Grundlagen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- Waldemar Müller
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1 Grundlagen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Für ihre Tätigkeit steht Rechtsanwälten gesetzlich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu ( 1 I RVG). Die Vergütung nach RVG ist eine taxmäßige Vergütung i. S. d. 612 II BGB. Dies bedeutet, die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) gelten als vereinbart, wenn keine anderen Absprachen getroffen worden sind. Rechtsanwalt und Mandant können abweichend von den gesetzlichen Gebühren nach 4 RVG abweichende Vergütungsvereinbarungen schriftlich abschließen. 1 Aufbau Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gesetz (Paragrafenteil) Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Vergütungsverzeichnis Tabelle zu zu 2 II RVG 13 I RVG allgemeine Vorschriften und Auflistung der Höhe Tabelle für die generelle Regelungen der Vergütung mit Berechnung der in 61 Paragrafen über 250 einzelnen Gebühr aus dem Gebühren und Auslagen- Gegenstandstatbeständen wert 1.1 Gesetzesteil (Paragrafenteil) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist in neun Abschnitte untergliedert: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Höhe der Vergütung 3 Gebühren in sozialrechtlichen 1. Abschnitt 1 12 RVG Allgemeine Vorschriften Im ersten Abschnitt werden der Geltungsbereich, die Höhe der Vergütung, die Vergütungsvereinbarung, die Vertretung mehrerer Auftraggeber, die Fälligkeit, der Vorschuss, die notwendigen Angaben für die Berechnung und die Festsetzung der Vergütung gegenüber dem Mandanten geregelt. 46
2 2. Abschnitt RVG Gebührenvorschriften Im zweiten Abschnitt werden die Ausübung des Gebührenermessens für die Rahmengebühren und der Abgleich bei verwandten Gebühren in einer Vergütungsrechnung geregelt. 3. Abschnitt RVG Angelegenheit Im dritten Abschnitt wird der wichtige Begriff der Angelegenheit katalogisiert. Die Bestimmung der Angelegenheit ist die Grundlage für die Anwendung der Übergangsregelung und für neu entstehende bzw. mehrfach anfallende Gebühren. 4. Abschnitt RVG Gegenstandswert Der vierte Abschnitt enthält Regelungen über die Bestimmung des Gegenstandswertes. 5. Abschnitt RVG Mediation und außergerichtliche Tätigkeit Im fünften Abschnitt sind die Gebührentatbestände der Mediation, Steuersachen und schiedsrichterliche Verfahren geregelt. 6. Abschnitt RVG Gerichtliche Verfahren Der sechste Abschnitt enthält die besonderen gerichtlichen Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft. 7. Abschnitt RVG Straf- und Bußgeldsachen Im siebten Abschnitt sind die Gebühren für Straf- und Bußgeldsachen und die Abtretung des Kostenerstattungsanspruches geregelt. 8. Abschnitt RVG beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe Der achte Abschnitt enthält die Regelungen über die Prozesskosten- und Beratungshilfe. 9. Abschnitt RVG Übergangs- und Schlussvorschriften Der neunte Abschnitt enthält die allgemeine Übergangsvorschrift und die Schlussvorschrift aus Anlass des am in Kraft getretenen RVG. 1.2 Anlagen: Vergütungsverzeichnis, Tabellen Anlage 1: Vergütungsverzeichnis Die einzelnen gesetzlichen Gebühren werden nicht im Gesetzesteil aufgeführt. In 2 II RVG wird auf das gesonderte Gebührenverzeichnis, das tabellarische Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG, verwiesen. Die einzelnen Gebührentatbestände werden im Vergütungsverzeichnis mit vierstelligen Nummern bezeichnet. 47
3 Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) ist dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (GKG) ähnlich. Das Vergütungsverzeichnis ist in sieben Teile gegliedert: die erste Ziffer von links gibt den Teil des Vergütungsverzeichnisses an, die zweite bis vierte Ziffer den Abschnitt bzw. Unterabschnitt. Beispiel: Geschäftsgebühr Nr VV RVG Lfd. Nr. Teil Abschnitt Unterabschnitt Lfd. Nr. im Angabe der des im Teil im Abschnitt Unterabschnitt Rechtsquelle VV des VV des VV des VV Nr VV RVG Beachten Sie bitte: Zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren sind Vorbemerkungen und Anmerkungen zu den einzelnen Teilen des Vergütungsverzeichnisses sowie zu den einzelnen Gebühren zur Anrechnung sowie zum Anwendungs- und Abgeltungsbereich zu beachten. Diese müssen besonders zitiert werden. Übersicht Gliederung des Vergütungsverzeichnisses 1. Teil Allgemeine Gebühren. Sie entstehen unabhängig neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren in jedem Verfahrensabschnitt. 2. Teil Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren. 3. Teil Gebühren des Rechtsanwaltes in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnlichen Verfahren. 4. Teil Gebühren des Rechtsanwaltes in Strafsachen, in der Strafvollstreckung und für Einzeltätigkeiten in Strafsachen. Es werden sowohl die Gebühren des Wahlverteidigers als auch die des Pflichtverteidigers behandelt. 5. Teil Gebühren des Rechtsanwaltes in Bußgeldsachen. Die Gebührenhöhe ist im Wesentlichen nach dem Umfang der Geldbuße gestaffelt. 6. Teil Gebühren für sonstige Verfahren wie z. B.: Rechtshilfe- und Disziplinarverfahren, Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen 7.Teil Gebührentatbestände für Auslagen und die Umsatzsteuer. Anlage 2: Tabelle zu 13 Abs. 1 RVG Abgestimmt auf den Gegenstandswert sind die Wertgebühren nach 2 I RVG aus der Tabelle abzuleiten. Ermittlung von Wertgebühren 1. Feststellung des Gegenstandswertes, 2 I RVG 2. Ermittlung des Gebührensatzes laut Vergütungsverzeichnis 3. Bestimmung der 1,0-Gebühr für den Gegenstandswert 4. 1,0-Gebühr x Gebührensatz = Gebühr in Euro 48
4 Beispiele Verfahrensgebühr Nr VV RVG 1,3 Terminsgebühr Nr VV RVG 1,2 Gegenstandswert 3 000,00 EUR Die volle (= 1,0-)Gebühr beträgt 189,00 EUR. Verfahrensgebühr: 189,00 EUR x 1,3 = 245,70 EUR Terminsgebühr: 189,00 EUR x 1,2 = 226,80 EUR 1.3 Vergütungsanspruch Es muss unterschieden werden zwischen der gesetzlichen Vergütung ( 1 I RVG) und der vertraglich vereinbarten Vergütung ( 4 I RVG). Vergütungsformen gesetzliche Vergütung vertragliche Vergütung Vergütungsverzeichnis (RVG) schriftliche Vergütungsvereinbarung Gesetzliche Vergütung Das Entgelt für die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Vergütung = Gebühren + Auslagen Gebühren sind durch Gesetz, Verordnung oder Satzung vorgeschriebene Entgelte für bestimmte Tätigkeiten. Gebühren nach RVG sind das Entgelt, das der Rechtsanwalt als Gegenleistung für die anwaltliche Tätigkeit fordern kann. Die Gebühren sollen alle Bürokosten (z. B. Miete, Stromkosten, Telefonkosten, Personalkosten, Steuern, Anschaffungen von Bürogegenständen) der Kanzlei decken und einen Gewinn des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin erwirtschaften. Zusätzlich zu den Gebühren können nur die in Teil 7 VV RVG bestimmten Auslagen ( 46 RVG, Nr VV RVG), die durch die anwaltliche Tätigkeit entstanden sind, in Rechnung gestellt werden. Die Vergütung (= Gebühren + Auslagen) für die anwaltliche Tätigkeit von zugelassenen Rechtsanwälten sowie Rechtsanwaltsgesellschaften ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Rechtsanwälte (RVG) geregelt ( 1 I RVG). 49
5 Vergütung nach 1 RVG Voraussetzung: anwaltliche Tätigkeit 1 RVG Berechtigte: Rechtsanwälte Rechtsbeistände Rechtsanwalts-GmbH, Rechtsanwalts-AG Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft sonstige Gesellschaftsformen von Rechtsanwälten Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder ähnliche Tätigkeiten ( 1 II 1 RVG), für Patentanwälte, für Notare, für Steuerberater, für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. 1.4 Vergütungsformen Rechtsanwalt und Mandant/Mandanten können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verschiedene Vergütungsformen vereinbaren. Die Gebühren nach Vergütungsverzeichnis RVG sind gesetzliche Gebühren, eine taxmäßige Vergütung ( Taxe ) i. S. d. 612 II BGB. Haben Rechtsanwalt und Mandant keine Absprache über die Vergütungshöhe getroffen, so gilt 612 BGB. Dies bedeutet, der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Angemessen sind die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung ist nach 49 b I BRAO unzulässig! Eine höhere als die gesetzliche Vergütung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber unterschrieben worden ist ( 126 BGB), nicht in der Vollmacht enthalten ist, nicht unangemessen ist ( 4 RVG). Für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes können Gebühren auch pauschale Gebühren vereinbart werden, die höher oder niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind ( 4 II S. 1 RVG). Beispiele für Vergütungsvereinbarungen 1 : ein Pauschalbetrag eine nach Abschnitten gestaffelte ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren Pauschale Zusatzgebühren gesetzliche Gebühren mit Zuschlag Festlegung eines höheren Gegenstandswertes zusätzlicher Festbetrag Zeithonorar 1 vgl. Gebauer/Schneider, a. a. O., S. 72, Rn
6 1.5 Grundlagen des Vergütungsanspruches Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, 1 BRAO, selbstständige und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten 3 BRAO. Rechtsanwälte berechnen als Gegenleistung für ihre anwaltliche Tätigkeit eine Vergütung. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Vergütung ist der Auftrag, d. h. die Erteilung des Mandats und die Annahme des Auftrages durch den Rechtsanwalt. Der Auftrag entscheidet, welche Gebühren anfallen. Beispiele: Es entstehen für ein einfaches Schreiben eine Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG, eine außergerichtliche Vertretung die Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG, die Vertretung in einem bürgerlichen Rechtsstreit vor dem Zivilgericht der ersten Instanz die Verfahrensgebühr Nr VV RVG und eventuell eine Terminsgebühr Nr VV RVG. Mandant und Rechtsanwalt schließen einen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675, 145 ff. BGB), der entweder als Dienstvertrag ( 611 ff. BGB): Rechtsanwalt schuldet bestimmte Dienste ohne für den Erfolg einstehen zu müssen, oder als Werkvertrag ( 631 ff. BGB): Rechtsanwalt garantiert einen bestimmten Erfolg (z. B. Erstellen eines Gutachtens), entgeltlich erbracht wird. Der Inhalt des Vertrages muss sich auf die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt beziehen. Die Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse durch einen Rechtsanwalt. In welcher Form die Dienstleistung im Auftrag des Mandanten vom Rechtsanwalt erbracht wird, z. B. mündlich, schriftlich, per , als Web-Formular, im Rahmen einer virtuellen Kanzlei oder einer Video-Konferenz, ist für den Gebührenansatz ohne Bedeutung. Anspruchsgrundlage für die Vergütungsforderung des Rechtsanwaltes ist der Mandatsvertrag. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem RVG. 51
7 Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Gebühren ( 612 II BGB), Ersatz der Aufwendungen ( 670 BGB), z. B. verauslagte Gerichtskosten, Vorschuss ( 9 RVG, 669 BGB). Nach 765 i. V. m. 663 BGB ist eine Ablehnung des Antrages zu einem Geschäftsbesorgungsvertrag dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Rechtsanwalt kann im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages von den Weisungen des Auftraggebers abweichen. Er muss aber in einem erkennbaren Interesse des Auftraggebers handeln und diesen nachträglich über eine Abweichung informieren ( 665 BGB). Der Rechtsanwalt hat im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages nach 666 BGB dem Beauftragten die erforderlichen Nachrichten zu geben Benachrichtigungspflicht, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu erteilen Auskunftspflicht, nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen Pflicht zur Rechenschaftslegung. Die Annahme eines Mandats kann z. B. beinhalten die Erstellung von Gutachten, Verträgen usw., die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten, z. B. Prozessen. Die Vergütung richten sich entweder nach dem Vergütungsverzeichnis RVG oder es ist eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden. Rechtsanwalt (RA) Auftrag (Mandat) Mandat Geschäftsbesorgungsvertrag Vollmacht außergerichtliche gerichtliche Nach Ausführung der Geschäftsbesorgung hat der Rechtsanwalt dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben ( 667 BGB, BRAO). 52 Pflichten des RA gegenüber Mandanten Ermächtigung, 80 f. ZPO Benachrichtigungspflicht zur Führung des Rechtsstreits in Auskunftspflicht allen Instanzen Pflicht zur Rechenschaftslegung zu allen Handlungen, die sich auf unverzügliche Weiterleitung von das Verfahren beziehen Fremdgeld 49 b BRAO zur Einlegung von Rechtsmitteln Hinweis auf Abrechnung nach zum gerichtlichen Vergleich, Gegenstandswerten 49 b V BRAO Anerkenntnis, Verzicht zur Unterbevollmächtigung zur Empfangnahme von Kosten, die der Gegner erstattet zur Vertretung in Kostenfestsetzungs-, PKH-, Arrest-, Einstweilige-Verfügungs-Verfahren
8 Nach 675 a BGB ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Auftrageber schriftlich zu informieren über Entgelte hier Gebühren oder vereinbarte Vergütung und Auslagen. Beachten Sie bitte: Die Tätigkeit als Notar ist keine Geschäftsbesorgung, sondern ein öffentliches Rechtsverhältnis. Für die Dienstleistung des Rechtsanwaltes gilt stillschweigend eine Vergütung als vereinbart ( 612 BGB). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, in begründeten Fällen auf die Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen ( 16 BRAO). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes. 1 Eine Beendigung des Auftrages vor Erledigung der Angelegenheit kann erfolgen durch Aufhebung des Vertrages. Die Aufhebung des Vertrages kann erfolgen durch Vertrag in beiderseitigem Einverständnis, durch einseitige Kündigung ( 627 BGB), dadurch, dass die Erfüllung für den Rechtsanwalt unmöglich wird. Der Rechtsanwalt hat nach 628 BGB Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit bis zum Kündigungstermin. 1.6 Vergütungsschuldner Vergütungsschuldner ist aufgrund des abgeschlossenen Vertrages der Auftraggeber. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so schuldet jeder Einzelne die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig gewesen wäre ( 7 II RVG). Beachten Sie bitte: Ist der Mandant rechtsschutzversichert und erteilt die Versicherung Deckungszusage, so ist dennoch zu beachten, dass nur zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertragsverhältnis besteht. Rechtsfolgen: Schuldner der Vergütung bleibt der Mandant. Die Versicherung wird nur Schuldner, wenn sie Schuldbeitritt erklärt. Alle Rechnungen müssen auf den Mandanten ausgestellt werden. Keinen Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des RVG hat der Rechtsanwalt, wenn er als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird ( 1 II RVG). 1 Gebauer/Schneider: RVG, Bonn 2004, S. 6, Rn
9 Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich teilweise um Ehrenämter, teilweise um Tätigkeiten mit einer gesetzlichen Vergütung und teilweise um Tätigkeiten mit einer vertraglichen Vergütung. Diese Tätigkeiten sind keine ausschließlich anwaltlichen Tätigkeiten, sie können auch von Personen anderer Berufsgruppen ausgeübt werden. Ist der Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet oder im Rahmen der Beratungshilfe tätig, so richtet sich sein Gebührenanspruch grundsätzlich gegen die Bundes- oder Landeskasse. 1.7 Vergütungsgläubiger Vergütungsgläubiger ist der beauftragte Rechtsanwalt bzw. die Sozietät oder die Rechtsanwaltsgesellschaft. 1.8 Mehrere Auftraggeber 7 RVG Nr VV RVG Nach 7 II RVG schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr des Rechtsanwaltes für jeden weiteren Auftraggeber nach Nr VV RVG. 1.9 Vergütung von Vertretern des Rechtsanwaltes Wenn sich ein Rechtsanwalt bei persönlichem Verhindern durch einen Assessor oder einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten lässt, hat er regelmäßig Anspruch auf Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren ( 5 RVG). Beispiel: In einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wird ein Vergleich geschlossen. Der Kläger wird nicht durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern durch einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten. Es sind die vollen gesetzlichen Gebühren anzusetzen. 54
10 Übungen Fragen 1. Nennen Sie die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Vergütung von Rechtsanwälten. 2. Welche Bestimmungen finden Sie im Vergütungsverzeichnis? 3. Wie ist das Vergütungsverzeichnis gegliedert? 4. Wie werden die einzelnen Gebührentatbestände im Gebührenverzeichnis aufgeführt? 5. Wie werden Wertgebühren ermittelt? 6. Welche Vergütungen sind für Rechtanwälte zulässig? 7. Erklären Sie den Begriff Vergütung. 8. Was verstehen Sie unter gesetzlicher Vergütung? 9. Erklären Sie den Begriff Gebühren. 10. Was sind Gebühren nach RVG? 11. Wer kann Gebühren nach dem RVG abrechnen? 12. Welche Posten muss der Rechtsanwalt aus den Gebühren abdecken? 13. In welchen Fällen ist das RVG nicht anwendbar? 14. Welche Anforderungen sind an eine Vergütungsvereinbarung zu stellen? 15. Nennen Sie die Grundlage des Vergütungsanspruches nach RVG. 16. Nennen Sie die Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruches. 17. Nach welchen Rechtsgrundlagen wird ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt geschlossen? 18. In welcher Form kann der Auftrag an den Rechtsanwalt übermittelt werden? 19. Welche Ansprüche hat der Rechtsanwalt nach Erteilung des Auftrages? 20. Erklären Sie die folgenden Pflichten des Rechtsanwaltes aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag: a. Benachrichtigungspflicht, b. Auskunftspflicht, c. Pflicht zur Rechenschaftslegung. 21. Wer ist Vergütungsschuldner? 22. Wer ist Vergütungsschuldner, wenn die Rechtsschutzversicherung des Mandanten die Kostenübernahme zugesagt hat? 23. Warum kann der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Vormund keine Gebühren nach RVG abrechnen? 24. Wer ist Vergütungsgläubiger? 55
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