Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht
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- Ulrich Arnold
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1 Breith. 2013, Heft 3 Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 3/2013 Begründet 1912 von Geh. Regierungsrat 102. Jahrgang Hermann Breithaupt, weiland ständiges MÄRZ 2013 Mitglied des Reichsversicherungsamtes Schriftleitung: Hans Peter Spiegl, Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht; Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden INHALTSVERZEICHNIS Heft 3/2013 Entscheidungen (Leitsätze) (geordnet nach Rechtsvorschriften) Sozialgesetzbuch III Arbeitsförderung 64 Abs. 1, 73 Abs. 1a SGB III 1. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben auch Auszubildende, die zu ihrer Ausbildung zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind. 2. Der Ausschluss der Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform steht einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten nicht entgegen, in denen sowohl außer- oder überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden. BSG, Urt. v B11AL22/11 R Breith. 2013, SGB III s. 237 SGB VI Breith. 2013, SGB III; 75 Abs. 2 AMG Ist für die Bemessung des Arbeitslosengelds ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so kommt es für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt. BSG, Urt. v B11AL21/11 R Breith. 2013, 253
2 II Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 3 Sozialgesetzbuch IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 7 Abs. 1 und 1a SGB IV s. 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 121 Abs. 1 SGB VII Breith. 2013, Abs. 2 SGB IV s. 1, 5, 6, 7, 210 SGB VI Breith. 2013, 224 Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 13, 19, 27, 28, 31, 35c SGB V; 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X; 21, 22, 26, 73 AMG; 163, 164 SGG; Art. 2 GG 1. Wechselt ein Versicherter seine Krankenkasse, so erlischt lediglich die Pflicht der früheren Kasse, Naturalleistungen zu erbringen, nicht aber ihre Pflicht, bereits entstandene Geldleistungsansprüche zu erfüllen. 2. Versicherte können von ihrer Krankenkasse Versorgung mit einem als zulässiger Einzelimport eingeführten Arzneimittel in einer notstandsähnlichen Situation beanspruchen, wenn ihr Krankheitsbild aufgrund seiner Singularität medizinisch nicht erforschbar ist (Bestätigung von BSG, Urt. v B 1 KR 27/02 R BSGE 93, 236 = SozR Nr. 1). BSG, Urt. v B1KR25/11 R Breith. 2013, Abs. 2 Satz 3, 129, 300 SGB V; Art. 12 Abs. 1 GG 1. Apotheker können von einer Krankenkasse für die Abgabe von Arzneimitteln an deren Versicherte keine Vergütung mehr verlangen, wenn ein normenvertraglicher Vergütungsausschluss nach zumutbarer Zeit eingreift und die Berufung hierauf nicht rechtsmissbräuchlich ist. 2. Die Berufung auf einen normenvertraglichen Vergütungsausschluss, der für kalendermonatliche Abrechnungen des Apothekers nach Ablauf zweier weiterer Monate eingreift, ist in Fällen rechtsmissbräuchlich, in denen Betroffene keine hinreichende Vorsorge treffen konnten. BSG, Urt. v B1KR16/11 R Breith. 2013, Abs. 5 SGB V s. 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4a KVLG Breith. 2013, Abs. 3a SGB V; 16 Abs. 2 KSVG Die Frist von zwei Wochen muss zwischen dem Zugang der Mahnung und dem Erlass des Bescheids über die Feststellung des Ruhens eingehalten werden. Es genügt nicht, wenn die Frist erst bei Eintritt des Ruhens abläuft. LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v L 5 KR 62/12 B ER Breith. 2013, 196
3 Breith. 2013, Heft 3 Inhaltsverzeichnis III Sozialgesetzbuch VI Gesetzliche Rentenversicherung 1, 5, 6, 7, 210 SGB VI; 26 Abs. 2 SGB IV; Art. 3 Abs. 1 GG Es ist nicht geboten, in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtigen Personen, die mit früheren Pflichtbeiträgen die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Beitragserstattung einzuräumen. BSG, Urt. v B13R26/10 R Breith. 2013, Abs. 1 Satz 1 SGB VI s. 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 121 Abs. 1 SGB VII Breith. 2013, SGB VI; 119 SGB III Arbeitslosigkeit i.s.v. 237 SGB VI (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) wird regelmäßig durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine Arbeitsstelle geführt werden. Für zu weitgehend hält der Senat die in den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung niedergelegte Forderung, je Kalenderwoche müssten in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen abgesendet werden. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v L1R289/11 Breith. 2013, 219 Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 121 Abs. 1 SGB VII; 7 Abs. 1 und 1a SGB IV; 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; 242, 293 ff. BGB Als Beschäftigte sind kraft Gesetzes Personen unfallversichert, wenn die von ihnen zum Zeitpunkt eines Unfalls vorgenommene Verrichtung entweder darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, oder wenn sie eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern sie nach den gegebenen Umständen annehmen dürfen, sie treffe eine solche Pflicht, oder wenn sie betriebsbezogene Rechte aus der Beschäftigung wahrnehmen. BSG, Urt. v B2U8/11 R Breith. 2013, Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII; 8, 9, 10 TPG 1. Eine versicherte Tätigkeit kann als höchstpersönliche Handlung nur durch den Verletzten selbst verrichtet werden. 2. Als ein durch eine versicherte Organspende hervorgerufener Gesundheitserstschaden kommt nur eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht, die nach den
4 IV Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 3 derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen nicht notwendig allein schon durch die operative Organentnahme verursacht wird. BSG, Urt. v B2U16/11 R Breith. 2013, 212 Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 69 SGB IX; 13 SGB X; 2 RDG; 73SGG Steuerberater sind nicht befugt, im Verwaltungsverfahren einen behinderten Menschen beim Streit um einen höheren GdB zu vertreten. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v L 11 SB 74/10 Breith. 2013, 244 Sozialgesetzbuch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 13 SGB X s. 69 SGB IX Breith. 2013, Abs. 1 Satz 1 SGB X s. 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 13, 19, 27, 28, 31, 35c SGB V Breith. 2013, 182 Künstlersozialversicherungsgesetz 16 Abs. 2 KSVG s. 16 Abs. 3a SGB V Breith. 2013, 196 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4a KVLG; 5 Abs. 5 SGB V; 1 Abs. 2 und 4 ALG 1. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt. 2. Die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ausschließlich ein einheitliches, auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen mit sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Tätigkeiten betreibt, entfällt nicht wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die gewerblichen Tätigkeiten nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand überwiegen. BSG, Urt. v B12KR18/10 R Breith. 2013, 190 Transplantationsgesetz 8, 9, 10 TPG s. 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII Breith. 2013, 212
5 Breith. 2013, Heft 3 Inhaltsverzeichnis V Arzneimittelgesetz 21, 22, 26, 73 AMG s. 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 13, 19, 27, 28, 31, 35c SGB V Breith. 2013, Abs. 2 AMG s. 132 SGB III Breith. 2013, 253 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 1 Abs. 2 und 4 ALG s. 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4a KVLG Breith. 2013, 190 Bundesversorgungsgesetz 10 Abs. 8, 11, 18 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 BVG Abs. 4 Satz 3 BVG ermöglicht die Kostenerstattung ausschließlich für die Fälle, dass der Berechtigte zunächst einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung gehabt hat, dieser dann rechtswidrig weggefallen ist und später wieder rückwirkend zuerkannt wird. Eine Kostenerstattung ist daher immer dann ausgeschlossen, wenn in der Vergangenheit noch gar kein Anspruch auf Heiloder Krankenbehandlung zuerkannt gewesen ist. Eine analoge Anwendung ist ausgeschlossen. 2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, da eine Erstattung der Kosten für die private Krankenversicherung auch bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln nicht möglich gewesen wäre Abs. 8 BVG gibt keinen Erstattungsanspruch bezüglich der zur privaten Krankenversicherung geleisteten Beiträge, da die Zahlung von derartigen Versicherungsbeiträgen nicht zu den in 11 BVG näher beschriebenen Maßnahmen der Heilbehandlung gehört Abs. 3 BVG ermöglicht nicht die Erstattung von Beiträgen zu einer Krankenversicherung. Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes für Krankheitsfälle durch Beitragszahlungen an eine (private) Krankenversicherung ist einer selbst beschafften konkreten Sachleistung nicht gleichzustellen. Bay. LSG, Urt. v L15VK9/09 Breith. 2013, 232 Sozialgerichtsgesetz 67 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK Sorgt ein Verfahrensbeteiligter nicht dafür, dass ihn Gerichtspost während einer Urlaubsabwesenheit im Bereich von etwa 6 Wochen erreicht, und versäumt er deshalb eine gesetzliche Verfahrensfrist, so entfällt im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schuldvorwurf, wenn das vorangegangene Gerichtsverfahren aufgrund staatlichen Fehlverhaltens faktisch zum Stillstand gekommen war. BSG, Beschl. v B5R196/12 B Breith. 2013, SGGs. 69 SGB IX Breith. 2013, 244
6 VI Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 3 163, 164 SGG s. 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 13, 19, 27, 28, 31, 35c SGB V Breith. 2013, 182 Bürgerliches Gesetzbuch 242, 293 ff. BGB s. 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 121 Abs. 1 SGB VII Breith. 2013, 199 Rechtsdienstleistungsgesetz 2 RDG s. 69 SGB IX Breith. 2013, 244 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz 2 Abs. 2 JVEG 1. 2 Abs. 2 JVEG sieht nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor. 2. Die 2-Wochen-Frist des 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG gilt auch für die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes. 3. Eine verfassungskonforme Auslegung des 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG gebietet es, von einer Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes im Rahmen der Darlegungslast eines Antragstellers schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet. 4. Die verfassungsrechtlich gebotene weite Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung im Rahmen der Darlegungslast verlangt ein Korrektiv, um Missbrauch zu vermeiden. Das Gericht hat daher in einem zweiten Schritt die Frage zu prüfen, ob es möglicherweise erst nach weiterer Sachprüfung einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Bay. LSG, Beschl. v L15SF168/12 Breith. 2013, 258 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG s. 67 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG Breith. 2013, 268 Art. 2 GG s. 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 13, 19, 27, 28, 31, 35c SGB V Breith. 2013, 182 Art. 3 Abs. 1 GG s. 1, 5, 6, 7, 210 SGB VI Breith. 2013, 224 Art. 12 Abs. 1 GG s. 2 Abs. 2 Satz 3, 129, 300 SGB V Breith. 2013, 177 Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6 Abs. 1 EMRK s. 67 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG Breith. 2013, 268
7 Breith. 2013, Heft 3 Inhaltsverzeichnis VII Entscheidungen (nach Gericht und Verkündungsdatum) Bundessozialgericht B 2 U 16/11 R B 2 U 8/11 R B 12 KR 18/10 R B 1 KR 16/11 R B 1 KR 25/11 R B 11 AL 21/11 R B 13 R 26/10 R B 11 AL 22/11 R B 5 R 196/12 B Landessozialgerichte Bay. LSG L 15 SF 168/ L 15 VK 9/ LSG Niedersachsen-Bremen L 11 SB 74/ LSG Rheinland-Pfalz L 5 KR 62/12 B ER LSG Sachsen-Anhalt L 1 R 289/
8 VIII Inhaltsverzeichnis Breith. 2013, Heft 3 Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht (Breith.) Schriftleitung: Hans Peter Spiegl, Vorsitzender Richter am BayLSG, München Die Zeitschrift erscheint am 25. jeden Monats; Bezugspreis EUR 202,80 jährlich einschließlich Versandspesen, Einzelheft EUR 19,50 zuzüglich Versandspesen. Die Berechnung des Abonnements erfolgt jährlich im Voraus. Eine Abbestellung wird, wenn sie spätestens 6 Wochen vor Jahresschluss dem Verlag vorliegt, zum Ende des Jahrgangs wirksam. Alle Urheber- und Verlagsrechte, ausdrücklich auch die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art oder der Nachdruck bleiben vorbehalten. Mit der Annahme zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag alle ausschließlichen Verlagsrechte für die Zeit des Bestehens des Urheberrechts. Diese umfassen insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung. Satz: Fotosatz Mann, Beyharting; Druck und Verarbeitung: Liskow Druck und Verlagsgesellschaft mbh, Oldenburger Allee 23, Hannover. Anschrift für Bestellungen sowie für alle Zuschriften an Schriftleitung und Verlag: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Levelingstraße 6a, München; Telefon (0 89) ; Telefax (0 89) ; Internet: mail@boorberg.de Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom ist zurzeit gültig, verantwortlich für den Anzeigenteil: Roland Schulz, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Scharrstraße 2, Stuttgart; Telefon (07 11) , Telefax (07 11) , anzeigen@boorberg.de. ISSN
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