig abzuladen. Die Abfälle dürfen weder geworfen, abgekippt noch geschüttet werden. Die Verpackung darf beim Entladen nicht ent-fernt werden. Asbesthaltige Abfälle dürfen durch Fahrzeuge und Geräte während des Ablade- und Einbauvorganges nicht zerkleinert oder mechanisch belastet werden. Eine Anlieferung in Mulden oder Containern, welche zum Entladen gekippt werden müssen, ist generell untersagt. Verpackungen von asbesthaltigen Materialien müssen gemäß Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein. Bezugsquellen für Aufkleber: Fa. Kroschke sign - international GmbH, Daimlerstraße Braunschweig Tel.: 0531/318318, Fax: 0531/ Wiermer Drucke Gutenbergstr Altenberge Tel.: 02505/9308-0, Fax: 02505/ Kennzeichnung von Verpackungen mit asbesthaltigen Materialien Seite 4 von 5
5 7. Anlieferungszeiten und Kosten Asbesthaltige Abfälle werden nur auf der Deponie Dußlingen-Rahnsbachtal angenommen. Auf dem Wertstoffhof der Deponie Reutlingen werden keine asbesthaltigen Abfälleauch keine Kleinmengen- angenommen. Anlieferungszeiten Kleinanlieferung bis 0,5 m³ Mo-Fr 07:00-16:45 Uhr Sa 08:00:- 11:45 Uhr mehr als 0,5 m³ Mi 07:30 11:30 Uhr 13:00 15:00 Uhr Kosten 12,00 100,00 /to Sofern keine Kundennummer erteilt wurde, müssen die Gebühren bar oder mit ec-karte bezahlt werden. Für Einzel-Anlieferungen kann keine Kundennummer erteilt werden. Seite 5 von 5
6 Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen Im Steinig Dußlingen Telefon / Fax / Merkblatt über private Anlieferung asbesthaltiger Abfälle Internet info@zav-rt-tue.de 1. Allgemeines Stand Januar 2011 Asbest ist ein feinfaseriges, natürlich vorkommendes Mineral, das aufgrund seiner vielseitigen Eigenschaften (säurefest, feuerbeständig, wärmedämmend, elektrisch isolierend etc.) in der Vergangenheit ein großes Anwendungsspektrum besaß. Häufig anzutreffen sind fest gebundene Asbestfasern in Form von Asbestzementprodukten wie z.b. Dach- oder Wetterschutzplatten ("Eternitplatten"), Blumenkästen etc. Schwach gebundene Asbestfasern wurden als Brandschutzmaterial ( Spritzasbest ) oder Dämmmaterial in Öfen (Schnüre für Ofentüren, Asbestdichtungen, verschiedene Bauteile in Nachtspeicheröfen) oder auch in Fußbodenbelägen eingesetzt. Aufgrund des hohen Gesundheitsgefährdungspotentials ist mittlerweile das Herstellen, das Verwenden und das Inverkehrbringen von Asbest bis auf wenige Ausnahmen verboten. 2. Gesundheitsgefahren durch Asbest Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff mit besonders hohem Gefährdungspotential. Die Gefahren gehen von den freien Asbestfasern aus. Eingeatmete Asbestfasern können in der Lunge sowohl zur Bildung von Narbengewebe führen (Lungenasbestose) als auch bösartige Tumore (z. B. Lungenkrebs) verursachen (Lungenkrebs, Rippen- und Bauchfelltumore). Für Asbest gibt es keinen Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff ungefährlich ist. Die tödlichen Folgen treten erst Jahrzehnte später ein. 3. Umgang mit asbesthaltigen Materialien Grundsatz: Bei sämtlichen Arbeiten muss gewährleistet sein, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Insbesondere müssen die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung der TRGS 519 ("Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten") und des LAGA- Merkblattes M 23 eingehalten werden. Seite 1 von 3 G:\Formulare\Abfalldeponien\Asbest-Merkblatt-2010-Privat.doc Barthelmess
7 3.1. Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Bauteilen oder Geräten mit schwach gebundenen Asbestfasern müssen von asbestsachkundigen Firmen (s. 7.) durchgeführt werden, die sich auf den Abbau und die weitere Entsorgung (Behandlung, Verpackung, Transport) spezialisiert haben. Dazu gehört auch die Demontage und Entsorgung von Nachtspeicheröfen Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von Bauteilen mit fest gebundenen Asbestfasern größeren Umfangs müssen ebenfalls von asbestsachkundigen Firmen (s. 7.) durchgeführt werden Arbeiten geringen Umfangs an Asbestzementprodukten durch Privatpersonen haben auch mit der nötigen Zuverlässigkeit zu erfolgen. Ist dies nicht gewährleistet, ist ein sachkundiges Unternehmen mit den Arbeiten zu beauftragen. Arbeiten geringen Umfangs sind z.b. das Entfernen, der Transport und die Entsorgung von einzelnen Asbestzementprodukten (Blumenkästen, einige wenige Dach- oder Fassadenplatten). Die Arbeiten müssen so ausgeführt werden, dass möglichst kein Staub freigesetzt wird: Unbeschichtete (zementgraue) und großflächig abgewitterte beschichtete Asbestzementprodukte sind mit staubbindenden Mitteln (z. B. Putzverfestiger) zu besprühen oder ständig feucht zu halten. Asbestzementprodukte dürfen nicht zerbrochen, zerkleinert, geworfen, über Kanten gezogen Ebenso ist auf persönliche Schutzausrüstung zu achten. 4. Vor der Anlieferung zu berücksichtigende Auflagen Es dürfen nur asbesthaltige Abfälle entsorgt werden, die soweit behandelt sind, dass beim Transport, Entladen und beim Einbau auf der Deponie keine Asbestfasern freigesetzt werden. Dies wird erreicht durch Verpacken in einlagige PE-Kunsstoffolien mit einer Mindeststärke von 0,4 mm. Die Stöße sind zu überlappen und z.b. mit Klebeband zu verkleben oder Verpacken in ausreichend feste Kunststoffsäcke (Big Bags) Seite 2 von 3 G:\Formulare\Abfalldeponien\Asbest-Merkblatt-2010-Privat.doc Barthelmess
8 5. Bei der Anlieferung zu berücksichtigende Auflagen Asbesthaltige Abfälle sind auf der Deponie vorsichtig abzuladen müssen eigenhändig oder durch eigene Geräte abgeladen werden dürfen weder geworfen, abgekippt noch geschüttet werden dürfen zum Entladen nicht ausgepackt werden ein Befahren der Deponie ist nur mit deponietauglichen Fahrzeugen möglich 6. Anlieferungszeiten und Kosten Asbesthaltige Abfälle werden nur auf der Deponie Dußlingen-Rahnsbachtal angenommen. Auf dem Wertstoffhof der Deponie Reutlingen werden keine asbesthaltigen Abfälleauch keine Kleinmengen- angenommen. Anlieferungszeiten Kleinanlieferung bis 0,5 m³ Mo-Fr 07:00-16:45 Uhr Sa 08:00:- 11:45 Uhr mehr als 0,5 m³ Mi 07:30 11:30 Uhr 13:00 15:00 Uhr Kosten 12,00 100,00 /to Sofern keine Kundennummer erteilt wurde, müssen die Gebühren bar oder mit ec-karte bezahlt werden. Für Einzel-Anlieferungen kann keine Kundennummer erteilt werden. 7. Asbestsachkundige Firmen finden Sie im Branchenverzeichnis unter Asbestsanierung/-Entsorgung oder Sie erkundigen sich bei Dachdeckerbetrieben. Entsorgung von Nachtspeicheröfen s. Liste von Entsorgungsfirmen (beim ZAV, Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Tübingen oder Landratsamt Reutlingen erhältlich). 8. Sonstiges Besteht Unsicherheit darüber, ob die Abfälle asbesthaltig sind oder nicht, so sind sie als asbesthaltig zu behandeln. Ansonsten ist vom Anlieferer der Nachweis zu führen (schriftlich), dass es sich um asbestfreie Produkte handelt. Dies kann anhand von Gutachten, Rechnungen über Kaufdatum der Produkte etc. erfolgen. Seite 3 von 3 G:\Formulare\Abfalldeponien\Asbest-Merkblatt-2010-Privat.doc Barthelmess
Merkblatt über gewerbliche Anlieferung asbesthaltiger Abfälle
Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen Im Steinig 61 72144 Dußlingen Telefon 0 70 72/91 88 50 Fax 0 70 72/91 88 66 Internet www.zav-rt-tue.de e-mail info@zav-rt-tue.de Merkblatt über gewerbliche
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