Genehmigungsrechtliche Anforderungen beim Substratwechsel. Anzeige- und Genehmigungspflicht nach 15 und 16 BImSchG. RA Harald Wedemeyer

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1 Genehmigungsrechtliche Anforderungen beim Substratwechsel Anzeige- und Genehmigungspflicht nach 15 und 16 BImSchG RA Harald Wedemeyer Harald Wedemeyer Folie 1

2 Überblick 1. Anzeige / Änderungsgenehmigung Harald Wedemeyer 2

3 Anzeige / Änderungsgenehmigung Worum geht es? Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage Harald Wedemeyer Folie 3

4 Anzeige / Änderungsgenehmigung Änderungsanzeigepflicht ( 15 BImSchG) Wenn Bedeutsamkeitsschwelle überschritten. (ist Maßnahme an der Anlage eine relevante Änderung?) Änderungsgenehmigungspflicht ( 16 BImSchG) Wenn Wesentlichkeitsschwelle überschritten. (ist die Änderung wesentlich?) Auffangänderungsgenehmigungspflicht ( 16a BImSchG) (störfallrelevante Änderungen) Harald Wedemeyer Folie 4

5 Überblick 1. Anzeige / Änderungsgenehmigung 2. Anzeige nach 15 BImSchG Harald Wedemeyer 5

6 Anzeige nach 15 BImSchG Kennzeichen: Eigenverantwortung des Betreibers Betreiber muss Pflichten nach 5 BImSchG einhalten. Anzeige definiert - gemeinsam mit den einzureichenden Unterlagen den aktuellen Stand der eigenverantwortlichen Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten. Behörde erlangt darüber Kenntnis und kann ggf. Überwachungsmaßnahmen ergreifen. Harald Wedemeyer Folie 6

7 Anzeige nach 15 BImSchG Genehmigungsbedürftige Anlage: 4 BImSchG i. V. m. 4. BImSchV Anzeigerelevant: alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die vom Anlagenbegriff des Gesetzes erfasst werden. Verpflichtet: Anlagenbetreiber Hineinwachsen in die Anlagenpflicht (mit Änderung werden die BImSchG Schwellenwerte erreicht): Erstgenehmigung erforderlich Harald Wedemeyer Folie 7

8 Anzeige nach 15 BImSchG Genehmigungsbedürftige Anlage: Vorhandensein einer Ausgangsgenehmigung ist erforderlich. Behandlung der Änderung formell rechtswidriger Anlagen: kein Fall der 15 und 16 BImSchG, Erstgenehmigung erforderlich. formell legale Anlage, unterbliebene Änderungsgenehmigung: Anwendung von 16 BImSchG. Harald Wedemeyer Folie 8

9 Anzeige nach 15 BImSchG Abweichung von immissionsschutzrechtlich relevanter Gestattungssituation Diese setzt sich zusammen aus den im Laufe des "Anlagenlebens zusammengekommenen hoheitlichen Akten der Behörde ("Genehmigungssituation"), ergänzt durch die eigenverantwortlichen Konkretisierungen der Pflichten durch den Vorhabenträger, soweit sich diese im immissionsschutzrechtlich gestatteten Rahmen bewegen. Harald Wedemeyer Folie 9

10 Anzeige nach 15 BImSchG Gestattungssituation: Darlegungslast: Antragsteller Es gilt: Es ist verboten, was nicht (ausdrücklich) gestattet ist. (BVerwG, Urteil vom C 35.87) Ergo: In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass eine Änderung von der Gestattungssituation nicht gedeckt ist. Harald Wedemeyer Folie 10

11 Anzeige nach 15 BImSchG Änderung der Beschaffenheit: Baulicher Zustand oder apparative Ausstattung weicht durch die Entfernung, Zerstörung, Ersetzung, Umgestaltung oder Hinzufügung einzelner Teile von der Gestattungssituation ab. Beispiele: Um-, Ein- und Ausbauten Aufstellung neuer Maschinen und Einrichtungen Austausch von Anlagenteilen Harald Wedemeyer Folie 11

12 Anzeige nach 15 BImSchG Änderung des Betriebs: Umstellung der mit der Ausgangsgenehmigung zugelassenen Funktionsweise der Anlage. Beispiele: Herstellung neuer Produkte, Einführung neuer Produktionsverfahren, Nennenswerte Erweiterung der Produktionskapazitäten, Einsatz anderer Rohstoffe oder Energiequellen Umgestaltung innerbetrieblicher Transport-, Lagerungs- und Entsorgungsvorgänge Veränderung der dem Betriebsgelände zuzurechnenden An- und Abfahrtverkehrs Verlängerung der täglichen Betriebszeiten Einführung von Sonntagsarbeit Harald Wedemeyer Folie 12

13 Anzeige nach 15 BImSchG Erreichen der Bedeutsamkeitsschwelle Änderung nur anzeigepflichtig, wenn mögliche Auswirkung auf Schutzgüter in 1 BImSchG Schutzgüter in 1 BImSchG (Konkretisiert in 1a der 9. BImSchV): Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter Harald Wedemeyer Folie 13

14 Anzeige nach 15 BImSchG Erreichen der Bedeutsamkeitsschwelle Änderung nur anzeigepflichtig, wenn mögliche Auswirkung auf Schutzgüter in 1 BImSchG Schutzgüter in 1 BImSchG (Konkretisiert in 1a der 9. BImSchV): Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter Harald Wedemeyer Folie 14

15 Anzeige nach 15 BImSchG Verfahren Unverzügliche Prüfung durch zuständige Behörde, ob Änderung Genehmigung bedarf. (innerhalb eines Monats nach Eingang) Änderung darf vorgenommen werden Bei Mitteilung, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, Nichtäußerung der Behörde binnen 1 Monats Harald Wedemeyer Folie 15

16 Anzeige nach 15 BImSchG Verfahren (störrelevante Änderungen) Unverzügliche Prüfung durch zuständige Behörde, ob Änderung Genehmigung bedarf. (innerhalb von 2 Monaten nach Eingang) Änderung darf vorgenommen werden bei Mitteilung, dass die störrelevante Änderung keiner Genehmigung bedarf. Harald Wedemeyer Folie 16

17 Anzeige nach 15 BImSchG Fazit: Vorteile: Schnellere Realisierung von Änderungen als bei der Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG. Weniger Unterlagen als bei der Änderungsgenehmigung Nachteile: einzureichen. Gefahr: Wesentlichkeitsschwelle zur Änderung kann überschritten werden. Harald Wedemeyer Folie 17

18 Überblick 1. Anzeige / Änderungsgenehmigung 2. Anzeige nach 15 BImSchG 3. Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG Harald Wedemeyer 18

19 Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG 1. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. 5. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen. Harald Wedemeyer Folie 19

20 Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen Bezugsmaßstab für die Beurteilung der Nachteiligkeit: Immissionsschutzrechtliche Gestattungssituation Prognoseentscheidung: Nachteilige Auswirkung möglich? Nachteilig ist jede negative Abweichung von der immissionsschutzrechlichen Gestattungssituation Harald Wedemeyer Folie 20

21 Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG Offensichtlichkeitsprüfung Prüfung umfasst folgende Fragen: Sind nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering? Ist Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt? Ohne nähere Prüfung muss auf der Hand liegen und der Fachkraft unmittelbar einleuchten, dass die Betreiberpflichten nach wie vor eindeutig erfüllt sind. Das ist nicht der Fall, wenn die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Dies ist niemals der Fall, wenn ein Betreiber beabsichtigt, von einer Nebenbestimmung eines Genehmigungsbescheides abzuweichen. Harald Wedemeyer Folie 21

22 Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG Anforderungen aus 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt? Bezugsmaßstab Ergibt sich aus 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 BImSchG Dynamische Betreiberpflichten! Ergo: Bezugsmaßstab ist immer zum Zeitpunkt der Prüfung aktuell zu bestimmen. Harald Wedemeyer Folie 22

23 Substratwechsel führt zu: Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG 15 BImSchG 16 BImSchG Höherer Gasbildung Bagatellgrenzen festlegen Höherem Lagervolumen x x Höherer Verkehrsbelastung Abweichungen von zugelassenen Gärsubstraten Notwendigen baulichen Veränderungen x X NawaRo? 41 Abs. 2 NBauO x Zusätzlichen Immissionsbelastungen x x Änderungen beim Flächennachweis 41 Abs. 2 NBauO Einem Entfallen der Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB x Harald Wedemeyer Folie 23

24 Überblick 1. Anzeige / Änderungsgenehmigung 2. Anzeige nach 15 BImSchG 3. Änderungsgenehmigung nach 16 BImSchG 4. Konsequenzen unterlassener Anzeige / fehlender Genehmigung Harald Wedemeyer 24

25 Konsequenzen unterlassener Anzeige / fehlender Genehmigung Fehlende Anzeige ( 15 BImSchG): Ordnungswidrigkeit nach 62 Abs. 2 Nr. 1 und 1a BImSchG Achtung: Fristablauf (1 Monat) mit der Folge, dass Betreiber nach 15 Abs. 2 S. 2 BImSchG die Veränderungen vornehmen darf. Die damit verbundene Legalisierungswirkung bezieht sich nicht auf wesentliche Änderungen nach 16 Abs. 1 BImSchG!! Ergo: bei wesentlichen Änderungen nicht auf den Fristablauf vertrauen! Harald Wedemeyer Folie 25

26 Konsequenzen unterlassener Anzeige / fehlender Genehmigung Fehlende Genehmigung ( 16 BImSchG) Ordnungswidrigkeit nach 62 Abs. 2 Nr. 1 und 1a BImSchG Straftat nach 327 StGB (Unerlaubtes Betreiben von Anlagen) Harald Wedemeyer Folie 26

27 Fazit Änderungen im Zweifel zur Anzeige bringen. Nicht blind auf Fristablauf im Anzeigeverfahren vertrauen. Ggf. Änderungsgenehmigung nach 16 Abs. 4 BImSchG beantragen Harald Wedemeyer Folie 27

28 Harald Wedemeyer Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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