M A N D A N T E N - R U N D S C H R E I B E N
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- Klaus Becker
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1 M A N D A N T E N - R U N D S C H R E I B E N BERATUNGSBRIEF III / ABZUG VON HANDWERKERRECHNUNGEN IN DER EINKOMMENSTEUERERLÄRUNG Seit dem Jahr 2003 können sowohl Ausgaben für Handwerker bzw. Renovierung als auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Gebäudereinigung oder Kaminkehrer, in Höhe von 20 % des auf die Arbeitsleistung entfallenden Betrages bis maximal 600,00 von der privaten Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Ziel dieser Regelung war die Eindämmung der Schwarzarbeit. Aus diesem Grund wird dieser Steuervorteil nur gewährt, wenn für die Leistung eine Rechnung mit separat ausgewiesenem Arbeitsanteil erstellt wird und die Bezahlung durch Überweisung vorgenommen wird. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Diese Beschränkung auf Zahlungen auf das Bankkonto des Leistenden wurde nunmehr nochmals durch ein Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt bestätigt. Somit gilt: - Immer darauf achten, dass in der Rechnung die Arbeitsleistung getrennt vom verwendeten Material ausgewiesen wird. - Derartige Rechnungen immer durch Überweisung bezahlen. (ro) 2. HOFLADENURTEIL - HANDELSWARE - ERMITTLUNG DES AUFSCHLAGSATZES Um einen von der Finanzverwaltung genehmigten Aufschlagsatz zu erhalten, müssen Aufzeichnungen zur Ermittlung des gewogenen Aufschlagsatzes erstellt werden. Hier werden über einen Zeitraum von 3 Monaten die zugekauften Produkte dem Verkaufspreis gegenübergestellt. Wir haben eine Vorlage zur Ermittlung des Aufschlagsatzes erstellt. Diese werden wir in Kürze den in Betracht kommenden Betrieben zusenden. (pb) 1
2 3. AUFBEWAHRUNGSPFLICHT BEIM EINSATZ VON REGISTRIERKASSEN Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Einsatz von Registrierkassen die Einnahmeermittlung durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons nachvollziehbar sein und dokumentiert werden muss, ansonsten bestehen für den Betriebsprüfer Zuschätzungsmöglichkeiten. Dies gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln. Handschriftliche Aufzeichnungen der Einnahmen genügen nicht, wenn gleichzeitig eine Registrierkasse vorhanden ist. (pb) 4. STEUERBERATUNGSKOSTEN ALS SONDERAUSGABEN Ab dem Kalenderjahr 2006 sind die privaten Steuerberatungskosten soweit sie nicht einer Einkunftsart zuordenbar sind nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Hiergegen war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen anhängig. Nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen ist die Nichtberücksichtigung der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß. Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision eingelegt, so dass die Sache nunmehr durch den Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden werden muss. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. (kn) 5. JAHRESSTEUERGESETZ VORSTEUERABZUG FÜR FIRMENWAGEN SOLL EINGESCHRÄNKT WERDEN Am wurde in den Entwurf des Jahressteuergesetzes eine völlig überraschende Änderung aufgenommen. Der Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die sowohl betrieblich als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, soll eingeschränkt werden. Die Änderung sieht vor, dass für diese Fahrzeuge der Vorsteuerabzug für die Anschaffung, Reparaturen, laufende Betriebskosten und Miet- und Leasingkosten etc. auf 50% beschränkt wird. Im Gegenzug fällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe weg. Nicht betroffen von dieser Regelung sind ausschließlich unternehmerisch genutzte und an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge. Somit würde im Wesentlichen die Regelung aus dem Jahre 1999 wieder eingeführt. Nur diesmal will man die Zustimmung der EU abwarten. Durch diese Wiedereinführung der Vorsteuerabzugsbeschränkung verspricht sich die Bundesregierung, dass missbräuchliche Gestaltungen vermieden werden und eine Steuervereinfachung erreicht wird. 2
3 Sollten Sie geplant haben, einen Pkw in der näheren Zukunft zu erwerben und sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wäre, wenn diese Regelung tatsächlich in Kraft tritt, eine Anschaffung noch in diesem Jahr (2008) zu empfehlen. (pb) 6. GRABPFLEGELEISTUNGEN EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN GARTENBAUBETRIEBES Mit Urteil vom hat der BFH nochmals bestätigt, dass Grabpflegeleistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG, sondern grundsätzlich der Regelbesteuerung unterliegen. Dies begründet der BFH mit der Rechtsprechung des EuGH, nach der nur die Lieferungen selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen pauschalierungsfähig sind. Für Grabpflegeleistungen ist damit unzweifelhaft klar, dass diese insgesamt der Regelbesteuerung mit einem Steuersatz von derzeit 19% unterliegen. (kn) 7. PROBEZEIT IM ARBEITSVERTRAG Häufig wird beim Abschluss eines Arbeitsvertrags unterstellt, dass immer eine Probezeit gilt. Dies ist nicht richtig. Im Gesetz heißt es: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Es ist also zwingend erforderlich, dass im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wird. Beispiel: Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Darüber hinaus wurde vielfach die Meinung vertreten, dass bei einfachen Tätigkeiten eine kürzere Probezeit vereinbart werden muss. Dem hat das Bundesarbeitsgericht widersprochen. In einem aktuellen Urteil vom hat das Gericht klargestellt, dass auch bei einfachen Arbeitsverhältnissen eine Probezeit von sechs Monaten zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies wie folgt: Zweck der Probezeit ist auch, dem Arbeitgeber Gelegenheit zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Arbeitnehmers sowie zur Beobachtung der Zusammenarbeit mit Kollegen zu geben. Diese Sachverhalte können regelmäßig erst nach einem etwas längeren Zeitraum einigermaßen zuverlässig beurteilt werden. 3
4 Somit ist klargestellt, dass auch bei einfachen Arbeitsverhältnissen eine sechsmonatige Probezeit zulässig ist. Die diesbezügliche Klarstellung des Bundesarbeitsgerichtes ist zu begrüßen. Arbeitsvertragsmuster können jederzeit bei uns angefordert werden. (sa) 8. ACHTUNG: VERTRÄGE NICHT ÜBEREILT ABSCHLIESSEN Immer wieder rufen Mandanten wegen folgender typischer Sachverhalte bei uns an: Irgendein Vertreter kommt ins Geschäft und bietet den Eintrag in einer Werbe- Broschüre, die Errichtung einer Homepage oder ähnliche Leistungen an. Die Vertreter sind professionell geschult und verstehen es, ihr Produkt zu verkaufen. Im hektischen Alltagsgeschäft unterschreibt man dann oft vorschnell, wobei die Verträge meistens Laufzeiten von mehreren Jahren haben. Da es kein allgemeines Rücktrittsrecht für Unternehmer gibt, muss man den Vertrag erfüllen. Folglich hat man einen Vertrag abgeschlossen, der, bezogen auf mehrere Jahre, oftmals teuer ist und den man bei gründlicher Überlegung gar nicht abgeschlossen hätte. Daher unsere Empfehlung: Unterschreiben Sie keinesfalls. Sagen Sie zum Vertreter, er möge die Unterlagen da lassen und er könne in drei bis vier Tagen wieder kommen, um diese gegebenenfalls unterschrieben abzuholen. So hat man genug Zeit, um sich die Sache reiflich zu überlegen, insbesondere um den Vertragstext, der im Kleingedruckten oftmals Überraschungen enthält, zu überprüfen. Auch könnte es sinnvoll sein, den Vertrag vor Vertragsabschluss zur Überprüfung an unser Büro zu übermitteln. (sa) 4
5 9. NEUES VOM GELDMARKT Tendenz: Wie im letzten Rundschreiben angekündigt, hat sich die steigende Tendenz bei den Zinsen durchgesetzt. Darlehen mit einem Zinssatz unter 5,0 % sind praktisch nicht mehr zu haben. Auch bei unterschiedlicher Festschreibung unterscheidet sich der Zinssatz kaum. Um so wichtiger ist es bei Verhandlungen das eigene Rating anzusprechen und gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu verbessern. Für Rückfragen steht die Abteilung Betriebswirtschaft (Herr Dr. Renz, Herr Hoffmann, Herr Birner) gerne zur Verfügung (Tel. 0721/ ). (dr.rz) Aktuelles Zinsbarometer ( Normalkonditionen ): Kontokorrentkredite 8,5 14 % Darlehen 5 Jahre Festschreibung 5,0 5,5 % Darlehen 10 Jahre Festschreibung 5,1 5,6 % variabler Zinssatz ca. 6,0 % (Nominalzinssatz) Die obigen Zinssätze gelten insbesondere für Wohnungsbaudarlehen. Darlehen für Gewerbebauten sind ca. 0,5 % teurer BURKART VÖLLINGER & PARTNER S t e u e r b e r a t e r R e c h t s a n w a l t Am Hubengut 5, Karlsruhe Neureut Tel: 0721 / Fax: 0721 / Steuerberatung@Burkart-Voellinger.de 5
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