Rechtsanwalt Jörg Hohmann Justiziar des BNC Friedensallee Hamburg Tel. 040/391950

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsanwalt Jörg Hohmann Justiziar des BNC Friedensallee 48 22765 Hamburg Tel. 040/391950"

Transkript

1 Die chirurgische Praxis der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten Rechtsanwalt Jörg Hohmann Justiziar des BNC Friedensallee Hamburg Tel. 040/ hohmann@medizinrecht.de

2 Politische Insuffizienz im Gesundheitswesen Ausgaben > Einnahmen - AVWG VÄndG GKV-WSG kurzfristige Kostendämpfung 2 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 2

3 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - Wegfall KV / Einzelverträge? - IV-Vertrag mit Krankenhaus? - überörtliche Gemeinschaftspraxis? - Teilgemeinschaftspraxis? - Fachübergreifende Gemeinschaftspraxis? - Anstellung fachfremder Kollegen? - IV-Vertrag mit Krankenhaus? - KV- und fachübergreifendes Teilgemeinschafts-MVZ? - Aufhebung des Zulassungssystems 2011? Rechtsanwalt Jörg Hohmann 3

4 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 4

5 von 2214 Verträgen Verträge nur mit Kliniken (60%) Verträge mit Beteiligung Niedergelassener (40%) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 5

6 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 6

7 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 7

8 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 8

9 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 9

10 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 10

11 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 11

12 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - In-Kraft-Treten zum , Übergangsbestimmungen der KBV zum ? - Anpassung des Vertragsarztrechts an das ärztl. Berufsrecht - Flexibilisierung der Bedarfsplanung - Erleichterung bei der MVZ-Gründung - neues Vergütungssystem zum (zum Probe) - Förderung der Integrierten Versorgung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 12

13 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte: Honorar PKV: Ende des Vergütungsabschlags Ost GKV: Die Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung wird bis zum verlängert (Zahlmeister KV) WSG: Bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems Die Ablösung der vertragsärztlichen Honorarbudgets durch morbiditätsspezifische Regelleistungsvolumen (in Euro-Beträgen) wird verschoben - Erprobungsphase auf den Echteinführung auf den Rechtsanwalt Jörg Hohmann 13

14 Integrierte Versorgung - wer zahlt? Rechtsanwalt Jörg Hohmann 14

15 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte: Honorar PKV: Ende des Vergütungsabschlags Ost GKV: Die Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung wird bis zum verlängert (Zahlmeister KV) WSG: Bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems Die Ablösung der vertragsärztlichen Honorarbudgets durch morbiditätsspezifische Regelleistungsvolumen (in Euro-Beträgen) wird verschoben - Erprobungsphase auf den Echteinführung auf den Rechtsanwalt Jörg Hohmann 15

16 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 16

17 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 17

18 Grundlegende Überlegungen Der Gesundheitsmarkt - Orientierung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 18

19 Grundlegende Überlegungen Der Gesundheitsmarkt - Orientierung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 19

20 Grundlegende Überlegungen Der Gesundheitsmarkt - Orientierung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 20

21 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 21

22 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 22

23 you need a plan Rechtsanwalt Jörg Hohmann 23

24 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Flexibilisierung der Zulassung: - ausgewählte Inhalte 1/2 Versorgungauftrag ist möglich ( 85 Abs. 4) - von Beginn an Teilzulassung oder später Reduzierung - halbiertes Budget - spätere Aufstockung nur bei nicht gesperrtem Gebiet Tätigkeit endet nicht mit 68, wenn Landesausschuss Unterversorgung festgestellt hat keine Altersgrenze von 55 bei Zulassung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 24

25 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Flexibilisierung der Zulassung: - ausgewählte Inhalte Vertragsarzt darf an weiteren Orten tätig sein ( 24 Ärzte-ZV) - außerhalb des Planungs- oder KV-Bereichs - Tätigkeit an verschiedenen Orten auch durch angestelle Ärzte möglich Zahl der angestellten Ärzte nicht begrenzt - (bei Plansperren 4 Teilzeit-Ärzte pro Zulassung, bei nicht gesperrten Gebieten unbeschränkte Anstellung), Ausnahmen von 3%-Regelung möglich - angestellter Arzt bringt Budget mit, keine Senior-Junior-Gesellschaft erforderlich - fachfremde Ärzte können angestellt werden (nicht bei Job-Sharing) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 25

26 VÄndG und MBO Tätigkeit an (MBO: bis zu zwei) weiteren Praxisstandorten Praxis 1 Arzt1 Praxis 3 Praxis 2 -tätig in eigener Praxis => in einer Praxis - Ordnungsgemäße Versorgung an jedem Standort - Sicherstellung auch durch angestellte Ärzte o. GP-Partner möglich Rechtsanwalt Jörg Hohmann 26

27 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä...Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner KV liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat sowie die beteiligten KVen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 27

28 KV-überschreitende Tätigkeit - Beispiel KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-Bayerns Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Zulassung in fremdem KV-Bezirk durch KV-Bayerns Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 28

29 KV-überschreitende Tätigkeit - Beispiel KV-Hessen Chirurg. Praxis KV-Bayerns Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk FÜ-Gemeinschaftspraxis Schwerpunkt Proktologie Zulassung in fremdem KV-Bezirk durch KV-Bayerns Hausarzt oder Urologe Rechtsanwalt Jörg Hohmann 29

30 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä...Der nach Satz 3 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 6 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 3 zuständige Zulassungsausschuss. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 30

31 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä mit Einschränkung 95 Abs.9 SGB V Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Ärzteregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.... Rechtsanwalt Jörg Hohmann 31

32 KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel ohne Zulassungsbeschränkung KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk KV-Bayerns Anstellung FA Urologie Tätigkeit in beiden Praxen Zulassung in fremdem KV-Bezirk durch KV-Bayern Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 32

33 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä mit Einschränkung 95 Abs.9 SGB V in Verbindung mit 103 Abs. 4a SGB V (neu): Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach 95 Abs.9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis... ist nicht möglich. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 33

34 KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM Anstellung mit Zulassung ohne Kapitalrisiko Chirurgin Proktologin Zulassung im eigenen KV-Bezirk Urologe - Praxisaufgabe Erwerb der Zulassung und Verzicht zugunsten Anstellung Anstellung FA Urologie Tätigkeit in beiden Praxen Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 34

35 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 24 Abs.3 ZV-Ä mit Einschränkung 95 Abs.9 SGB V in Verbindung mit 103 Abs. 4a SGB V (neu) und 19a ZV-Ä: (1) Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. (2) Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Abs.1 zu beschränken.... (3) Auf Antrag des Arztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Abs.2 S.2 durch Beschluss aufgehoben werden.... Rechtsanwalt Jörg Hohmann 35

36 KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung Anstellung mit Teilzulassung ohne Kapitalrisiko Chirurgin Proktologin Urologe - Praxisaufgabe Erwerb der Zulassung und Verzicht zugunsten Anstellung Anstellung FA Urologie Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Rechtsanwalt Jörg Hohmann 36

37 KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung Anstellung mit Teilzulassung ohne Kapitalrisiko Chirurgin Proktologin Urologe - Praxisaufgabe Teilung der Zulassung in zwei Teilzulassungen? 2 x Anstellung ½ FA Urologie Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Chirurg. Praxis N Anstellung FÄ Anästhesie Rechtsanwalt Jörg Hohmann 37

38 Chirurgin Proktologin KV-Hessen Chirurg. Praxis FFM KV-überschreitende Tätigkeit Beispiel mit Zulassungsbeschränkung Anstellung mit Teilzulassung ohne Kapitalrisiko Folge: Verbleib der (teilbaren) Vollzulassung in der Praxis Arg: Nachbesetzung der angestellten Ärzte auf dieser Zulassung möglich Anstellung ½ FA Urologie Wenn ja, dann positive Auswirkung auf Praxiswert, da Kumulierung von Zulassungen möglich Zweigpraxis Schwerpunkt Proktologie Anstellung ½ FÄ Urologie Chirurg. Praxis WI Rechtsanwalt Jörg Hohmann 38

39 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte Erleichterung bei der MVZ-Gründung: Merkmal fachübergreifend nur bei Internisten verändert gemeinsame Leitung (nicht nur ärztliche) bei Wegfall der Gründungsvoraussetzungen Frist von 6 Monaten bis Entzug der Zulassung Nachbesetzung bei Ausscheiden eines angestellten Arztes möglich (gilt auch für Anstellung in Praxis) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 39

40 Wesen des MVZ: Grundlage 95 Abs. 1 S. 2-4 SGB V Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen (im Arztregister eingetragene) Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von Leistungserbringern des SGB V gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). Rechtsanwalt Jörg Hohmann 40

41 Medizinisches Versorgungszentrum Kassen(zahn)- ärztliche Vereinigung Krankenkasse Arzt MVZ Psychotherapeut Zahnarzt Belegarzt ermächtigter Krankenhausarzt ermächtigte Krankenhausambulanz Krankenhaus Sonstige? PartnerschaftsG GbR PartnerschaftsG GbR GmbH AG OHG? KG? GmbH& Co.KG? Rechtsanwalt Jörg Hohmann 41

42 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 42

43 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 43

44 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 44

45 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 45

46 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 46

47 Besonderheiten/Vor- und Nachteile verschiedener Rechtsformen von Praxisnetzen Rechtsform Gründung Gründerzahl (mind.) GbR Verein (e.v.) Formlos (geringer Gründungsaufwand) Leitung/ Geschäftsführung Haftung Mindestkapital Buchführungs- / Publizitätspflicht Geeignet für 2 Gesellschafter nein Unbeschränkt nein Medizinische Zusammenarbeit Satzung / Eintrag Vereinsregister 7 mind. 1 Vorstand nein Vereinsvermögen nein Medizinische Zusammenarbeit GmbH Eintrag Handelsregister 1 Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen kleine AG Genossenschaft Eintrag Handelsregister / notarielle Beurkundung der Satzung / Bestellung eines Vorstandes Statut / Wahl eines Vorstandes u. Aufsichtsrates/ Beitritt zum Prüfverband/ Eintrag Genossenschaftsregister 1 mind. 1 Vorstand (durch Aufsichtsrat überwacht) 7 mind. 2 Vorstände (durch Aufsichtsrat überwacht ) Gesellschaftsvermögen nein Genossenschaftsvermögen / darüber hinaus abhängig von vereinbarter Nachschuss-Pflicht ja ja ja Wirtschaftliche Zusammenarbeit Wirtschaftliche Zusammenarbeit Wirtschaftliche Zusammenarbeit Rechtsanwalt Jörg Hohmann 47

48 Mögliche MVZ-Strukturen 1. Maxi-MVZ Krankenhaus Orthopäde Anästhesist Apotheke Gynäkologe Zahnarzt Reha Chirurg Hilfsmittelerbringer Rechtsanwalt Jörg Hohmann 48

49 Variante 1 HA FA Stationäre Reha PT MVZ FA PT FA FA HA PT HA FA amb. Op-Zentrum Physiotherapie Häusliche Praxisklinik angestellte Ärzte Sanitätshaus Apotheke Krankenpflege HA FA FA Rechtsanwalt Jörg Hohmann 49

50 Variante 1 MVZ als Zentrum, mit verschiedenen Leistungssektoren unter einem Dach an 1 Adresse, unter 1 Abrechnung mit KV (ärztliche Leistungen), ärztliche Leitung weitere Kooperationspartner möglich als sektorenübergreifende Organisationseinheit: notwendig: weiter Möglichkeiten: gemeinsame Verträge klare Regelung zur internen Honorarverteilung Verträge zur integrierten Versorgung möglich und wahrscheinlich zusätzliche Mittel von den Krankenkassen für das MVZ (außerhalb Gesamtvergütung) Rechtsanwalt Jörg Hohmann 50

51 Mögliche MVZ-Strukturen 2. Mini-MVZ (Gemeinschaftspraxis als MVZ) Urologe Chirurg Anästhesist 1 Vertragsarzt + 1 Vertragsarzt 3. Mini-MVZ (Vertragsarzt mit angestelltem Arzt als MVZ) Gynäkologe Chirurg Anästhesist 1 Vertragsarzt + 1 angestelltem Arzt Rechtsanwalt Jörg Hohmann 51

52 Variante 2 FA FA HA FA Sanitätshaus Häusliche Krankenpflege MVZ FA / FA amb. OP-Zentrum FA HA Krankenhaus FA Psychotherapeut Physiotherapie Apotheke Rechtsanwalt Jörg Hohmann 52

53 Variante 2 MVZ als Keimzelle mit ambulantem OP-Zentrum, getragen von 2 niedergelassenen Fachärzten andere Vertragsärzte und medizinische Einrichtungen als Kooperationspartner, eventuell Mit-Gesellschafter, aber nicht zwingend z. B. möglich: - Vertragsarztpraxen mit evt. ausgelagerten Praxisräumen zum ambulanten Operieren im MVZ - gemeinsame Gerätetechnik für die einzelnen Praxen und das MVZ - gemeinsames Personal - gemeinsame EDV - gemeinsamer Einkauf / Lagerhaltung für Praxisbedarf - gemeinsame Lohnbuchhaltung ect. - Gruppenversicherungen - gemeinsame Immobilie - gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - gemeinsame Fallkonferenzen - gemeinsame Behandlungs- und Verordnungsleitlinien aber: getrennte Leistungserbringung und Abrechnung der einzelnen Praxen und des MVZ! Rechtsanwalt Jörg Hohmann 53

54 Mögliche MVZ-Strukturen 4. Krankenhaus mit angestellten Ärzten Krankenhaus Anstellung Gynäkologe Kardiologe Chirurg Rechtsanwalt Jörg Hohmann 54

55 Neue Muster-Berufsordnung 19 Abs. 2 (Angestellte Ärzte) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 55

56 Neue Muster-Berufsordnung 17 Abs. 1 (Niederlassung) (1) Die Ausübung ambulanter Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. (2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeit zu treffen. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 56

57 Beispiel weitere Praxissitze: gemeinsames MVZ oder überörtliche Teil-Gemeinschaftspraxis Ch An HA Ch Ch Ch Ch-MVZ Krankenhaus Ch Ch Ch Rechtsanwalt Jörg Hohmann 57

58 Beispiel weitere Praxissitze: gemeinsames FA-MVZ Nutzen des gemeinsamen MVZ (GKV-WSG): Zur Förderung der ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen am Krankenhaus wird eine eigene Anschubfinanzierung Aus Mitteln der Krankenhäuser und Krankenkassen bereitgestellt, die sich zur Hälfte aus 0,5 v.h. der Krankenhausbudgets und zur anderen Hälfte aus Mitteln der Krankenkassen in gleicher Höhe finanziert. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 58

59 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - ausgewählte Inhalte Erleichterung bei der MVZ-Gründung: Arzt kann gleichzeitig KV- und Krankenhausarzt sein Krankenhaus kann also Träger des MVZ sein und personelle Ressourcen optimal nutzen Übernahme von Abteilungen durch niedergelassene Urologen möglich Praxis Arzt Amb./Stat. Behandlung im Krankenhaus Krankenhaus-MVZ Rechtsanwalt Jörg Hohmann 59

60 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 60

61 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 61

62 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus Rechtsanwalt Jörg Hohmann 62

63 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus MVZ Praxis ambulante Versorgung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 63

64 Praxis Praxisnetz Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Austausch KH-Arzt und MVZ-Arzt Krankenhaus MVZ Praxis ambulante Versorgung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 64

65 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus Patient Apotheke/ Sanitätshaus MVZ ambulante Versorgung Praxis Patient Reha Rechtsanwalt Jörg Hohmann 65

66 Konzentrationsprozess und Aufbruch der Sektorengrenzen KKasse I.V.-Vertrag Praxis Praxisnetz Praxis Krankenhaus Apotheke/ Sanitätshaus MVZ Praxis Patient ambulante Reha Versorgung Patient Integrierte Versorgung GbR/GmbH/gGmbH - z.b. Hernien Rechtsanwalt Jörg Hohmann 66

67 18 MBO Einzel- und Gemeinschaftspraxis gleichzeitig Einzelpraxis Möglich: Spez. Leistung Arzt 1 Arzt 2 G-Praxis Denkbar: Information der Patienten in Einzel(Vertragsarzt)Praxis über spezielles Angebot in der Gemeinschaftspraxis für Selbstzahler- Leistungen Rechtsanwalt Jörg Hohmann 67

68 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 33 ZV-Ä (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Versorgungspräsenz des jeweiligen Mitgliedes an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und bei ihm angestellte Ärzte...an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 68

69 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Chirurg-Praxis A Standort A Chirurg-Praxis B Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 69

70 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Chirurg Praxis AB Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 70

71 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Pendeln Arzt Chirurg Praxis AB Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 71

72 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Pendeln Patient Chirurg Praxis AB Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 72

73 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Voraussetzung: Chirurg Praxis AB - mind. 1 Arzt hauptberuflich an jedem Standort tätig (MBO) - Beteiligung am jeweiligen untern. Risiko (Vermögen der Praxis) - auch KV-übergreifend Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Rechtsanwalt Jörg Hohmann 73

74 Die Überörtliche Gemeinschaftspraxis Austausch von Ressourcen - Personal, Ärzte, Geräte... Chirurg Praxis AB Abrechnung durch GP Chirurg Praxis AB Standort A Chirurg Praxis AB Standort B Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 74

75 Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 33 ZV-Ä (überörtliche) Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (2)...Die gemeinsame Berufsausübung bezogen auf einzelne Leistungen ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird. Rechtsanwalt Jörg Hohmann 75

76 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner HA-Praxis B Chirurg Praxis A Rechtsanwalt Jörg Hohmann 76

77 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis AB HA-Praxis B Chirurg Praxis A Rechtsanwalt Jörg Hohmann 77

78 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis AB Gewinnverteilung variabel 20% 80% Therapie Abrechnung Diagnostik HA-Praxis B Chirurg Praxis A Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 78

79 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis AB Gewinnverteilung variabel 20% 80% Abrechnung EU Diagnostik Therapie Leistungen auch in Partnerpraxis erbringbar HA-Praxis B Chirurg Praxis A Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 79

80 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner!!! Keine reine Zuweisung gegen Entgelt!!! Einzelne (abrechenbare) Leistung jedes Partners erforderlich! Teilgemeinschaftspraxis AB 20% 80% Umsatzbeteiligung Abrechnung Keine Leistung Laborleistung Chirurg Praxis B Labor Praxis A Rechtsanwalt Jörg Hohmann 80

81 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner... sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird. Kritik: Unzulässige Einschränkung, da patientenbezogene Versorgung im Vordergrund stehen soll und explizit bei der int. Versorgung gewünscht und erlaubt ist. CAVE: Gemeinsame Patientenversorgung ist erforderlich, z.b. gemeinsame Befundung und Therapieplanung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 81

82 Gegenseitige Partizipation an Erlösen: Teilgemeinschaftspraxis Teilgemeinschaftspraxis AB 20/80 80/20 Abrechnung Therapie, z.b. Amb. OP Diagnose AU Abrechnung Praxis Chirurgie Praxis Hausarzt Patient/ KV Patient/ KV Rechtsanwalt Jörg Hohmann 82

83 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Teilgemeinschaftspraxis Praxis Hausarzt Praxis Internist Praxis Sportmed. Praxis Chirurgie. Uro-Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 83

84 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner HA Praxis HA Praxis HA Praxis Ch Praxis HA Praxis HA Praxis HA Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 84

85 Überörtliche Teilgemeinschaftspraxis Beschränkung auf spez. Leistungen der Partner Personal Geräte EDV... Teilgemeinschaftspraxis Praxis Hausarzt Praxis Internist Praxis Sportmed. Praxis Chirurgie. Uro-Praxis Rechtsanwalt Jörg Hohmann 85

86 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Hausarzt Radiologe KH Chirurg Orthopäde Physiotherapeutin Chirurgin Hausarzt Rechtsanwalt Jörg Hohmann 86

87 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Hausarzt Teilanstellung Teilzulassung Radiologe - Praxisaufgabe überörtl. GP chron. Wunde KH Radiologe Chirurgin TGP Gefäße Chirurg Teilanstellung MVZ Hausarzt Orthopäde TGP Rücken Physiotherapeutin Rechtsanwalt Jörg Hohmann 87

88 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ KH Radiologe Chirurg Internist FA Allgemeinmed Rechtsanwalt Jörg Hohmann 88

89 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Rechtsanwalt Jörg Hohmann 89

90 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ Teilzulassung MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Teilanstellung Rechtsanwalt Jörg Hohmann 90

91 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ Teilzulassung MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum Hausärztin KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Physiotherapeutin Teilanstellung Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 91

92 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen mit MVZ Teilzulassung MVZ-Gründung Amb- OP-Zentrum TGP Amb. OP Hausärztin KH Radiologe hirurg TGP Amb. OP Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed Physiotherapeutin Teilanstellung TGP Amb. OP Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 92

93 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KH Radiologe Chirurgin Amb. OP Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 93

94 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KV-Hessen KH Radiologe KV-Bayerns Chirurgin Amb. OP Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 94

95 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KV-Hessen KH Radiologe KV-Bayerns Chirurgin Amb. OP Gemeinschaftspraxis Schwerpunkt Amb. OP Teilzulassung (Ermächtigung in fremdem KV-Bezirk) Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 95

96 Umsetzung VÄG: Schaffung eines intersektoralen Netzwerkes - Kombination der Änderungen Strukturschwache/unterversorgte Gebiete KV-Hessen Teilzulassung KH Radiologe KV-Bayerns Chirurgin Amb. OP Gemeinschaftspraxis Amb. OP Teilzulassung (Ermächtigung in fremdem KV-Bezirk) Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 96

97 Umsetzung VÄG: Teilnahme an der IV Krankenkasse IV-Vertrag Hernien Teilzulassung MVZ-Gründung Amb. OP-Zentrum Sanitätshaus Hausärztin KH Radiologe Chirurg Internist MVZ-Träger FA Allgemeinmed. Physiotherapeutin Teilanstellung Pflegedienst Orthopäde Rechtsanwalt Jörg Hohmann 97

98 VÄG: Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen 23b MBO Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe (1) Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe auch beschränkt auf einzelne Leistungen zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gemäß 23 a gestattet... Rechtsanwalt Jörg Hohmann 98

99 VÄG: Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen 23b MBO (1)...Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass a) die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist, b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt bleiben, c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbstständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf, Rechtsanwalt Jörg Hohmann 99

100 VÄG: Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen Voraussetzungen für diese Art der Berufsausübungsgemeinschaft: - Beteiligung Dritter (z.b. Investoren) ist ausgeschlossen (nicht aber als Managementgesellschaft - s.u.) - Keine stillen Gesellschafter, sondern in der Gesellschaft tätige Gesellschafter - Verantwortliche Führung eines Arztes ( Unterwerfung unter ärztliches Standesrecht) - Mehrheit der Anteile/Stimmen muß Ärzten zustehen (rechtlich zweifelhaft) - Keine Beteiligung Dritter am Gewinn Rechtsanwalt Jörg Hohmann 100

101 VÄG: Fachübergreifende med. Kooperationsgemeinschaft Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen OP-MVZentrum (GmbH) Physiotherapeut Sanitätshaus (Ges) Arzt1(Ges) Arzt2(Ges) Arzt3(Ang) Management-Gesellschaft Miete / Nutzungspauschalen Rechtsanwalt Jörg Hohmann 101

102 VÄG: Fachübergreifende med. Kooperationsgemeinschaft OP-Zentrum (GmbH) Med. Kooperationsgemeinschaft - mit und ohne Teilnahme an iv Teilgemeinschaftspraxis überörtl. GP Sanitätshaus Physiotherapeut Praxis Hausarzt Uro-Praxis Praxis Chirurg Rechtsanwalt Jörg Hohmann 102

103 VÄG: Fachübergreifende med. Kooperationsgemeinschaft Überörtliches Zentrum (GmbH) med. Kooperationsgemeinschaft - mit und ohne Teilnahme an iv Teilgemeinschaftspraxis überörtl. GP Sanitätshaus Physiotherapeut Teilgemeinschaftspraxis Praxis Uro-Praxis Hausarzt Praxis Chirurg überörtl. GP Sanitätshaus Physiotherapeut Praxis Uro-Praxis Hausarzt Praxis Chirurg Rechtsanwalt Jörg Hohmann 103

104 Rechtsanwalt Jörg Hohmann 104

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss

Gemeinsamer Bundesausschuss Gemeinsamer Bundesausschuss Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtssymposium am 27.06.2014 Rechtsfragen zur gemeinsamen Berufsausübung in der Bedarfsplanung Hermann Plagemann, Frankfurt

Mehr

Vertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung

Vertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung Vertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung ndung Niederlassungsformen Praxisübernahme Ärztliche Kooperationen Medizinisches Versorgungszentrum Praxismiete Neuerungen (Berufsordnung,

Mehr

Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ

Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter

Mehr

Chirurgische Praxis der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten

Chirurgische Praxis der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten Symposium Hernienchirurgie am 29.02.2008 in Nürnberg Chirurgische der Zukunft - neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten Kanzlei für Medizinrecht Friedensallee 48 22765 Hamburg Tel. 040/391950 Individuelle

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet

Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet Die Praxisabgabe Job-Sharing Job-Sharing Gemeinschaftspraxis Arztgruppenidentität! Partner verpflichten sich zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Änderungen aufgrund des GKV-VStG

Änderungen aufgrund des GKV-VStG Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/27 57 0-19 Mail:

Mehr

MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht I. Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Aktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung

Aktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung Aktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Medizinrecht Stefan Rohpeter 1. Teil Änderung der Bedarfsplanung Aktuelle Spruchpraxis

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN

LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN LANDESÄRZTEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEN BEZIRKSÄRZTEKAMMERN M e r k b l a t t Kooperationsmöglichkeiten für niedergelassene (Vertrags-)Ärztinnen/(Vertrags-)Ärzte Stand: Februar 2011 I. Einleitung Zusammenschlüsse

Mehr

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin

Mehr

Hamburg, den 11.11.2011

Hamburg, den 11.11.2011 Hamburg, den 11.11.2011 Integrierte Gesundheitslösungen in der PrivatenKrankenVersicherung? Benötigt der Privatpatient integrierte Versorgungslösungen? Versorgung aus einem Guss, ohne Schnittstellenverluste

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Margherita Heimbach 0221 7763-6515 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Susanne Ratgeber 0221 7763-6533 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung

Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung! Dr. A.W. Schneider *, Dr. K. Rödder und T. Neumann Gemeinschaftspraxis für Urologie in Winsen * Vorsitzender

Mehr

Praxis und Selbstständigkeit

Praxis und Selbstständigkeit Praxis und Selbstständigkeit KV-Zulassungen für Psychotherapeuten Gibt es das noch? Christa Prieß Möglichleiten einer KV - Zulassung Bedarfsabhängige Zulassung normale Praxiszulassung (= in HH und vielen

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

CHECKLISTE FÜR ÄRZTE. Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft

CHECKLISTE FÜR ÄRZTE. Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft KLAPP RÖSCHMANN RECHTSANWÄLTE CHECKLISTE FÜR ÄRZTE Der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft Der Gesellschaftsvertrag einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis ) zählt

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Chancen durch Vielfalt

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Chancen durch Vielfalt Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Chancen durch Vielfalt Eine Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Vorwort des Vorstands der KBV Dr. Andreas Köhler und Ulrich Weigeldt Seit dem 1. Januar

Mehr

Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums

Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums An die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Arnsberg I Arnsberg II Detmold Münster Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund Tag des Eingangs des

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell

Mehr

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht:

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Kommunikation II Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip entwickelt an der Operation hat einen strafrechtlichen Ursprung und wird im Haftungsrecht (str.) modifiziert

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Medizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht-

Medizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht- Medizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht- 7. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 28.04.2012 Berlin Rechtsanwalt Christian Koller Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Medizinrecht

Mehr

Rechtliche Aspekte und Konsequenzen eines Direktzugangs zu Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie

Rechtliche Aspekte und Konsequenzen eines Direktzugangs zu Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie Rechtliche Aspekte und Konsequenzen eines Direktzugangs zu Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie Dr. Christian Link-Eichhorn Rechtsanwalt und Arzt Prof. Schlegel Hohmann & Partner Kanzlei für Medizinrecht

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Meldebogen gemäß 2 und 5 Heilberufsgesetz (GV. NRW. 2007 S. 572)

Meldebogen gemäß 2 und 5 Heilberufsgesetz (GV. NRW. 2007 S. 572) Meldebogen gemäß 2 und 5 Heilberufsgesetz (GV. NRW. 2007 S. 572) Mitglieds-Nr. (wird von der Ärztekammer vergeben) Zugangsdatum: Erstmalige Anmeldung bei einer Ärztekammer Ummeldung von Landesärztekammer:

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Praxisübergänge und -optimierung, insbesondere Budgetkontrolle

Praxisübergänge und -optimierung, insbesondere Budgetkontrolle MED Netzwerk für Ärzte in Hamburg Flyer ausgelegt!!! - seit 1981 in unterschiedlicher Besetzung - vorwiegend Hamburg und Umgebung www.medhamburg.de ich seit 1998 im 17. Jahr Praxisübergänge und -optimierung,

Mehr

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte

Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Mehr

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in...

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in... Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg Körperschaft des öffentlichen Rechts PF 60 08 61 14408 Potsdam Posteingangsstempel Antrag zur Anstellung eines Arztes in einer

Mehr

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung

Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung Vereinbarung zur Überprüfung der Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung zwischen der KVB und der KZVB jeweils vertreten durch ihre Vorstände Vorbemerkung: Mund-, Kiefer-,

Mehr

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung 18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR

Mehr

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit:

Straße: Facharzt für: ggf. Schwerpunkt- bzw. Zusatzbezeichnung: seit: Niedergelassen seit: Niederlassung geplant ab. Gemeinschaftspraxis mit: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Abteilung: Qualitätssicherung und -management Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder implantierten

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Zukunftsorientiertes Handeln durch Vernetzung ambulanter und stationärer Angebote - MVZ/Gesundheitszentren/DMP

Zukunftsorientiertes Handeln durch Vernetzung ambulanter und stationärer Angebote - MVZ/Gesundheitszentren/DMP Zukunftsorientiertes Handeln durch Vernetzung ambulanter und stationärer Angebote - MVZ/Gesundheitszentren/DMP 1. cologne congress - MANAGED CARE Dipl.-Kfm. Gerold Abrahamczik Valetudo Unternehmensberatung

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs.

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Deutsches Ärzteblatt

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - Kooperationsverträge Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) - René Podehl Geschäftsbereichsleiter Verträge Informationsveranstaltung am 02.07.2014 zur ASV bei gastrointestinalen Tumoren ASV Gesetzesgrundlage Derzeitige

Mehr

Das Mehrwahlarztsystem

Das Mehrwahlarztsystem Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn

Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn Das MVZ aus rechtlicher Sicht RA Kai-Friedrich Niermann, Paderborn Meeting Mittelstand (BVMW) Strukturwandel in der ärztlichen Versorgung Vortrag im MVZ Bad Wünnenberg am 22.11.2006 Medizinische Versorgungszentren

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Antrag auf Zulassung als Psychologische/r Psychotherapeut/in. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in

Antrag auf Zulassung als Psychologische/r Psychotherapeut/in. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in Zulassungsausschuss für Ärzte/Psychotherapeuten in Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Zulassung als Psychologische/r Psychotherapeut/in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Referent: Dr. Paul Harneit Ihr Porträt-Foto 1954 geboren in Port Chester, N.Y., USA 1973 Abitur in Hamburg 1979 1. Staatsexamen in Kiel 1983 2. Staatsexamen

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Gründung eines MVZ Erfahrungsbericht am Beispiel MVZ Hannover Oststadt. FHH meets economy 9. Oktober 2007

Gründung eines MVZ Erfahrungsbericht am Beispiel MVZ Hannover Oststadt. FHH meets economy 9. Oktober 2007 Gründung eines MVZ Erfahrungsbericht am Beispiel MVZ Hannover Oststadt FHH meets economy 9. Oktober 2007 IGM Institut für Gesundheitsmanagement 09. Oktober 2007 medura GmbH, Hannover Seite 1 Über die medura

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Erfolg mit der eigenen Zahnarztpraxis. Checkliste für Existenzgründer. deutsche apothekerund ärztebank

Erfolg mit der eigenen Zahnarztpraxis. Checkliste für Existenzgründer. deutsche apothekerund ärztebank Erfolg mit der eigenen Zahnarztpraxis. Checkliste für Existenzgründer. deutsche apothekerund ärztebank Punkt für Punkt näher zum Ziel. Analysieren Sie die Grundvoraussetzungen für Ihre Existenzgründung,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr