bilanz+buchhaltung Organschaft Die Zeitschrift für Buchhaltung und Rechnungswesen 6/2013 Top-Thema

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1 bilanz+buchhaltung Die Zeitschrift für Buchhaltung und Rechnungswesen 6/2013 Pensionsrückstellungen Was bei Pensionsverpflichtungen zu beachten ist 12 GoBD Überarbeitete Grundsätze zur DV-gestützten Buchführung 16 Bilanzgestaltung Eine Aufgabe für das ganze Jahr 18 Ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellung für Produkthaftung richtig berechnen 22 Kooperation Bilanzbuchhalter und Steuerberater profitieren von Zusammenarbeit 36 ReWeCo 2013 Bilanzbuchhalter können das! - Kampf um ein Bilanzbuchhaltergesetz 39 Mat.-Nr Top-Thema Organschaft Ein Überblick nach der Reform - Handlungsbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft 26

2 Berufsrecht Bilanzbuchhalter können das! In ihrem Gastbeitrag auf Seite 36 stellt Bärbel Ettig dar, wie Steuerberater und Bilanzbuchhalter erfolgreich miteinander zusammenarbeiten können. Gemeinsam können sie der mittelständischen Wirtschaft ein praxisgerechtes und hochwertiges Dienstleistungsspektrum anbieten. Die Präsidentin des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) nennt jedoch auch die zahlreichen rechtlichen Beschränkungen für Bilanzbuchhalter, wodurch deren Berufsausübung stark begrenzt wird. Ein Blick ins Nachbarland Österreich zeigt, dass insbesondere kleinere Unternehmen von mehr Befugnissen der Bilanzbuchhalter profitieren. Bereits 2006 wurde dort ein Bilanzbuchhaltergesetz eingeführt, das den Berufszugang und die Aufsicht klar regelt. Seit Jahresanfang 2013 haben die österreichischen Bilanzbuchhalter bezüglich der Erstellung von Steuerbilanzen deutlich erweiterte Rechte erhalten. Bewundernd blicken daher deutsche Bilanzbuchhalter auf ihre EU-Nachbarn. Auf seinem Jahreskongress vom 23. bis 25. Mai startete der BVBC eine neue politische Initiative: Der Verband kämpft zusammen mit dem Buchhalterverband b.b.h. für ein Bilanzbuchhaltergesetz in Deutschland. In den letzten Wochen wurde eine Diskussionsgrundlage erstellt nach österreichischem Modell. Beim Kongress in Bad Soden wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die dieses Papier weiterentwickeln soll. Ziel ist ein ausformulierter Entwurf eines Bilanzbuchhaltergesetzes, das den Berechtigungsumfang für mehrere Berufe regelt: Bilanzbuchhalter, Steuerfachangestellte/Steuerfachwirte und Buchhalter. Um die Forderungen nach erweiterten Befugnissen für Bilanzbuchhalter demonstrativ zu unterstreichen, hat der BVBC eine rote Karte unter dem Motto Bilanzbuchhalter können das! entwickelt. Diese wird an politische Entscheidungsträger und Kammern verschickt. Welche Forderungen diese enthält, lesen Sie in meinem Veranstaltungsbericht über die ReWeCo 2013 auf Seite 39. Eine inspirierende Lektüre wünscht Ihnen Udo Reuß, Chefredakteur Die Zeitschrift für Buchhaltung und Rechnungswesen

3 6/2013 Inhalt Kompakt 3 Pensionszusagen Probezeiten genau beachten 4 Arbeitgeberleistungen Wann steuerbegünstigte Gehaltsextras vorliegen 22 Ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellung für Produkthaftung richtig berechnen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Produkthaftung sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die frühzeitige Rückstellungsbildung beim Bekanntwerden von Schadensfällen ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich zu empfehlen. Die dazu erforderlichen Voraussetzungen werden im Beitrag erläutert. 5 Private Kfz-Nutzung Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher Steuern Buchhaltung 12 Pensionsrückstellungen Was bei Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen zu beachten ist Für unverfallbare Pensionsansprüche sind Rückstellungen zu bilden. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Wie diese richtig zu buchen sind, zeigt dieser Beitrag. 16 GoBD Überarbeitete Grundsätze zur DVgestützten Buchführung Das BMF hat einen Entwurf zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erstellt. Diese sollen die bisherigen Verwaltungsschreiben zu den GoBS und GDPdU ablösen. Eine erste Analyse. Topthema Organschaft 26 Ein Überblick nach der Reform In Fällen der Organschaft übernimmt der Organträger (OT) das Jahresergebnis der Organgesellschaft (OG); dadurch wird die Besteuerung einer Firma (OG) letztendlich bei einem zweiten Unternehmen (OT) vorgenommen. Hierbei ist zwischen Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu unterscheiden. Im Februar 2013 wurde eine gesetzliche Reform verabschiedet, die vor allem steuerliche Änderungen beim Auslandsbezug regelt. 34 Umsatzsteuer Handlungsbedarf bei Organschaften Das BMF hat mit Schreiben vom die lang ersehnte Anweisung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erlassen. Es ändert seine Auffassung zum Merkmal der organisatorischen Eingliederung. Bilanzierung 18 Bilanzgestaltung Eine Aufgabe für das ganze Jahr Die Unternehmensbilanz bildet die Grundlage für wichtige Finanzkennzahlen, die etwa von Banken und Gesellschaftern berechnet werden. Die Vergabe von Krediten, die Gewinnentnahme oder das Rating zur Ermittlung von Zinshöhen hängen maßgeblich von Kennzahlen wie Eigenkapitalquote oder Verschuldungsgrad ab. Üblicherweise wird am Jahresende versucht, die Bilanz im Rahmen des Erlaubten so zu gestalten, dass die Kennzahlen hilfreiche Ergebnisse liefern. Das ist zu spät. Persönlich 36 Kooperation Bilanzbuchhalter und Steuerberater profitieren von Zusammenarbeit Eine enge Kooperation von Bilanzbuchhaltern und Steuerberatern eröffnet vielfältige Synergien. Gemeinsam können sie Unternehmen ein praxisgerechtes und hochwertiges Dienstleistungsspektrum anbieten. 39 ReWeCo 2013 Bilanzbuchhalter können das! Auf seinem Jahreskongress gab der BVBC den Startschuss für eine neue politische Initiative. Ziel: ein Bilanzbuchhaltergesetz. 40 Impressum 2 bilanz + buchhaltung

4 Pensionszusagen Probezeiten genau beachten Was für Arbeitnehmer die gesetzliche Rente ist, sind für viele GmbH-Geschäftsführer Betriebsrenten. Gerade geschäftsführende Gesellschafter ertragsstarker Unternehmen sorgen über eine Pensionszusage fürs Alter vor. Für rund zwei Drittel aller mittelständischen Unternehmen sind Betriebsrenten eine interessante Option, schätzt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Die aktuelle Rechtsprechung erfordert für Betriebsrenten jetzt ein erhöhtes Augenmerk. Wer kürzlich eine Pensionszusage vereinbart hat, sollte die neuen steuerlichen Vorgaben beachten. Denn die Finanzverwaltung hat die Bedingungen zu Warte- und Probezeit deutlich verschärft. Bis zu 75 Prozent der Pensionszusagen weisen Fehler auf, warnt Jochen J. Muth, Steuerberater der DHPG in Euskirchen. Unternehmen sollten dringend ihre Pensionszusagen regelmäßig auf den Prüfstand stellen. Grundlage ist ein Schreiben der Finanzverwaltung, das zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung nimmt (BFH, I R 78/08). Die Crux: Die Finanzbehörden wenden die verschärften Bedingungen des BFH nun rückwirkend für alle Pensionszusagen an, die seit dem geschlossen wurden. An diesem Tag wurde das BFH-Urteil online veröffentlicht. Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, muss mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Die Finanzverwaltung erkennt Pensionszusagen nur an, wenn im Vorfeld eine angemessene Probezeit eingehalten wird (siehe Praxis-Hinweis). Bislang hielt sich der Schaden in Grenzen. Die Steuerprüfer durften die Betriebsausgaben nur für die ersten Jahre der Probezeit reduzieren. Wer jetzt gegen die Vorgaben verstößt, verliert alle Steuervorteile. Pensionszusagen sind ein für alle Mal vergiftet, mahnt DHPG- Steuerberater Muth. Das Finanzamt streicht alle Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz und wertet eine spätere Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Praxis-Hinweis Doch noch ist nichts verloren. Betroffene sollten schnell handeln und vertragliche Anpassungen vornehmen. Tipp der DHPG: Geschäftsführer und Gesellschafter sollten steuerlich problematische Pensionszusagen vertraglich aufheben. Das Unternehmen muss dann die bereits getätigten Rückstellungen aus der Steuerbilanz tilgen, was den Steuervorteil bis auf weiteres auflöst. Eine genaue Berechnung bewahrt vor bösen Überraschungen. Nach Ablauf der vom BFH vorgeschriebenen Probezeiten kann die Gesellschafterversammlung die Pensionszusage erneut erteilen und zwar steuerwirksam. So sind die angestrebten Vorteile weitgehend gerettet. Ein Wermutstropfen bleibt: Der Versicherungsschutz für den Geschäftsführer ist zwischenzeitlich eingeschränkt, betont DHPG-Berater Muth. Eine Hinterbliebenen- und Invaliditätszusage ist oft unmittelbar mit der Pensionszusage verbunden und damit ebenfalls zeitweise außer Kraft. Angesichts der komplexen Bestimmungen empfiehlt es sich, grundsätzlich vor der Erteilung von Pensionszusagen steuerlichen Rat einzuholen. Nur so lassen sich alle Steuervorteile finanzamtssicher ausschöpfen. Quelle: DHPG Drum prüfe, wer sich ewig bindet Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer erfordern eine erhöhte Vorsicht. Sonst werten die Finanzbehörden die Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Bei Vereinbarungen ab dem sind folgende Probezeiten unbedingt einzuhalten: 5 Jahre: Viele Neugründungen scheitern schnell wieder. Erst nach einigen Jahren ist absehbar, ob Unternehmen sich dauerhaft am Markt behaupten können. Konsequenz: Neugründungen dürfen frühestens nach fünf Jahren eine Pensionszusage vereinbaren und damit langfristige Zahlungsverpflichtungen eingehen. 2 bis 3 Jahre: Bei allen am Markt etablierten Unternehmen verlangt der Fiskus eine mindestens zweijährige Frist. Erst danach darf das Unternehmen eine Pensionszusage erteilen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pension ist die Wirtschaftskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vereinbarung. 1 Jahr: Eine Sonderstellung genießt ein Management-Buy-Out. Wenn ein leitender Angestellter das Unternehmen kauft und als Kapitalgesellschaft fortführt, muss er nur ein Jahr warten, bis er eine Pensionszusage vereinbaren kann. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass der ehemalige Angestellte seine Qualifikation bereits bewiesen hat. Die Zeitschrift für Buchhaltung und Rechnungswesen

5 Arbeitgeberleistungen Wann steuerbegünstigte Gehaltsextras vorliegen Die Finanzverwaltung sieht die in mehreren Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften enthaltene Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits dann als erfüllt an, wenn die Leistung zum geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt und weicht damit von der neueren BFH-Rechtsprechung ab. Mit Urteilen vom VI R 54/11 und VI R 55/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften verwendete Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht; der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist nach Ansicht des BFH der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn. Die Urteile sind zu folgenden Vorschriften ergangen: 3 Nr. 33 EStG (Kindergartenzuschüsse und Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (IT- Leistungen des Arbeitgebers) und 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte). Zusätzliche Leistungen müssen nicht freiwillig sein Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet (vgl. BFH, Urteil vom , VI R 127/97, BStBl 1998 II S. 518). Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärfte der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung als erfüllt an abweichend von der neuen BFH- Rechtsprechung -, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011). Schädlich sind danach nur Gehaltsumwandlungen. Das Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gilt nach dem neuen Erlass auch dann als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Quellen: BMF, Schreiben vom , IV C 5 S 2388/11/ ); Haufe-Redaktion Praxis-Hinweis In den Urteilsfällen vereinbarte der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche Zusatzleistungen vereinbart. Die Finanzverwaltung ist zwar großzügiger als der BFH; sie wird aber auch in Zukunft solche Modelle nur anerkennen, wenn durch die Zusatzleistungen der bisher geschuldete Bruttoarbeitslohn übertroffen wird. Steuerliche Herstellungskosten Neuregelung belastet Unternehmen mit jährlich 1,5 Milliarden Euro Die geplante Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten und weiterer Aufwendungen in die steuerlichen Herstellungskosten könnte die Unternehmen teuer zu stehen kommen. Eine Schätzung des Statistischen Bundesamts (StBA) ergab, dass die beabsichtigte Neuregelung eine Belastung für die Unternehmen in Höhe von jährlich 1,5 Mrd. Euro verursacht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) hat bereits mehrfach die Pläne der Bundesregierung zur Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs kritisiert, da das Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz vor allem für Unternehmen zu einem enormen Bürokratie- und Mehraufwand führt. Wurde noch im Jahre 2009 mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch die Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte eine Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen erreicht, so lässt die jüngste Maßnahme zur Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten die Entbürokratisierungsbemühungen des BilMoG komplett ins Leere laufen. Trotz dieser Belastungen für die Unternehmen führt die Abschaffung des steuerlichen Aktivierungswahlrechts nicht einmal zu staatlichen Mehreinnahmen. Auch lässt sich die Änderung nicht wie im Bericht der 4 bilanz + buchhaltung

6 Bundesregierung angeführt durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen. Mittlerweile scheint die Finanzverwaltung zumindest ins Zweifeln gekommen zu sein. Zwar wurde die Neuregelung bereits im März dieses Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Gleichzeitig gab das BMF jedoch ein Nichtanwendungsschreiben gegen die eigene Regelung heraus. Dieses bewahrt die Unternehmen im Moment vor der zwingenden Anwendung der Vorschrift. Die im aktuellen Jahresbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau veröffentlichte Schätzung des StBA unterstreicht die unbedingte Forderung des DStV, an einem Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz festzuhalten. Ideal wäre es, dem Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrats zu folgen und die bisherige praxisbewährte Regelung gesetzlich zu verankern. Quelle: Pressemitteilung des DStV vom Steuerbilanz Bewertung angeschaffter Pensionsrückstellungen Bisher vertrat die Finanzverwaltung diese Auffassung: Bei einer Übertragung einer Pensionsverpflichtung sind zwar zunächst die Anschaffungskosten anzusetzen, jedoch sind in den Folgejahren die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte zu berücksichtigen. Deshalb kann es dann zu entsprechenden Praxis-Hinweis Gewinnen aufgrund der Auflösung der Pensionsrückstellung kommen. Der BFH hat nun klargestellt: Pensionsverpflichtungen, die im Rahmen eines Betriebsübergangs entgeltlich erworben wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert nach 6a Abs. 3 EStG zu bewerten. Dies hat zur Folge dass auch in den Folgejahren entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Pensionsverpflichtung als ungewisse Verbindlichkeit ausschließlich nach 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten ist und nicht den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach 6a EStG zu unterwerfen ist. Pensionsanwartschaften sind dagegen in der Handelsbilanz mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten abgezinsten Erfüllungsbeträgen zu bewerten und folglich, wenn sie von dem Betriebsübernehmer im Zuge des Unternehmenskaufs auf der Grundlage dieser Werte angeschafft werden, ebenfalls mit den tatsächlichen Verpflichtungswerten auszuweisen. Quelle: BFH, Urteil v , I R 69/11 Autoren: Graf Kanitz Steuerberatungsgesellschaft mbh, Freiburg; Haufe-Redaktion Private Kfz-Nutzung Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher Ein aktueller Verwaltungserlass gibt wichtige Hinweise für die steuerliche Anerkennung elektronischer Fahrtenbücher. Ein elektronisches Fahrtenbuch wird von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Nachträgliche Veränderungen müssen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sein oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Nach diesen Maßstäben ist ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (vgl. BFH, Urteil vom , VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410). Ergänzungen innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen Allerdings lässt die Finanzverwaltung ausnahmsweise eine nachträgliche elektronische Ergänzung zu: Der Fahrer kann den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal eintragen. Dabei müssen aber auch die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert werden. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben grundsätzlich technisch ausgeschlossen Die Zeitschrift für Buchhaltung und Rechnungswesen

7 sein oder zumindest im System dokumentiert werden. Aufzeichnungen dürfen nachträglich nicht mehr veränderbar sein Die Finanzverwaltung hat nun darauf hingewiesen, dass die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt und (ggf. wieder unverändert) lesbar gemacht werden können. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein. Praxis-Hinweis Quelle: Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster, Kurzinfo für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 02/2013 vom Datenzugriff bei Betriebsprüfungen: Das im Rahmen einer Außenprüfung bestehende Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung erfasst auch elektronische Fahrtenbücher einschließlich der maschinellen Auswertbarkeit der Fahrtenbuchdaten. Dokumentation etwaiger GPS-Abweichungen: Bei einem elektronischen Fahrtenbuch sind die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken und die dadurch entstehende Abweichung vom Tachostand des Fahrzeugs grundsätzlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung empfiehlt aber den tatsächlichen Tachostand im Halbjahresoder Jahresabstand zu dokumentieren. Fahrtenbuch auf Tauglichkeit prüfen (lassen): Für die Anerkennung einer elektronischen Fahrtenbuch-Software besteht kein Zertifizierungsverfahren. Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher bleibt deshalb immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten, die regelmäßig im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung vorgenommen wird. Alternativ kann z. B. auch einen Monat lang das elektronische Fahrtenbuch geführt und dann dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden. So kann man sich vergewissern, ob das Finanzamt das (elektronische) Fahrtbuch anerkennt. Abgrenzung zu landwirtschaftlichen Einkünften Betreiben einer Biogasanlage als Gewerbebetrieb Wird der Betrieb durch die gewerbliche Betätigung (Biogasanlage) geprägt und stellt die Landwirtschaft lediglich eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, entschied der BFH. Hintergrund Im Rahmen eines Streits um Kraftfahrzeugsteuerbefreiung war zu entscheiden, ob der Betreiber einer Biogasanlage eine Landwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb unterhält. X betreibt mit selbst erzeugter Biomasse eine Biogasanlage und ein Blockheizkraftwerk zur Erzeugung von Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Die gesamte Ernte wird zur Stromerzeugung verwertet. X beantragte für eine Zugmaschine, die er ausschließlich zum Grasmähen, Pflügen und Transport der Biomasse verwendet, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Das FA versagte die Steuerbefreiung, da kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Diese Auffassung wurde vom FG und letztlich auch vom BFH bestätigt. Entscheidung Der BFH wies die Revision des X zurück. Die Steuerbefreiung gilt nur für Zugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine Betriebseinheit, in der Boden, Betriebsmittel und Arbeit zusammengefasst sind und planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen, zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Keine Land- und Forstwirtschaft, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt jedoch vor, wenn die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellt und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt. Dementsprechend liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn wie im Streitfall ein Land- und Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt. Im Vordergrund steht dann die gewerbliche Tätigkeit der Energieerzeugung, die sich von der landund forstwirtschaftlichen Erzeugung der Biomasse nicht ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen trennen lässt und zur Qualifizierung des gesamten Betriebs als einheitlichen Gewerbebetrieb führt. 6 bilanz + buchhaltung

8 Bei einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfüllt daher die Verarbeitungsstufe der landwirtschaftlichen Urproduktion für sich allein nicht die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Quelle: BFH, Urteil v , II R 55/11, veröffentlicht am Autor: Dr. Ulrich Dürr Praxis-Hinweis Die Entscheidung ist über den Bereich der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung hinaus allgemein bedeutsam für die ertragsteuerliche Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb. Die Erzeugung von Biogas erfolgt im Rahmen eines (den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden) Nebenbetriebs, wenn die Biomasse im Hauptbetrieb erzeugt wird und überwiegend zum Verkauf bestimmt ist. Die weitere Be- oder Verarbeitung des Biogases zu Energie stellt dagegen eine gewerbliche Betätigung dar. Gewerbesteuer Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Prostituierte unterhalten mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig, entschied der Große Senat des BFH und änderte damit seine aus dem Jahr 1964 stammende Rechtsprechung. Hintergrund Fraglich war, ob eine Prostituierte gewerbliche Einkünfte oder sonstige Einkünfte erzielt. Bereits 1964 hat sich der Große Senat des BFH mit der Frage befasst. Die Gewerblichkeit wurde damals verneint, weil es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle (BFH v , GrS 1/64 S, BStBl III 1964, 500). Das älteste Gewerbe war danach jedenfalls steuerrechtlich gar kein Gewerbe. Die erzielten Einkünfte waren jedoch nicht steuerfrei, sondern wurden dem Auffangtatbestand der Praxis-Hinweis sonstigen Einkünfte zugeordnet. Sie waren folglich einkommensteuerpflichtig, nicht aber gewerbesteuerpflichtig. An dieser Auffassung hält der Große Senat nicht mehr fest. Die Prostituierte P war im Streitjahr 2006 selbstständig tätig und erzielte bei Einnahmen von rund EUR und Betriebsausgaben von EUR einen Gewinn von EUR. Das Finanzamt behandelte den Gewinn nicht wie erklärt als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterwarf ihn demzufolge (zusätzlich zur Einkommensteuer) der Gewerbesteuer. Streitgegenstand ist der Gewerbesteuermessbescheid. Das Finanzgericht gab der Klage unter Hinweis auf die bisherige Auffassung des BFH statt. Auf die Revision des Finanzamts legte der zuständige III. BFH- Der BFH bestätigt damit die einhellig in Verwaltung und Schrifttum vertretene Auffassung. Moralisch-ethische Einwände stehen der Besteuerung nicht entgegen. Die Steuer ist wertneutral. Eine gewerbliche Betätigung kann daher selbst dann vorliegen, wenn das Handeln verboten ist (was auf die Prostitution nicht zutrifft) oder als unsittlich angesehen wird, wobei in der Praxis das eigentliche Problem bei der Erfassung der Einnahmen liegen dürfte. Übrigens: Dass der BFH weiblich formuliert, bedeutet nicht, dass die Grundsätze für andere Formen nicht gelten würden. Man darf gespannt sein, inwieweit es den Kommunen gelingt, sich mit dieser neuen Steuerquelle zu sanieren. Senat die Frage dem Großen Senat des BFH vor. Entscheidung Unter Änderung der fast 50-jährigen Rechtsprechung bejaht der BFH nunmehr das für einen Gewerbebetrieb erforderliche Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Die Prostitution kann in Gestalt eines sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligenden Unternehmens betrieben werden. Zur Begründung verweist der Große Senat auf den Vorlagebeschluss des III. Senats. Dort wird auf die veränderten Umstände die weit verbreitete, nach außen hin erkennbare Bewerbung sexueller Dienstleistungen hingewiesen. Eine Prostituierte, die ihr Angebot an eine unbestimmte Zahl möglicher Kunden richtet, beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Denn sie wendet sich an andere Marktteilnehmer und erbringt ihre Leistungen in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmerin und nicht aus anderen Gründen. Ihre Tätigkeit dient der Gewinnerzielung und überschreitet den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Quelle: BFH, Beschluss v , GrS 1/12, veröffentlicht am Autor: Dr. Ulrich Dürr Die Zeitschrift für Buchhaltung und Rechnungswesen

9 Drei-Objekt-Grenze Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf zur Vermeidung der Zwangsversteigerung Wirtschaftliche Zwänge sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich, entschied der BFH. Hintergrund Zu entscheiden war, ob die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, wenn die Veräußerung zur Abwendung einer vom FA angedrohten Zwangsversteigerung erfolgt ist. A war Allein- bzw. Miteigentümer zahlreicher Grundstücke. Fünf Grundstücke/Miteigentumsanteile veräußerte er nur deshalb, weil das FA diese wegen hoher Steuerverbindlichkeiten mit Sicherungshypotheken belastet und die Versteigerung angedroht hatte. Vier Grundstücke wurden 1995 bzw erworben und 1998 veräußert. Ein Grundstück wurde 1988 erworben und ebenfalls 1998 veräußert. Das FA ging von der Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze aus und bejahte einen gewerblichen Grundstückshandel. Das FG verneinte die Gewerblichkeit, da sich A wegen der angedrohten Zwangsversteigerung der Veräußerung nicht habe entziehen können. Entscheidung Der BFH vertritt eine strengere Auffassung und hob das FG-Urteil auf. Praxis-Hinweis Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Drei-Objekt-Grenze ist regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung/Errichtung und Verkauf d.h. innerhalb von etwa fünf Jahren mindestens vier Objekte veräußert werden. Damit hat A bereits mit der Veräußerung der vier Objekte (Erwerb 1995/1997, Veräußerung 1998) die objektiven Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels erfüllt. Ob auch das fünfte Objekt (Erwerb 1988) durch Zuführung zum Betriebsvermögen einzubeziehen war, konnte offen bleiben. Der Fall wurde zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an das FG zurückverwiesen. Die durch die Verkäufe indizierte Annahme, dass A bereits beim Erwerb mit bedingter Veräußerungsabsicht handelte, ist entgegen der Auffassung des FG nicht widerlegt. Denn die konkreten Anlässe für den Verkauf z.b. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit, unerwartetes Kaufangebot sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Eigentümer nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und somit von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte. Das Gleiche gilt im Streitfall für den aus der Ankündigung der Zwangsversteigerung ausgeübten Druck. Quelle: BFH, Urteil v , III R 19/11, veröffentlicht am Autor: Dr. Ulrich Dürr Die Drei-Objekt-Grenze bedeutet einen Anscheinsbeweis, der den Schluss auf die innere Tatsache im Zeitpunkt des Erwerbs (der Bebauung/Erschließung) in bedingter Veräußerungsabsicht zulässt. Der Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs erschüttert werden. Dafür genügen jedoch bloße Absichtserklärungen oder nachträgliche Ereignisse (persönliche oder finanzielle Gründe) nicht, da sie keinen Hinweis auf die bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb geben können. Die bedingte Veräußerungsabsicht muss für den Zeitpunkt des Erwerbs widerlegt werden. Dafür kommen in erster Linie Gestaltungen in Betracht, die in zeitlicher Nähe zum Erwerb stehen und eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlich machen, z.b. eine langfristige Vermietung, Finanzierung oder Nießbrauchsbelastung. Bilanzierung Beendigung der betrieblichen Nutzung eines Ehegatten-Grundstücks Nutzt ein Unternehmer-Ehegatte ein gemeinsames Gebäudegrundstück, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten er über seinen halben Miteigentumsanteil hinaus getragen hat, für betriebliche oder berufliche Zwecke, ist seine Nutzungsbefugnis bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Das hat zur Folge, dass er AfA auch hinsichtlich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die privatrechtlich auf den Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, vornehmen darf. In der Literatur wird deswegen teilweise die Auffassung vertreten, dass, wenn der eigene Aufwand bilanztechnisch wie ein materielles Wirtschaftsgut (Gebäude) behandelt wird, wodurch in erheblichem Umfang stille Reserven entstünden, 8 bilanz + buchhaltung

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

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