Information bei der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der MAVen B zur betrieblichen Altersversorgung 19. Oktober Stephan Schwär

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Information bei der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der MAVen B zur betrieblichen Altersversorgung 19. Oktober Stephan Schwär"

Transkript

1 Information bei der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der MAVen B zur betrieblichen Altersversorgung 19. Oktober 2016 Stephan Schwär 1

2 Agenda 1. Kurze Vergewisserung: Gesetzliche Rentenversicherung 2. Betriebliche Altersversorgung bei der KZVK 3. Aktuelle Situation der KZVK und Auswirkungen auf die betriebliche Rente 4. Fazit 2

3 1. Gesetzliche Rentenversicherung Heute! Betriebsrente 3

4 1. Gesetzliche Rentenversicherung Heute! Betriebsrente 4

5 1. Gesetzliche Rentenversicherung tatsächliche Renten Heute! Betriebsrente 5

6 1. Rentenversicherung - Systemvergleich Umlage oder Kapitaldeckung? Umlagesystem (z.b. gesetzl. Rente) Geld, das heute als Beitrag eingeht wird unmittelbar für Renten wieder ausgegeben. Beitragshöhe richtet sich nach den Verpflichtungen aus den Rentenanwartschaften der kommenden Jahre ( Beitragsabschnittsverfahren ) Kapital sind neue, zukünftige Beitragszahler Auch Zusatzversorgungskasse VBL funktioniert nach Umlagesystem Auswirkungen auf Steuer- und Sozialversicherungspflicht Demographie-Risiko Beitragssystem, Kapitaldeckung (z.b. KZVK) Geld wird für den Aufbau von Kapitalvermögens angespart. Beitragshöhe richtet sich nach Lebenserwartung, Zinserwartung Kasse verwaltet das Anlagevermögen (für die Beschäftigten) Kapital ist tatsächlich vorhandenes, angelegtes Vermögen. Kapitalstock wächst durch Beiträge und Vermögenszinsen Kapital-Risiko 6

7 2. Die KZVK und Ihre betriebliche Altersversorgung 1976 in Köln gegründet, Anstalt des öffentlichen Rechts Anbieter ausschließlich für betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer im katholisch-kirchlichen und caritativen Dienst Funktion einer Pensionskasse Was ist betriebliche Altersversorgung? Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum regulären Gehalt Versorgungsleistungen für Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. 7

8 2. Grundlagen der betrieblichen Zusatzversorgung bei der KZVK Externer Durchführungsweg KZVK (Finanzierbarkeit) Legende: KZVK = Versicherer (Dienstleister) DG = Versicherungsnehmer (Beteiligter) DN = Versicherter Arbeitsrechtliche Ebene Einzelarbeitsvertrag KODA-Recht Anlage 1 Abschnitt XIII i. V. m. Anlage 8 AVR Betriebsrentengesetz DG (Kostenbelastung/ Risikominimierung) Spannungsfeld Versorgungsverhältnis DN (Hohe Leistungen/ Garantien) Versicherungsrechtliche Ebene Beteiligungsvereinbarung Satzung Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V. (AKA) Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K)

9 2. Grundlagen der Zusatzversorgung der KZVK Rahmenbedingungen im Bereich der Caritas Dienstvertrag Einzelvertraglicher Verweis auf die AVR AVR Anlage 1 - Abschnitt XIII > Zusätzliche Altersversorgung: Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR zu veranlassen. Anlage 8 - Zusätzliche Altersversorgung > Anspruch auf Versicherung bei der KZVK > Versorgungsanspruch richtet sich ausschließlich nach der Kassensatzung > Beiträge trägt der Dienstgeber bis 5,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten allein, an dem darüber hinausgehenden Teil beteiligt sich der Beschäftigte zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag

10 2. Die KZVK im Überblick Beteiligte (Dienstgeber) Versicherungsverhältnisse Pflichtversicherung (gesamt): Verträge freiwillige Versicherung: Anzahl Betriebsrenten Gesamtzahl Rentenempfänger: Finanzierung Pflichtversicherung: T Freiwillige Versicherung: T Versicherungsleistungen/ Jahr T Kapital Kapitalanlagen T Erträge aus Kapitalanlagen T Nettoverzinsung 3,88 % Deckungsrückstellung T Stand: 31. Dezember

11 2. Das Rentenplus durch die Betriebsrente der KZVK Leistungen der Betriebsrente Brutto-Rentenanspruch mit 67 Jahren (nach den heutigen rechtlichen Grundlagen) Entgelt Alter bei Eintritt in den kirchlichen/ kirchlich-caritativen Dienst (zv-pflichtig) 25 Jahre 35 Jahre 45 Jahre Die Durchschnittsrente bei der KZVK beträgt derzeit /Monat. 11

12 3. Aktuelle Situation der KZVK das Geschäftsrisiko der KZVK Erinnerung: Kasse im Beitragsverfahren -> Kapitalmarktrisiko Kapital Kapitalanlagen T Erträge aus Kapitalanlagen T Nettoverzinsung 3,88 % Deckungsrückstellung T Saldo: T Kapitaldeckung von ca. 75 % Stand: 31. Dezember

13 3. Aktuelle Situation der KZVK Situation 2001 Plan ersetzt Zufall durch Irrtum Punktemodell ab 1. Januar 2002: Beitragsorientierte Leistungszusage (Dienstgeber haftet für die Leistung, die sich aus den Kalkulationsgrundlagen ergibt) Zusage von Leistungen durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, die sich ergeben würden, wenn ein Beitrag von 4,00 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt werden würde. Damit sollten Leistungen finanziert werden, die beinhalten: 3,25 % Verzinsung des Vermögens in der Anwartschaftsphase 5,25 % Verzinsung des Vermögens während der Rentenbezugsphase 1,00 % Anpassung der laufenden Renten (aus den Überschüssen) Bonuspunkte (aus den Überschüssen) Hintergrund: Erwartete Vermögensverzinsung in 2001: 6,25 % und mehr

14 3. Aktuelle Situation Veränderte Rechnungsgrundlagen Problemstellungen der Kasse: Kapitalmarkt: Historisch niedrige Zinsen schon lange Zeit Niedrige Zinsen fressen sich in den Bestand (alte Anlagen laufen aus) Mehr Einnahmen als Ausgaben - Überliquidität Anlagerestriktionen: Sichere Anlagen mit langen Laufzeiten, ethisch vertretbar Versicherte: Steigende Lebenserwartung steigende Rentenbezugsdauer Dienstgeber/Beteiligte unter Kostendruck

15 3. Finanzierung der Betriebsrente Beitragserhöhung und MA-Beteiligung Beitragssatz ab Neufestsetzung davon AG-Beitrag davon AN-Beitrag ,30 % 5,25 % 0,05 % ,80 % 5,50 % 0,30 % ,30 % 5,75 % 0,55 % ,80 % 6,00 % 0,80 % ,10 % 6,15 % 0,95 % Bei einem Bruttoeinkommen von beträgt der Eigenanteil dann , , , , ,50 15

16 4. Fazit: Die KZVK - kein Sanierungsfall Die finanzielle Solidität der KZVK bei gegebener Deckungslücke lässt sich anhand folgender Aussagen beschreiben: Unterstellt man, dass unsere Beteiligten weder Sanierungsgeld noch Finanzierungsbeiträge entrichten und dass wir keinerlei Kapitalerträge auf das vorhandene Vermögen erwirtschaften, so können ohne Inanspruchnahme von Dritten (z. B. Bistümern) alle Rentenleistungen im Abrechnungsverband S bis 2030 planmäßig gezahlt werden. Ohne Sanierungsgeld oder Finanzierungsbeiträge, aber mit einer Kapitalverzinsung von 3,25 %, reicht das Vermögen bis Unterstellt man, dass unsere Beteiligten im Abrechnungsverband P keinerlei Beiträge entrichten und wir keinerlei Kapitalerträge erwirtschaften, können alle Rentenleistungen bis 2040 gezahlt werden; bei Kapitalerträgen von 3,25 % sogar bis Zusammengefasst kann man sagen, dass, bezogen auf die Kasse als Ganzes, ohne die Zahlung von Beiträgen, Sanierungsgeldern oder Finanzierungsbeiträgen durch unsere Beteiligten bei unterstellten Kapitalerträgen von 3,25 % alle Rentenzahlungen bis ohne Inanspruchnahme von Dritten - allein aus dem Vermögen der Kasse sichergestellt sind

17 4. Fazit Die gesetzliche Rente wird nicht ausreichen, um ein gewohntes Niveau auch nur einigermaßen abzusichern. Die Betriebsrente bei der KZVK stellt ein Rentenplus dar und wird im Alter notwendig gebraucht. Die Rente bei der KZVK ist sicher. Zum einen ist tatsächliches Kapital vorhanden, zum anderen wird sie durch die Beitragsentwicklung weiter stabilisiert, zum Dritten durch die Beteiligten/Dienstgeber und Gewährsträger garantiert. Wenn im öffentlichen Dienst Leistungsabsenkungen vorgenommen werden, wird der Kampf um das Niveau der Betriebsrente auch bei uns beginnen. Leistungsabsenkungen kann es nur für Beiträge in der Zukunft geben

Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab ( Punktemodell )

Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab ( Punktemodell ) Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst ab 1.1.2002 ( Punktemodell ) Am 13. November 2001 ist der Altersvorsorgeplan 2001 vereinbart worden, der eine grundlegende Neuordnung

Mehr

Herzlich willkommen! Der Vortrag startet in wenigen Minuten.

Herzlich willkommen! Der Vortrag startet in wenigen Minuten. Herzlich willkommen! Der Vortrag startet in wenigen Minuten. Bundespolizeidirektion Pirna Referent: Cristian Hriplivai Seite 1 - Was ist VBL? - Warum bin ich versichert? - Was habe ich davon? - Wann erhalte

Mehr

I Ende Ein- I Versiche- l Verstaue- Cent Cent

I Ende Ein- I Versiche- l Verstaue- Cent Cent 2.2.4 Zusatzversorgungspflichtige Entgelte und Erwerbsminderungsrente auf Zeit Bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis, sodass Nachzahlungen bzw. Verrechnungen

Mehr

vom 28. März 2015 Zwischen und Präambel

vom 28. März 2015 Zwischen und Präambel Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über

Mehr

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ATV: Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Vom 01.03.2002 FMBl. 2002 S. 212 StAnz. 2002 Nr. 22 BayVV Gliederungsnummer

Mehr

Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Zusatzversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Die aktuellen Diskussionen über die Höhe der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Kosten führt

Mehr

vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag

Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.

Mehr

Urteile zum Sanierungsgeld

Urteile zum Sanierungsgeld KZVK Newsletter 1/17 vom 3.8.2017 Redaktion: blickpunkte@kzvk-dortmund.de 0231 9578-511 Urteile zum Sanierungsgeld KZVK gestaltet die Finanzierung der Altzusagen aus den Jahren vor 2002 neu Die KZVK Rheinland-Westfalen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 9. vom 29. April 2016

Änderungstarifvertrag Nr. 9. vom 29. April 2016 Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / in Berlin V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / 12.02.2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Mehr

Versorgungskonzept. für Trägerunternehmen. SMARTpension über die Unterstützungskasse

Versorgungskonzept. für Trägerunternehmen. SMARTpension über die Unterstützungskasse SMARTpension über die Unterstützungskasse Aufgeschobene Rentenzahlung mit Hinterbliebenenversorgung im Kollektiv (SP17). Finanzierung in der Anwartschaftsphase über Rückdeckungsversicherungen für Unterstützungskassen.

Mehr

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende -

Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende - Zentral - KODA Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Der Vorsitzende - Kaiserstr. 161 53113 Bonn Telefon (0228) 103-0 Durchwahl (0228) 103-239 Fax (0228) 103-371

Mehr

Erläuterungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2018

Erläuterungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2018 Erläuterungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2018 Wie funktioniert die Prüfung einer Beitragsanpassung? Die Kasse und der Verwaltungsrat haben im Herbst 2015 eine Managementregel vereinbart, auf deren Grundlage

Mehr

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)

Mehr

Weil wir wertschätzen, was Sie leisten Betriebliche Altersversorgung mit der KZVK Ehrlich. Effizient. Sicher.

Weil wir wertschätzen, was Sie leisten Betriebliche Altersversorgung mit der KZVK Ehrlich. Effizient. Sicher. www.kzvk.de Weil wir wertschätzen, was Sie leisten Betriebliche Altersversorgung mit der KZVK Ehrlich. Effizient. Sicher. Mehr als 1,2 Millionen Versicherte und rund 7.400 beteiligte Arbeitgeber setzen

Mehr

// Aktuelle Herausforderungen: Sanierungsgeld und freiwillige Versicherung

// Aktuelle Herausforderungen: Sanierungsgeld und freiwillige Versicherung An alle Mitglieder der kvw-zusatzversorgung SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Friederich Stratmann (0251) 591-4982 f.stratmann@kvw-muenster.de Stefan Plesker

Mehr

Wie steht es um das Sanierungsgeld und die Beitragsentwicklung?

Wie steht es um das Sanierungsgeld und die Beitragsentwicklung? Wie steht es um das Sanierungsgeld und die Beitragsentwicklung? Die KZVK Rheinland-Westfalen Grundlegendes: Alle Erträge bleiben im System Verwaltungsrat paritätisch besetzt Kasse hat Leistungszusagen

Mehr

Rundschreiben Nr. 2 Mai 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren,

Rundschreiben Nr. 2 Mai 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, die Zusatzversorgung ist mittlerweile ein Akquiseund Bindungselement in den Beschäftigungsverhältnissen des öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienstes. Wie Sie den anstehenden

Mehr

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer

BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung. Versorgungskammer Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre zusatzversorgung die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen dienstes BVK Bayerische Versorgungskammer Wäre es nicht schön, nach einem langen

Mehr

ARBEITGEBER- FINANZIERTE PFLICHT- VERSICHERUNG. Für ein besseres Morgen. Gemeinsam Zukunft sichern. Ihre Zusatzversorgung

ARBEITGEBER- FINANZIERTE PFLICHT- VERSICHERUNG. Für ein besseres Morgen. Gemeinsam Zukunft sichern. Ihre Zusatzversorgung ARBEITGEBER- FINANZIERTE PFLICHT- VERSICHERUNG Für ein besseres Morgen. Gemeinsam Zukunft sichern. Ihre Zusatzversorgung INHALT Wer ist die BVK Zusatzversorgung? 3 Wer finanziert meine Betriebsrente? 3

Mehr

Mitarbeiterversammlung Lehrkräfte im RU Erzbistum Freiburg

Mitarbeiterversammlung Lehrkräfte im RU Erzbistum Freiburg Mitarbeiterversammlung Lehrkräfte im RU Erzbistum Freiburg Urs Hagedorn/Stephan Schwär, 10.03.2017 Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA, Carl-Kistner-Str. 51, 79115 Freiburg Neuregelungen und Informationen Überblick

Mehr

Sanierungsgeld-Rückzahlung, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag. Stand der Dinge

Sanierungsgeld-Rückzahlung, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag. Stand der Dinge Sanierungsgeld-Rückzahlung, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag Stand der Dinge Inhalt Rückzahlung Sanierungsgeld: Stärkungsbeitrag: Ihr Einfluss auf die Finanzierung: Neuer Finanzierungsbedarf Die

Mehr

Mitarbeiterversammlung Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland

Mitarbeiterversammlung Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland Mitarbeiterversammlung Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland Ref. Hubert Baalmann Dipl.-Jurist Arbeits und Sozialrecht Gewerkschaftssekretär 1 Rente!? Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 Rente welche gibt es?

Mehr

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) // Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Mai 2018 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt

Mehr

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)

// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) // Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Oktober 2017 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt

Mehr

Herzlich Willkommen! Die Werthaltigkeit der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen tarifpolitischen Herausforderungen!

Herzlich Willkommen! Die Werthaltigkeit der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen tarifpolitischen Herausforderungen! Herzlich Willkommen! Die Werthaltigkeit der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen tarifpolitischen Herausforderungen! Dr. Oliver Dilcher TS-ÖD ver.di Bundesverwaltung Es gilt das gesprochene

Mehr

VBLspezial. VBLspezial 05. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost.

VBLspezial. VBLspezial 05. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. VBLspezial für Beschäftigte August 2015 Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung. 2

Mehr

Sanierungsgeld-Rückzahlung, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag

Sanierungsgeld-Rückzahlung, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag Sanierungsgeld-Rückzahlung, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag Stand der Dinge Mündliche Verhandlung, OLG Hamm (18. Mai 2017). Zitat des Vors. Richters: Es gibt eine betriebswirtschaftliche Sichtweise.

Mehr

Herzlich Willkommen! Die Werthaltigkeit der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen tarifpolitischen Herausforderungen!

Herzlich Willkommen! Die Werthaltigkeit der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen tarifpolitischen Herausforderungen! Herzlich Willkommen! Die Werthaltigkeit der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen tarifpolitischen Herausforderungen! Neumünster,21.04.2016 Dr. Oliver Dilcher TS-ÖD ver.di Bundesverwaltung

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin

Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung. Postfach Berlin Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. Gemeinnützige Verbraucherberatung Postfach 82 02 35 12504 Berlin Tel. 030 76 77 1291 Fax 030 13 88 2972 service@bgbav.de www.bgbav.de Christian

Mehr

Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG

Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Versorgungsordnung zur Umsetzung des Entgeltumwandlungsanspruches nach 1a BetrAVG Präambel Die Geschäftsleitung der R + S solutions Holding AG Flemingstr. 20-22 36041 Fulda sowie die in der Anlage 1 aufgeführten

Mehr

Grundlagen und Ziele. Der Anspruch auf Zusatzversorgung beruht auf Tarifverträgen!

Grundlagen und Ziele. Der Anspruch auf Zusatzversorgung beruht auf Tarifverträgen! Betriebliche Altersversorgung im ÖD Stand August 2014 Tom Winhold Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung Erstellt von Dr. Oliver Dilcher Grundlagen und Ziele Ziel der Zusatzversorgung ist es,

Mehr

Erläuterungen zu dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV und zu dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV mit der TdL

Erläuterungen zu dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV und zu dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV mit der TdL 2015 TdL Alle Beschäftigten Berlin, 31.08.2015 Nr. 014/2015 Erläuterungen zu dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV und zu dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV mit der TdL In der Tarifrunde 2015/2016 mit

Mehr

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Grundsätzliche Fragestellungen Wer kann versorgt werden? Wer handelt? Was wird abgesichert? Wann wird gezahlt? Wer erbringt die Leistungen? Wie wird versorgt? Die für ein Unternehmen Tätigen (auch geringfügig

Mehr

Riester-Rente im öffentlichen Dienst beliebt

Riester-Rente im öffentlichen Dienst beliebt PRESSEMITTEILUNG 16. Januar 2006 Über 100.000 Versicherte haben mit einer VBL-Betriebsrente zusätzlich vorgesorgt Riester-Rente im öffentlichen Dienst beliebt Karlsruhe. Über 100.000 Angestellte und Arbeiter

Mehr

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker

Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen. Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Betriebliche Altersversorgung (bav) ohne Versicherungen Frühjahrsveranstaltung 2010 Apotheker Person Frank J. Kontz 1987, Studium der Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Handel, Berufsakademie Heidenheim

Mehr

Rundschreiben Nr. 1 Februar 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren,

Rundschreiben Nr. 1 Februar 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, es tut sich was beim Thema Altersversorgung: Die Bundesregierung hat das Flexirentengesetz erlassen. Wir informieren Sie, welche Auswirkungen sich dadurch auf die Zusatzversorgung

Mehr

VORSORGE. WACHSEN LASSEN.

VORSORGE. WACHSEN LASSEN. VORSORGE. WACHSEN LASSEN. Betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse Menschen schützen. Werte bewahren. VORSORGE. FÜR IHR LEBEN. Es zeichnet sich deutlich ab: Die gesetzliche Rente wird

Mehr

Fragen und Thesen zur Zusatzversorgung:

Fragen und Thesen zur Zusatzversorgung: Fragen und Thesen zur Zusatzversorgung: 1. Warum ist die Betriebsrente im öffentlichen Dienst so wichtig? Die aktuellen Diskussionen über die Höhe der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

VORSORGE. WACHSEN LASSEN.

VORSORGE. WACHSEN LASSEN. VORSORGE. WACHSEN LASSEN. Betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse Menschen schützen. Werte bewahren. VORSORGE. FÜR IHR LEBEN. Die gesetzliche Rente wird im Ruhestand nicht ausreichen

Mehr

Bericht über die Vorstands- und Verwaltungsratssitzung am 3. und 4. Dezember 2009 in Berlin.

Bericht über die Vorstands- und Verwaltungsratssitzung am 3. und 4. Dezember 2009 in Berlin. Bericht über die Vorstands- und Verwaltungsratssitzung am 3. und 4. Dezember 2009 in Berlin. Bericht aus den Gremien der VBL. Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben am 3. und 4. Dezember in

Mehr

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft kommunale

Mehr

Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 -

Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 - 2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, 18.07.2011 Nr. 022/2011 Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und KAV Nds. R K 9/2016 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge TV-Kommunal Ärzte ATV-K-Ärzte/VKA)

Mehr

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat

Mehr

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 2 Agenda 1. Das Rentenplus durch

Mehr

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Handbuch für Personalsachbearbeiter Bearbeitet von Walter Dietsch, Torsten Reinker, Rolf Stirner 2., neu bearbeitete Auflage 2008 2008. Taschenbuch. XXIV,

Mehr

75 Jahre ZVK - Zusatzversorgung: Mehr Wert als man denkt!

75 Jahre ZVK - Zusatzversorgung: Mehr Wert als man denkt! 75 Jahre ZVK - Zusatzversorgung: Mehr Wert als man denkt! Ralf Lindemann Seite 1 von 23 Agenda Allgemeines über die ZVK Zusatzbeitrag, Startgutschriften & Co: Aktuelles aus der Zusatzversorgung Die ZVK

Mehr

VBL-Informationsveranstaltung 2017

VBL-Informationsveranstaltung 2017 VBL-Informationsveranstaltung 2017 Goethe-Universität, Frankfurt am Main 18. September 2017 Referent: Manfred Mergl Seite 1 Inhalt. DieVBL Ihre Basis VBLklassik. Staatliche Förderung. Freiwillige Versicherung.

Mehr

VBLspezial. VBLspezial 05. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost.

VBLspezial. VBLspezial 05. für Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. VBLspezial für Beschäftigte Januar 2017 Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung. 2

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

AUSZUG aus der Satzung

AUSZUG aus der Satzung AUSZUG aus der Satzung HINWEIS: Mit der ab dem 6. September 2016 in Kraft getretenen Einundzwanzigsten Änderung der Satzung im Punktesystem liegen der Erhebung des Finanzi e- rungsbeitrags der 63a und

Mehr

Stellungnahme der VBL für die Kommission Verlässlicher Generationenvertrag

Stellungnahme der VBL für die Kommission Verlässlicher Generationenvertrag 02. August 2018 Stellungnahme der VBL für die Kommission Verlässlicher Generationenvertrag Die VBL im Überblick Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse

Mehr

Alterssicherung. Rente Zusatzversorgung (ZVK) Reicht das?

Alterssicherung. Rente Zusatzversorgung (ZVK) Reicht das? Alterssicherung Rente Zusatzversorgung (ZVK) Reicht das? Staatliche Altersrente 1 Rentenpunkt bei einem Durchschnittseinkommen von jährlich 32446 (Stand 2014). Das sind monatlich brutto 2703. Pro Rentenpunkt

Mehr

Rückabwicklung Sanierungsgeld, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag

Rückabwicklung Sanierungsgeld, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag KZVK Rundschreiben Sonderausgabe April 2018 Rückabwicklung Sanierungsgeld, Einmalzahlungsoption und Stärkungsbeitrag Vorwort 2 Rückzahlung des Sanierungsgelds 3 Option Einmalzahlung 3 Details zum Stärkungsbeitrag

Mehr

Wie steht es um die Kirchliche Zusatzversorgung?

Wie steht es um die Kirchliche Zusatzversorgung? Wie steht es um die Kirchliche Zusatzversorgung? Die KZVK Rheinland-Westfalen Grundlegendes: Alle Erträge bleiben im System Verwaltungsrat paritätisch besetzt Kasse hat Leistungszusagen umzusetzen 2014

Mehr

Kirchliche Zusatzversorgung. Zahlen + Fakten + Infos

Kirchliche Zusatzversorgung. Zahlen + Fakten + Infos Kirchliche Zusatzversorgung Zahlen + Fakten + Infos Die KZVK Rheinland-Westfalen Gegründet 1955, Sitz in Dortmund Anstalt des öffentlichen Rechts 150 Mitarbeiter/-innen 3.450 angeschlossene Arbeitgeber

Mehr

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE

DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE DRUM PRÜFE, WER SICH EWIG BINDET... STAATLICH GEFÖRDERTE ALTERSVORSORGE Durch Gehaltsverzicht finanziert, vom Staat gefördert, aber den Erwartungswert der Bürger durch Einbehalte von bis zu 18,25 % zur

Mehr

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse

2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse 2.4. Grenzenlose Versorgung ohne Bilanzausweis Die Unterstützungskasse In den Fällen, in denen die möglichen Versorgungsleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse nicht ausreichen und eine Pensionszusage

Mehr

Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE)

Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Anlage 1 (RS 6/2003) Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal 01 Arbeitgeber (Mitglied)

Mehr

In der Zukunft bestens abgesichert. Robert Münch BAV Spezialist

In der Zukunft bestens abgesichert. Robert Münch BAV Spezialist In der Zukunft bestens abgesichert Robert Münch BAV Spezialist Aufgabe und Bedeutung Bayerische Versorgungskammer Die Bayerische Versorgungskammer BVK - ist einer der größten Kapitalanleger Deutschlands

Mehr

Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Ein Buch mit 7 Siegeln?

Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Ein Buch mit 7 Siegeln? Die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Ein Buch mit 7 Siegeln? Hochschule Bochum, 28.4.2015 Peter Neubauer Tarifpolitik Öffentlicher Dienst Überblick (Betriebliche) Altersversorgung allgemein

Mehr

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?

1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung? FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf

Mehr

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 20. November 2006

Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 20. November 2006 BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße

Mehr

Fragen kostet nichts. Und die Antworten lohnen sich. Beratungsservice der BVK Zusatzversorgung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Fragen kostet nichts. Und die Antworten lohnen sich. Beratungsservice der BVK Zusatzversorgung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Fragen kostet nichts. Und die Antworten lohnen sich. Beratungsservice der BVK Zusatzversorgung BVK Bayerische Versorgungskammer Die Rente ist sicher, so lautet eine frühere Politikeraussage. Ob das damals

Mehr

Betriebsrente kann so einfach sein. Profitieren Sie als Arbeitgeber von einer DirektVersicherung

Betriebsrente kann so einfach sein. Profitieren Sie als Arbeitgeber von einer DirektVersicherung Betriebsrente kann so einfach sein Profitieren Sie als Arbeitgeber von einer DirektVersicherung Was macht einen Arbeitgeber attraktiv? Heute haben Mitarbeiter vielfältige Anforderungen an ihren Arbeitsplatz.

Mehr

Zusatzversorgung als Arbeitgeber Mitglied in der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) werden

Zusatzversorgung als Arbeitgeber Mitglied in der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) werden Zusatzversorgung als Arbeitgeber Mitglied in der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) werden In der Satzung festgelegte Aufgabe der RZVK ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder

Mehr

Inhalt. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

Inhalt. Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen Beschäftigte. Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen Beschäftigte Befristete wissenschaftliche Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost Inhalt 1 Wahlmöglichkeit innerhalb der Zusatzversorgung

Mehr

Verschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap

Verschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.25 FACHBEREICH THEMATIK Zusatzversorgung Verschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap für die Zusatzversorgungskassen 01 (VBL

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt G4/2003 Seite 1 von 6 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax: (05 11) 12 41-0/-769 Internet:

Mehr

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik

Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Pensions- und Krankenversicherungsmathematik Prof. Dr. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg WS 2013/14 Inhaltsübersicht I. Pensionsversicherungsmathematik 1. Altersversorgung in Deutschland 2.

Mehr

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge

Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund

Mehr

MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT. Das Glück wird mehr. Die Sicherheit auch. Ihre Zusatzversorgung

MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT. Das Glück wird mehr. Die Sicherheit auch. Ihre Zusatzversorgung MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT Das Glück wird mehr. Die Sicherheit auch. Ihre Zusatzversorgung INHALT ARBEITGEBERFINANZIERTE BETRIEBSRENTE Wächst die Rentenanwartschaft während Mutterschutz und Elternzeit?

Mehr

Senior Round Table. Pensions- Akademie. Frankfurt, Andreas Fritz

Senior Round Table. Pensions- Akademie. Frankfurt, Andreas Fritz Pensions- Akademie Senior Round Table Frankfurt, 17.03.2016 Andreas Fritz 5 Durchführungswege Deckungsmittel in der Betrieblichen Altersversorgung 2013 28,5 Mrd. 58,9 Mrd. Pensionsfonds 279,0 Mrd. 135,1

Mehr

ILFT heute das morgen zu sichern. Machen Sie mehr aus Ihrer Rente: betriebliche Altersversorgung mit HDI.

ILFT heute das morgen zu sichern. Machen Sie mehr aus Ihrer Rente: betriebliche Altersversorgung mit HDI. ILFT heute das morgen zu sichern. Machen Sie mehr aus Ihrer Rente: betriebliche Altersversorgung mit HDI. Betriebliche Altersversorgung Information für Arbeitnehmer www.hdi.de/bav Mehr Rente mit der Hilfe

Mehr

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 6./7. Juli 2016 in Frankfurt am Main Tarifergebnis vom 29. April 2016 für den TV-V Bereich Wolfgang Paul ver.di BuV Ressort 12 Tarifpolitik Mittelbarer und unmittelbarer

Mehr

Hintergründe Sanierungsgeld

Hintergründe Sanierungsgeld Wie steht es um das Sanierungsgeld und die Beitragsentwicklung? Hintergründe Sanierungsgeld Seite 2 1 Worüber reden wir? Drei Abrechnungsverbände: S, P, F S P F Startgutschriften Pflichtversicherung Freiw.

Mehr

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 15. Änderung der KZVK-Satzung 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung

Mehr

Die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes 1. Géza von Puskás, München

Die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes 1. Géza von Puskás, München Die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes 1 Géza von Puskás, München 1. Die Neuordnung der Pflichtversicherung Mit dem Altersvorsorgeplan 2001 haben

Mehr

Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe

Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe für zkw, Postfach 4629, 48026 Münster An die Mitglieder der Kommunalen Zusatzversorgungskasse (zkw) Besuche: Mo-Fr 8.30-12.30 Uhr oder nach Vereinbarung Zumsandestraße 12 Auskunft erteilen: Stefan Plesker

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Jetzt an später denken.

Jetzt an später denken. NÜRNBERGER Altersversorgung zukunftssicher gestalten Jetzt an später denken. Das Niveau der gesetzlichen Rente sinkt stetig. Dadurch sind Arbeitnehmer mehr denn je auf eine private Altersvorsorge angewiesen.

Mehr

Thema: Die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Thema: Die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Zusatzversorgungskasse Informationen 2/2009 Sehr geehrte Damen und Herren, wir informieren Sie über Saarbrücken, 13. März 2009 1. ZVK-Jahresmeldung 2008 2. Steuerfreiheit des Sanierungsgeldes 3. Aktuelle

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD Nr. 120 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD Beschlüsse der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 29. November 2017 28 ABD Teil

Mehr

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:

Änderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt: Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Reg.- Bezirks Kassel in Kassel vom 25. Februar 2004 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr