Recht & Ethik im Gesundheitswesen. Wien, 13. März 2019

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1 Recht & Ethik im Gesundheitswesen Wien, 13. März

2 Was steht nachmittags am Program? Kurze Vorstellrunde & Eruieren, wo es Fragen gibt? Recht und Ethik im Gesundheitswesen ein Überblick Systemfragen, Berufsgruppen Patientenrechte Erwachsenenschutzrecht Recht und Psychiatrie Therapie am Lebensende... und was Sie noch wissen / diskutieren wollen... 2

3 Kontext RECHT Staat hat durch das Recht die Spielregeln einer Gesellschaft festzulegen Schutzbedürftige Personen erhalten besonderen Schutz Dazu gehören u.a. Kinder und Erwachsene mit psychischen/kognitiven Einschränkungen Recht bietet einen Rahmen, gibt Antworten auf konkrete Fragestellungen, lässt aber oft auch einen Interpretationsspielraum Ethik als Reflexionsinstrument und Korrektiv, hilft bei der Suche nach einer guten Lösung im Sinne des Wohls der betroffenen Person 3

4 Ethik im Gesundheitswesen 4

5 Zusammenspiel Recht / Ethik 5

6 Recht im Gesundheitswesen I Schutzfunktion Rechtsstaat, der sich zum Schutz von Grundrechten verpflichtet, muss alle Menschen, bei denen in die Grundrechte eingegriffen wird, schützen! Missbrauchsabwehr Ein Rechtsstaat kann es sich nicht leisten, die Sanktionierung schwarzer Schafe der Berufsgruppe (Disziplinarrecht) zu überlassen. Effektive Kontrolle durch Behörden/Gerichte daher nötig! Quelle: Jürgen Wallner, Rechtsethik in der Medizin (2018) 6

7 Recht im Gesundheitswesen II Richtlinienfunktion Rechtsnormen sind eine Orientierungshilfe für das Gesundheitspersonal. Innerhalb des Rahmens können sie ihre Ermessensspielräume nutzen. Diese Spielräume gilt es auch abzusichern; vor allem in rechtsethisch sensiblen Bereichen (zb Therapieziele, Indikationen, Eruieren des Patientenwillens/Beiziehung von Vertretern). Vertrauensstabilisierung Rechtliche Normen können Sicherheit, Planbarkeit und Stabilität menschlicher Interaktionen erhöhen. Herrscht Rechtssicherheit, sind die Akteure eher dazu bereit, eine prinzipiell risikoreiche Unternehmung zu beginnen / sich darauf einzulassen. Quelle: Jürgen Wallner, Rechtsethik in der Medizin (2018) 7

8 Gesundheitseinrichtung Behandlungsvertrag Anstellung Patient*in Gesundheitsberufsangehörige 8

9 Gesundheitssystem Verantwortliche Bund, Land, Gemeinden, Sozialversicherungen, Interessensvertretungen; aber vor allem die Bevölkerung selbst (Prävention) Versorgung ambulant oder stationär Derzeit: Ausbau Primärversorgung Solidaritätsprinzip in Österreich ca. 99 % im Sozialversicherungssystem! Leistungen in der Sozialversicherung sollen nun harmonisiert werden; dzt. Strukturreform in der österreichischen Krankenversicherung im Gange! 9

10 Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Umsetzung einer großen Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems (Beschluss im Parlament: ) Zusammenführung der derzeit bestehenden 21 Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Reduzierung der Verwaltungskörper und deren Mitgliederanzahl Die neue Struktur ist mit gültig Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ersetzen die GKK! 10

11 Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Quelle: ORF 11

12 Gesundheitsberufe Bundeskompetenz Aktuell ca. 30 (!) Gesundheitsberufe in Österreich Vorbehaltsbereiche Jeder Gesundheitsberuf hat seinen eigenen Bereich, der von der Ausübung durch Andere geschützt ist. Auch Bezeichnungsschutz! Arzt (AAM, FA) / Pflegedienst (DGKP, PFA, PA) / Rettungsdienst (RS, NFS) / Physiotherapeuten / Biomed. Analytiker / Radiologietechnologen / Diätologen / Ergotherapeuten / Logopäden / Orthoptisten / Med. Assistenzberufe / Masseure / Hebammen / Psychologen / Psychotherapeuten / Musiktherapeuten / Kardiotechniker

13 Patientenrechte Information (Aufklärung) Anforderungen im Notfall? Versorgung / Behandlung / Transport nur nach Einwilligung (informierte Zustimmung) Recht auf Schutz / Sicherheit in der psychischen Krise Recht auf sachgemäße Behandlung Recht auf würdevollen Umgang (auch auf ein würdevolles Sterben) Einsichtsrecht in Dokumentation Geheimnisschutz Recht auf kostenlose Aufklärung von Schadensfällen (Patientenanwaltschaft) Tipp für Gesundheitseinrichtungen: Transparentes Zwischenfallsmanagement!

14 Vorgeburtlich I 96 StGB: Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder 2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder 3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

15 Vorgeburtlich II Haftung eines Gynäkologen bei: 1. wrongful birth (Arzt verstößt gegen Vertragspflicht, wenn er es unterlässt, über eine schwere Behinderung des Kindes im Mutterleib aufzuklären; Schutz der Eltern vor Vermögensnachteilen) 2. wrongful life (Schadenersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt für die unerwünschte eigene Existenz wird in Österreich generell abgelehnt!) 3. wrongful conception / wrongful pregnancy (Kein Schadenersatz bei Geburt eines gesunden Kindes, obwohl Vertrag mit Arzt darauf abzielte, die Schwangerschaft zu verhindern!)

16 Lebensbeginn Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebendgeburt. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Lebensrettungsmaßnahmen einzuleiten, wenn eine Indikation hierfür besteht! Personenstandsregister: Eintragung anlässlich der Geburt u.a. von Namen, Tag und Ort der Geburt sowie Geschlecht Entscheidung VfGH: Intersexuelle Menschen haben Recht auf adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister (VfGH , G 77/2018).

17 Behandlungsentscheidung 17

18 Behandlungsentscheidung 18

19 Indikation Indikation ist eine evidenzbasierte Bewertung von Vorteile (Nutzen) und Nachteile (Risiko, Belastung, Schaden) einer medizinischen Behandlung in Hinblick auf ein bestimmtes Therapieziel für eine/n konkrete/n Patientin/Patienten. Ist stets eine fachliche Entscheidung der Gesundheitsberufe! Belastung Nutzen Definition aus M. Halmich, Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsberufe (2018) unter Bezugnahme auf J. Wallner, Rechtsethik in der Medizin (2018) 19

20 Behandlungsentscheidung 20

21 Patienten-/Klientenwille Bei Empfehlung zur Durchführung einer Maßnahme ist vom Patienten das OK einzuholen. Dies erfordert eine Aufklärung und Information! Entscheidungsfähiger Patient gibt selbst das OK zur Behandlung oder lehnt diese ab. Dieser Patient hat auch ein Recht zur Unvernunft! Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung zur Erlangung der Entscheidungsfähigkeit durch Gesundheitsberufe Patient nicht entscheidungsfähig => befugter Vertreter ist beizuziehen und hat der Maßnahme zuzustimmen (kann diese auch ablehnen!) Gerichtlicher Schutz bei unterschiedlichen Meinungen! Notfallsbestimmung im zeitkritischen Zustand: Medizinische Rettungsmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden, sind auch ohne Aufklärung / Einwilligung zu setzen! 21

22 Behandlungsentscheidung 22

23 Fachgerechte Durchführung Einhaltung Berufskompetenzen Bei Grenzen in der Berufsausübung: Beiziehung von / Weiterleitung zu befugten Gesundheitsberufen Sorgfältiges und gewissenhaftes Arbeiten Einhaltung eines Mindest-Fachstandards (Gesundheitspersonal hat Expertenstatus; 1299 ABGB) Haftung bei Behandlungsfehler! 23

24 Lebensende Menschen werden vulnerabler und demnach schutzbedürftiger; auch Einschränkungen der Autonomie! Heilung oft nicht mehr möglich. Daher steht Leidenslinderung im Fokus (Palliative Care!) Lebensende ist mitunter ein dynamischer Prozess, sodass stets sensibel Indikationen zu stellen und Maßnahmen einzuleiten / nicht einzuleiten sind. Recht auf würdevolles Sterben!

25 Erwachsenenschutzgesetz Seit in Geltung! Soviel Eigenverantwortung wie möglich soviel Unterstützung wie nötig. Soviel Freiheit wie möglich soviel Sicherheit wie nötig. 25

26 Kritik an Sachwalterschaft Anzahl der Sachwalterschaften stark gestiegen! 2003: Menschen in Österreich 2016: bereits Menschen Gründe gesteigerte Lebenserwartung gesteigerte Anforderungen im Rechtsverkehr (komplexe Welt) Gefahrenminimierung, Vermeidung ungültiger Verträge Aber: Kritik durch Betroffene und internationale Organisationen Keine Konformität mit der UN-Behindertenrechtskonvention Forderung: Vertretung soll nur mehr als letztes Mittel erfolgen! 26

27 Rechtsfürsorge 21 ABGB: Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen. Wer kann Rechtsfürsorge in Gang bringen? Person selbst An-/Zugehörige bzw. Vertreter Sozial- und Gesundheitsberufsangehörige Institutionen (Erwachsenenschutzvereine, Behörden, Gerichte) Spätestens Aktivwerden bei Gefährdung des Wohles der Person! 27

28 Grundzüge des ErwSchG I 239 ABGB: (1) Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. (2) Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden. 28

29 Vertretungsmodelle seit Selbstbestimmung Fremdbestimmung Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Registrierung im ÖZVV Gerichtsbeschluss ÖZVV: Österr. Zentrales Vertretungsverzeichnis; Quelle Graphik: Justizministerium 29

30 Behandlungsentscheidung 1. Zeitkritischer Notfall (keine Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen wie Versorgung und Transport sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung; somit auch Reversrecht) 3. Patient fraglich entscheidungsfähig => Unterstützung in der Entscheidungsfindung 4. Patient nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Entscheidung durch Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter; solange kein Vertreter aktiviert / bestellt ist => unaufschiebbare Behandlungen durchführen aufgrund der Gefahr-im-Verzug-Kompetenz! Gerichtliche Genehmigung nur bei Behandlungsablehnung durch Patient oder Vertreter; dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Behandlung ist vorzunehmen!) 30

31 Medizinische Behandlung 252 ABGB entscheidungsfähige Person I (1) In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen. Eine medizinische Behandlung ist eine von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person. Auf diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende, pflegerische oder geburtshilfliche Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind die 252 bis 254 sinngemäß anzuwenden.

32 Medizinische Behandlung 252 ABGB entscheidungsfähige Person II (2) Hält der Arzt eine volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die volljährige Person dabei unterstützen können, ihre Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.

33 Medizinische Behandlung 252 ABGB entscheidungsfähige Person III (3) Kann durch Unterstützung im Sinn des Abs. 2 die Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend, andernfalls ist nach 253 vorzugehen. (4) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinn des Abs. 2 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.

34 Medizinische Behandlung 253 ABGB nicht entscheidungsfähige Person I (1) Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. (2) Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.

35 Medizinische Behandlung 253 ABGB nicht entscheidungsfähige Person II (3) Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich die Zustimmung des Vertreters zur weiteren Behandlung einzuholen bzw. das Gericht zur Bestellung eines Vertreters oder zur Erweiterung seines Wirkungsbereichs anzurufen. (4) Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben.

36 Medizinische Behandlung 254 ABGB nicht entscheidungsfähige Person III (1) Gibt eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zur Behandlung der Genehmigung des Gerichts. (2) Wenn der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter der Behandlung einer nicht entscheidungsfähigen Person oder ihrer Fortsetzung nicht zustimmt und dadurch dem Willen der vertretenen Person nicht entspricht, so kann das Gericht die Zustimmung des Vertreters ersetzen oder einen anderen Vertreter bestellen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.

37 Medizinische Behandlung 254 ABGB nicht entscheidungsfähige Person IV (3) Die Genehmigung oder Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht oder die Bestellung eines anderen Vertreters ist nicht erforderlich, wenn mit der mit solchen Gerichtsverfahren einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären. Dauert die medizinische Behandlung voraussichtlich auch nach Abwendung dieser Gefahrenmomente noch an, so ist sie zu beginnen und unverzüglich das Gericht anzurufen.

38 Weiterführende Literatur Download kostenfrei: Rubrik Erwachsenenschutz 38

39 Recht und Psychiatrie Ein Balanceakt Sicherheit Freiheit 39

40 Grundüberlegungen Psychiatrische Behandlung / Betreuung ist sofern sie freiwillig erfolgt keine Besonderheit. Es gelten die üblichen Rahmenbedingungen wie bei allen anderen Behandlungen / Betreuungen. Sind jedoch in psychischen Krisen Schutzmaßnahmen gegen/ohne den Willen der Person einzuleiten, so gelten Spezialgesetze! Dies aufgrund des Grundrechtseingriffes! 40

41 Rechtsrahmen bei Gefährlichkeit ohne Straftat Freiheitsbeschränkungen sind nur erlaubt, wenn man dazu gesetzlich ermächtigt wurde! Bei der Anwendung ist dann das gesetzliche Prozedere einzuhalten (Begründung, Aufklärung, Verständigung, Dokumentation). Dies dient dem Patienten-/Bewohnerschutz! Befugnisse für Mitarbeiter*innen in Psychiatrien => Unterbringungsgesetz Befugnisse für päd., pflegerisches und ärztliches Personal in Pflege- u. Betreuungseinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten außerhalb von Psychiatrien und seit auch in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Minderjährigen => Heimaufenthaltsgesetz Rechtsfreier Raum: Betreuung zu Hause! 41

42 Blick in die Praxis Verhaltensauffälligkeiten / gefährliches Verhalten: Personal hat unter Achtung der Autonomie für ausreichenden Schutz und Sicherheit zu sorgen Zusammenspiel unterschiedlicher Professionen beim Eruieren, woher die Verhaltensauffälligkeit kommt und was man zur Gefahrenabwehr tun kann Dabei: Einhaltung fachlicher Standards (ÄrzteG, GuKG ) Schutzmaßnahmen haben primär zwangslos stattzufinden Freiheitsbeschränkung als letztes Mittel zur Gefahrenabwehr 42

43 Aktivierung eines Schutzgesetzes Zentrale Fragen: 1. Liegt eine psychische Krise mit Gefährdung vor? 2. Wo befindet sich die Person zu diesem Zeitpunkt? Zu Hause, öffentl. Platz, Supermarkt, Standesamt, Bildungseinrichtung, Kirche, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier In einer Pflege-/Betreuungseinrichtung, Behinderteneinrichtung, Kinder-/Jugendeinrichtung oder im Krankenhaus Unterbringungsgesetz Heimaufenthaltsgesetz eventuell Unterbringungsgesetz 43

44 Heimaufenthaltsgesetz I 1. Liegt eine Freiheitsbeschränkung vor? Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. 2. Erfüllt diese die Zulässigkeitskriterien nach 4 HeimAufG? 44

45 Heimaufenthaltsgesetz II Mechanische Freiheitsbeschränkungen: Bett: Seitenteile, Bauchgurt, Hand-/Armgurt, Bein-/Fußgurt Sitzgelegenheit: Sitzhose, Bauch-/Brust-/Extremitätengurt, Therapietisch Bereich/Raum: Tür versperrt, Barriere, Festhalten/Zurückhalten Elektronische Freiheitsbeschränkungen: Desorientiertenfürsorgesystem / GPS + Zurückhalten / Festhalten Medikamentöse Freiheitsbeschränkung (insb. Tranquilizer, Antipsychotika) Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung 45 anderer therapeutischer Ziele ergeben können. OGH RS

46 Bürger/Halmich, HeimAufG Kommentar (2015) S

47 Zulässigkeitskriterien nach 4 HeimAufG Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn 1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, 2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie 3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann. 47

48 Anordnungsbefugnis ( 5 HeimAufG) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur auf Grund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt sind 1. für Freiheitsbeschränkungen durch medikamentöse oder sonstige dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang erforderlichen Freiheitsbeschränkungen ein Arzt; 2. für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege ein mit der Anordnung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und 3. für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Einrichtungen der Behindertenhilfe und in Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger die mit der pädagogischen Leitung betraute Person und deren Vertreter. 48

49 Zudem gibt es zu beachten Dokumentation ( 6 HeimAufG): Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen. Verständigung ( 7 HeimAufG): Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären. Zudem hat sie von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen. Einrichtungsleiter hat unverzüglich den Bewohnervertreter zu verständigen! 49

50 Verbringung zur Psychiatrie - UBG UBG gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Ortsveränderung nötig! In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. 50

51 Aufnahmeprozedere Weg zur Klinik Dies gilt in der Psychiatrie - Facharztstandard - Patientenanwalt (kostenlos) - Gerichtskontrolle - Rechte während Aufenthalt (Verkehr Außenwelt, Tragen Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände, Ausgang ins Freie ) 51

52 Auf der Psychiatrie I Wird eine Person ohne Verlangen in eine psychiatrische Abteilung aufgenommen, so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht und den Patientenanwalt zu verständigen. Das Gericht hat sich binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der psychiatrischen Abteilung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Gericht entscheidet über Zulässigkeit / Unzulässigkeit der Unterbringung. Rechtsstaatliches Verfahren mit Vertretung und Rechtsmittel. Zudem Fristenbindung: Nächste Verhandlung binnen 14 Tagen mit Sachverständigen-Begutachtung. 52

53 Auf der Psychiatrie II Aber nicht nur die Frage, ob die Unterbringung an sich zulässig ist, klärt das Gericht. Auf Antrag kann auch der Vollzug überprüft werden: Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes Verkehr mit der Außenwelt (Schriftverkehr, Telefon, Besuche) Tragen von Privatkleidung Gebrauch persönlicher Gegenstände (Handy, Kamera, Tablet ) Videoüberwachung Sonderregelung für ärztliche Behandlung! 53

54 Rechtliches zur Therapie am Lebensende

55 Strafbares und Erlaubtes Rechtliche Klarheit in Österreich: Verboten: Erlaubt: Sterbehilfe (Mord), Töten auf Verlangen, Mitwirkung am Suizid Nichteinleitung / Abbruch med. Behandlungen bei fehlender med. Indikation (Sterben zulassen, Schicksal freien Lauf lassen; DNR/AND/CTC ) Therapie im Rahmen palliative care (sofern leitlinienkonform!) Sonderfall: palliative Sedierung! (Weixler et al, Leitlinie zur Palliativen Sedierungstherapie in Wien Med Wochenschr, 2016)

56 Therapieziel(e) Kuratives Therapieziel Ist es realistischer Weise erreichbar? Welche Prognose besteht? (Besondere Beachtung bei multimorbiden PatientInnen bzw. PatientInnen mit infauster Prognose) Wechsel des Therapiezieles: Palliation steht im Fokus! Linderung aktuell belastender Symptome. Ziel: Symptomenkontrolle! Schließt aber eine kurative Behandlung gewisser Symptomatiken nicht aus! Palliative Care; Medikation => Arztverantwortung; Delegation an Pflege möglich! PatientInnenrechte: Recht auf indizierte Behandlung, Recht auf würdevolles Sterben, Recht auf adäquate Schmerzbehandlung; aber kein Recht auf Beginn/Fortsetzung sinnloser Therapien (gilt auch für Angehörige)! 56

57 Stopp vor unverhältnismäßiger Therapie Ursachen dafür: therapeutischer Ehrgeiz (begründete oder unbegründete) Angst vor rechtlichen Konsequenzen Logik der Leistungsabrechnung im Spital Mangelhafte Kommunikation im Behandlungsteam Mangelhafte Kommunikation mit dem Patienten Wunsch von Angehörigen Wunsch des Patienten => Eine unverhältnismäßige Therapie steht mit den ethischen Prinzipien des Nichtschadens und der Gerechtigkeit in Konflikt! Quelle: Bioethikkommission, Sterben in Würde (2015)

58 Ärzte und Pflegepersonal bei End of life Therapiebegrenzungen / -adaptierungen liegen in der ärztlichen Verantwortung (Kuration / Palliation) Bei entsprechender Anordnung auch für das Pflegepersonal (DGKP, PFA, PA) bindend. Praxisthemen: Einzelfallmedikamente Beiziehung Hausarzt Beiziehung mobiles Palliativteam Bedingungen für KH-Einweisung Indikation für Beiziehung Rettung/Notarzt

59 Vorsorgedialog für ein würdevolles Sterben Vorsorgedialog ist ein Kommunikationsprozess, der verschriftlicht und regelmäßig evaluiert wird. Qualitätsgesichert durch Hospiz Österreich. Dabei geht es um die Wünsche und Ziele von Personen für den Fall lebensbedrohlicher Krisensituationen ( Advance Care Planning ). Klärung zentraler Fragen + VERSCHRIFTLICHUNG: Nahrung / Flüssigkeit (PEG Sonde, Infusion) Reanimation (Kreislaufstillstand beobachtet / nicht beobachtet) Bedingungen für KH-Einweisung Psychosoziale, spirituelle und soziale Bedürfnisse

60 Patientenverfügung Stoppschild für Behandlungen, die jemand nicht möchte, aber sich dazu nicht (mehr) äußern kann! Muss aber entsprechend vorher kommuniziert werden => Patientenverfügung! Lt. Gesetz: Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein. 60

61 Patientenverfügung Ablehnung medizinischer Maßnahmen, nicht Pflegemaßnahmen! Lt. Gesetz: In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Alternative: nicht-verbindliche Patientenverfügung (früher: beachtliche Patientenverfügung) 61

62 Fallbeispiele Buch Erwachsenenschutzrecht für Gesundheitsbeufe, S. 87 Beispiel 1: Erwartetes Sterben in Pflege- und Betreuungseinrichtung Beispiel 2: Pflegeperson kann mit angeordneter Einzelfallmedikation keine ausreichende Symptomenkontrolle herstellen Beispiel 3: Heimtransport eines Patienten im Terminalstadium durch Rettungsdienst 62

63 Hinweis Weiterer Vortrag von mir am 29. April 2019 (13-16 Uhr) Zum Thema: Arbeitsteilung im Gesundheitswesen Rechtliches zum "Delegationsdschungel" Fallbeispiele 63

64 Dr.iur. Michael Halmich LL.M. Bücher:

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