Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten Versammlungswesen KVR-I/111

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1 Telefon: Telefax: Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten Versammlungswesen KVR-I/111 Keine Veranstaltung der NPD auf dem Mariahilfplatz Antrag Nr des Bezirksausschusses des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom (ED ) Aufmarsch der NPD auf dem Mariahilfplatz am Antrag Nr des Bezirksausschusses des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom (ED ) Keine Nazidemonstration auf dem Mariahilfplatz am Empfehlung Nr. 83 der Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes, Bezirksteil Au, vom Anlagen Antrag Nr des BA 5 Antrag Nr des BA 5 Empfehlung Nr. 83 der Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten: 1. Anträge und Empfehlung Anlässlich der ursprünglich für den auf dem Mariahilfplatz angemeldeten Versammlung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) hat der Bezirksausschuss des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen nachstehende Anträge beschlossen; ferner hat die Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes, Bezirksteil Au, zur gleichen Thematik folgende Empfehlung abgegeben: Antrag Nr des Bezirksausschusses des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom (ED ) Keine Veranstaltung der NPD auf dem Mariahilfplatz Antrag Nr des Bezirksausschusses des 5. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom (ED ) Aufmarsch der NPD auf dem Mariahilfplatz am Empfehlung Nr. 83 der Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes, Bezirksteil Au, vom Keine Nazidemonstration auf dem Mariahilfplatz am

2 Seite 2 Die Anträge bzw. die Empfehlung richten sich gegen die ursprünglich angemeldete Versammlung der NPD. Anlieger und Gewerbetreibende fürchteten um ihre Sicherheit - insbesondere bei einer Kundgebung einer rechtsextremen Partei -, ferner protestierten sie grundsätzlich gegen eine Überlassung des Mariahilfplatzes zu politischen Zwecken. In Folge war die Verwaltung mit der Rechtsproblematik befasst, ob für nicht öffentlichgewidmete Flächen, wie hier für den Mariahilfplatz, ein Überlassungsanspruch für Versammlungen gegenüber der Stadt München besteht. Die Beschlüsse sowie die Empfehlung werden dem Kreisverwaltungsausschuss somit wegen der stadtweiten Bedeutung vorgelegt. Der Kreisverwaltungsreferent trägt hierzu Folgendes vor: 2. Vorgeschichte Für den war von der NPD zum Thema: Nein zum NPD-Verbot eine Versammlung mit ca Teilnehmer/-innen als Aufzug, Zwischen- und Schlusskundgebung auf dem St.-Jakobs-Platz angemeldet worden. Da der St.-Jakobs-Platz, aber auch der Marienplatz, die Altstadt-Fußgängerzone sowie die weiteren zentralen Plätze aus verschiedenen Gründen (Belegung durch Aufbau der Christkindlmärkte und bereits anderer, angemeldeter Veranstaltungen und Versammlungen sowie verkehrstechnischer Probleme) nicht zur Verfügung standen, wurde durch die Veranstalterin eine Änderung der Anmeldung vorgenommen; nunmehr sollte der Mariahilfplatz Ort der Auftakt- und Schlusskundgebung sein. Am wurde die Versammlung vom Veranstalter wieder abgemeldet; sie fand dann in Berlin statt. Herr Oberbürgermeister Christian Ude hat in einer diesbezüglichen Presseverlautbarung erklärt, dass die Absage der Münchner NPD-Demonstration ein großartiger Erfolg des demokratischen München sowie speziell des Bündnisses für Toleranz sowie zahlreicher Parteien und Initiativen, aber auch der Versammlungsbehörde, sei, die gemeinsam zum Ausdruck gebracht hätten: Neonazis sind hier unerwünscht. Ferner führte er aus: Offensichtlich ist den Drahtziehern des geplanten rechtsradikalen Spuks deutlich geworden, dass sie in München nur die heftige Ablehnung durch die Bevölkerung hätten demonstrieren können und keineswegs eindrucksvolle Stärke oder gar Zustimmung bei den Menschen dieser Stadt.

3 Seite 3 3. Rechtslage Das Recht Versammlungen abzuhalten ist ein im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankertes Grundrecht (Art. 8 des Grundgesetzes -GG-). Nach 1 des Versammlungsgesetzes -VersammlG- steht jedermann das Recht zu, öffentliche Aufzüge und Versammlungen zu veranstalten. Ausnahmsweise hat dieses Recht nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verwirkt hat, wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will, eine Partei, die für verfassungswidrig erklärt worden ist oder eine Vereinigung, die verboten ist. Versammlungen unter freiem Himmel sind lediglich bei der zuständigen Versammlungsbehörde anzumelden. Sie dürfen nur aus bestimmten, im Versammlungsgesetz definierten Gründen mit Auflagen versehen oder, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist, verboten werden. Konkrete Gründe für ein Verbot - insbesondere unter Berücksichtigung der unten stehenden Ausführungen - lagen der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie mehrere Oberverwaltungsgerichte haben sich in den letzten Jahren mit dem Zusammenhang Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und dem Parteienprivileg befasst. Veranstalten Parteien Versammlungen bzw. Demonstrationen, so verstärkt die in Art. 21 Abs. 1 GG garantierte Parteienfreiheit das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 91, 262 (267)). Dies hindert jede inhaltliche Bewertung parteilicherseits veranstalteter Versammlungen bzw. Demonstrationen durch Versammlungsbehörden, Polizei und Gerichte (vgl. Kniesel, NJW 2000, 2857 ff). Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei - hier die NPD - nicht verboten hat, gilt das Parteienprivileg uneingeschränkt. Versammlungen und Demonstrationen rechtsextremistischer Gruppierungen sind demokratieabträglich. Jede Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts schadet wegen seiner Menschenrechtsfeindlichkeit dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der Weltöffentlichkeit und beleidigt die Überlebenden des Holocaust. Doch politische Wünschbarkeit und geltendes Recht sind zweierlei. Das Grundgesetz als offene Verfassung leistet sich einen radikalen Pluralismus und lässt alle Richtungen und Vorstellungen im politischen Machtkampf zu, solange sie nicht aggressiv-kämpferisch sind, und das Bundesverfassungsgericht nicht ein Parteiverbot ausgesprochen hat.

4 Seite 4 Im Kreisverwaltungsreferat wurde deshalb sehr intensiv geprüft, ob die Versammlung nicht hätte verboten werden können. Man kam jedoch zu dem Schluss, dass ein Verbot von den Verwaltungsgerichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgehoben und damit die Versammlung der NPD auch politisch aufgewertet worden wäre. Die Rechtmäßigkeit dieser Auffassung wird auch durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung belegt: Mit Beschlüssen vom 24. März 2001 und vom 12. April 2001 hat das Bundesverfassungsgericht - in erneuter Bestätigung seiner bisherigen Entscheidungen - die Verbote rechtsextremer Demonstrationen im deutsch-niederländischen Grenzgebiet sowie in der Stadt Hagen aufgehoben. Auch wenn das Ergebnis nicht gefallen kann: Die Qualität des Rechtsstaates zeigt sich in der Beachtung der eigenen Kompetenzen und der geltenden Rechtslage, insbesondere wenn es um den politisch Missliebigen geht (vgl. Kniesel, NJW 2000, 2857 ff). 4. Situation am Mariahilfplatz Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz garantiert die Freiheit der Gestaltung von Ort, Zeitpunkt, Dauer, Form und Inhalt einer Versammlung bzw. Demonstration. Insbesondere der Veranstalter - in Ausübung der aus Art. 8 Abs. 1 GG fließenden Veranstalterfreiheit - hat das Recht auf Darstellung seiner politischen Intention in der Öffentlichkeit. Das Grundgesetz verbürgt insoweit sowohl das Recht, sich die anzusprechende Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer Qualität aussuchen zu können, als auch die Möglichkeit, den Veranstaltungsort unter dem quantitativen Aspekt zu wählen, so dass möglichst viele Adressaten erreicht werden (vgl. OVG Weimar, Neue Justiz 1998, 554). a) Die Rechtsabteilung des Direktoriums kam hinsichtlich der Nutzung des Mariahilfplatzes als Kundgebungsort in seinem Gutachten vom zu folgendem Ergebnis (auszugsweise): Der Mariahilfplatz steht im städtischen Eigentum. Er ist straßen- und wegerechtlich nicht gewidmet. Als städtische öffentliche Einrichtung finden auf dem Mariahilfplatz Dulten ( 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Dult- und Christkindlmarktsatzung) sowie zweimal wöchentlich Wochenmärkte statt. Außerdem ist ein Teil des Platzes als Autoparkplatz gewidmet (Beschluss des Straßenverkehrs- und Polizeiausschusses vom ) fand eine NPD-Kundgebung auf dem Mariahilfplatz statt. Am hielt die Initiative für ein Soldaten- und Reservistenkomitee eine Versammlung ab. Zwischen 1979 und 1996 lehnte die Stadt in acht Fällen Anfragen zu politisch geprägten Veranstaltungen auf dem Mariahilfplatz ab.

5 Seite 5 Die Versammlungsfreiheit begründet jedoch grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegenüber dem Staat oder einem anderen, z.b. kommunalen Hoheitsträger, auf Überlassung eines im Fiskaleigentum stehenden Grundstücks zu Versammlungs- und Demonstrationszwecken. Art. 8 Abs. 1 GG gibt kein Benutzungsrecht für ein Grundstück, das nicht schon nach allgemeinen, etwa kommunalrechtlichen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwG vom , NJW 1993, 609 Bonner Hofgarten). Als Benutzungsrecht für den Mariahilfplatz kommt der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch zu öffentlichen Einrichtungen in Betracht (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO). Aus dem (bisherigem) Verhalten der Verwaltung lässt sich kein Muster für eine systematische Verwaltungshandhabung ableiten, die den Mariahilfplatz konkludent als Versammlungsplatz widmen würde. Gegen eine Widmung zu Versammlungszwecken spricht auch, dass die Stadt zwischen 1979 und 1996 Anfragen für Veranstaltungen mit einem politischen Einschlag auf dem Mariahilfplatz durchgehend abgelehnt hat. Die konsequent ablehnende Haltung der Stadt seit 23 Jahren ist ein deutliches Indiz dafür, dass auch Versammlungen auf dem Mariahilfplatz nicht geduldet werden sollten. Auch wenn dem Veranstalter einer Versammlung kein genereller Anspruch auf die Benutzung des Mariahilfplatzes zusteht, muss die Stadt dennoch einen konkreten Antrag auf Überlassung des Platzes nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (Art. 40 BayVwVfG). Bei der Ermessensentscheidung hat die Stadt das Interesse des Antragstellers an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen. Sollte dem Mariahilfplatz im Einzelfall eine Monopolstellung für eine bestimmte Versammlung zukommen, kann sich das Verwaltungsermessen darauf reduzieren, den Platz zu Versammlungszwecken zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG vom , NJW 1993, 609, Bonner Hofgarten). Die Monopolsituation gerade für den Mariahilfplatz muss sich derart aus der konkreten Versammlung ergeben, dass kein anderer geeigneter Versammlungsort im Stadtgebiet für diese Versammlung verfügbar ist. b) Das Kommunalreferat teilte am zu der Problematik mit, dass selbst für den Fall, dass der Mariahilfplatz der einzige geeignete Platz in der gesamten Landeshauptstadt München für eine Demonstration wäre (nur in diesem Fall läge eine Monopol- Stellung vor), die Stadt die Demonstrationsfreiheit als ein, wenn auch sehr gewichtiges Rechtsgut, in ihre Ermessensausübung einzustellen habe; daneben müsse sie aber auch weitere Aspekte beachten. Ein Rechtssatz, dass bei einer Kollision mit Rechten Dritter diese automatisch hinter der Versammlungsfreiheit zurückzustehen hätte, ist der Rechtssprechung nicht zu entnehmen. c) Mit Schreiben vom teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, dass nach kursorischer Prüfung der Rechts- und Sachlage der Mariahilfplatz im Grundsatz nicht für Versammlungen zur Verfügung steht.

6 Seite 6 d) Stellungnahme des Kreisverwaltungsreferates Bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall - hinsichtlich der nur bedingt möglichen Überlassung des Mariahilfplatzes - stellte sich die Situation am so dar, dass eine Monopolstellung konkret gegeben war; vergleichbare Örtlichkeiten, wie der Marienplatz (Christkindlmarkt), der Karlsplatz (Weihnachtssammlungen), der Sendlinger-Tor- Platz (Weihnachtsspezialmarkt), der Odeonsplatz (Versammlungsanmeldung), der Jakobsplatz (Veranstaltung des Kulturreferates, Versammlungsanmeldung), der Orleansplatz (Versammlungsanmeldung), der Rotkreuzplatz (Weihnachtsspezialmarkt), Weißenburger Platz (Weihnachtsspezialmarkt), Münchner Freiheit (Weihnachtsspezialmarkt), der Elisabethplatz (Weihnachtsspezialmarkt) sowie die Theresienwiese (Versammlungsanmeldung) waren durch Veranstaltungen oder Versammlungen belegt. Eine Verlegung der Versammlung der NPD durch die Versammlungsbehörde in Industriegebiete oder landwirtschaftlich genutzte Gebiete wäre rechtswidrig gewesen (vgl. OVG Weimar, DVBl 1998, 849; NJW 1998, 554). Als Ergebnis - dieser umfangreichen Güterabwägung seitens der Behörden - musste der Mariahilfplatz als Kundgebungsort für die Versammlung der NPD durch die Landeshauptstadt München zur Verfügung gestellt werden; mangels geeigneter Alternativen lag hier konkret der Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Dem Grundrecht aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) wurde dabei der Vorrang vor den Rechten Dritter (z.b. Verkehrsteilnehmer, Gewerbetreibende, Anwohner) eingeräumt und muss letztlich als Preis für die allen Bürgerinnen und Bürgern verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Kauf genommen werden. Das Direktorium - Rechtsabteilung hat diese Beschlussvorlage mitgezeichnet. Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Scheuble-Schaefer, und der Verwaltungsbeirat der Hauptabteilung I, Herr Stadtrat Benker, haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

7 Seite 7 II. Antrag des Referenten: 1. Vom Vortrag des Referenten, insbesondere von den Ausführungen, dass der Mariahilfplatz als Versammlungsort trotz Gestaltungsfreiheit im Versammlungsrecht und Parteienprivileg nicht zur Verfügung steht, außer es bestünde keine andere Möglichkeit für eine Versammlung im Stadtgebiet, wird Kenntnis genommen. 2. Die Anträge Nr und 5723 des Bezirksausschusses des 5. Stadtbezirkes vom (ED ) sowie die Empfehlung Nr. 83 der Bürgerversammlung des 5. Stadtbezirkes, Bezirksteil Au, vom sind damit satzungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober/ Bürgermeister/in Dr. Blume-Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat

8 Seite 8 IV. Abdruck von I. bis III. über den stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium HA II/V 1 (5-fach) an das Direktorium - Stadtkämmerei an das Polizeipräsidium München jeweils mit der Bitte um Kenntnisnahme V. Wiedervorlage bei Kreisverwaltungsreferat GL 11 zu V.: 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. 2. Mit Vorgang zurück zu Kreisverwaltungsreferat HA I. zur weiteren Veranlassung. Am Kreisverwaltungsreferat Gl 11 I.A. HA I/L Herr Dr. Reif Hdz.: am: HA I/1 Herr Schwägerl Hdz.: am: Verfasser: Herr Orle am: Hdz.:

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