Rechtsrahmen zur Deeskalation im psychiatrischen Setting. Basistraining Deeskalations- und Sicherheitsmanagement LK Mauer / November 2018

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1 Rechtsrahmen zur Deeskalation im psychiatrischen Setting Basistraining Deeskalations- und Sicherheitsmanagement LK Mauer / November

2 Recht / Ethik Recht = Spielregeln für menschliches Zusammenleben (Rechtsstaat=> friedliche Gesellschaft, Staat hat Gewaltmonopol, auch Schutzvorschriften für vulnerable Personengruppen sowie Gewährleistung von Grund- und Freiheitsrechten) Recht spiegelt auch Wertehaltung der Gesellschaft wieder => immer im Wandel (je nach Regierungs-/Parlaments-Zusammensetzung) Ethik: Ist Reflexionsinstrument (Nachdenken, wie wir handeln ) Aber dient auch dazu, die Rechtsordnung zu evaluieren und weiterzuentwickeln 2

3 Zusammenspiel Recht / Ethik im Alltag 3

4 Recht und Psychiatrie I Psychiatrische Behandlung / Betreuung ist sofern sie freiwillig erfolgt juristisch keine Besonderheit. Es gelten die üblichen Rahmenbedingungen wie bei allen anderen Behandlungen / Betreuungen. Sind jedoch in psychischen Krisen Schutzmaßnahmen gegen/ohne den Willen der Person einzuleiten, so gelten Spezialgesetze! Diese Spezialgesetze geben genau vor, wann Zwang erlaubt ist und welches Prozedere dabei vom Gesundheitspersonal einzuhalten ist. => Dies dient dem Schutz der Personen, die davon betroffen sind. 4

5 Recht und Psychiatrie II Art. 5 EMRK: Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Spannungsfeld: Freiheit der Betroffenen Behandlung zur Verbesserung des eigenen Wohlbefindens Sicherheit Freiheit Sicherheit für die Betroffenen / die Gesellschaft 5

6 Übersicht Rechtsrahmen Psychische Krise ohne Gefahr Anbieten von Hilfe Behandlung erfolgt freiwillig Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Behandlung Behandlung erfordert Zustimmung, Zustimmung setzt Aufklärung voraus! Auch Ablehnungsrecht (Recht zur Unvernunft!) Psychische Krise mit konkreter Gefahr Anbieten von Hilfe / Schutz Behandlung erfolgt freiwillig; ggf. aber freiheitsbeschränke Schutzmaßnahmen notwendig! UbG (in Psychiatrien) HeimAufG (in Einrichtungen zur Pflege/ Betreuung, für Behinderte, für Minderjährige und in KH-Abteilungen außerhalb von Psychiatrien) Keinen Rechtsrahmen Betreuung zu Hause Psychische Krise und Setzen von Straftaten Justiz ermittelt Schutz der Gesellschaft, zudem Hilfsangebote! Strafgesetzbuch (v.a. 21/1 und 21/2) Strafvollzugsgesetz Unterbringung in Justizanstalten Forensisch-psych. KH-Abt. 968 Personen (10,64 %; 10/2018) 6

7 Blick in die Praxis Verhaltensauffälligkeiten / gefahrengeneigtes Verhalten: Personal hat unter Achtung der Autonomie für ausreichenden Schutz und Sicherheit zu sorgen Zusammenspiel unterschiedlicher Professionen beim Eruieren, woher die Verhaltensauffälligkeit kommt und was man zur Gefahrenabwehr tun kann Dabei: Einhaltung fachlicher Standards (ÄrzteG, GuKG) Schutzmaßnahmen haben primär zwangslos stattzufinden Freiheitsbeschränkung als letztes Mittel zur Gefahrenabwehr 7

8 Aktivierung eines Schutzgesetzes Zentrale Fragen: 1. Liegt eine psychische Krise mit Gefährdung vor? 2. Wo befindet sich die Person zu diesem Zeitpunkt? Zu Hause, öffentl. Platz, Supermarkt, Standesamt, Bildungseinrichtung, Kirche, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier In einer Pflege-/Betreuungseinrichtung, Behinderteneinrichtung, Kinder-/Jugendeinrichtung oder im Krankenhaus Unterbringungsgesetz Heimaufenthaltsgesetz eventuell Unterbringungsgesetz 8

9 Eskalationsstufen Zunehmende emotionale Spannung und Unruhe im Umfeld Nonverbale Grenzverletzungen (zb verächtliche Mimik, Gestik) Verbale Gewalt (Drohungen) Gewalt gegen Gegenstände Gewalt gegen Personen Quelle: Vortrag Prim. Kastner, ÖGERN-Tagung Nov

10 Wer darf Freiheitsbeschränkungen vornehmen? Hängt vom Setting und dem Rechtsrahmen ab! UbG => Arzt, Delegation von Schutzmaßnahmen an Pflege zulässig! HeimAufG => Befugnisse dreigeteilt (Arzt, Pflege, päd. Personal) Details ergeben sich auch aus dem Berufsrecht! OGH zu Security (RS ) Mangels gesetzlicher Grundlage darf ein Mitarbeiter eines von der Krankenanstalt beauftragten Sicherheitsdienstes keine Pflegemaßnahmen wie das Festhalten eines Kranken setzen. 10

11 Überblick UbG UbG Gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Grundsatz: Ausschließlich Gefahrenabwehr, nicht Erzwingung therapeutischer/ fürsorglicher Ziele! Regelungen (auch gegen den Willen) für Klinik-Transfer! Gerichtskontrolle automatisch, kostenlose Vertretung durch Patientenanwälte. 3 UbG: In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. 11

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17 Überblick HeimAufG HeimAufG Gilt in Pflege- u. Betreuungseinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten außerhalb von Psychiatrien und seit Juli 2018 in Kinder-/Jugendeinrichtungen Schutz durch Anwendung einer Freiheitsbeschränkung, wenn durch schonender Mitteln keine ausreichende Sicherheit hergestellt werden kann. Gerichtskontrolle nur auf Antrag, nicht automatisch. Kostenlose Vertretung durch Bewohnervertreter. HeimAufG soll auch dazu dienen, Unterbringungen hintanzuhalten. Zwei Kernfragen: 1. Ist Schutzmaßnahme als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren? 2. Wenn ja,erfüllt sie die materiellen und formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen? 17

18 Definition Freiheitsbeschränkung 3 HeimAufG: Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. Eine alterstypische Freiheitsbeschränkung an einem Minderjährigen ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes. (Unterfrage: Schutzmaßnahme alterstypisch oder krankheitstypisch?) 18

19 Bsp. für Freiheitsbeschränkungen Mechanische Freiheitsbeschränkungen: Bett: Seitenteile, Bauchgurt, Hand-/Armgurt, Bein-/Fußgurt Sitzgelegenheit: Sitzhose, Bauch-/Brust-/Extremitätengurt, Therapietisch Bereich/Raum: Tür versperrt, Barriere, Festhalten/Zurückhalten Elektronische Freiheitsbeschränkungen: Desorientiertenfürsorgesystem / GPS + Zurückhalten / Festhalten Medikamentöse Freiheitsbeschränkung (insb. Tranquilizer, Antipsychotika) Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. OGH RS

20 Bürger/Halmich, HeimAufG Kommentar (2015) S

21 Zulässigkeitskriterien nach 4 HeimAufG Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann. 21

22 Einflussfaktoren auf Unterbringungen Publikation JATROS (2018) + Ergänzungen GÖG 2018 Versorgungsstruktur:» Bettenkapazität in Relation zum Einzugsgebiet» Außerstationäre Versorgungsangebote (Angebotsspektrum und Dichte)» Anzahl der Amtsärzte» Anzahl WLH-Einrichtungen» Betreuungsangebote KIJU-Hilfe Architektonische Gestaltung:» Platzangebot» Privatsphäre» Zugang ins Freie» Geschlossene vs. offene Abteilung Prozesse:» Unterschiedliche UbG Praktiken (Personen, Einrichtungen) Unterbringungsraten Strukturelle Einflüsse:» (Leistungs-)Finanzierung und Honorierung» Gesetzesänderungen:» UbG» HeimAufG» Strafrechtliche Unterbringung (Maßnahmenvollzug)» Kinder- und Jugendhilfegesetz Personelle Einflüsse:» Betreuungsschlüssel (Personal zu Patient/in, Personal zu Personal)» Grad und Qualität der Ausbildung des Personals (z.b. Deeskalationstraining)» Fachärzte/Facharztpräsenz (KJP)» Dolmetschmöglichkeiten Patientenkollektiv:» Diagnosen» (Übernahme von anderen Patientengruppen) Soziale Einflüsse:» Soziale Wandlungsprozesse (z.b. Desintegrationsprozesse)» Humanitäre und wirtschaftliche Krisen» Stigmatisierung» Individuelle sozioökonomische Faktoren (Bildung, Einkommen, etc.) 22

23 Aus Gefahr wird Straftat Besteht jedoch nicht nur eine Gefährdung, sondern hat der psychisch Erkrankte bereits eine Straftat begangen, so sind die Strafverfolgungsbehörden (= Justiz) am Zug, und nicht mehr die Gesundheitsbehörden! Dies ist die relevante Trennlinie! Wie kommt es zum Start eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens? => Allgemeines Anzeigerecht ( 80 Strafprozessordnung): Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. 23

24 Aber: Verschwiegenheitspflicht Für Ärzte im 54 Ärztegesetz Für Pflegepersonen in den 6 u. 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Grundsatz: sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Ausnahmen u.a.: Entbindung durch betroffene Person wenn Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen unbedingt erforderlich erscheint bei Anzeigepflichten (jedenfalls bei Tod, schwerer Körperverletzung) 24

25 Ermittlungsverfahren Wird geführt von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Prüfen, ob gegen ein Strafdelikt verstoßen wurde. Für Strafbarkeit relevant: Begehung einer Straftat, die im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist Aber: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt ( 4 StGB). Gibt es aufgrund einer psychischen Erkrankung Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit? => 11 StGB ist zu prüfen! 11 StGB: Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. => Kein Strafurteil möglich! Ggf. Therapie statt Strafe! 25

26 Vorbeugende Maßnahme Dient dem Schutz/der Sicherheit der Gesellschaft vor psychisch kranken Rechtsbrechern; soll auch der Behandlung des Betroffenen dienen! 21 Abs. 1 StGB 21 Abs. 2 StGB 26

27 21 Abs. 1 StGB Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes ( 11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Anlasstat Gefährlichkeitsprognose 27

28 21 Abs. 2 StGB Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen. Strafurteil (Verurteilung) Anlasstat Gefährlichkeitsprognose 28

29 Zweck des Maßnahmenvollzugs 164 StVG: (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. (2) Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist, soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. 29

30 Verfahren ( 429 StPO) I Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Besonderheiten im Ermittlungsverfahren: Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen ( 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind. 30

31 Verfahren ( 429 StPO) II U-Haft Liegt einer der im 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. 31

32 Vollzugsregelungen allgemein Relevante Rechtsvorschrift: Strafvollzugsgesetz (StVG) Untergebrachter: Jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Wo? Justizeigene Einrichtungen Öffentliche Krankenanstalten Relevantes Dokument: Beschluss über eine mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme 32

33 Balance zwischen Patientenrechte und Mitarbeiterrechte (Sicherheit) 33

34 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 3: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. 34

35 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 4: Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. 35

36 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 15: Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden. 36

37 Dr.iur. Michael Halmich LL.M. Bücher:

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