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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Jochen Haußmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Zulassungsverfahren zum Medizinstudium Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Veränderungen sie am Zulassungsverfahren zum Medizinstudium sowie an der Anzahl der Studienplätze aufgrund der Äußerungen von Frau Sozialministerin, wonach der Numerus clausus abgesenkt werden solle und sie davor gewarnt habe, man solle nicht selbst einen Mangel produzieren, anstrebt; 2. aus welchen Gründen die Wissenschaftsministerin in der Presse so zu vernehmen war, dass es derzeit keinen Anlass gebe, Änderungen in den Auswahlkriterien herbeizuführen; 3. wie aus ihrer Sicht das Auswahlverfahren sachgerecht gestaltet sein müsste, um insbesondere die flächendeckende hausärztliche Versorgung in Zukunft sicherstellen zu können; 4. wie sich der aktuelle Stand der Stärkung des Fachs Allgemeinmedizin an den Hochschulen in Baden-Württemberg seit der Stellungnahme zum Antrag Qualifizierung ärztlichen Nachwuchses zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg (Landtagsdrucksache 15/4569) gestaltet; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 5. welche weiteren Schritte sie zur Sicherstellung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung einleiten wird und wie sie vor diesem Hintergrund die verschiedenen Ansätze anderer Bundesländer, beispielsweise Stipendienprogramme, Bonus für spätere Niederlassung im ländlichen Raum und Unterstützung von Auslandsstudien, bewertet Haußmann, Dr. Bullinger, Dr. Rülke, Reith, Dr. Timm Kern FDP/DVP Begründung Die Steuerung des Zugangs zum Medizinstudium sowie die Anzahl der Studienplätze sind wesentliche Steuerungsgrößen für die Sicherstellung einer flächendeckenden hausärztlichen Versorgung. Medienberichten zufolge hat die Sozialministerin des Landes öffentlich Überlegungen zur Neugestaltung des Zugangs zum Medizinstudium geäußert. Die Wissenschaftsministerin hat diesen widersprochen. Nunmehr ist zu klären, was die konsentierte Meinung der Landesregierung ist und in welcher Weise sie tätig werden möchte. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 Nr /31/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Veränderungen sie am Zulassungsverfahren zum Medizinstudium sowie an der Anzahl der Studienplätze aufgrund der Äußerungen von Frau Sozialministerin, wonach der Numerus clausus abgesenkt werden solle und sie davor gewarnt habe, man solle nicht selbst einen Mangel produzieren, anstrebt; Die Landesregierung plant in Bezug auf die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung derzeit keine Änderungen des Zulassungsverfahrens für das Medizinstudium, sondern wird im Zuge der auf Bundesebene derzeit diskutierten Maßnahmen im Rahmen des Masterplan Medizinstudium 2020, bei dem es unter anderem auch um eine zielgerichtetere Auswahl der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber zum Medizinstudium geht, abschließend entscheiden. Davon unabhängig zu betrachten ist die Zahl der Studienplätze. Oftmals wird angenommen, dass mit dem Numerus Clausus eine Note festgesetzt werde, jenseits derer das gewünschte Fach nicht mehr studiert werden darf. Der sogenannte Numerus Clausus besagt lediglich, dass in einem Studiengang nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen zur Verfügung steht. Die Berechnung der Zahl der Studienplätze erfolgt anhand bestimmter Kriterien auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien, insbesondere auch der patientenbezogenen Kapazität. Die Entscheidung, Mittel für die Schaffung neuer Studienplätze aufzuwenden, liegt im Verantwortungsbereich *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 des Haushaltsgesetzgebers unter Berücksichtigung aller Gemeinschaftsanliegen. Baden-Württemberg stellte im Übrigen 14,37 % der bundesweiten Studienplätze in Humanmedizin im Studienjahr 2014/2015 bereit. (Im Vergleich dazu ergab der Königsteiner Schlüssel für Baden-Württemberg im Jahr 2014 einen Anteil von 12,97 % und im Jahr 2015 einen Anteil von 12,86 %.) Hiervon zu unterscheiden sind die sich in jedem Zulassungsverfahren aufgrund der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie deren Verfahrenswerten ergebenden Auswahlgrenzen. Diese Auswahlgrenzen geben Auskunft darüber, mit welcher Verfahrensnote oder Anzahl an Wartesemestern in einem bestimmten Zulassungsverfahren und in einer bestimmten Quote noch eine Zulassung möglich war. Die Auswahlgrenzen sind daher nicht von vornherein bestimmbar und können sich von Zulassungsverfahren zu Zulassungsverfahren unterscheiden. Aufgrund der Vielzahl der im Zulassungsverfahren verwendeten Kriterien, ist nur noch in der Abiturbestenquote, in der 20 % der nach Abzug der Vorabquoten verfügbaren Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben werden, die Auswahlgrenze eine Durchschnittsnote. In den anderen Quoten ist die Auswahlgrenze eine Verfahrensnote, die sich aus mehreren Kriterien zusammensetzt, oder eine Anzahl an Wartesemestern, ggf. in Verbindung mit anderen Kriterien. 2. aus welchen Gründen die Wissenschaftsministerin in der Presse so zu vernehmen war, dass es derzeit keinen Anlass gebe, Änderungen in den Auswahlkriterien herbeizuführen; Aus Sicht des Wissenschaftsministeriums sind die Auswahlkriterien, wie sie derzeit im Land Anwendung finden, bereits sehr ausgewogen. Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung setzt die Landesregierung wie unter Ziffer 4 und 5 ausgeführt wird vorrangig auf Anreize im Arbeitsmarkt und die Stärkung der Allgemeinmedizin in der Lehre. Die Ergebnisse des unter dem Stichwort Masterplan Medizinstudium 2020 derzeit stattfindenden Arbeitsprozesses bleiben abzuwarten. 3. wie aus ihrer Sicht das Auswahlverfahren sachgerecht gestaltet sein müsste, um insbesondere die flächendeckende hausärztliche Versorgung in Zukunft sicherstellen zu können; Das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Medizinstudium ist nicht der richtige Ansatz, um die hausärztliche Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Allerdings sollte die Einführung alternativer Auswahlverfahren ergebnisoffen geprüft werden. In Anbetracht der sich abzeichnenden schwierigen Situation bei der Hausarztversorgung im ländlichen Raum muss über jede Maßnahme zur Reduzierung des Ärztemangels offen diskutiert werden. Der Studiengang Medizin ist aufgrund der großen Nachfrage bundesweit zulassungsbeschränkt und daher in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung eingebunden. Beispielsweise kamen zum Wintersemester 2015/2016 auf die bundesweit zur Verfügung stehenden Medizinstudienplätze Bewerberinnen und Bewerber. Angesichts eines Bewerber-Studienplatz-Verhältnisses von nahezu 5 : 1 ist es nicht möglich, allen geeigneten und motivierten Bewerberinnen und Bewerbern zum gewünschten Zeitpunkt einen Medizinstudienplatz zur Verfügung zu stellen. Wie bereits in LT-Drs. 15/5501 ausgeführt, ist es Aufgabe der Studienplatzvergabe, im Rahmen der engen verfassungsrechtlichen Grenzen, die Artikel 12 GG an Zulassungsbeschränkungen stellt, eine chancengerechte und chancenoffene Auswahl sicherzustellen. Dies bedeutet, die Studienplatzvergabe nach sachgerechten Kriterien auszurichten, die für jede Bewerberin und jeden Bewerber gleichermaßen gelten. Die Studienplätze im Studiengang Medizin werden daher in verschiedenen Quoten und nach verschiedenen Auswahlkriterien vergeben, die über Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf Auskunft 3

4 geben sollen. Etwa 15 % der verfügbaren Studienplätze werden vorab an besondere Bewerbergruppen vergeben, darunter die Quoten für Fälle außergewöhnlicher Härte und für Sanitätsoffiziersanwärterinnen und -anwärter der Bundeswehr. Von den verbleibenden Studienplätzen vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung 20 % an die Abiturbesten nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und 20 % nach der Wartezeit. 60 % und damit ein Großteil der Studienplätze werden durch die Hochschulen nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) vergeben. Im AdH müssen die baden-württembergischen Universitäten auch außerschulische Kriterien berücksichtigen, etwa das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, eines Auswahlgesprächs oder berufspraktische Erfahrungen. Die badenwürttembergischen Universitäten berücksichtigen im AdH zum einen den Test für Medizinische Studiengänge (TMS), weil er gegenüber dem Abitur unterschiedliche kognitive Kompetenzen misst und eine ähnlich hohe Prognosekraft für den Studienerfolg wie das Abitur hat. Zum anderen fließen besondere Vorbildungen und praktische Tätigkeiten wie einschlägige Berufsausbildungen, einschlägige Jugendfreiwilligendienste sowie Preise bei einschlägigen Jugendwettbewerben in die Auswahlentscheidung ein. Diese Auswahlverfahren führen dazu, dass nicht mehr nur die Abiturnote zählt und Bewerberinnen und Bewerber auch ohne Spitzennoten im Abitur Studienplätze erhalten können. Dies entspricht, wie bereits in LT- Drs. 15/5782 ausgeführt, dem Ziel des AdH, Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Befähigung zum Medizinstudium durch die Kombination unterschiedlicher Kriterien nachzuweisen. Wie bereits in LT-Drs. 15/5501 ausgeführt, kommt es auf die Frage, welche Facharztrichtung die künftigen Medizinerinnen und Mediziner später ausüben werden, bei der Zulassung zum Medizinstudium nicht an. Abgesehen davon, dass sich die spätere Bereitschaft zur Übernahme einer Hausarztpraxis nicht durch sach- und chancengerechte Kriterien valide prognostizieren lässt, bestehen nach Ansicht des Wissenschaftsministeriums auch rechtliche Bedenken gegen eine Steuerung über die Hochschulzulassung. So ist zweifelhaft, ob die Hochschulzulassung überhaupt geeignet ist, das Ziel einer flächendeckenden Hausarztversorgung sicherzustellen. Das Medizinstudium und die allgemeinmedizinische Weiterbildung dauern zusammen mindestens elf Jahre. Innerhalb dieser Zeit können und dürfen sich die fachlichen, persönlichen und familiären Voraussetzungen und Vorstellungen der Studierenden erheblich ändern und entwickeln. Durch eine Bindung an eine Facharztausrichtung noch vor Studienbeginn wäre, wie in LT-Drs. 15/5501 dargelegt, die Freiheit der Berufswahl des Artikel 12 GG nachhaltig eingeschränkt. Schließlich müsste wie in LT-Drs. 15/5501 ausgeführt, zunächst sichergestellt sein, dass sich ein in bestimmten Gegenden prognostizierter Bedarf an Landärzten ggf. mithilfe entsprechender Anreizsysteme nicht auch über den Arbeitsmarkt decken lässt. Um andere Bewerberinnen und Bewerber bei der Studienplatzvergabe nicht zu benachteiligen, sind aus verfassungsrechtlichen Gründen vorrangig diese Mittel auszuschöpfen. Daher setzt die Landesregierung, worauf unter Ziffer 4 und 5 ausführlich eingegangen wird, zum einen auf die Stärkung der Allgemeinmedizin im Studium und zum anderen vorrangig auf Anreize im Arbeitsmarkt. Die Studienabbruchquote im Studiengang Medizin liegt übrigens bundesweit bei 8 %. In Baden-Württemberg absolvieren jährlich um die Studierende das Medizinstudium, bundesweit sind es nahezu Kaum ein Studiengang hat höhere Erfolgsquoten und niedrigere Abbruchquoten. 4. wie sich der aktuelle Stand der Stärkung des Fachs Allgemeinmedizin an den Hochschulen in Baden-Württemberg seit der Stellungnahme zum Antrag Qualifizierung ärztlichen Nachwuchses zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg (Landtagsdrucksache 15/4569) gestaltet; Die Stärkung der Allgemeinmedizin an den Hochschulen in Baden-Württemberg zeichnet sich dadurch aus, dass neben den Medizinischen Fakultäten in Heidelberg und Ulm auch in Tübingen eine Professur (W 3) für Allgemeinmedizin etabliert 4

5 wird und ein Institut für Allgemeinmedizin und Interprofessionelle Versorgung gegründet wurden. Die Medizinischen Fakultäten in Freiburg und Mannheim streben ebenfalls die Besetzung ordentlicher Professuren mit der Fachrichtung Allgemeinmedizin an. Nicht nur Professuren und Institute bzw. Abteilungen tragen dazu bei, die Sichtbarkeit und somit Stärkung der Allgemeinmedizin zu verbessern, auch ein qualitativ hochwertiges Lehrangebot und eine Curriculumsentwicklung, die speziell auf das Fach Allgemeinmedizin ausgerichtet ist, tragen dazu bei. Um hier einer Verbesserung und Weiterentwicklung Rechnung zu tragen, werden diese Bereiche durch Mittel aus der Sonderlinie Medizin des Hochschulfinanzierungsvertrags speziell gefördert. 5. welche weiteren Schritte sie zur Sicherstellung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung einleiten wird und wie sie vor diesem Hintergrund die verschiedenen Ansätze anderer Bundesländer, beispielsweise Stipendienprogramme, Bonus für spätere Niederlassung im ländlichen Raum und Unterstützung von Auslandsstudien, bewertet. Das Sozialministerium hat auf Landesebene im Rahmen des Aktionsprogramms Landärzte Sicherung der flächendeckenden ambulanten ärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg im Sommer 2012 ein überarbeitetes Förderprogramm für Landärzte auf den Weg gebracht. Ziel des Förderprogramms Landärzte ist die Sicherstellung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im ländlichen Raum auch in Zukunft. Dazu wurde das Programm mit Landesmitteln in Höhe von zwei Mio. Euro ausgestattet. Dieser Mittelansatz umfasst auch die vom Landtag für die Jahre 2015 und 2016 bereitgestellten Mittel. Das Förderprogramm richtet sich an Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie hausärztlich tätige Internisten. Eine Hausärztin oder ein Hausarzt kann bis zu Euro Landesförderung erhalten, wenn sie oder er sich in Baden-Württemberg in einer ländlichen Gemeinde niederlässt, die als Fördergebiet ausgewiesen ist. Seit der Neuausrichtung wird das Programm gut angenommen. Bis Ende Oktober 2015 wurden 48 Förderanträge mit einer Gesamtfördersumme von Euro bewilligt. Es zeigt sich, dass die Förderung zielgenau ankommt. Durch die Förderkriterien werden genau die Gemeinden erreicht, die im ländlichen Raum liegen und akut oder perspektivisch eine schlechte Versorgungslage aufweisen. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Förderung durch das Land nur ein Baustein sein kann, um mehr Ärztinnen und Ärzte für eine Tätigkeit im ländlichen Raum zu gewinnen. Auch alle anderen Beteiligten im Land und vor Ort müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles tun, um die Rahmenbedingungen für die Niederlassung junger Ärztinnen und Ärzte in ländlichen Gebieten zu verbessern. Im Jahr 2016 wird die Landesregierung über eine Verlängerung des Programms entscheiden und in diesem Zusammenhang auch eine inhaltliche Neuausrichtung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung prüfen. Dabei sollen auch die Erfahrungen anderer Länder mit den dort aufgelegten Förderprogrammen berücksichtigt werden. Die Gewährung von Stipendien an Medizinstudenten unter der Voraussetzung, dass diese sich verpflichten, nach Abschluss des Studiums eine Facharztausbildung zum Allgemeinmediziner zu absolvieren und sich in einer hausärztlich unterversorgten Region niederzulassen, wird von der Landesregierung geprüft, wenngleich sich die Umsetzung als schwierig erweisen dürfte. Unter anderem ist es für angehende Medizinerinnen und Mediziner schwer, sich schon in einer frühen Phase des Medizinstudiums auf einen Facharztbereich festzulegen. Seit 2014 finanziert zwar beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen 20 Studentinnen und Studenten das komplette Medizinstudium in Ungarn, wenn sie sich bereit erklären, anschließend hausärztlich im ländlichen Bereich Sachsens tätig zu werden, allerding ist auch hier unklar, ob die angehenden Ärztinnen oder Ärzte wirklich allgemeinärztlich tätig werden und sich im ländlichen Raum niederlassen. Die Ergebnisse dieser Initiative bleiben abzuwarten. 5

6 Die Landesregierung strebt an, etwaige Fördermaßnahmen des Landes mit den Maßnahmen der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen in Baden-Württemberg abzustimmen. Der Gesetzgeber hat den Kassenärztlichen Vereinigungen (und den Krankenkassen) zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt, die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten zu fördern und die Versorgung sicherzustellen: Niederlassungszuschüsse, Zuschüsse zur Gründung von Zweigpraxen und Förderung von Anstellungen. Gründung von KV-Praxen und Anstellung von Ärztinnen und Ärzten. Gewährung von Umsatzgarantien, Darlehen und pauschalen Fallzuschlägen. Einrichtung von Notfallpraxen zur Entlastung der Ärzte im Notdienst. Förderung der Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Zuschüsse, Stipendien oder Koordinationsmaßnahmen. Unterstützung von Lehrstühlen für Allgemeinmedizin. Einrichtung von Niederlassungs- und Kooperationsbörsen. Ein Teil dieser Fördermaßnahmen ist jedoch nur bei einer Unterversorgung, die in Baden-Württemberg vom Landesausschuss für Bedarfsplanung bis dato noch nicht festgestellt wurde, durchführbar. Dies hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden- Württemberg dazu veranlasst, mit ihrem neuen Programm Ziel und Zukunft ab dem 1. Oktober 2015 die Niederlassung in Regionen der existenten oder drohenden Minderversorgung (Fördergebiete) zu unterstützen: Die Neugründung oder Übernahme einer Praxis wird mit bis zu Euro je Praxis gefördert. Für Haus- und fachärztliche Nebenbetriebsstätten gibt es bis zu Euro Förderung. Die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten wird mit Euro je Monat und Angestelltem unterstützt. Praxen, die bei Ziel und Zukunft gefördert werden, bekommen zudem eine zusätzliche Vergütung pro Behandlungsfall ( Fallwertzuschlag ). Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 6

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