Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ Chemnitzer Veranstaltungszentren GmbH Messeplatz 1, Chemnitz (USt-IdNr.

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1 Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ Chemnitzer Veranstaltungszentren GmbH Messeplatz 1, Chemnitz (USt-IdNr.: DE ) Stand: Veranstaltungsdurchführung/ / Verwendungszweck 1) Nach Vertragsabschluss ist der Mieter verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen. Er ist für die bezeichnete Veranstaltung der rechtliche Veranstalter. Der Mieter (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und dem Mieter und nicht mit dem Vermieter besteht. Schriftlich oder mündlich beantragte Terminnotierungen sind für Mieter und Vermieter unverbindlich. Die Anmietung wird erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages rechtswirksam. 2) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags der C³ GmbH genaue Informationen über Zweck, Programm, Ablauf, Beginn und Ende der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekannt zu geben. Der Veranstalter verpflichtet sich, bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung der C³ GmbH eine Bühnenanweisung/ Aufbauplan mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. 3) Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden. Ergeben sich zwischen dem vorgelegten oder tatsächlichen Veranstaltungsprogramm und den Angaben bei Vertragsschluss (z.b. über den Zweck oder die Bezeichnung der Veranstaltung) wesentliche Abweichungen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters ergeben sich daraus nicht. Die im Mietvertrag angegebenen Akonto- bzw. Vorauszahlungen sind bis zum genannten Fälligkeitszeitpunkt zu bezahlen. Werden die Akonto- bzw. Vorauszahlungen gemäß Mietvertrag vom Mieter nicht geleistet, behält sich der Vermieter vor, die gemieteten Räumlichkeiten bis zur Zahlung nicht freizugeben und vom Mietvertrag zurückzutreten. 4) Der Mieter hat der C³ GmbH einen Verantwortlichen zu benennen, der während des gesamten Nutzungszeitraums des Mietobjekts (Auf- und Abbauzeiten und während der Durchführung) anwesend und für die C³ GmbH ständig erreichbar sein muss. 5) Die vom Baugenehmigungsamt der Stadt Chemnitz genehmigten Bestuhlungs- und Vermietungspläne sind strikt einzuhalten. Geplante Abweichungen sind der C³ GmbH mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen und beim Baugenehmigungsamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Mit der Beantragung der Nutzungsänderung verbundene Kosten trägt der Mieter. 6) Die angemieteten Räume werden nach genehmigten Plänen eingerichtet. Veränderungen in der Aufstellung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen dürfen nur durch das Dienstpersonal der C³ GmbH bzw. im Einvernehmen mit diesem vorgenommen werden. Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 1

2 Maßgebend hierfür sind die Pläne bzw. die schriftlichen Vereinbarungen zwischen der C³ GmbH und dem Mieter. 7) Auf die Einhaltung der Versammlungsstättenrichtlinie des Freistaates Sachsen und die Muster- Versammlungsstättenverordnung wird ausdrücklich hingewiesen. 2 Hausrecht/ Schadensersatz/ Versicherung/ / Haftung 1) Die von der C³ GmbH beauftragten eigenen Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Im Übrigen überträgt die C³ GmbH dem Mieter während der Mietzeit das Hausrecht in dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang, unbeschadet des bei der C³ GmbH verbleibenden Rechts für den jederzeitigen Zutritt für die von ihr beauftragten Dienstkräfte. Bei der C³ GmbH verbleiben auch alle Rechte zur Durchsetzung aller behördlichen Vorschriften und Auflagen sowie die übergeordneten vertraglichen Rechte. 2) Unbeschadet davon obliegt die Einhaltung aller gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Vertragspartnern der C³ GmbH, die sich aus der Überlassung des Mietobjekts für die Dauer der Mietzeit ergeben, ausschließlich dem Mieter. Gleiches gilt für die Befolgung bzw. Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auflagen und Bedingungen. 3) Der Mieter hat den während der gesamten Veranstaltung für Sicherheit und Ordnung zuständigen Verantwortlichen ggf. einen Veranstaltungstechniker laut Muster- Versammlungsstättenverordnung und dessen Vertreter namentlich zu benennen. Der Verantwortliche bzw. dessen Vertreter ist verpflichtet, vor Beginn des Aufbaues und für die gesamte Dauer des Aufbaues sowie des Abbaues anwesend zu sein und eng mit dem Technischen Leiter der C³ GmbH zusammenzuarbeiten. 4) Werden gegen die C³ GmbH dessen ungeachtet Ansprüche erhoben, so ist der Mieter verpflichtet, die C³ GmbH in vollem Umfang freizustellen und an sie, falls notwendig, die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Vorschüsse zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn gegen Mitarbeiter der C³ GmbH in diesem Zusammenhang Ansprüche erhoben werden. Müssen sich Mitarbeiter wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, Auflagen und Bedingungen, deren Einhaltung entsprechend 2 Ziff. 2 Aufgabe des Mieters wäre, in einem Bußgeld- oder Strafverfahren verantworten, so hat der Mieter dem Mitarbeiter einen Vorschuss für die Verteidiger- und Gerichtskosten sowie die sonstigen gerichtlichen Auslagen zu gewähren. Dieser Vorschuss ist nicht zurückzubezahlen, wenn der jeweilige Mitarbeiter der C³ GmbH nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Wird der Mitarbeiter der C³ GmbH bei leicht fahrlässigem Verhalten zu einem Bußgeld oder einer Geldstrafe verurteilt, so ist dieses durch den Mieter an den Mitarbeiter der C³ GmbH zu erstatten. 5) Der Mieter verpflichtet sich Schäden, die in der Messe Chemnitz oder dessen Einrichtungen bzw. an anderer Stelle auf dem Gelände der C³ GmbH aus Anlass der Veranstaltung verursacht werden, ohne Verzug auf seine Kosten durch von der C³ GmbH benannte und ggf. beauftragte Firmen beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Wird durch solche Schäden oder ihre notwendige Beseitigung die Neuvermietung der Veranstaltungsräume behindert, so haftet der Mieter für den entstehenden Mietausfall, es sei denn, der Schaden wurde durch Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 2

3 Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der C³ GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 6) Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter haftet dem Vermieter uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch den Mieter selbst, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. Der Mieter haftet für alle Schäden, die sich aus der Inbetriebnahme von technischen Einrichtungen und Gegenständen ergeben, die durch ihn, seine Mitarbeiter oder Zulieferer eingebracht werden. Der Mieter hält die C³ GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. Jede diesbezügliche Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen. 7) Die C³ GmbH haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und des vermieteten Inventars, oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Mit Übernahme erkennt der Mieter den mangelfreien Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache an. 8) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigten Ereignissen, haftet die C³ GmbH lediglich, wenn diese Ereignisse nachweisbar von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind. 9) Die C³ GmbH übernimmt für die vom Mieter, seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände eine Haftung nur, soweit an diesen ein Schaden eintritt, der auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung ihres gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Entsprechendes gilt für deliktische Handlungen. 10) Für Einbruch, Diebstahl und Verluste im Ausstellungsbereich bzw. an und in den Ständen übernimmt die C³ GmbH keine Haftung. Entsprechende Versicherungen abzuschließen ist Sache des Veranstalters bzw. jeden einzelnen Ausstellers. 11) Der Mieter verpflichtet sich, Hängepunkte an den Trägern der Halle nur nach vorheriger Zustimmung der C³ GmbH auf einen Plan mit Eintragung der maximalen Lasten an jeden Hängepunkt anzubringen und von der C³ GmbH Gelenksteiger zu verwenden. Klettern auf den Hallenträgern ist verboten. Jede Zuwiderhandlung führt zu einer sofort in bar fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 I und die einem wichtigen Grund das Vertragsverhältnis von Seiten der C³ GmbH sofort fristlos kündigen zu können. 12) Der Mieter verpflichtet sich, bei allen Tätigkeiten in der Messe Chemnitz die Unfallverhütungsvorschriften und sicherheitstechnischen Bestimmungen einzuhalten. Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 3

4 13) Die C³ GmbH haftet dem Mieter soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden. Soweit es sich beim Mieter um keinen Kaufmann bzw. keine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt diese Haftungsbeschränkung für den Fall des grob fahrlässigen Handelns nicht. In jedem Fall ist jedoch eine Haftung der C³ GmbH für einen nach Umfang und Höhe nicht voraussehbaren Schaden ausgeschlossen. Sie ist auf die von der C³ GmbH versicherten Risiken und deren maximale versicherungsmäßige Abdeckung begrenzt. 14) Soweit die Haftung der C³ GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 15) Generell wird dem Mieter empfohlen, seine sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ergebenden Risiken angemessen zu versichern. 16) Wird von einer zuständigen Behörde die Messe Chemnitz oder Teile von ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschlossen, haftet der Vermieter hierfür nicht. Ist die Schließung auf Nichtbeachtung von Vorschriften durch den Mieter zurückzuführen, so hat dieser die gesamte Miete zu entrichten und für eingetretene Schäden einzustehen. 17) Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten. 3 Gastronomie 1) Die gastronomische Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Messegelände oder in den Räumlichkeiten der C³ GmbH ist ausschließlich Sache der C³ GmbH oder der von ihr eingesetzten Partnerfirmen. 2) Die C³ GmbH ist grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung und ohne besondere Kostenerstattung berechtigt, auch im Falle der Vermietung des gesamten Geländes oder eines Teils desselben, neben den festen Erfrischungs- und Ausschankständen auch mobile Bewirtschaftungseinrichtungen, nach ihren Vorstellungen und den von ihr selbst definierten Erfordernissen der jeweiligen Veranstaltung einzurichten. 3) Nach besonderer Vereinbarung wird im Einzelfall dem Mieter oder dessen Vertragsfirmen (Ausstellern) bei Messen gegen Bezahlung gestattet, auf dem Gelände oder in Räumlichkeiten der C³ GmbH Programme, Tonträger bzw. veranstaltungsspezifische Waren selbständig zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. Die C³ GmbH behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum Verkauf der genannten Waren ganz oder teilweise auch Dritten zu übertragen. 4) Das Aufstellen von Automaten aller Art ist Sache der C³ GmbH. Sie kann das Aufstellen von Automaten nach besonderer Vereinbarung dem Mieter übertragen.. 4 Veranstaltungsbeginn und -ende/ Auf- und Abbauzeiten 1) Veranstaltungsbeginn und -ende werden im Mietvertrag verbindlich festgelegt. Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 4

5 2) Die vereinbarten Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. 5 Eintrittskarten 1) Die C³ GmbH ist berechtigt, die Eintrittskarten für Werbezwecke zu verwenden, ohne dass der Mieter hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. 2) Die C³ GmbH behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherungskräfte (z.b. Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsdienst) unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. 6 Werbung 1) Der Mieter ist verpflichtet, sich im Rahmen der Veranstaltungswerbung des CI/ CD der C³ GmbH zu bedienen. Der C³ GmbH ist es gestattet, für die Veranstaltung auf eigene Kosten zu werben. 2) Das Anbringen von Werbeeinrichtungen innerhalb und außerhalb des Mietgegenstandes ist Sache der C³ GmbH. Dazu gehört auch das Anbringen von Plakaten. Über mobile Werbung während der Veranstaltung ist eine besondere Vereinbarung abzuschließen. Ohne eine solche Vereinbarung ist mobile Werbung untersagt. 3) Die stationäre Werbung ist alleinige Angelegenheit der C³ GmbH. Das Abdecken der stationären Werbung ist nicht gestattet. 4) Die in den Messehallen und im Foyer vorhandenen Informationstafeln sind Bestandteil der stationären Werbung. 7 Strom/ Gas/ Wasser/ Heizung/ / Technische Einrichtungen 1) Anschlussmöglichkeiten für Strom (220/ 380 V) stehen in der Halle zur Verfügung. Die Zuleitungen von den vorhandenen Anschlussstellen dürfen nur von der Vertragsfirma der C³ GmbH ausgeführt werden. 2) Wenn infolge höherer Gewalt, technischer Störungen jeder Art oder auf Anordnung der Stadtwerke Chemnitz die Energielieferung unterbrochen wird, übernimmt die C³ GmbH keinerlei Haftung. 3) Die Berechnung des vom Mieter zu tragenden Verbrauchs von Strom, Gas und Wasser erfolgt durch Ablesen der Zähler vor Beginn und nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kosten für die ebenfalls vom Mieter zu bezahlende Heizung und Belüftung wird nach dem Verbrauch und den Kosten für Bedienung errechnet. Die Abrechnung hierfür erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses. 4) Die technischen Einrichtungen und Anlagen des Hauses wie z.b. Beschallungs-, Projektions- und Lichtanlagen dürfen nur vom Beauftragten der C³ GmbH bedient werden. Ohne vorherige Genehmigung der C³ GmbH dürfen keine elektrischen Geräte an das Lichtoder Stromnetz des C³ GmbH angeschlossen werden. Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 5

6 8 An- und Abtransport/ Auf- und Abbau 1) Der An- und Abtransport hat innerhalb der im Mietvertrag festgelegten Auf- und Abbauzeiten zu erfolgen. 2) Zur Gewährleistung eines reibungslosen An- und Abtransports behält sich die C³ GmbH vor, im Einzelfall mit dem Mieter einen zeitlich versetzten Auf- und Abbauplan sowie den Einsatz von Ordnungspersonal vorzuschreiben. Die Kosten für den Einsatz des Ordnungspersonals sind vom Mieter zu tragen. 3) Das Abstellen von Fahrzeugen im Gelände der Messe Chemnitz ist nur für das Be- und Entladen von Material für die jeweilige Veranstaltung gestattet. Bei Einfahrt in das Gelände ist ggf. eine Kaution von 50,00 I zu entrichten, die bei Ausfahrt innerhalb von 2 Std. zurückerstattet wird. 9 Parkplätze Die Parkplätze im Bereich der Messe Chemnitz außerhalb des von der C³ GmbH gepachteten Grunds gehören der Stadt Chemnitz. Sie sind von der Stadt Chemnitz überwiegend verpachtet und gehören nicht zur Mietsache. Sie können über einen separaten Mietvertrag über die C³ GmbH zeitweise gemietet werden. 10 Garderoben Der Betrieb der Garderoben obliegt der C³ GmbH. Die C³ GmbH trifft die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und wofür (Mäntel, Schirme, Stöcke, Taschen etc.) die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird oder ggf. benutzt werden muss. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Eine entsprechende Garderobenversicherung wird von der C³ GmbH abgeschlossen. 11 Dekorationen und Aufbauten/ Standbau 1. Alle Standbauten, Ein- und Aufbauten müssen den baurechtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Der Mieter hat alle behördlichen Anordnungen auf eigene Kosten zu befolgen. 2. Die vom Baugenehmigungsamt Chemnitz genehmigten Flächenbelegungspläne sind einzuhalten. Innerhalb der ausgewiesenen Messeflächen können mehrere Stände aufgebaut werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, den endgültigen Ausstellungsplan spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen und die Einhaltung der genehmigten Flächen, insbesondere der Standgrenzen, zu kontrollieren. Von den Belegungsplänen abweichende Aufplanungen müssen vom Baugenehmigungsamt Chemnitz genehmigt werden. 3. Die Erfüllung dieser Pflichten muss der Mieter der C³ GmbH vor der Veranstaltung nachweisen. 4. Dekorationen und Aufbauten dürfen nur mit Genehmigung der C³ GmbH und unter Berücksichtigung der Technischen Richtlinien der C³ GmbH, die Bestandteil des Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 6

7 Mietvertrages sind, angebracht werden. Sie müssen ggf. durch die Feuerwehr auf ihre Feuersicherheit geprüft werden. 5. Die Standbauhöhe ist generell auf 2,50 m begrenzt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die C³ GmbH. 6. Das Bekleben und Benageln der Wand-, Boden- und Deckenflächen ist untersagt. Bei Beschädigungen wird der Vermieter den Mieter zur Beseitigung und zum Schadenersatz heranziehen. 7. Für das Verlegen von Teppichböden in den Standbereichen dürfen nur rückstandsfrei entfernbare Klebebänder (z.b. tesafix Verlegeband Nr der Fa. Beiersdorf) verwendet werden. Die Entfernung von Klebebandrückständen oder anderen Boden-, Wand- oder Deckenveränderungen erfolgt zu Lasten des Mieters. Das Zuschneiden von Teppichböden ohne Unterlagen auf dem Fußboden ist untersagt. Für Beschädigungen haftet der Mieter. 8. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen stets frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere auch für Notausgänge. Dem Personal und den Beauftragten der C³ GmbH sowie den Aufsichtsbehörden muss jederzeit Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Anlagen gewährt werden. 9. An Decken, Böden, Wänden und Einrichtungsgegenständen dürfen keine Löcher gebohrt, keine Schrauben eingedreht, keine Nägel oder Haken eingeschlagen oder sonstige bauliche Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen werden. Hierdurch entstehende Schäden werden zu Lasten des Mieters behoben. 10. Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. vom Mieter unverzüglich und vollständig zu entfernen. 12 Reinigung/ Abfallentsorgung 1. Die im Mietvertrag festgelegten Ausstellungsflächen werden dem Mieter besenrein übergeben und müssen am Ende der Veranstaltung wieder in besenreinem Zustand an den Vermieter zurückgegeben werden. 2. Müll und Abfälle sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Trennung und Sortierung von Abfällen ist zwingend vorgeschrieben. 3. Für die Sortierung und Entsorgung der Abfälle sind von der C³ GmbH dem Mieter entsprechend zur Verfügung gestellten Abfallcontainer gegen Entgelt (vgl. Preisliste) zu benutzen. 13 Technische Richtlinien/ Brandschutzordnung Die gesondert aufgeführten Technischen Richtlinien und die Brandschutzordnung der C³ GmbH (Anlage) sind zu beachten und einzuhalten. Sie sind Bestandteil des Mietvertrages. Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 7

8 14 Rundfunk / Fernsehen / Fotos / Audio / Video Diesbezügliche Aufnahmen bzw. Übertragungen des Mieters oder Dritter bedürfen der vorherigen Zustimmung der C³ GmbH. Die C³ GmbH ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgelts abhängig zu machen. 15 Aufrechnung/ / Zurückbehaltungsrecht Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter gegenüber der C³ GmbH nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der C³ GmbH anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Mieter um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Mieter diesem Personenkreis nicht angehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die C³ GmbH kann mit Forderungen des Mieters verrechnen bzw. aufrechnen, eigene Forderungen sind ebenfalls stets verrechen- und aufrechenbar. 16 Salvatorische Klausel Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich entspricht. Soweit dies nicht möglich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, anstelle der ungültigen Bestimmung eine dieser sinn- und zweckentsprechend wirksamen Vereinbarung zu treffen. 17 Sonstige Bestimmungen Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend dem 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. Anlagen: Technische Richtlinien der C³ GmbH Brandschutzordnung der C³ GmbH Allgemeine Vertragsbestimmungen der C³ GmbH 8

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