Die zukünftige Rolle der Aufsicht bei der Prüfung neuer Versorgungsverträge 16. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen
|
|
- Jutta Langenberg
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die zukünftige Rolle der Aufsicht bei der Prüfung neuer Versorgungsverträge 16. Berliner Gespräche zum Gesundheitswesen Antje Domscheit, Referatsleiterin im Bundesversicherungsamt 1
2 1. Vorbemerkungen 2. Wesentliche Änderungen der selektivvertraglichen Vorschriften im SGB V durch Inkrafttreten des GKV- VSG 3. Auswirkungen des GKV-VSG auf die aufsichtsrechtliche Prüfung 4. Ausblick 2
3 1. Vorbemerkungen Seit 2000 sieht das SGB V die Möglichkeit vor, Selektivverträge abzuschließen Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben sich in zahlreichen Reformen immer wieder geändert Der Gestaltungsspielraum ist mit dem GKV-VSG zum nochmals vergrößert worden Die präventive Aufsicht wird mit Streichung der Anzeigepflicht zurück gefahren Die repressive Aufsicht wird mit 71 Abs. 6 SGB V verschärft Der Innovationsfonds fördert innovative Versorgungskonzepte 3
4 Rückblick 2014: Ausgaben für integrierte Versorgung von 2014 auf 2015 um 7,13 % gestiegen. GKV Bundesdurchschnitt 0,85 %, je nach Kasse/ Kassenart aber bis zu 12,83 %. Überwiegend Verträge mit Teilnehmerzahl von unter 300 Versicherten 776 Selektivverträge angezeigt 2 Beanstandungen nach 71 Abs. 4 SGB V Zahlreiche Vertragsanpassungen im aufsichtsrechtlichen Dialog, gestiegene Anzahl von Vorprüfungen Aktuell 2 Klageverfahren anhängig Beanstandungsschwerpunkte: Einbindung von nicht zugelassenen Leistungserbringern oder Überschreiten von Zulassungsgrenzen diskriminierende Teilnahmebeschränkungen Qualitätsverluste gegenüber der Regelversorgung Sozialdatenschutzverletzungen 4
5 Versorgungsschwerpunkte 2014: Anteil an den angezeigten Verträgen Versorgungsgegenstand 45 % Ambulante Operationen (Orthopädie, Venen, Gynäkologie) 21% Ambulante Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen (Hautkrebsscreening, zusätzliche Kinder und Jugend-Untersuchungen u.a.) 11 % Ambulante Behandlung psychisch Kranker 6 % Behandlung von chronischen Rückenerkrankungen 5 % Behandlung an Rheuma Erkrankter 5 % Behandlung an Epilepsie Erkrankter 3 % Behandlung an MS Erkrankter 2 % Besondere ambulante augenärztliche Behandlung (AMD, Katarakt u.a.) 2 % Integrierte Versorgung von Herzpatienten (Krankenhaus/Rehabilitation) 5
6 Zweck der Änderung der selektivvertraglichen Vorschriften im SGB V durch das GKV-VSG Neustrukturierung wegen bislang mangelnder Systematik, der Möglichkeiten der Krankenkassen Einzelverträge mit Leistungserbringern zu schließen Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen in leistungsrechtlicher und organisatorischer Hinsicht Entbürokratisierung zwecks Vereinfachung von Vertragsabschlüsse durch Befreiung der Normen von bloßen Programmsätzen ohne Regelungsgehalt und Abschaffung der Vorlagepflicht nach 71 Abs. 4 SGB V; aber Erhöhung der Effektivität der repressiven Aufsicht in 71 Abs. 6 SGB V
7 2. Wesentliche Änderungen der selektivvertraglichen Vorschriften im SGB V durch Inkrafttreten des GKV- VSG Zusammenfassung der Vorschriften 73a, 73c und 140a SGB V im neuen 140a SGB V n.f. Kassenärztliche Vereinigungen können auch bei integrierten Versorgungskonzepten beteiligt werden; Einschreibung der beteiligten Ärzte aber weiter notwendig Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Versorgungskonzepte unter Beteiligung von Vertragsärzten Ersetzen der Regelversorgung nicht mehr notwendig 7
8 Reine Managementverträge werden zulässig ( 140a Abs. 2 S.6 SGB V n.f.) Add-on Vergütungsmodelle werden auch für integrierte Versorgungsverträge zulässig Deutlich mehr Gestaltungsspielräume bezüglich der Leistungsangebote. Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V, allerdings nur von zugelassenen Leistungserbringern; Ausnahme Zweitmeinungsverfahren 27b SGB V nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen bezahlt werden zusätzliche Impfungen 20 i SGB V Leistungen der Früherkennung 25, 26 SGB V Soziotherapie 37a SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung 37b SGB V IGeL Leistungen, soweit sie nicht vom GBA abgelehnt worden sind 8
9 Es bleibt dabei, dass sich alle besonderen Versorgungsverträge von der Regelversorgung absetzen müssen. Sie müssen Aussicht auf Verbesserung der Versorgung bieten. Bereinigungsverfahren insgesamt wird vereinfacht Verzicht auf Bereinigung möglich, wenn Bereinigungsvolumen pro Quartal und Vertrag nicht übersteigt Bereinigung des Arznei- und Heilmittelbudgets ( 140 Abs. 2 SGB V) nicht mehr notwendig 9
10 Einzelheiten zur Teilnahme müssen nicht mehr in der Satzung, sondern in den Teilnahmebedingungen geregelt werden 4 Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages muss Wirtschaftlichkeit des Vertrages gegenüber der Aufsicht nachweisbar sein. Wirtschaftlichkeit kann anlassbezogen auch vorher von Aufsicht geprüft werden Anzeigepflicht gegenüber der Aufsicht fällt weg, allgemeine Aufsichtsrechte nach 87 ff. SGB IV bleiben aber unberührt Vorlagepflicht der Verträge bei Landesaufsichten, in deren Zuständigkeit der Vertrag wirksam wird, bleibt ( 71 Abs. 5 SGB V) 10
11 Länder erhalten keine Kenntnis über Versorgungsprojekte in anderen Regionen Dialog mit den Landesaufsichten nach 71 Abs. 4 SGB V (Aufforderung zur Stellungnahme, Benehmensherstellung bei Beanstandung) fällt weg; Austausch der Rechtspositionen auf AT und AG Sitzungen soll fortgesetzt werden, um möglichst einheitliches Aufsichtshandeln des Bundes und der Länder zu erreichen.
12 Nutzung der neuen repressiven Aufsichtsinstrumente in 71 Abs. 6 SGB V n.f., wenn durch einen Vertrag das Recht erheblich verletzt wird Beispiele: Diskriminierung der Versicherten (Alter, Gesundheitszustand, Wohnort, Geschlecht) Rechtswidriger Ausschluss von Leistungserbringern von der Teilnahme am Vertrag Ignorieren von zwingenden gesetzlichen Vorgaben oder Richtlinienbestimmungen (Leistungsausschlüsse, Abweichen von Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen) Zweckwidriger oder unwirtschaftlicher Einsatz von Mittel in erheblichem Umfang 12
13 Beratung nach 89 Abs. 1 SGB IV vor Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen bei erheblichen Rechtsverstößen nicht mehr notwendig In besonders dringenden Fällen kann die Aufsicht auch einstweilige Anordnungen treffen (bspw. Einschreibestopp oder Verpflichtung zur Einschreibung von Versicherten) Bei Wiederholungsgefahr kann auch nachträglich ein Rechtsverstoß festgestellt werden Rechtsbehelfe gegen die von der Aufsicht getroffenen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung ( 71 Abs. 6 S. 6 SGB V n.f.) 13
14 Änderung oder Aufhebung rechtswidriger Vertragsvereinbarungen kann angeordnet werden Keine direkte Rechtsbeziehung zwischen Aufsicht und Vertragspartner der Kassen; Aufsichtsverhältnis alleine zwischen Kasse und Aufsicht Anpassung oder Beendigung von rechtswidrigen Verträgen ggf. unter Einsatz von Zwangsgeldfestsetzung von bis zu 10 Mio. Zur Ermittlung der Höhe des Zwangsgeldes werden u.a. folgende Gesichtspunkte herangezogen: Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks Wirtschaftliche Lage des Verpflichteten Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit Wahrung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis u.a. 14
15 3. Auswirkungen des GKV-VSG auf die aufsichtsrechtliche Prüfung Rechtliche Bewertung der Verträge wird sich durch GKV-VSG nicht signifikant verändern; überwiegend Klarstellungen zur Rechtslage, die bereits jetzt Eingang in die Vertragsgestaltung und Tolerierung durch Aufsicht gefunden hat Wegfall der Anzeigepflicht führt zwar zur Entlastung, rund 50% der bisher geprüften Verträge sind aber ohne Vorlage an die Aufsicht geprüft worden; Zahl der Verträge wird steigen Beratung der Kassen durch das BVA bei Entwicklung von Versorgungskonzepten wird weiter nachgefragt 15
16 Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verträge bisher lediglich prospektiv aufgrund Angaben der Kassen erfolgt; zukünftig werden konkrete Zahlen vor allem retrospektiv erfragt Konzentration der Vertragsprüfung auf Kassen, die auch in den zurückliegenden Jahren auffällig waren Aufsichtsmittel nach 71 Abs. 6 SGB V lediglich bei schweren Rechtsverstößen Maßstab des 71 Abs. 6 SGB V n. F. auch heute schon Prüfschwerpunkt: Beachtung der Patientenrechte Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorgaben Zulassungsgrenzen und Qualitätsstandards Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Beachtung des Sozialdatenschutzes 16
17 Innovationsfonds 92a, 92b SGB V n.f. kann für kassenübergreifende Projekte genutzt werden zunächst befristet auf 4 Jahre GBA richtet Innovationsausschuss ein, der über Förderungsfähigkeit entscheidet BVA veranlasst Auszahlung der Fördermittel Ab jeweils 300 Mio., die zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zur Hälfte von den am RSA beteiligten Krankenkassen insgesamt getragen werden sollen Für laufende Projekte können Mittel für eine wissenschaftliche Begleitung beantragt werden Zum werden die Projekte in Bezug auf ihre Geeignetheit zur Weiterentwicklung der Versorgung evaluiert 17
18 Förderungsfähig sind nur die Overheadkosten, nicht die Leistungsausgaben Förderkriterien 92a Abs. 1 SGB V n.f u.a. Verbesserung der Qualität der Versorgung Behebung von Versorgungsdefiziten Optimierung der Zusammenarbeit der Leistungserbringer; Förderung integrierter Versorgungskonzepte Konzepte werden evaluiert und Ergebnisse veröffentlicht Keine Pflicht, bei GBA Antrag auf Prüfung der Überführung in die Regelversorgung zu stellen 18
19 4. Ausblick Kassen neigen zur Haushaltsjahrbetrachtung; langfristige Vertragsmodelle mit Innovationspotential derzeit selten Mitglieder sind heute wechselwilliger; langfristige Projekte mit präventiven Ansätzen lohnen sich daher nicht Zahl der Selektivverträge wird weiter steigen Innovationsfonds wird Projekte ankurbeln Chance des Innovationsfonds muss genutzt werden; Fonds steht zur Disposition, wenn Evaluation nicht Vorteile nachweist 19
20 Druck auf Kassen im Wettbewerb wächst, zusätzliche Leistungsangebote zur Abgrenzung anzubieten Drohende Anhebung der Zusatzbeiträge verschärft den Wettbewerb Werbung für Modellprojekte nach 63 SGB V, die noch viel mehr Gestaltungsspielräume zulassen 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I Beschlussvorlage vom 11. Juni 2015
Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I 27b Zweitmeinung: Recht auf Zweitmeinung vor geplanten Operationen (10 Tage vorher) 32 Absatz 1a GBA: Richtlinie zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit
MehrUmsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V
Steuerungs- und Anreizsysteme für eine moderne psychiatrische Versorgung Workshop am 21. September 2012 Umsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen
MehrDer Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung
Fachkongress Gesundheit & Versorgung am 16. und 17. Juni 2015 in Leipzig Der Innovationsfonds als neues Finanzierungsinstrument zur Förderung neuer Versorgungsformen und von Versorgungsforschung Referent:
MehrHealth 2015 GKV-Finanzarchitektur und Handlungsspielräume
Health 2015 GKV-Finanzarchitektur und Handlungsspielräume Berlin, 4. November 2015 Prof. Dr. h.c. Herbert Rebscher, Vorstandsvorsitzender Agenda Einschätzung des GKV-Finanzierungssystems Handlungsspielraum
MehrEinheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?
Tagung der Gesellschaft für r Sozialen Fortschritt in Berlin am 06. September 2006 Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote? Dr. Michael Dalhoff Leiter der Unterabteilung Gesundheitsversorgung,
Mehr5. MSD Forum GesundheitsPARTNER
5. MSD Forum GesundheitsPARTNER WORKSHOP 6 Neue Kooperationschancen durch 130c und 140a (neu) SGB V? Peter Kurt Josenhans Was hat 130c SGB V bisher gebracht? Was erwarten wir von 140a SGB V nf? 2 130c
MehrMehr Spielraum für Kooperationsverträge
4. MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Peter Kurt Josenhans AOK Bremen/Bremerhaven Kooperation im Gesundheitswesen > 300.000 Ergebnisse bei google.de Zusammenarbeit der Leistungserbringer Ärzte/Fachdisziplinen
MehrRechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft
Rechtliche und kassenrechtliche Aspekte, Vertragslandschaft Andreas Hering AOK NORDWEST Geschäftsbereich Ambulante Versorgung 30.05.2015 Rechtliche Aspekte Selektivverträge ( 73 a, 140 ff. SGB V) Keine
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrSelektivverträge nach 73 c, 140 a ff. SGB V hier: Vorlagepflicht nach 71 Abs. 4 SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An alle bundesunmittelbaren Krankenkassen 53113 Bonn nachrichtlich: BMG Aufsichtsbehörden der Länder GKV-Spitzenverband
MehrInnovative Gesundheitsversorgung
Innovative Gesundheitsversorgung Was ist machbar und bezahlbar? Baxter Gesundheitsforum 22.09.2016 Rainer Blasutto Betriebswirt im Sozial und Gesundheitswesen (BSG) stellv. Leiter Vertragsgebiet Bayern
Mehr1 Der Fonds im Gesetzentwurf
1 1 Der Fonds im Gesetzentwurf Kabinettsentwurf vom 17.12.2014 ( 92a-NEU, 92b-NEU SGB V) Innovationsfonds beim G-BA zur Förderung von Innovationen in der Versorgung und von Versorgungsforschung Volumen
MehrDMP-Realität nach 10 Jahren
DMP-Realität nach 10 Jahren Dr. Maximilian Gaßner Präsident des Bundesversicherungsamtes Übersicht 1. Einführung der DMP 2. DMP in der Praxis Kritik und Würdigung 3. Ausblick in die Zukunft von DMP 4.
MehrKlaus Rupp, Leiter FB Versorgungsmanagement, Berlin, 26. Februar 2015
Klaus Rupp, Leiter FB Versorgungsmanagement, Berlin, 26. Februar 2015 Indikationsqualität und Zweitmeinung I. Definition Zweitmeinung II. Zielsetzung für Zweitmeinungsverfahren III. Gesetzliche Regelung
MehrDer Innovationsausschuss in Zahlen
Der Innovationsausschuss in Zahlen conhit Connecting Healthcare IT vom 17.- 19. April 2018 in Berlin Dr. Christian Igel Geschäftsführer Innovationsausschuss Der Innovationsfonds 2016 bis 2019: 300 Mio.
MehrDer Innovationsfonds: Stand der Dinge. November 2017
Der Innovationsfonds: Stand der Dinge November 2017 Der Innovationsfonds 2016 bis 2019: 300 Mio. p. a. Verwendung Förderung neuer Versorgungsformen: 225 Mio. p.a. Förderung von Versorgungsforschung: 75
MehrErfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt. Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord
Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord Gliederung 1. Einführung 1.1 Was ist ein Selektivvertrag? 1.2 Was ist zu beachten?
MehrVertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg
Mit folgenden Rehabilitationseinrichtungen bestehen Verträge zur Einbindung der stationären Rehabilitationseinrichtungen in das strukturierte Behandlungsprogramm DM1: - Paracelsus-Harz-Klinik Bad Suderode
MehrQuartalsbericht 04/2016
Quartalsbericht 4/216 Ergebnis 216 Entwicklungen der IKK Südwest Zum Jahresabschluss 216 können wir auf eine positive Versichertenentwicklung der IKK Südwest 216 zurückblicken und verzeichnen mehr als
MehrStellungnahme. Berlin, 7. November 2014 Abteilung Soziale Sicherung
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)" Die Stellungnahme erfolgt im Namen
Mehr28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr
28. Oktober 2015 I Seite 1 Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr Dipl.-Med. Jutta Eckert Forum Ambulant-stationärer Dialog, 21. Oktober 2015 DEGAM Leitlinie
MehrSchlüsselfaktor Konsortiumbildung Erfahrungen von Kooperationen im Innovationsfonds aus Sicht der BARMER
Schlüsselfaktor Konsortiumbildung Erfahrungen von Kooperationen im Innovationsfonds aus Sicht der BARMER 07.09.2017 Seite 1 Dr. med. Ursula Marschall Abteilungsleitung Medizin und Versorgungsforschung
Mehr5.2.3 Normen der Qualitätssicherung
5.2.3 Normen der Gesetzliche Grundlage für die in der GKV bildet das So-zialgesetzbuch (SGB V). Daneben hat der Vertragsarzt noch weitere Gesetze bzw. Verordnungen zu beachten, die insbesondere Strukturqualitätsfragen
MehrVersorgungsforschung: Herausforderungen beim Transfer in die Praxis
Versorgungsforschung: Herausforderungen beim Transfer in die Praxis Dr. M. Walchner-Bonjean, MPH BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Bayern 14. Mai 2012 Versorgungsforschung (nach H. Pfaff 2003) Problemorientierte,
MehrAmbulante vertragsärztliche Psychotherapie
Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 1 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Pressegespräch am 30. März 2017 Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 2 Gesetzlicher Auftrag zur Überarbeitung der
MehrWas kann Psychiatrie verändern? Eine Kassenperspektive
Was kann Psychiatrie verändern? Eine Kassenperspektive 22.03.2018 Seite 1 Frank Liedtke Landesgeschäftsführer Hamburg Die BARMER ist... 3 22.03.2018 Seite 2 Frank Liedtke Landesgeschäftsführer Hamburg
MehrKommunikation mit Krankenkassen Notwendiges Übel oder Schlüssel zum Erfolg?
AOK NORDOST Kommunikation mit Krankenkassen Notwendiges Übel oder Schlüssel zum Erfolg? 28. September 2016, MedInform-Workshop Berlin Agenda Wie kommunizieren Krankenkassen mit Leistungserbringern? Wie
MehrDer Innovationsfonds
Anlage 15b - FVS Intern 2/2017 Der Innovationsfonds Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses und Vorsitzender des Innovationsausschusses beim G-BA III. Expertengespräch
MehrSolidarische Wettbewerbsordnung
Gesundheit Mobilität Bildung Solidarische Wettbewerbsordnung Dr. Martin Albrecht, IGES Institut Pressekonferenz Berlin, 8. Juni 2015 PK Solidarische Wettbewerbsordnung IGES Institut. Ein Unternehmen 08.06.2015
MehrTeilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Postfach 76 06 20 Name, Vorname 22056
Mehrzukunftsweisende Projekte realisieren mit Förderung Aus dem innovationsfonds
zukunftsweisende Projekte realisieren mit Förderung Aus dem innovationsfonds www.kbv.de mit innovationsförderung die versorgung verbessern 1,2 milliarden euro für die weiterentwicklung der medizinischen
MehrJahrestagung VPsG Marius Greuèl
Verträge zur integrierten psychiatrischen Versorgung in Deutschland 23.11.2013 Jahrestagung VPsG Marius Greuèl Agenda Grundsätze der Integrierten Gesundheitsversorgung (IGV) Entwicklungsschritte der IGV-Verträge
MehrVertragswettbewerb in der GKV
Dieter Cassel Ingwer Ebsen Stefan Greß Klaus Jacobs Sabine Schulze Jürgen Wasem Vertragswettbewerb in der GKV Möglichkeiten und Grenzen vor und nach der Gesundheitsreform der Großen Koalition Wissenschaftliches
MehrBedeutung des Innovationsfonds für die Rehabilitationsforschung
Bedeutung des Innovationsfonds für die Rehabilitationsforschung Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss 17. Rehabilitationswissenschaftliches Symposium 2016 am 04.11.2016
MehrKeine kranken Häuser
Keine kranken Häuser Transparenz und Qualität aus Sicht der Leistungserbringer Helmut Fricke Verbandsdirektor der Niedersächsischen Krankenhausgesellscha Vortrag im Rahmen der Fachtagung Qualität und Transparenz
MehrVersorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe
Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Kassenärztliche Vereinigung Hessen Nancy Geiger, Beraterin, BeratungsCenter Gießen 20.02.2016 Kassenärztliche
MehrDie neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA
Informationsveranstaltung zur neuen Arzneimittel-Richtlinie Die neue Arzneimittel-Richtlinie und das Modul Arzneimittel der Verfahrensordnung des G-BA Vortrag von Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015
MehrGesetzlich zulässige Kooperationen und ihre Grenzen
Gesetzlich zulässige Kooperationen und ihre Grenzen Welche Vereinbarungen schließen die Krankenkassen mit Leistungserbringern? Detlef Böhler Berlin 09. November 2012 Seite 1 Umgang der Krankenkassen mit
MehrUniversität Bremen Zentrum für Sozialpolitik
Universität Bremen Zentrum für Sozialpolitik Gesundheitspolitisches Kolloquium 28. Januar 2015 Innovationsfonds und Qualitätsinstitut Garanten für eine bessere Versorgung? Dr. jur. Rolf-Ulrich Schlenker
MehrTeilnahme- und Einwilligungserklärung
Exemplar für die Arztwechsel Apothekenwechsel Umzug Versicherter/Arzt Beendigung Teilnahme Arzt sonstiger Grund gemäß Umzug Versicherter/Apotheke Beendigung Teilnahme Apotheke sonstiger Grund gemäß Ich
MehrRETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT
RETAXIERUNGEN ERFOLGREICH ABWEHREN LEITFADEN FÜR APOTHEKEN IN SACHSEN UND SACHSEN-ANHALT VORWORT Retaxierungen durch die Gesetzlichen Krankenkassen bilden ein häufiges Ärgernis im Apothekenalltag. Apothekeninhaber
MehrKurfürstendamm Berlin Telefon
Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 email office@db-law.de www.db-law.de 12. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Die Beteiligung von Medizinprodukteherstellern an Selektivverträgen
MehrInnovationsfonds der Bundesregierung
Innovationsfonds der Bundesregierung Univ.-Prof. Dr. Holger Pfaff Delegiertenkonferenz der AWMF Samstag, 06.05.2017 Ort: Steigenberger AIRPORT-Hotel, Frankfurt am Main Grundlage für Innovationsfonds: GKV-
MehrRechtliche Fragestellungen im Hilfsmittelbereich. Dr. Oliver Esch 22. September 2010, Düsseldorf Hilfsmittelforum von BVMed und BAG Selbsthilfe
Rechtliche Fragestellungen im Hilfsmittelbereich Dr. Oliver Esch 22. September 2010, Düsseldorf Hilfsmittelforum von BVMed und BAG Selbsthilfe Überblick Rechtslage nach SGB V Entwicklung der Rechtsprechung
MehrDr. Rainer Daubenbüchel, Präsident des Bundesversicherungsamtes a.d.
Die Verbesserung der Schnittstellenproblematik zwischen Kranken- und Pflegeversicherung aus aufsichtsrechtlicher Sicht Thesenpapier zur 14. Münsterischen Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Dr. Rainer
MehrKassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrGesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1.
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 A B C D E Änderung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses
MehrHinweise zum Verwaltungsverfahren zu 271a SGB V - Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
Hinweise zum Verwaltungsverfahren zu 271a SGB V - Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds - Stand: 07. Dezember 2009 - Die nachfolgenden Ausführungen dienen zur Erläuterung des Verwaltungsfahrens
MehrVertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der
MehrStellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum
Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 26. Mai 2015 zum Referentenentwurf
MehrZur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung
Zur Rolle von Kollektivvertrag und Selektivverträgen für die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung Wie verändert sich die ambulante ärztliche Versorgung? Tagung der Gesellschaft für Sozialen Fortschritt
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrTeilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56 Name, Vorname (Kassenarztstempel)
MehrWeichenstellung durch die. Gesundheitsreform 2006
Neue Versorgungsstrukturen Weichenstellung durch die Gesundheitsreform 2006 Dr. Christina Tophoven Berlin, 23. Oktober 2006 Neue Versorgungsstrukturen Nebeneinander von Kollektiv- und Selektivvertragssystem
MehrSollte der Morbi-RSA mit einer regionalen Komponente weiterentwickelt werden?
Sollte der Morbi-RSA mit einer regionalen Komponente weiterentwickelt werden? Referat im Rahmen der Veranstaltung Morbi-RSA-Sachgerecht gestalten am 23.09.2015 in Berlin Sollte der Morbi-RSA mit einer
MehrDer Gemeinsame Bundesausschuss. PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss historischer Abriss: G-BA 1913/1923: Reichsausschuss Ärzte/Krankenkassen 1956: Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrInnovationsfonds aus Sicht des G-BA Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss
Innovationsfonds aus Sicht des G-BA Josef Hecken Unparteiischer Vorsitzender im Gemeinsamen Bundesausschuss 3. DNVF-Forum Versorgungsforschung am 18. Mai 2015 in Berlin Der Innovationsfonds nach dem Referentenentwurf
MehrAnlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes zum DMP Diabetes mellitus Typ 2
Anlage 4 - Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelstärkungsgesetz
MehrBibliografische Informationen digitalisiert durch
XXXI A. Einleitung 1 B. Der Begriff der chronischen Krankheit 3 I. Allgemeines Verständnis...4. II. Der Rechtsbegriff der chronischen Krankheit...5 1. Das Grundgesetz.....:. 5 a) Der Behinderungsbegriff
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
Mehr20 Jahre PSAG Halle/Saalekreis. Fachforum 2
20 Jahre PSAG Halle/Saalekreis Fachforum 2 Integrierte Versorgung im Bereich der Erwachsenenpsychiatrie PD Dr. med. D. Leube, Chefarzt AWO Psychiatriezentrum Halle AWO Psychiatriezentrum Halle 100 stationäre
Mehram in Köln
Stigmata abbauen Kooperationen fördern Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Gemeindepsychiatrie am 01. 02. 2017 in Köln Die neuen Möglichkeiten der Soziotherapie und der Ambulanten Psychiatrischen Pflege
MehrVersorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am
Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische
Mehr2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation)
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Verträge, welche den gesetzlichen Voraussetzungen der 140a ff. SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrCheckliste. Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V
Checkliste Datenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen von Verträgen nach 140a SGB V DATUM: 01. Oktober 2018 REFERAT: 215 AKTENZEICHEN: 215-400-2334/2018 Vorbemerkungen: Die nachfolgende Checkliste beinhaltet
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung
MehrStellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen
MehrÄrztliche Bereitschaftsdienstordnung
Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung
MehrIntegrierte Versorgung durch Hausärztinnen, Hausärzte und Apotheken
Integrierte Versorgung durch Hausärztinnen, Hausärzte und Apotheken Hausärztinnen, Hausärzte und Apotheken als Partner der Patientinnen und Patienten und für mehr Qualität und Wirtschaftlichkeit Thomas
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 363. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 363. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen gemäß 64 Abs. 3 Satz 7 bzw. 140a Abs. 6 Satz 3 SGB V
MehrProf. Dr. Stefan Greß. Finanzentwicklung in der GKV faire Bedingungen für den Kassenwettbewerb?
Prof. Dr. Stefan Greß Finanzentwicklung in der GKV faire Bedingungen für den Kassenwettbewerb? Vortrag bei der Veranstaltung des BKK-Dachverbands BKK im Dialog Morbi-RSA sachgerecht gestalten am 23. September
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrSozialdienst im Krankenhaus
Umsetzung des Entlassmanagements durch das Krankenhaus Sozialdienst im Krankenhaus S. Kraus Leitung Sozialdienst & Case Management Sibylle Kraus Dipl.- Sozialarbeiterin (FH)/Sozialmanagerin Zertifizierte
MehrWettbewerb als Effizienzmaschine das Grundkonzept
Gesellschaft für sozialen Fortschritt Kollektivverträge und Selektivverträge in der ambulanten ärztlichen Versorgung Berlin, 17. Juni 2010 Wettbewerb als Effizienzmaschine das Grundkonzept Prof. Dr. Jürgen
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrSelbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse
Selbstverwaltung sichert Qualität Die Sicht einer großen Krankenkasse 20. vdek-symposium, Magdeburg 27.10.2016 Prof. Dr. h.c. Herbert Rebscher Vorstandsvorsitzender WAS IST DAS? DIE ERSTE QUALITÄTSSICHERUNGSREGEL
MehrInnovationsfonds Ran an die Töpfe!
Bundesverband Managed Care e.v. (BMC) Innovationsfonds Ran an die Töpfe! 11. Kongress für Gesundheitsnetzwerker Dr. Susanne Ozegowski, Geschäftsführerin, Bundesverband Managed Care e.v. 3. Mai 2016 Kann
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco
MehrFragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg
Fragen-Antworten-Katalog zum Thema Verordnung von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg Inhalt 1. Allgemeine Fragestellungen... 2 1.1. Warum wurden Kontrastmittel ausgeschrieben?...
MehrErgebnisse der Koalitionsverhandlungen. Gesundheit und Pflege
Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen im Bereich Gesundheit und Pflege SPD-Bundestagsfraktion Karl Lauterbach 2 Finanzierung Medizinische Versorgung Arzneimittel Krankenhaus Pflege Finanzierung I 3 Abschaffung
MehrLesefassung des B E S C H L U S S E S
Lesefassung des B E S C H L U S S E S des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 385. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1. Anpassung
MehrWo endet das Wirtschaftlichkeitsgebot? Grenzen der Zuweisungsentscheidungen von Krankenkassen
Wo endet das Wirtschaftlichkeitsgebot? Grenzen der Zuweisungsentscheidungen von Krankenkassen Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit, Universität
MehrIhre Geld-zurück-Prämie! Der Beitragsrückzahlungstarif Ihrer KKH
Ihre Geld-zurück-Prämie! Der Beitragsrückzahlungstarif Ihrer KKH Beitragsrückzahlungstarif: So einfach gibt es Geld zurück Wenn Sie gesund leben, können Sie von der Beitragsrückzahlung profitieren und
MehrSie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".
Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die
MehrDas Gesundheitssystem in Deutschland
(c) Deutscher Bundestag / Simone M. Neumann Das Gesundheitssystem in Deutschland Finanzierung und Struktur der Krankenversicherung Sofia, am 07.12.2011 Dr. Rolf Koschorrek, MdB 1 Die Säulen der Sozialversicherung
MehrGesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG)
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVSolidaritätsstärkungsgesetz GKV SolG) GKVSolG Ausfertigungsdatum: 19.12.1998 Vollzitat: "GKVSolidaritätsstärkungsgesetz vom
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
MehrEvaluation der integrierten Versorgung
Universität Bielefeld Fakultät für Gesundheitswissenschaften Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Evaluation der integrierten Versorgung g 4. Symposium des Hamburger Zentrums für Versicherungswissenschaften:
MehrInnovative Medizintechnik: Transfer in die Versorgung. Stellungnahme der GKV. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung Köln,
Innovative Medizintechnik: Transfer in die Versorgung Stellungnahme der GKV Deutscher Kongress für Versorgungsforschung Köln, 17.10.2008 Peter Mager Leiter des Vertragsgebietes NRW der DAK Unternehmen
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrAnlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur
Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse
Mehr