Rechtsanwalt Jörg Hohmann Justiziar des BNC Friedensallee Hamburg Tel. 040/391950
|
|
- Elizabeth Blau
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die chirurgische Praxis der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten Rechtsanwalt Jörg Hohmann Justiziar des BNC Friedensallee Hamburg Tel. 040/ hohmann@medizinrecht.de
2 Politische Insuffizienz im Gesundheitswesen Ausgaben > Einnahmen - AVWG VÄndG GKV-WSG kurzfristige Kostendämpfung 2 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 2
3 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Wegfall KV / Einzelverträge? - IV-Vertrag mit Krankenhaus? - überörtliche Gemeinschaftspraxis? - Teilgemeinschaftspraxis? - Fachübergreifende Gemeinschaftspraxis? - Anstellung fachfremder Kollegen? - IV-Vertrag mit Krankenhaus? - KV- und fachübergreifendes Teilgemeinschafts-MVZ? - Aufhebung des Zulassungssystems 2011? Rechtsanwalt Jörg Hohmann 3
4 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 4
5 von 2214 Verträgen Verträge nur mit Kliniken (60%) Verträge mit Beteiligung Niedergelassener (40%) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 5
6 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 6
7 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 7
8 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 8
9 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 9
10 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 10
11 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 11
12 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - In-Kraft-Treten zum , Übergangsbestimmungen der KBV zum ? - Anpassung des Vertragsarztrechts an das ärztl. Berufsrecht - Flexibilisierung der Bedarfsplanung - Erleichterung bei der MVZ-Gründung - neues Vergütungssystem zum (zum Probe) - Förderung der Integrierten Versorgung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 12
13 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte: Honorar PKV: Ende des Vergütungsabschlags Ost GKV: Die Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung wird bis zum verlängert (Zahlmeister KV) WSG: Bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems Die Ablösung der vertragsärztlichen Honorarbudgets durch morbiditätsspezifische Regelleistungsvolumen (in Euro-Beträgen) wird verschoben - Erprobungsphase auf den Echteinführung auf den Rechtsanwalt Jörg Hohmann 13
14 Integrierte Versorgung - wer zahlt? Rechtsanwalt Jörg Hohmann 14
15 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte: Honorar PKV: Ende des Vergütungsabschlags Ost GKV: Die Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung wird bis zum verlängert (Zahlmeister KV) WSG: Bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems Die Ablösung der vertragsärztlichen Honorarbudgets durch morbiditätsspezifische Regelleistungsvolumen (in Euro-Beträgen) wird verschoben - Erprobungsphase auf den Echteinführung auf den Rechtsanwalt Jörg Hohmann 15
16 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 16
17 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 17
18 Grundlegende Überlegungen Der Gesundheitsmarkt - Orientierung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 18
19 Grundlegende Überlegungen Der Gesundheitsmarkt - Orientierung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 19
20 Grundlegende Überlegungen Der Gesundheitsmarkt - Orientierung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 20
21 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 21
22 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 22
23 you need a plan Rechtsanwalt Jörg Hohmann 23
24 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Flexibilisierung der Zulassung: - ausgewählte Inhalte 1/2 Versorgungauftrag ist möglich ( 85 Abs. 4) - von Beginn an Teilzulassung oder später Reduzierung - halbiertes Budget - spätere Aufstockung nur bei nicht gesperrtem Gebiet Tätigkeit endet nicht mit 68, wenn Landesausschuss Unterversorgung festgestellt hat keine Altersgrenze von 55 bei Zulassung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 24
25 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Flexibilisierung der Zulassung: - ausgewählte Inhalte Vertragsarzt darf an weiteren Orten tätig sein ( 24 Ärzte-ZV) - außerhalb des Planungs- oder KV-Bereichs - Tätigkeit an verschiedenen Orten auch durch angestelle Ärzte möglich Zahl der angestellten Ärzte nicht begrenzt - (bei Plansperren 4 Teilzeit-Ärzte pro Zulassung, bei nicht gesperrten Gebieten unbeschränkte Anstellung), Ausnahmen von 3%-Regelung möglich - angestellter Arzt bringt Budget mit, keine Senior-Junior-Gesellschaft erforderlich - fachfremde Ärzte können angestellt werden (nicht bei Job-Sharing) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 25
26 VÄndG und MBO Tätigkeit an (MBO: bis zu zwei) weiteren Praxisstandorten Praxis 1 Arzt1 Praxis 3 Praxis 2 -tätig in eigener Praxis => in einer Praxis - Ordnungsgemäße Versorgung an jedem Standort - Sicherstellung auch durch angestellte Ärzte o. GP-Partner möglich Rechtsanwalt Jörg Hohmann 26
27 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä...Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner KV liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat sowie die beteiligten KVen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 27
28 KV-überschreitende Tätigkeit - Beispiel KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-Bayerns Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Zulassung in fremdem KV-Bezirk durch KV-Bayerns Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 28
29 KV-überschreitende Tätigkeit - Beispiel KV-Hessen Chirurg. Praxis KV-Bayerns Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk FÜ-Gemeinschaftspraxis Schwerpunkt Proktologie Zulassung in fremdem KV-Bezirk durch KV-Bayerns Hausarzt oder Urologe Rechtsanwalt Jörg Hohmann 29
30 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä...Der nach Satz 3 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 30
31 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä mit Einschränkung 95 Abs.9 SGB V Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Ärzteregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.... Rechtsanwalt Jörg Hohmann 31
32 KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel ohne Zulassungsbeschränkung KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk KV-Bayerns Anstellung FA Urologie Tätigkeit in beiden Praxen Zulassung in fremdem KV-Bezirk durch KV-Bayern Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 32
33 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä mit Einschränkung 95 Abs.9 SGB V in Verbindung mit 103 Abs. 4a SGB V (neu): Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach 95 Abs.9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis... ist nicht möglich. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 33
34 KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM Anstellung mit Zulassung ohne Kapitalrisiko Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk Urologe - Praxisaufgabe Erwerb der Zulassung und Verzicht zugunsten Anstellung Anstellung FA Urologie Tätigkeit in beiden Praxen Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 34
35 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä mit Einschränkung 95 Abs.9 SGB V in Verbindung mit 103 Abs. 4a SGB V (neu) und 19a ZV-Ä: (1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. (2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Abs.1 zu beschränken.... (3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Abs.2 S.2 durch Beschluss aufgehoben werden.... Rechtsanwalt Jörg Hohmann 35
36 KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung Anstellung mit Teilzulassung ohne Kapitalrisiko Chirurgin Proktologin Urologe - Praxisaufgabe Erwerb der Zulassung und Verzicht zugunsten Anstellung Anstellung FA Urologie Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 36
37 KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung Anstellung mit Teilzulassung ohne Kapitalrisiko Chirurgin Proktologin Urologe - Praxisaufgabe Teilung der Zulassung in zwei Teilzulassungen? 2 x Anstellung ½ FA Urologie Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Anstellung FÄ Anästhesie Rechtsanwalt Jörg Hohmann 37
38 Chirurgin Proktologin KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung Anstellung mit Teilzulassung ohne Kapitalrisiko Folge: Verbleib der (teilbaren) Vollzulassung in der Praxis Arg: Nachbesetzung der angestellten Ärzte auf dieser Zulassung möglich Anstellung ½ FA Urologie Wenn ja, dann positive Auswirkung auf Praxiswert, da Kumulierung von Zulassungen möglich Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Anstellung ½ FÄ Urologie Chirurg. Praxis WI Rechtsanwalt Jörg Hohmann 38
39 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte Erleichterung bei der MVZ-Gründung: Merkmal fachübergreifend nur bei Internisten verändert gemeinsame Leitung (nicht nur ärztliche) bei Wegfall der Gründungsvoraussetzungen Frist von 6 Monaten bis Entzug der Zulassung Nachbesetzung bei Ausscheiden eines angestellten Arztes möglich (gilt auch für Anstellung in Praxis) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 39
40 Wesen des MVZ: Grundlage 95 Abs. 1 S. 2-4 SGB V Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen (im Arztregister eingetragene) Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von Leistungserbringern des SGB V gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). Rechtsanwalt Jörg Hohmann 40
41 Medizinisches Versorgungszentrum Kassen(zahn)- ärztliche Vereinigung Krankenkasse Arzt MVZ Psychotherapeut Zahnarzt Belegarzt ermächtigter Krankenhausarzt ermächtigte Krankenhausambulanz Krankenhaus Sonstige? PartnerschaftsG GbR PartnerschaftsG GbR GmbH AG OHG? KG? GmbH& Co.KG? Rechtsanwalt Jörg Hohmann 41
42 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 42
43 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 43
44 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 44
45 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 45
46 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 46
47 Besonderheiten/Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen von Praxisnetzen Rechtsform Gründung Gründerzahl (mind.) GbR Verein (e.v.) Formlos (geringer Gründungsaufwand) Leitung/ Geschäftsführung Haftung Mindestkapital Buchführungs- / Publizitätspflicht Geeignet für 2 Gesellschafter nein Unbeschränkt nein Medizinische Zusammenarbeit Satzung / Eintrag Vereinsregister 7 mind. 1 Vorstand nein Vereinsvermögen nein Medizinische Zusammenarbeit GmbH Eintrag Handelsregister 1 Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen kleine AG Genossenschaft Eintrag Handelsregister / notarielle Beurkundung der Satzung / Bestellung eines Vorstandes Statut / Wahl eines Vorstandes u. Aufsichtsrates/ Beitritt zum Prüfverband/ Eintrag Genossenschaftsregister 1 mind. 1 Vorstand (durch Aufsichtsrat überwacht) 7 mind. 2 Vorstände (durch Aufsichtsrat überwacht ) Gesellschaftsvermögen nein Genossenschaftsvermögen / darüber hinaus abhängig von vereinbarter Nachschuss-Pflicht ja ja ja Wirtschaftliche Zusammenarbeit Wirtschaftliche Zusammenarbeit Wirtschaftliche Zusammenarbeit Rechtsanwalt Jörg Hohmann 47
48 Mögliche MVZ-Strukturen 1. Maxi-MVZ Krankenhaus Orthopäde Anästhesist Apotheke Gynäkologe Zahnarzt Reha Chirurg Hilfsmittelerbringer Rechtsanwalt Jörg Hohmann 48
49 Variante 1 HA FA Stationäre Reha PT MVZ FA PT FA FA HA PT HA FA amb. Op-Zentrum Physiotherapie Häusliche Praxisklinik angestellte Ärzte Sanitätshaus Apotheke Krankenpflege HA FA FA Rechtsanwalt Jörg Hohmann 49
50 Variante 1 MVZ als Zentrum, mit verschiedenen Leistungssektoren unter einem Dach an 1 Adresse, unter 1 Abrechnung mit KV (ärztliche Leistungen), ärztliche Leitung weitere Kooperationspartner möglich als sektorenübergreifende Organisationseinheit: notwendig: weiter Möglichkeiten: gemeinsame Verträge klare Regelung zur internen Honorarverteilung Verträge zur integrierten Versorgung möglich und wahrscheinlich zusätzliche Mittel von den Krankenkassen für das MVZ (außerhalb Gesamtvergütung) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 50
51 Mögliche MVZ-Strukturen 2. Mini-MVZ (Gemeinschaftspraxis als MVZ) Urologe Chirurg Anästhesist 1 Vertragsarzt + 1 Vertragsarzt 3. Mini-MVZ (Vertragsarzt mit angestelltem Arzt als MVZ) Gynäkologe Chirurg Anästhesist 1 Vertragsarzt + 1 angestelltem Arzt Rechtsanwalt Jörg Hohmann 51
52 Variante 2 FA FA HA FA Sanitätshaus Häusliche Krankenpflege MVZ FA / FA amb. OP-Zentrum FA HA Krankenhaus FA Psychotherapeut Physiotherapie Apotheke Rechtsanwalt Jörg Hohmann 52
53 Variante 2 MVZ als Keimzelle mit ambulantem OP-Zentrum, getragen von 2 niedergelassenen Fachärzten andere Vertragsärzte und medizinische Einrichtungen als Kooperationspartner, eventuell Mit-Gesellschafter, aber nicht zwingend z. B. möglich: - Vertragsarztpraxen mit evt. ausgelagerten Praxisräumen zum ambulanten Operieren im MVZ - gemeinsame Gerätetechnik für die einzelnen Praxen und das MVZ - gemeinsames Personal - gemeinsame EDV - gemeinsamer Einkauf / Lagerhaltung für Praxisbedarf - gemeinsame Lohnbuchhaltung ect. - Gruppenversicherungen - gemeinsame Immobilie - gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - gemeinsame Fallkonferenzen - gemeinsame Behandlungs- und Verordnungsleitlinien aber: getrennte Leistungserbringung und Abrechnung der einzelnen Praxen und des MVZ! Rechtsanwalt Jörg Hohmann 53
54 Mögliche MVZ-Strukturen 4. Krankenhaus mit angestellten Ärzten Krankenhaus Anstellung Gynäkologe Kardiologe Chirurg Rechtsanwalt Jörg Hohmann 54
55 Neue Muster-Berufsordnung 19 Abs. 2 (Angestellte Ärzte) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 55
56 Neue Muster-Berufsordnung 17 Abs. 1 (Niederlassung) (1) Die Ausübung ambulanter Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. (2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeit zu treffen. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 56
57 Beispiel weitere Praxissitze: gemeinsames MVZ oder überörtliche Teil-Gemeinschaftspraxis Ch An HA Ch Ch Ch Ch-MVZ Krankenhaus Ch Ch Ch Rechtsanwalt Jörg Hohmann 57
58 Beispiel weitere Praxissitze: gemeinsames FA-MVZ Nutzen des gemeinsamen MVZ (GKV-WSG): Zur Förderung der ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen am Krankenhaus wird eine eigene Anschubfinanzierung Aus Mitteln der Krankenhäuser und Krankenkassen bereitgestellt, die sich zur Hälfte aus 0,5 v.h. der Krankenhausbudgets und zur anderen Hälfte aus Mitteln der Krankenkassen in gleicher Höhe finanziert. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 58
59 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte Erleichterung bei der MVZ-Gründung: Arzt kann gleichzeitig KV- und Krankenhausarzt sein Krankenhaus kann also Träger des MVZ sein und personelle Ressourcen optimal nutzen Übernahme von Abteilungen durch niedergelassene Urologen möglich Praxis Arzt Amb./Stat. Behandlung im Krankenhaus Krankenhaus-MVZ Rechtsanwalt Jörg Hohmann 59
60 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 60
61 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 61
62 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus Rechtsanwalt Jörg Hohmann 62
63 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus MVZ Praxis ambulante Versorgung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 63
64 Praxis Praxisnetz Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Austausch KH-Arzt und MVZ-Arzt Krankenhaus MVZ Praxis ambulante Versorgung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 64
65 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus Patient Apotheke/ Sanitätshaus MVZ ambulante Versorgung Praxis Patient Reha Rechtsanwalt Jörg Hohmann 65
66 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen KKasse I.V.-Vertrag Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus Apotheke/ Sanitätshaus MVZ Praxis Patient ambulante Reha Versorgung Patient Integrierte Versorgung GbR/GmbH/gGmbH - z.b. Hernien Rechtsanwalt Jörg Hohmann 66
67 18 MBO Einzel- und Gemeinschaftspraxis gleichzeitig Einzelpraxis Möglich: Spez. Leistung Arzt 1 Arzt 2 G-Praxis Denkbar: Information der Patienten in Einzel(Vertragsarzt)Praxis über spezielles Angebot in der Gemeinschaftspraxis für Selbstzahler- Leistungen Rechtsanwalt Jörg Hohmann 67
68 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 33 ZV-Ä (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Versorgungspräsenz des jeweiligen Mitgliedes an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und bei ihm angestellte Ärzte...an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 68
69 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Chirurg-Praxis A Standort A Chirurg-Praxis B Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 69
70 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Chirurg Praxis AB Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 70
71 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Pendeln Arzt Chirurg Praxis AB Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 71
72 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Pendeln Patient Chirurg Praxis AB Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 72
73 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Voraussetzung: Chirurg Praxis AB - mind. 1 Arzt hauptberuflich an jedem Standort tätig (MBO) - Beteiligung am jeweiligen untern. Risiko (Vermögen der Praxis) - auch KV-übergreifend Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 73
74 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Austausch von Ressourcen - Personal, Ärzte, Geräte... Chirurg Praxis AB Abrechnung durch GP Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 74
75 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 33 ZV-Ä (überörtliche) Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (2)...Die gemeinsame Berufsausübung bezogen auf einzelne Leistungen ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 75
76 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner HA-Praxis B Chirurg Praxis A Rechtsanwalt Jörg Hohmann 76
77 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis AB HA-Praxis B Chirurg Praxis A Rechtsanwalt Jörg Hohmann 77
78 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis AB Gewinnverteilung variabel 20% 80% Therapie Abrechnung Diagnostik HA-Praxis B Chirurg Praxis A Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 78
79 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis AB Gewinnverteilung variabel 20% 80% Abrechnung EU Diagnostik Therapie Leistungen auch in Partnerpraxis erbringbar HA-Praxis B Chirurg Praxis A Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 79
80 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner!!! Keine reine Zuweisung gegen Entgelt!!! Einzelne (abrechenbare) Leistung jedes Partners erforderlich! Teilgemeinschaftspraxis AB 20% 80% Umsatzbeteiligung Abrechnung Keine Leistung Laborleistung Chirurg Praxis B Labor Praxis A Rechtsanwalt Jörg Hohmann 80
81 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner... sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird. Kritik: Unzulässige Einschränkung, da patientenbezogene Versorgung im Vordergrund stehen soll und explizit bei der int. Versorgung gewünscht und erlaubt ist. CAVE: Gemeinsame Patientenversorgung ist erforderlich, z.b. gemeinsame Befundung und Therapieplanung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 81
82 Gegenseitige Partizipation an Erlösen: Teilgemeinschaftspraxis Teilgemeinschaftspraxis AB 20/80 80/20 Abrechnung Therapie, z.b. Amb. OP Diagnose AU Abrechnung Praxis Chirurgie Praxis Hausarzt Patient/ KV Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 82
83 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis Praxis Hausarzt Praxis Internist Praxis Sportmed. Praxis Chirurgie. Uro-Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 83
84 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner HA Praxis HA Praxis HA Praxis Ch Praxis HA Praxis HA Praxis HA Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 84
85 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Personal Geräte EDV... Teilgemeinschaftspraxis Praxis Hausarzt Praxis Internist Praxis Sportmed. Praxis Chirurgie. Uro-Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 85
86 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Hausarzt Radiologe KH Chirurg Orthopäde Physiotherapeutin Chirurgin Hausarzt Rechtsanwalt Jörg Hohmann 86
87 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Hausarzt Teilanstellung Teilzulassung Radiologe - Praxisaufgabe überörtl. GP chron. Wunde KH Radiologe Chirurgin TGP Gefäße Chirurg Teilanstellung MVZ Hausarzt Orthopäde TGP Rücken Physiotherapeutin Rechtsanwalt Jörg Hohmann 87
88 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ KH Radiologe Chirurg Internist FA Allgemeinmed Rechtsanwalt Jörg Hohmann 88
89 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Rechtsanwalt Jörg Hohmann 89
90 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ Teilzulassung MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Teilanstellung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 90
91 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ Teilzulassung MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum Hausärztin KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Physiotherapeutin Teilanstellung Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 91
92 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ Teilzulassung MVZ-Gründung Amb- OP-Zentrum TGP Amb. OP Hausärztin KH Radiologe hirurg TGP Amb. OP Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Physiotherapeutin Teilanstellung TGP Amb. OP Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 92
93 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KH Radiologe Chirurgin Amb. OP Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 93
94 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KV-Hessen KH Radiologe KV-Bayerns Chirurgin Amb. OP Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 94
95 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KV-Hessen KH Radiologe KV-Bayerns Chirurgin Amb. OP Gemeinschaftspraxis Schwerpunkt Amb. OP Teilzulassung (Ermächtigung in fremdem KV-Bezirk) Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 95
96 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KV-Hessen Teilzulassung KH Radiologe KV-Bayerns Chirurgin Amb. OP Gemeinschaftspraxis Amb. OP Teilzulassung (Ermächtigung in fremdem KV-Bezirk) Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 96
97 Umsetzung VÄG: Teilnahme an der IV Krankenkasse IV-Vertrag Hernien Teilzulassung MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum Sanitätshaus Hausärztin KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed. Physiotherapeutin Teilanstellung Pflegedienst Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 97
98 VÄG: Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen 23b MBO Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe (1) Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe auch beschränkt auf einzelne Leistungen zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gemäß 23 a gestattet... Rechtsanwalt Jörg Hohmann 98
99 VÄG: Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen 23b MBO (1)...Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass a) die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist, b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt bleiben, c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbstständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf, Rechtsanwalt Jörg Hohmann 99
100 VÄG: Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen Voraussetzungen für diese Art der Berufsausübungsgemeinschaft: - Beteiligung Dritter (z.b. Investoren) ist ausgeschlossen (nicht aber als Managementgesellschaft - s.u.) - Keine stillen Gesellschafter, sondern in der Gesellschaft tätige Gesellschafter - Verantwortliche Führung eines Arztes ( Unterwerfung unter ärztliches Standesrecht) - Mehrheit der Anteile/Stimmen muß Ärzten zustehen (rechtlich zweifelhaft) - Keine Beteiligung Dritter am Gewinn Rechtsanwalt Jörg Hohmann 100
101 VÄG: Fachübergreifende med. Kooperationsgemeinschaft Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen OP-MVZentrum (GmbH) Physiotherapeut Sanitätshaus (Ges) Arzt1(Ges) Arzt2(Ges) Arzt3(Ang) Management-Gesellschaft Miete / Nutzungspauschalen Rechtsanwalt Jörg Hohmann 101
102 VÄG: Fachübergreifende med. Kooperationsgemeinschaft OP-Zentrum (GmbH) Med. Kooperationsgemeinschaft - mit und ohne Teilnahme an iv Teilgemeinschaftspraxis überörtl. GP Sanitätshaus Physiotherapeut Praxis Hausarzt Uro-Praxis Praxis Chirurg Rechtsanwalt Jörg Hohmann 102
103 VÄG: Fachübergreifende med. Kooperationsgemeinschaft Überörtliches Zentrum (GmbH) med. Kooperationsgemeinschaft - mit und ohne Teilnahme an iv Teilgemeinschaftspraxis überörtl. GP Sanitätshaus Physiotherapeut Teilgemeinschaftspraxis Praxis Uro-Praxis Hausarzt Praxis Chirurg überörtl. GP Sanitätshaus Physiotherapeut Praxis Uro-Praxis Hausarzt Praxis Chirurg Rechtsanwalt Jörg Hohmann 103
104 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 104
Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht
Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
MehrGemeinsamer Bundesausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtssymposium am 27.06.2014 Rechtsfragen zur gemeinsamen Berufsausübung in der Bedarfsplanung Hermann Plagemann, Frankfurt
MehrVertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung
Vertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung ndung Niederlassungsformen Praxisübernahme Ärztliche Kooperationen Medizinisches Versorgungszentrum Praxismiete Neuerungen (Berufsordnung,
MehrNeuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ
Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter
MehrChirurgische Praxis der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten
Symposium Hernienchirurgie am 29.02.2008 in Nürnberg Chirurgische der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten Kanzlei für Medizinrecht Friedensallee 48 22765 Hamburg Tel. 040/391950 Individuelle
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrPartner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet
Die Praxisabgabe Job-Sharing Job-Sharing Gemeinschaftspraxis Arztgruppenidentität! Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrÄnderungen aufgrund des GKV-VStG
Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/27 57 0-19 Mail:
MehrMVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht I. Gesetzliche Grundlagen
MehrAktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung
Aktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Medizinrecht Stefan Rohpeter 1. Teil Änderung der Bedarfsplanung Aktuelle Spruchpraxis
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrLANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN
LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN M e r k b l a t t Kooperationsmöglichkeiten für niedergelassene (Vertrags-)Ärztinnen/(Vertrags-)Ärzte Stand: Februar 2011 I. Einleitung Zusammenschlüsse
MehrKrankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten
Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin
MehrHamburg, den 11.11.2011
Hamburg, den 11.11.2011 Integrierte Gesundheitslösungen in der PrivatenKrankenVersicherung? Benötigt der Privatpatient integrierte Versorgungslösungen? Versorgung aus einem Guss, ohne Schnittstellenverluste
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Margherita Heimbach 0221 7763-6515 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Susanne Ratgeber 0221 7763-6533 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrKooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung
Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung! Dr. A.W. Schneider *, Dr. K. Rödder und T. Neumann Gemeinschaftspraxis für Urologie in Winsen * Vorsitzender
MehrPraxis und Selbstständigkeit
Praxis und Selbstständigkeit KV-Zulassungen für Psychotherapeuten Gibt es das noch? Christa Prieß Möglichleiten einer KV - Zulassung Bedarfsabhängige Zulassung normale Praxiszulassung (= in HH und vielen
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrCHECKLISTE FÜR ÄRZTE. Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft
KLAPP RÖSCHMANN RECHTSANWÄLTE CHECKLISTE FÜR ÄRZTE Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft Der Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis ) zählt
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDas Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Chancen durch Vielfalt
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Chancen durch Vielfalt Eine Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Vorwort des Vorstands der KBV Dr. Andreas Köhler und Ulrich Weigeldt Seit dem 1. Januar
MehrAntrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums
An die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I Arnsberg II Detmold Münster Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund Tag des Eingangs des
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
MehrKlinisch-Therapeutisches Institut Hamburg
Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell
MehrSchnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht:
Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Kommunikation II Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip entwickelt an der Operation hat einen strafrechtlichen Ursprung und wird im Haftungsrecht (str.) modifiziert
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrSicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin
Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrMedizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht-
Medizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht- 7. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 28.04.2012 Berlin Rechtsanwalt Christian Koller Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Medizinrecht
MehrRechtliche Aspekte und Konsequenzen eines Direktzugangs zu Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie
Rechtliche Aspekte und Konsequenzen eines Direktzugangs zu Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie Dr. Christian Link-Eichhorn Rechtsanwalt und Arzt Prof. Schlegel Hohmann & Partner Kanzlei für Medizinrecht
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
MehrKollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrMeldebogen gemäß 2 und 5 Heilberufsgesetz (GV. NRW. 2007 S. 572)
Meldebogen gemäß 2 und 5 Heilberufsgesetz (GV. NRW. 2007 S. 572) Mitglieds-Nr. (wird von der Ärztekammer vergeben) Zugangsdatum: Erstmalige Anmeldung bei einer Ärztekammer Ummeldung von Landesärztekammer:
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrPraxisübergänge und -optimierung, insbesondere Budgetkontrolle
MED Netzwerk für Ärzte in Hamburg Flyer ausgelegt!!! - seit 1981 in unterschiedlicher Besetzung - vorwiegend Hamburg und Umgebung www.medhamburg.de ich seit 1998 im 17. Jahr Praxisübergänge und -optimierung,
MehrBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
MehrAngaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in...
Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts PF 60 08 61 14408 Potsdam Posteingangsstempel Antrag zur Anstellung eines Arztes in einer
MehrVereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung
Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,
Mehr18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung
18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR
MehrStraße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung: Qualitätssicherung und -management Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder implantierten
MehrAUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft
MehrKooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?
Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrZukunftsorientiertes Handeln durch Vernetzung ambulanter und stationärer Angebote - MVZ/Gesundheitszentren/DMP
Zukunftsorientiertes Handeln durch Vernetzung ambulanter und stationärer Angebote - MVZ/Gesundheitszentren/DMP 1. cologne congress - MANAGED CARE Dipl.-Kfm. Gerold Abrahamczik Valetudo Unternehmensberatung
MehrPro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.
Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name
MehrRichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs.
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
Mehr59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
MehrAmbulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - René Podehl Geschäftsbereichsleiter Verträge Informationsveranstaltung am 02.07.2014 zur ASV bei gastrointestinalen Tumoren ASV Gesetzesgrundlage Derzeitige
MehrDas Mehrwahlarztsystem
Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDas MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn
Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn Meeting Mittelstand (BVMW) Strukturwandel in der ärztlichen Versorgung Vortrag im MVZ Bad Wünnenberg am 22.11.2006 Medizinische Versorgungszentren
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrAntrag auf Zulassung als Psychologische/r Psychotherapeut/in. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
Zulassungsausschuss für Ärzte/Psychotherapeuten in Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Zulassung als Psychologische/r Psychotherapeut/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrVerordnungsmanagement
Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern
Mehrc) Insbesondere: Zusatzbeiträge
c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016
MehrSatzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrHausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.
Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des
MehrVERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.
SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des
MehrVergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung
Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrM U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrAktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen
Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Referent: Dr. Paul Harneit Ihr Porträt-Foto 1954 geboren in Port Chester, N.Y., USA 1973 Abitur in Hamburg 1979 1. Staatsexamen in Kiel 1983 2. Staatsexamen
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrVertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?
Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.
MehrGründung eines MVZ Erfahrungsbericht am Beispiel MVZ Hannover Oststadt. FHH meets economy 9. Oktober 2007
Gründung eines MVZ Erfahrungsbericht am Beispiel MVZ Hannover Oststadt FHH meets economy 9. Oktober 2007 IGM Institut für Gesundheitsmanagement 09. Oktober 2007 medura GmbH, Hannover Seite 1 Über die medura
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
MehrErfolg mit der eigenen Zahnarztpraxis. Checkliste für Existenzgründer. deutsche apothekerund ärztebank
Erfolg mit der eigenen Zahnarztpraxis. Checkliste für Existenzgründer. deutsche apothekerund ärztebank Punkt für Punkt näher zum Ziel. Analysieren Sie die Grundvoraussetzungen für Ihre Existenzgründung,
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
Mehr