Einführung in die Rechtsvergleichung A. Übersicht: Recht im internationalen Kontext

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1 Einführung in die Rechtsvergleichung A. Übersicht: Recht im internationalen Kontext 1

2 Material im Netz: Homepage LS Justus Meyer Texte Ø UN-Kaufrecht (CISG) Ø Entscheidungen aus dem Common Law Folien (ohne Bilder) Klausurbeispiele 2

3 Inhalt der Veranstaltung A. Übersicht: Recht im internationalen Kontext B. Grundbegriffe der Rechtsvergleichung C. Grundbegriffe der Rechtsangleichung D. Der deutsche Rechtskreis E. Der romanische Rechtskreis F. Der anglo-amerikanische Rechtskreis G. Weitere Rechtskreise 3

4 Einordnung der Veranstaltung Kernfächer : ZR, ÖR, StR (mit AG!) und Klausur Grundlagenfächer Semester Einführung in das Recht Legal Reading Kriminologie Rechtsgeschichte Rechtsvergleichung Verfassungsgeschichte 6 Klausuren zur Wahl è Grundlagenschein(e) nur mit (elektronischer) Anmeldung zur Klausur! 4

5 Fortsetzungsmöglichkeiten Zulassungsseminar im 2. oder 4. Semester Schwerpunkt-Studium (16 SWS) Ø SPB 1: Grundlagen des Rechts Ø SPB 3: Internationaler und Europäischer Privatrechtsverkehr Ø SPB 4: Europarecht Völkerrecht Menschenrechte 5

6 I. Ausgangspunkt: Vielheit von Rechtsordnungen 1. Vielheit im föderalen Staat 2. Internationale Vielheit 3. Beispiele Öffentliches Recht Ø Schulpflicht Ø Verfassungsvergleich: Staatsorganisation Ø Verfassungsvergleich: Menschenrechte 6

7 Universalität der Menschenrechte? UN-Menschenrechtserklärung (1948) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK 1950) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam (1981) Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981) 7

8 Beispiel Zivilrecht: Ehe (Art. 6 GG, 1297 ff. BGB) Nach den durch Art. 6 I GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, ist das vorgegebene Institut der Ehe die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. (BVerfG, Urt. v = BVerfGE 53, 224) Seit : 1353 I 1 BGB. Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 8

9 US Constitution, 14th Amendment (1868) Section 1. All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside. No State shall make or enforce any law which shall abridge the privileges or immunities of citizens of the United States; nor shall any State deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws. US Supreme Court, Urteil vom OBERGEFELL v. HODGES, 576 U.S. The Fourteenth Amendment requires a State to license a marriage between two people of the same sex and to recognize a marriage between two people of the same sex when their marriage was lawfully licensed and performed out-of-state. 9

10 Vielheit von Rechtsordnungen: Weitere Beispiele Strafrecht Ø Cannabis-Konsum Ø Abtreibung Ø Professioneller Sterbehilfe Ø Todesstrafe (Art. 102 GG) Zivilrecht: Ehe Ø Religion und staatliches Recht Ø Gleichgeschlechtliche Ehe Ø Mehrehe Ø Ehemündigkeit 10

11 II. Rechtsvergleichung Teildisziplin der Rechtswissenschaft Vergleichende Analyse verschiedener Rechtsordnungen Einarbeiten in Auslandsrecht und Vergleich Ø Gemeinsamkeiten und Unterschiede Ø Erklärungen und Wertungen Nähe zur Rechtsgeschichte Ø Mut für das Ungelernte Ø Staunen Ø Vielfalt der Lösungen Ø Entzauberung und Verständnis des Heimatrechts Ø Praktische Anwendungen 11

12 WINDS of the World, give answer! They are whimpering to and fro And what should they know of England who only England know? R. Kipling The English Flag 12

13 Eingangsfall: Pilzlexikon gratis Verleger V (Deutschland) gibt Das große fünfbändige Pilzlexikon heraus und will Band 1 an zahlreiche Haushalte im deutschsprachigen Raum mit einem Anschreiben versenden: Wer Band 1 zwei Wochen behält, kauft damit die Bände 2-5 für je 18,80 Euro (Lieferung und Rechnung jeweils nach Erscheinen). Kommen in D, AU und CH Kaufverträge zustande, wenn die Empfänger auf die Zusendung nicht reagieren? 13

14 Deutsches Recht 104 ff. und 145 ff. BGB Vertragsschluss durch Angebot und Annahme (2 WE) Angebot V: Päckchen mit Brief Annahme durch Kunden? auch formfrei möglich (vgl. 125 ff. BGB) auch durch schlüssiges Handeln möglich Nichtstun / Schweigen / Behalten => 241a BGB 14

15 Unbestellte Leistungen ( 241a BGB) Unternehmer ( 14 BGB) leistet an Verbraucher ( 13 BGB) ohne Bestellung Ø Kein Vertrag Ø Keine gesetzlichen Ansprüche => Keine Rückforderung => Keine Schadensersatzansprüche 15

16 Österreich: 864 ABGB (1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist. (2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten. 16

17 Erster Vergleich (Wortlaut): Tatbestand: Unternehmer/Verbraucher vs. jedermann Leistung vs. Sache Rechtsfolge: Kein Anspruch vs. keine Annahme, Verwahr- oder Rücksendepflicht 17

18 Schweiz: Art. 6a OR (1) Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag. (2) Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren. (3) Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen. 18

19 Wortlaut-Vergleich weiter: Tatbestand jedermann (wie AU, weiter als D) Sache (wie AU, enger als D) Rechtsfolge Kein Angebot (andere Konstruktion als AU) Keine Verwahr- oder Rücksendepflicht (wie AU, enger als D) 19

20 V. Das wichtigste Handwerkszeug 1. Große Lehrbücher Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung (Mohr) Kischel, Rechtsvergleichung (CH Beck) 20

21 2. Kurzlehrbücher Koch/Magnus/Winkler v. Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung (Beck) Sacco/Rossi, Einführung in die Rechtsvergleichung (Nomos) Rainer, Introduction to Comparative Law (Manz) 21

22 3. Übungsbücher Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen in Int. Recht und Rechtsvergleichung (degruyter) Schwenzer/Müller-Chen, Rechtsvergleichung Fälle und Materialien (Mohr) 4. Gesamteuropäische Darstellungen Kötz, Europäisches Vertragsrecht (Mohr) Ranieri, Europäisches Obligationenrecht (Springer) 22

23 5. Aus dem englischen Sprachraum zb Glenn, Legal Traditions of the World (Oxford UP) Rainer, Introduction to Comparative Law (Manz) Oxford Handbook of Comparative Law (Oxford UP) International Encyclopedia of Comparative Law (Mohr, Kluwer u.a.) 23

24 6. Zeitschriften: RabelsZ, ZVglRWiss, ZfRV British International and Comparative Law Quarterly; American Journal of Comparative Law Revue internationale de droit comparé, Rivista di diritto comparato... 24

25 6. Zeitschriften: RabelsZ, ZVglRWiss, ZfRV British International and Comparative Law Quarterly; American Journal of Comparative Law Revue internationale de droit comparé, Rivista di diritto comparato Einführung in einzelne Auslandsrechte Einführung in das Recht, JuS-Schriftenreihe (Beck) Introduction to... 25

26 6. Zeitschriften: RabelsZ, ZVglRWiss, ZfRV British International and Comparative Law Quarterly; American Journal of Comparative Law Revue internationale de droit comparé, Rivista di diritto comparato Einführung in einzelne Auslandsrechte Einführung in das Recht, JuS-Schriftenreihe (Beck) Introduction to Materialien der Auslandsrechte + Wörterbücher usw. 26

27 Zugang zu Material Universitätsbibliothek Ø Start: PU 1520 Ø Datenbanken Deutsche Nationalbibliothek Internet und ausländische Datenbanken ( $ ) Max-Plack-Institut (MPI) für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg Auslandsbibliotheken 27

28 IV. Rechtsangleichung Teildisziplin der Rechtswissenschaft Angleichung/Vereinheitlichung/Harmonisierung Rechtsvergleichung als Grundlage Schaffung von einheitlichem/ähnlichem Recht in mehreren Staaten/Rechtsordnungen Wichtigste Beispiele EU-Recht: insb. Richtlinien und Verordnungen Staatsverträge: z.b. UN-Kaufrecht (CISG) 28

29 Beispiel: EU-Richtlinien zu unbestellten Leistungen 1. Fernabsatzrichtlinie 1997/7/EG Artikel 9: Unbestellte Waren oder Dienstleistungen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um - zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist; - den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt. 29

30 Beispiel: EU-Richtlinien zu unbestellten Leistungen 2. Lauterkeitsrichtlinie 2005/29/EG, Anhang I Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen)... 30

31 3. Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU Art. 27. Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung

32 Beispiel: Rechtsangleichung durch Staatsverträge: UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrecht, CISG) Convention on the International Sale of Goods Bedeutung des Kaufrechts Rechtsvergleich seit 1926 (Ernst Rabel) Haager Einheitliches Kaufrecht 1964 Konvention Wien 1980 Geltung seit 1988 Geltung in Deutschland 1990/91 Über 80 Vertragsstaaten Welthandelsrecht Blueprint UNIDROIT-Prinzipien und EU-Vertragsrecht 32

33 VI. Internationales Privatrecht (IPR) IPR, Kollisionsrecht, Conflict of Laws IPR und IZVR Ø Welches materielle Recht ist auf einen Fall mit Auslandsbezug recht anwendbar? Internationale Abkommen (zb CISG) Rom I-VO, Rom II-VO usw. EGBGB 33

34 Beispiel: Pilzlexikon gratis 1. Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) Sonderdeliktsrecht Rom II-VO Art. 6 I (Marktortprinzip)* 2. Vertragsrecht (Rom I-VO) Art. 2 lit. a CISG Vorrang der Rechtswahl (Art. 3) Sonst i.d.r. Verkäuferrecht (Art. 4 I lit. a) Verbrauchervertrag (Art. 6 I)* => D / AU / CH * Ebenso Art. 136, 120 schweiz. IPRG 34

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