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1 Ausgabe 21/ Oktober 2017 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY BMF: Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass Inhalt 01 BMF: Einlagenrückzahlungsund Innenfinanzierungserlass 03 VwGH: GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer 04 BFG: Online-Ausgabe als Nebenleistung zum Zeitungs- Abonnement 05 Mehrwertsteuerliche Änderungen in der Schweiz ab 1. Jänner Golfstaaten Mehrwertsteuer- Update 06 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ØMit dem AbgÄG 2015 wurden die Bestimmungen über Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen von Körperschaften in 4 Abs. 12 EStG neu geregelt. Das BMF legte am 27. September 2017 seine Rechtsansicht zur Auslegung von 4 Abs. 12 EStG dar (BMF /0309-IV/6/2017). Ausschüttung des Bilanzgewinns Nach den neuen Regelungen über Einlagenrückzahlungen darf ein ausgeschütteter Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke nur dann als Einlagenrückzahlung behandelt werden, wenn die unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung in den disponiblen Einlagen Deckung findet. Eine steuerliche Behandlung des ausgeschütteten Bilanzgewinnes als offene Ausschüttung setzt eine Deckung in der disponiblen Innenfinanzierung voraus. Insoweit der ausgeschüttete Bilanzgewinn sowohl im Stand der disponiblen Einlagen als auch im Stand der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 1. Jänner 2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den unternehmensrechtlich ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als offene Ausschüttung zu qualifizieren. Für den Fall, dass die Ausschüttung des Bilanzgewinns weder im Stand der disponiblen noch im Stand der indisponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, ist im Zweifel von einer offenen Ausschüttung auszugehen.

2 BMF: Einlagenrückzahlungs-und Innenfinanzierungserlass Evidenzkonto Körperschaften haben nach 4 Abs. 12 Z 3 und Z 4 EStG außerbilanzmäßig Evidenzkonten zu führen. In diesen Evidenzkonten ist der Stand zum Anfang des Wirtschaftsjahres, sowie die Veränderungen der Einlagen und Innenfinanzierung während des Jahres und der Stand zum Bilanzstichtag zu erfassen. Das Evidenzkonto ist mindestens in vier Evidenz-Subkonten zu untergliedern: Indisponible Einlagen-Subkonto Disponible Einlagen-Subkonto Indisponible Innenfinanzierung-Subkonto Disponible Innenfinanzierung-Subkonto Für Zwecke der Darstellung kann auch eine weitergehende Untergliederung der Evidenzkonten vorgenommen werden, die genauer an das Gliederungsschema des 224 Abs. 3 UGB (Eigenkapitalgliederung nach UGB) anknüpft. Das Nennkapital und die gebundenen Kapitalrücklagen zählen zu den indisponiblen Einlagen. Eine Veränderung dieses Subkontos ergibt sich etwa durch Kapitalerhöhungen oder herabsetzungen oder durch Bildung bzw. Auflösung von gebundenen Kapitalrücklagen. Zu den disponiblen Einlagen gehören ungebundene Kapitalrücklagen. Der Stand des disponiblen Einlagen-Subkonto erhöht bzw. vermindert sich u.a. durch Einlagenrückzahlungen, Kapitalherabsetzungen oder Auflösung von gebundenen Rücklagen. Als indisponible Innenfinanzierung sind ausschließlich die gebundenen Gewinnrücklagen zu evidenzieren. Eine Veränderung der indisponiblen Innenfinanzierung ergibt sich insbesondere durch die Bildung und Auflösung von gebundenen Gewinnrücklagen. Kommt die oben erwähnte Zweifelsregelung zur Anwendung, so kann auch eine Gewinnausschüttung, die weder im Stand der disponiblen Einlagen noch in der disponiblen Innenfinanzierung Deckung findet, den Stand der indisponiblen Innenfinanzierung mindern. Auf dem disponiblen Innenfinanzierung-Subkonto sind die ungebundenen Gewinnrücklagen und sämtliche Innenfinanzierungsbeträge anzugeben, die nicht in den gebundenen Gewinnrücklagen ausgewiesen sind. Zu einer Veränderung dieses Subkontos führen insbesondere Jahresüberschüsse, Jahresfehlbeträge, Gewinnausschüttungen oder Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Bereinigung der Innenfinanzierung Verdeckte Einlagen gehören aus steuerlicher Sicht zur Außenfinanzierung und erhöhen somit den Stand der disponiblen Einlagen. Werden verdeckte Einlagen unternehmensrechtlich erfolgswirksam verbucht, so ist die Innenfinanzierung in Höhe der verdeckten Einlage zu vermindern, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Erhaltene Einlagenrückzahlungen werden gem. 4 Abs. 12 Z 4 zweiter Satz EStG bei der Ermittlung der Innenfinanzierung nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung ist relevant für Körperschaften, die von ihrer Tochtergesellschaft steuerlich eine Einlagenrückzahlung erhalten, die das Einlagenevidenzkonto EY Tax Short Cuts, Ausgabe 21/2017 2

3 BMF: Einlagenrückzahlungs-und Innenfinanzierungserlass der Tochtergesellschaft verringert. Die Innenfinanzierung der empfangenden Körperschaft wird von der Einlagenrückzahlung nicht berührt. Wird die Einlagenrückzahlung von der empfangenen Körperschaft erfolgswirksam verbucht, ist der Stand der Innenfinanzierung um die erhaltene Einlagenrückzahlung zu kürzen. Verdeckte Ausschüttungen fallen nicht unter die Regelung des 4 Abs. 12 Z 4 EStG und bleiben somit bei der Ermittlung der Innenfinanzierung außer Ansatz. Auswirkung von Ergebnisabführungsverträgen Durch Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen erfolgt eine automatische Ergebnisabfuhr in Konzernen. Auf Ebene der Muttergesellschaft ist eine erhaltene Ergebnisabfuhr im Jahresergebnis erfasst und erhöht auf diesem Wege die Innenfinanzierung. Auf Ebene der Tochter ist für Zwecke der Ermittlung der Innenfinanzierung davon auszugehen, dass die Gewinnabfuhr einer offenen Gewinnausschüttung entspricht. Daher vermindert sich in diesem Fall die Innenfinanzierung. Hat die Tochtergesellschaft einen Jahresfehlbetrag erzielt und wird dieser von der Mutter abgedeckt, so vermindert sich der Stand der Innenfinanzierung der Tochter nicht, sondern die Verlustabdeckung stellt eine Einlage dar, die das disponible Einlagen-Subkonto erhöht. Eine spätere Gewinnausschüttung der Tochter an die Mutter stellt in Höhe des durch Jahresfehlbeträge negativen Standes der Innenfinanzierung insoweit eine Einlagenrückzahlung dar. Der Erlass geht auf viele weitere Einzelfragen ein und enthält Beispiele und Vorlagen für die Führung der Evidenzkonten. Das nach den neuen Regelungen erstellte steuerliche Evidenzkonto ist der Körperschaftsteuererklärung beginnend mit der Veranlagung 2016 anzuschließen. VwGH: GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkommensteuergesetz In seinem Erkenntnis vom 26. Juli 2017 (2016/13/0020) hat der VwGH entschieden, dass eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen eines Geschäftsführertätigkeits-Betriebes darstellt, wenn die Beteiligung dem Zustandekommen oder Aufrechterhalten eines fremdüblichen und entgeltlichen Geschäftsführungsverhältnisses dient. Im vorliegenden Fall veräußerte ein Vorstand einer AG (vor der formwechselnden Umwandlung Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) seine Beteiligung an der AG im Zuge der Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Das Vorstandsmitglied machte den daraus resultierenden Veräußerungsverlust als betrieblichen Verlust geltend und glich diesen Verlust im Rahmen der selbstständigen Einkünfte aus. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 21/2017 3

4 VwGH: GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer Die Beteiligung war dem Vorstandsmitglied zur Folge notwendig für seine (wiederholte) Wiederbestellung als Vorstand. Der VwGH erkannte, dass eine Beteiligung, die förderlich ist, dass der Gesellschafter einen fremdüblichen Geschäftsführervertag mit der Gesellschaft abschließt oder aufrecht erhält, als notwendiges Betriebsvermögen gilt. Dient eine Beteiligung hingegen nur dazu, Gewinnausschüttungen zu erzielen, dann steht sie im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften des Gesellschafters. BFG: Online-Ausgabe als Nebenleistung zum Zeitungs- Abonnement Umsatzsteuergesetz Mit Urteil vom 31. August 2017 (RV/ /2015) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) über die Behandlung des Online-Produktes einer Tageszeitung als Nebenleistung zur als Druckschrift gelieferten Zeitung entschieden. Ausgangsfrage des Verfahrens war, ob die im Rahmen des Print- Abonnements angebotenen Leistungselemente Lieferung der Tageszeitung als Druckwerk einerseits und Zurverfügungstellung der Tageszeitung über einen Online-Zugang in digitaler Form andererseits insgesamt als eine einheitliche Leistung anzusehen sind. Nach Ansicht der Abgabenbehörde hätte es sich um zwei selbstständige Leistungen gehandelt, da sowohl das Druckwerk als auch die elektronische Version der Zeitung unabhängig voneinander selbstständig nutzbar wären und beide Leistungen angeboten würden. Diesem Ansatz folgte das BFG nicht, sondern führte aus, dass aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers für Print-Abonnenten, die es im konkreten Fall in Kauf nehmen, für das Print-Abonnement der Zeitung einen erheblich höheren Preis zu zahlen, das gelieferte Druckwerk den wesentlichen Bestandteil der Leistung ausmacht. Der zusätzlich und überdies unentgeltlich zur Verfügung gestellte Online-Zugang stellt laut BFG nur eine das Druckwerk abrundende und ergänzende, allenfalls ersetzende, Zusatzleistung dar, zumal für beide Leistungselemente ein Gesamtpreis verrechnet wird, welcher bei Einführung des Online-Angebots auch nicht erhöht wurde. Folglich teilt der Online-Zugang im Rahmen des Print Abonnements das steuerliche Schicksal der Druckversion der Zeitung. Es liegt eine einheitliche Leistung vor, die als Lieferung von Zeitungen als Druckschrift dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegt. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 21/2017 4

5 Mehrwertsteuerliche Änderungen in der Schweiz ab 1. Jänner 2018 Umsatzsteuer: Schweiz Mit 1. Jänner 2018 sollen zahlreiche Änderungen in der Schweiz im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft treten. Insbesondere sollen folgende Neuerungen vorgenommen werden: Wie am 29. November 2016 berichtet, soll die Umsatzschwelle von CHF für ausländische Unternehmer faktisch abgeschafft und damit eine mehrwertsteuerliche Registrierungspflicht ab dem ersten Umsatz in der Schweiz für ausländische Unternehmer, deren weltweiter Jahresumsatz mehr als CHF beträgt, eingeführt werden. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist, dass die Registrierungspflicht laut derzeitigem Informationsstand möglicherweise auch durch bloße Weiterverrechnung für in der Schweiz anfallende Kosten ausgelöst werden könnte. Leistungen von ausländischen Unternehmern, die in der Schweiz dem Reverse Charge unterliegen, sollen zwar weiterhin nicht Gegenstand der Umsatzschwelle sein, jedoch sollen ab Entstehen einer mehrwertsteuerlichen Registrierungsplicht für einen ausländischen Unternehmer in der Schweiz auch jene Leistungen in die Schweiz mit Schweizer Mehrwertsteuer belastet werden müssen, welche zuvor dem Reverse Charge System unterlagen, da die Schweiz den Grundsatz des nicht ansässigen Unternehmers nicht kennt. Bestimmte Zusatzleistungen im Versicherungsbereich sollen von der Mehrwertsteuer ausgenommen werden. Eine Margenbesteuerung für die Lieferung von Kunstwerken, Antiquitäten und Sammlerstücken soll eingeführt und die Anwendbarkeit des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 2,5% auf die Zurverfügungstellung von elektronischen Büchern und Publikationen ausgeweitet werden. Darüber hinaus soll es auch zu Änderungen bei den Mehrwertsteuersätzen kommen: Der Normalsteuersatz soll von 8% auf 7,7% gesenkt werden; der besondere Steuersatz für Beherbergungsleistungen von 3,8% auf 3,7%. Der reduzierte Steuersatz von 2,5% soll hingegen unverändert bleiben. In diesem Zusammengang sind insbesondere die potentiell erforderlichen Anpassungen bei Rechnungen bzw. in Buchhaltungssystemen zu bedenken. Es soll zahlreiche Übergangsvorschriften hinsichtlich kalenderjahrübergreifender Leistungserbringung geben. Gerne unterstützen wir betroffene Unternehmer bei allfällig zu setzenden Maßnahmen. Ausblick 2019: Nicht in der Schweiz ansässige Unternehmer, die jährlich Waren von geringem Wert von insgesamt CHF oder mehr an Schweizer Kunden liefern, sollen sich in der Schweiz zu mehrwertsteuerlichen Zwecken registrieren lassen und ihren Kunden Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen. Die tatsächliche gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 21/2017 5

6 Golfstaaten Mehrwertsteuer-Update Umsatzsteuer: Golfstaaten Mit 1. Jänner 2018 sollen zahlreiche Änderungen in der Schweiz im Bereich der Mehrwertsteuer in Kraft treten. Insbesondere sollen folgende Neuerungen vorgenommen werden: Saudi Arabien Die Umsatzsteuermeldung soll am letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Meldezeitraums (monatlich oder quartalsweise) folgt, abzugeben sein. VAE Das Registrierungsportal zur mehrwertsteuerlichen Registrierung wurde am 17. September 2017 geöffnet. Gerne unterstützen wir betroffene Unternehmer bei allfällig zu setzenden Maßnahmen. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde am 15. September 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Register durch die Rechtsträger hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Tax Short Cuts Nr. 09/2017 vom 3. Mai Das WiEReG kann unterfolgendem Link abgerufen werden: _2017_I_136.pdf EY Tax Short Cuts, Ausgabe 21/2017 6

7 Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Ansprechpartner Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. ( EY ) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h Wien, Wagramer Straße Linz, Blumauerstraße Salzburg, Sterneckstraße Klagenfurt, Eiskellerstraße 5 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z. B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen", verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 21/2017 7

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