Erläuterungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2018

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1 Erläuterungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2018 Wie funktioniert die Prüfung einer Beitragsanpassung? Die Kasse und der Verwaltungsrat haben im Herbst 2015 eine Managementregel vereinbart, auf deren Grundlage über künftige Beitragsanpassungen entschieden wird. Die Regel allein erzwingt noch keine Beitragsanpassungen, sondern liefert eine Empfehlung. Nach Abwägung des Für und Wider kann der Verwaltungsrat der Empfehlung folgen oder diese modifizieren. Die Managementregel wurde eingeführt, um eine Überreaktion auf die Kapitalmarktsituation zu vermeiden. Das ist so zu verstehen: Aus Sicht der Finanzaufsicht in der Versicherungsbranche und auch des Verantwortlichen Aktuars der KZVK ist die Finanzierbarkeit der Versorgungsversprechen stets auf Basis von vorsichtigen Schätzungen sicherzustellen. Eine wegen der aktuellen Niedrigzinsphase zu tief angesetzte Ertragserwartung kann dazu führen, dass die Finanzierung sehr schnell hochgefahren wird und anschließend bei einer möglichen Ertragsbesserung unbeabsichtigte Überschüsse entstehen. Unsere Managementregel ist ein Mechanismus, der die Finanzierungsmaßnahmen auf planbarer und transparenter Grundlage in die Länge zieht und so die Beitragsentwicklung glättet. Auf diese Weise wird die Gefahr einer Überfinanzierung (aber auch einer Unterfinanzierung) kurzfristig abgemildert und mittel- bis langfristig beseitigt. Im Kern besagt die Managementregel der Kasse Folgendes (siehe hierzu auch Abb. 1): Ist der Deckungsgrad zu Barwerten kleiner oder gleich 90 %, so soll der Pflichtbeitrag um 0,4 %-Punkte erhöht werden. Ist der Deckungsgrad zu Barwerten größer oder gleich 105 %, so soll der Pflichtbeitrag um 0,4 %-Punkte gesenkt werden. Liegt der Deckungsgrad zwischen den o. g. Grenzwerten, so ist eine weitere Prüfung erforderlich: Der Pflichtbeitrag soll um 0,4 %-Punkte angehoben werden, wenn die Neuanlagezinsen weiterhin niedrig sind und in der Folge der Deckungsgrad nicht um mindestens 1 %-Punkt pro Jahr gestiegen ist. Als Schwellenwert wird hier mit einem externen Referenzzins, dem sogenannten 10-Jahres-SWAP gerechnet. Auf der anderen Seite soll der Pflichtbeitrag um 0,4 %- Punkte gesenkt werden, wenn dieser Referenzzins die Marke von 2,5 % überschreitet und die volle Kapitaldeckung erreicht ist. Trifft keine von diesen Szenarien zu, soll der Beitragssatz nicht angepasst werden. Abb. 1: Managementregel zur Beitragsanpassung Seite 1 zum Schreiben vom Beitragsentwicklung in der Pflichtversicherung

2 Mit dem Jahresabschluss 2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Beitragsanhebung in der Pflichtversicherung nach der Managementregel gegeben sind: a) Deckungsgrad zu Buchwerten am : 91,49 % b) 10-Jahres-SWAP: 0,88 % am und 1,02 % am c) Deckungsgrad zu Buchwerten am : 90,53 % d) Veränderung des Deckungsgrades (c minus a): 0,96 % Wie ist die Finanzsituation der Kasse? Egal nach welchen Regeln die Kasse zur Entscheidung für eine Beitragsanhebung kommt: Sie werden sich die Frage stellen, braucht die Kasse die zusätzlichen Mittel denn wirklich? Was passiert, wenn der Beitrag nicht angehoben wird? Für das Verständnis wichtig ist zunächst, dass die Kasse sich aus drei Abrechnungsverbänden zusammensetzt. Jeder Abrechnungsverband für sich genommen ist ein eigenes Versorgungsgeschäft. Ein Ausgleich zwischen den Verbänden darf nicht stattfinden. Die Abrechnungsverbände sind: Abrechnungsverband S (Startgutschriften): Hier werden die Versorgungszusagen, die von den kirchlichen und diakonischen Einrichtungen bis zum erteilt wurden (ehemalige Gesamtversorgung), verwaltet. Der Abrechnungsverband S ist geschlossen, es kommen also keine laufenden Umlagen oder Beiträge hinzu. Das Kapital setzt sich zusammen aus den bis zum eingezahlten Umlagen oder Beiträgen und den Erträgen, die auf das angesparte Kapital erzielt werden konnten. Es wird vermindert durch die Rentenleistungen. Der Deckungsgrad (Kapital/Barwert der Verpflichtungen) am beträgt 68,9 %. Der Bestand ist also nicht ausreichend finanziert, weshalb ab ein Stärkungsbeitrag für diesen Abrechnungsverband erhoben wird. Abrechnungsverband F (Freiwillige Versicherung): Hierzu gehören die Versorgungsanwartschaften, die die Mitarbeitenden unserer beteiligten Unternehmen z. B. im Rahmen der Entgeltumwandlung erworben haben. Das Kapital setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Mitarbeitenden und den Zinserträgen, die auf das angesparte Kapital erzielt werden konnten. Es wird vermindert durch die Rentenleistungen. Der Deckungsgrad (Kapital/Barwert der Verpflichtungen) am beträgt 89,3 %. Der Bestand ist also nicht ausreichend finanziert. Um hier gegenzusteuern, müssen die in Aussicht gestellten Rentenleistungen im alten Tarif 2002 (nicht im neuen Tarif 2012) voraussichtlich gekürzt werden. Abrechnungsverband P (laufende Pflichtversicherung): Alle seit dem zugesagten Versorgungsleistungen der Dienstgeber sind in diesem Abrechnungsverband zusammengefasst. Über die laufenden Beiträge werden diese finanziert. Das geschieht idealerweise kapitaldeckend, d. h. mit der Beitragszahlung und den aus dem Kapital erzielten Zinserträgen ist auch die zugesagte Rentenleistung sichergestellt. Da die Berechnung der Beiträge auf langfristigen Prognosen basiert (zwischen dem ersten Beitrag und der letzten Rentenzahlung eines Versicherten können 80 Jahre liegen), ist die Auskömmlichkeit der Beiträge (ohne hohe Sicherheitszuschläge) jedoch nicht immer gewahrt. Der Deckungsgrad (Kapital/Barwert der Verpflichtungen) am im Abrechnungsverband P beträgt 91,49 %. Bei der Beurteilung der Finanzsituation, die zu einer Anpassung des laufenden Beitrages führt, ist nur der Abrechnungsverband P relevant. Seite 2 zum Schreiben vom Beitragsentwicklung in der Pflichtversicherung

3 Wie ist die Finanzsituation im Abrechnungsverband P und woher kommen die Fehlbeträge? Die Kasse hat das Vermögen der laufenden Pflichtversicherung regelmäßig gemehrt. Hierzu haben neben den erhobenen Beiträgen auch die von der Kasse erwirtschafteten Kapitalerträge geführt. Vermögensverluste durch Fehlspekulation oder Missmanagement hat es nicht gegeben. Abb. 2: Kapitalerträge in Millionen Euro im Abrechnungsverband P Da kein Vermögen verloren wurde, resultiert die Unterdeckung daraus, dass der aus Beiträgen und Kapitalerträgen erwirtschaftete Vermögenszuwachs zu langsam vonstattengeht. Aus heutiger Sicht ist unstrittig, dass der Beitrag für die laufende Pflichtversicherung im Tarifvertrag (ATV-K), mit welchem die Zusatzversorgung zum neu aufgestellt wurde, zu niedrig angesetzt war. Die im Tarifvertrag enthaltenen Regelungen hatten die Arbeitsrechtlichen Kommissionen im Wesentlichen für Kirche und Diakonie übernommen. Der Beitrag zur Pflichtversicherung betrug ab dem nur 4,0 %. Die Versicherungsmathematiker gingen bei der Herleitung davon aus, dass langfristig eine Kapitalverzinsung von über 6,3 % realistisch sei. Ein Blick auf die Zinsentwicklung zeigt, dass diese Annahme heute nicht mehr aufrechtzuerhalten ist (vgl. Abb. 3). Seite 3 zum Schreiben vom Beitragsentwicklung in der Pflichtversicherung

4 Abb. 3: Zinsen für 10-jährige Bundesanleihen Die Kasse hat erstmals im Jahr 2009 auf die Zinsentwicklung reagiert und den Beitrag zum auf 4,8 % angehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Erwartung, dass dieser Beitragssatz ausreichend sei. Bei dem auch damals schon in der Rückschau als niedrig eingestuften Zinsniveau war nicht vorherzusehen, dass der Zinsverfall nach Beendigung der damaligen Rezession so ungebremst weitergehen würde. Grundsätzlich gilt: Der geplante Vermögenszuwachs speist sich aus Beiträgen und Kapitalerträgen. Wenn die Kapitalerträge sinken, kann der geplante Vermögenszuwachs nur durch höhere Beiträge aufrechterhalten werden. Zudem verschärft sich das Zinsproblem, wenn sich eine Deckungslücke auftut. Im Idealfall verfügt die Kasse über das Kapital, das zusammen mit den zukünftigen Erträgen gerade ausreicht, alle bereits bestehenden Rentenverpflichtungen vollumfänglich zu bedienen (= volle Kapitaldeckung). Für diese Rechnung muss der langfristig zu erzielende Vermögensertrag geschätzt werden. Dies ist der sogenannte Rechnungszins. Ändert sich die Zinserwartung, so ändert sich auch die Höhe der erforderlichen Kapitalanlagen. Die Höhe der erforderlichen Kapitalanlagen an anderer Stelle sprachen wir auch vom Barwert der Verpflichtungen lässt sich im Geschäftsbericht der Kasse an der Deckungsrückstellung ablesen. Bei einer Neuadjustierung der Zinserwartung nach unten benötigt die Kasse für die Erfüllung der Rentenzahlungen einen höheren Kapitalstock als bei unverändert hoher Ertragserwartung. In der laufenden Pflichtversicherung lässt sich dem Jahresabschluss 2017 eine Deckungslücke von ca. 440 Mio. Euro entnehmen; also fehlendes Kapital, das nicht als Zinsträger zur Verfügung steht. Eine notwendige Beitragsanpassung muss Folgendes berücksichtigen: Für künftige Anwartschaften ist ein erhöhter Beitrag erforderlich, der mit den nun langfristig erwarteten Kapitaleinkünften gerechnet ist. Mit dem erhöhten Beitrag müssen zudem die durch die Deckungslücke verursachten Zinsausfälle ausgeglichen werden. Im Abrechnungsverband P mit dem derzeitigen Rechnungszins von 4,0 % sind für die fehlenden Zinserträge zusätzliche 17,6 Mio. Euro p. a. aufzubringen. Schließlich muss der Beitrag noch eine weitere Komponente enthalten, die zur allmählichen Schließung der Deckungslücke dient. Andernfalls würde sich der Aufwand für entgangene Zinserträge unendlich fortschreiben. Seite 4 zum Schreiben vom Beitragsentwicklung in der Pflichtversicherung

5 Warum werden nicht die Leistungen gesenkt anstelle von Beitragsanpassungen? Grundsätzlich gilt: Die Ausgewogenheit von Beitrag und Leistung kann durch Anpassung der einen oder der anderen Seite erreicht werden. In der Pflichtversicherung werden feste Leistungszusagen erteilt. Diese können nach den Regeln der Zusatzversorgung nicht abgesenkt werden. Die Kasse hat damit nur das Gestaltungsmittel der Beitragsanpassung. Unterlässt die Kasse die Beitragsanpassung, besteht ein hohes Risiko, dass die Kasse später die rechtskräftigen Rentenansprüche nicht (voll) bedienen kann. Haften müsste dafür der Dienstgeber, der die Lücke dann aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. Ein solches Szenario ist weder im Interesse der Dienstgeber noch der Dienstnehmer. Regeln kann man ändern, doch erfordert dieses die entsprechenden Befugnisse. Die Leistungen der Zusatzversorgung entspringen dem Arbeitsrecht, also einer Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber. Es ist also den Dienstgebern und Dienstnehmern bzw. für diese stellvertretend den Arbeitsrechtlichen Kommissionen vorbehalten, diese zu gestalten. Sind nach einer Beitragsanhebung auf 6 % noch weitere Beitragsanpassungen zu erwarten? Heute ist das Zinsniveau auf einem historischen Tief angekommen und ein weiteres Sinken der Marktzinsen ist kaum noch vorstellbar. Die Unsicherheit besteht nun darin, ob oder wann sich das Zinsniveau wieder erholen wird. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kasse für ein schritt- und stufenweises Anpassen des Beitragssatzes entschieden. Würde das heutige Zinsniveau auf Dauer festgeschrieben, ergäbe sich ein unverhältnismäßig hoher Beitragssatz. Auf der anderen Seite führt das Unterlassen einer Anpassung zu einem erhöhten Sanierungsdruck, wenn die Zinsen auf dem niedrigen Niveau verharren. Seit Herbst 2015 verfolgt die Kasse deswegen die Strategie, laufend zu beobachten und mit Augenmaß zu steuern. Ein Beitragssatz von 6 % ist auskömmlich, wenn die Marktzinsen sich in den nächsten Jahren wieder etwas erholen. Sollte der 10-Jahres-Swap in den nächsten 15 Jahren Schritt für Schritt auf 3 % steigen, wäre mittelfristig auch wieder eine Beitragssenkung möglich. Doch langfristig sichere Prognosen gibt es nicht, wir können auch die Zukunft nur anhand der aktuellen Marktveränderungen einschätzen und danach steuern. Eine weitere Beitragsanhebung ist folglich nicht ausgeschlossen, würde aber behutsam und sorgfältig abgewogen werden. Hätte man die Zinsentwicklung vorhersehen können und früher gegensteuern müssen? Der sich über Jahre hinziehende Zinsverfall ist historisch einmalig. In der Rückschau ist es leicht, den Trend fortzuschreiben. Aus damaliger Sicht bestand jedoch erhebliche Unsicherheit und die Tendenz, bei dem gegenüber früheren Jahren sehr niedrigen Zinsniveau eher einen Anstieg zu erwarten. Damals wie heute gilt: Sollen zukünftige Beitragsanhebungen mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden, muss der Beitrag deutlich stärker angehoben werden, um einen Sicherheitspuffer zu bilden. Damit einher geht das Risiko einer Überfinanzierung. Doch wären die beteiligten Einrichtungen bereit (oder früher bereit gewesen), diesen Weg mitzugehen? Seite 5 zum Schreiben vom Beitragsentwicklung in der Pflichtversicherung

6 Die Kasse ist sich sehr bewusst, dass die Finanzierung der Zusatzversorgung ein sensibles Thema ist und für die Beteiligten zu nennenswerten Belastungen führt. Eine Überlastung der beteiligten Einrichtungen ist unbedingt zu vermeiden; dieses zu erreichen ist aber nur teilweise in der Hand der Kasse. Die Kasse hat die Aufgabe, die Finanzierung der Versorgungsversprechen nicht nur heute, sondern auch morgen sicherzustellen. Dafür ist es unerlässlich - nach sorgfältigem Abwägen - der Zusatzversorgung ein Preisschild umzuhängen. Sollte dabei deutlich werden, dass der Aufwand für die Zusatzversorgung von den beteiligten Einrichtungen nicht aufgebracht werden kann, wäre dies ein Alarmsignal. Wann ist der richtige Zeitpunkt für solch ein Alarmsignal? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Dies ist aber spätestens dann der Fall, wenn Finanzierungsspielräume der Kasse nachvollziehbar ausgeschöpft und eine Vertagung von weiteren Finanzierungsmaßnahmen nicht mehr zu verantworten wären. Wann dieser Punkt erreicht ist, können nur die beteiligten Einrichtungen entscheiden. Es gehört aber zur Aufgabe der Kasse, die zur Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der Zusatzversorgung entscheidenden Sachverhalte transparent zu machen. Welchen Beitrag leisten die Arbeitnehmer an den steigenden Kosten? Bei Dienstgebern, welche die AVR-DD anwenden, wird der Beitragsanteil der Zusatzversorgung, der 4,7 % übersteigt, zur Hälfte vom Dienstnehmer getragen. Beim BAT-KF beträgt der Eigenbeitrag der Dienstnehmer zurzeit noch 0, 55 %. Zum wird dieser jedoch auf 0,75 % steigen. Für Dienstgeber, die eine dieser Arbeitsrechtsregelungen anwenden, bedeutet eine Beitragsanhebung von 5,6 % auf 6,0 % zum somit einen zusätzlichen Aufwand in Höhe von 0,2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Was passiert, wenn der Pflichtbeitrag nicht angehoben wird? Es hängt von der zukünftigen Entwicklung an den Kapitalmärkten ab, was passiert. Natürlich sind auch Szenarien denkbar, die eine Beitragsanpassung überflüssig machen. Andererseits erhöht sich bei einem ungünstigen Verlauf der Sanierungsdruck und könnte später zu noch stärkeren Beitragssprüngen führen. Die Anhebung des laufenden Pflichtbeitrages entspringt einem vorsichtigen Navigieren zwischen optimistischen und pessimistischen Zukunftsszenarien. Es bieten sich Chancen und Risiken, die heute niemand verlässlich beziffern kann. Bei einer langfristigen Perspektive ist es aus Sicht der Kasse nicht zu verantworten, für eine Beitragsanpassung noch viel mehr Zeit zu verlieren. Seite 6 zum Schreiben vom Beitragsentwicklung in der Pflichtversicherung

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